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Limited (Ltd.)
gründen: Dienstleistungen unserer Kanzlei
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Limited Gründung: Vergleich der Dienstleistungen (Unsere Kanzlei und Gründungsagenturen)
* Englische Banken eröffnen ein Konto für eine UK Limited nur, wenn ein "Inländer Direktor der Gesellschaft ist", i.d.R. ist zudem die Anwesenheit des Direktors bei der Kontoeröffnung notwendig (davon abweichend, wenn der Bank der Direktor bekannt ist, z.B. unsere englischen Steuerberater /RAs). Mithin ist außerdem i.d.R. die Anwesenheit des Kontobevollmächtigten bei der Kontoeröffnung notwendig. Genau aus diesen Gründen verweigern die englischen Banken eine Kontoeröffnung bei den Ltd-Gründungen der Billiggründer". ** Nach neuem Recht in UK, muss mindestens ein Direktor eine natürliche Person sein, in der EU Ansässig. Bei der Gestaltung mit einem Treuhand-Direktor ist es von zentraler Bedeutung, dass dieser Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor ist. Viele Agenturen installieren hingegen einen Gründungs-Direktor und/oder einen "Papier-Direktor", der nicht mehr ansprechbar/präsent ist. *** Die Einhaltung der Fristen im Rahmen Annual Return/Acc., VAT-Voranmeldungen usw.. ist insbesondere im englischen Recht "entscheidend". Es drohen sonst hohe Strafen oder gar die Löschung der Gesellschaft. **** Schweizer Banken eröffnen ein Konto auf eine Auslandsgesellschaft i.d.R. nur noch, wenn in der Schweiz eine Niederlassung installiert wird, mithin ein Schweizer als Bevollmächtigter auftritt. Bei uns ist dieses ohne CH Niederlassung möglich. Unsere Gebühren englische Limited (UK Ltd) entnehmen Sie bitte der aktuellen Preisliste, die wir Ihnen auf Wunsch gern zusenden. Die englische Limited
Einleitung zum Thema Limited gründen England unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Mithin ist England Mitglied der europäischen Gemeinschaft. Rechtsfolgen: Ob im Inland- also z.B. in Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, definiert sich ausschließlich aus §5 OECD-Abkommen (§ 5 DBA) und nicht auf der Grundlage §§ 12/13 AO: Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt und Gesellschaften in der EU Mithin löst ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager keine Betriebsstätte z.B. in Deutschland aus. Dazu im Gegensatz: Bei Nicht-DBA-Sachverhalten (z.B. Belize, BVI usw..) bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte auf der Grundlage §§ 12/13 AO, mithin löst ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager eine Betriebsstätte in Deutschland aus. Ergänzend: Da England Mitglied der EU ist, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden bei verbundenen Unternehmen, sofern Beteiligungsschwellenwert erreicht, die Beteiligung erkennbar mindestens auf ein Jahr ausgelegt und beide Gesellschaften aktiv im Sinne sind.) "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Liegt die geschäftliche Oberleitung der Limited real- oder nach "außen" (Treuhand-Lösung) in England, so ist ein Wesensmerkmal der steuerlichen Betriebsstätte erfüllt*. Entweder verlagern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach England oder Sie stellen einen Engländer als Direktor der Limited an oder wir stellen einen Treuhand-Direktor (englischer Anwalt wird nach außen Direktor und übergibt im Innenverhältnis mittels eines Treuhandvertrages alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Nutznießer). *Von dieser Definition kann abgewichen werden, wenn in England eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte in England, unabhängig vom "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Vertragliche Anbindung und Rechnungsstellung: Kunden der Limited werden vertragsmäßig an die englische Limited, Betriebsstätte England, angebunden. Die Rechnungsstellung erfolgt- zumindest nach außen- von der englischen Betriebsstätte, Zahlungseingänge auf das englische Konto der Limited, alternativ auf ein gebietsfremdes EU_Konto z.B. in Deutschland. Keine Scheinfirma im Sinne: Zwar muss die englische Limited gemäß EU-Rechtsprechung keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb in England unterhalten, allerdings reicht auch kein "Briefkasten". Rechtlich muss an den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Geschäftssitzes nach englischen Recht angeknüpft werden. Dieses ist eine zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten (kein Anrufbeantworter). Kritisch ist auch eine C.O.-Adresse der Limited in England. Rechtliche Abgrenzung zu dem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb: Hierunter wird in der ständigen Rechtsprechung ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter im Betriebsstättenland verstanden. Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG: Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung der Dividenden beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer,ergänzend in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte unterhält. Allerdings ist diese Deutsche Regelung im EU-Kontext rechtswidrig. Hinweis: Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter der Länder, ergänzend an die Bundesfinanzakademie, wird England in der Anlage NICHT mehr als Niedrigsteuerland im Sinne des AStG aufgeführt. Dieses ist darin begründet, dass England einen Körperschaftssteuersatz zwischen 0-30% hat und ein Niedrigsteuerland im Sinne des AStGs wie folgt qualifiziert wird: ..grundsätzlich eine Besteuerung unter 25%. Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus? Zunächst einmal müsste die Frage gestellt werden, in wieweit Zuflüsse an die natürliche Person außerhalb des Betriebsstättenlandes vermeidbar und/oder überhaupt sinnvoll sind. Denn die Auslandsgesellschaft- als juristische Person- kann natürlich weltweit Investitionen tätigen und/oder Vermögen erwirken, also z.B. ein Haus am Bodensee kaufen. Mithin und/oder ergänzend kann die Repräsentanz der Auslandsgesellschaft (ergänzend und/oder/mithin der freie Handelsvertreter der Auslandsgesellschaft) z.B. in Österreich oder Deutschland (sofern vorhanden), Aufwendungen gegenüber der ausländischen Betriebsstätte geltend machen, also z.B. Bürokosten, Telekommunikation, Fahrzeug, Geschäftsessen usw.. Denn schließlich wird Geld nicht "verbrannt" sondern "verwendet". Soll trotzdem ein Zufluss ins Ausland (z.B. nach Deutschland) gestaltet werden, so helfen nachfolgende Strategien:
Die aufgeführten Maßnahmen beschreiben nur einige Möglichkeiten der "Gestaltung". So haben wir Mandanten, die "selbstverständlich" eine Repräsentanz Ihrer Auslandsgesellschaft in Spanien haben, zufällig" das Lieblingsurlaubsland des Mandanten. Mithin muss" der Mandant häufiger nach Spanien reisen, natürlich mittels Reisekostenabrechnung zu Lasten der Auslandsgesellschaft.
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