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 Limited gründen - UK Limited Betriebsstätte England 

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  Limited gründen: Steuerliche Betriebsstätte in England

Links zum Thema englische Limited gründen:

Steuern

EU

DBA-Sachverhalt

Niedrigsteuerland nach § 8 Deutsches AStG

EU-Mutter-Tochter-RL

21% im Mittelstandssatz  bis 300.000 ePfund Ertrag, dann progressiv steigend bis 30% Ja. Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs. EU Fusionsrichtlinie anwendbar. Ja, unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungs-abkommen. Mithin Abschirmwirkung eines DBAs, Betriebsstätte auf der Grundlage 5 DBA. I.d.R. nein da die grundsätzliche Besteuerung nicht niedriger als 25% ist.  Gemäss BFM ist England kein Niedrigsteuerland analog AStG. Ja: Mithin steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden bei verbundenen EU-Unternehmen

Einleitung zum Thema Limited gründen

Eine englische Limited ist eine Kapitalgesellschaft nach englischem Recht, das Mindeststammkapital beträgt 1 ePfund. Es handelt sich vergleichbar um die Rechtsform einer Aktiengesellschaft,mithin sind die Shareholder (Aktionäre) Eigner der Gesellschaft. Erforderlich ist mindestens ein Direktor und Shareholder, wobei eine Person beide Positionen übernehmen kann (Ein-Mann-Gesellschaft). Eine englische Limited mit Betriebsstätte England wird im Mittelstandssatz (bis 300.000 ePfund Ertrag) mit 21% besteuert, danach progressiv steigend bis 30%. Dividendenausschüttungen an eine nicht in England ansässige juristische Person unterliegen im DBA-Sachverhalt keiner Quellensteuer. Zu beachten sind allerdings die DBA-Missbrauchsklauseln und/oder die englischen Gesetze zur rechtswidrigen Verlagerung von Einkünften in Niedrigsteuerländer. Die Umsatzsteuer (VAT) beträgt 17,5%, im Rahmen der Finanz-und Wirtschaftskrise gab es eine vorübergehende Senkung auf 15%.

DBA-Sachverhalt

England unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen, so auch mit Deutschland. Mithin ist i.d.R. die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens vorhanden, eine steuerliche Betriebsstätte definiert sich legal über 5 DBA. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Eine Repräsentanz, ein Warenlager oder der ständige Vertreter (5.3 DBA) löst in Deutschland keine Betriebsstätte aus, da §§12/13 AO (Deutsche Abgabenordnung) keine Wirkung entfalten. Die Doppelbesteuerungsabkommen mit England kennen die üblichen DBA-Missbrauchsklauseln (Aktivitätsvorbehalte,„Subject-to-tax“-Klauseln“ -Rückfallklausel-,Remittance-base“-Klauseln, „Switch-over“-Klauseln usw).

EU-Sachverhalt

England ist Mitglied der europäischen Union. Mithin Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, Urteile des EuGHs, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie. I.d.R. Nicht-Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §7-14 AStG, sofern in England ein qualifizierter Geschäftsbetrieb installiert ist. Umsatzsteuerrechtlich greift die 6. EG-Richtlinie.

Betriebsstättendefinition in England

Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer (je nach DBA) definiert immer eine Betriebsstätte in England, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte zentral über den "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant- oder sein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England und tritt als Direktor der englischen Limited auf ODER unsere englische Kanzlei stellt einen Treuhand-Direktor bzw. angestellten Direktor ODER der nicht in England ansässige Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte in England aufhält, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich an der englischen Betriebsstätte wahrzunehmen. Weitere Kriterien der Betriebsstätte sind:

-Der Ordentliche Geschäftssitz: Ein reines Registered Office oder ein Anrufbeantworter ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne (Annahme der Schein-oder Briefkastenfirma). Es müssen aber nicht immer große Büroräume sein. Es kommt bei der Ausgestaltung des ordentlichen Geschäftssitzes auf die Vergleichbarkeit an.

Vertragliche Anbindung und Rechnungsstellung: Kunden der Limited werden vertragsmäßig an die englische Limited, Betriebsstätte England, angebunden. Die Rechnungsstellung erfolgt von der englischen Betriebsstätte, Zahlungseingänge auf das englische Konto der Limited, alternativ auf ein gebietsfremdes EU_Konto z.B. in Deutschland.

Hinzurechnungsbesteuerung nach Deutschen AStG

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung der Dividenden beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer,ergänzend in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte unterhält. Allerdings ist diese Deutsche Regelung im EU-Kontext rechtswidrig. Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter der Länder, ergänzend an die Bundesfinanzakademie, wird England in der Anlage NICHT mehr als Niedrigsteuerland im Sinne des AStG aufgeführt. Dieses ist darin begründet, dass England einen Körperschaftssteuersatz zwischen 21-30% hat und ein Niedrigsteuerland im Sinne des AStGs wie folgt qualifiziert wird: ..grundsätzlich eine Besteuerung unter 25%.

Hinzurechnungsbesteuerung in anderen Ländern

Österreich kennt keine Hinzurechnungsbesteuerung analog dem Deutschen AStG, andere Länder haben jedoch z.T. ähnliche oder analoge Regelungen.

Englische Missbrauchsregeln

Wie die meisten Industriestaaten kennt auch England entsprechende Missbrauchsregeln, um die rechtswidrige Verlagerung von Einkünften ins Ausland zu verhindern. Stichworte sind hier: DBA-Missbrauchsregeln,innerstaatliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, G20-Abkommen.

EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Bei verbundenen Unternehmen in der EU greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden, sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind (Beteiligungsschwelle, Beteiligungen auf mindestens ein Jahr ausgelegt, beide Gesellschaften müssen aktiv im Sinne sein).

EU-Fusionsrichtlinie (Einbringung in die europäische Union,Deutsches Recht: §23 UmWStG)

Im europäischen Kontext ist die EU-Fusionsrichtlinie entsprechend anwendbar.

Englische Limited oder PLC als Holding

Aufgrund verschiedener Aspekte die den Inhalt dieser Ausführung sprengen würde, ist England als Holdingstandort nicht geeignet. Geeignete Holdingstandorte wären: Zypern,Spanien,Dänemark,Schweiz.

Englische Limited gründen und Dienstleistungen unserer Kanzlei

-Steuerliche Beratung im Kontext der Gründung einer englischen Limited oder PLC, verbundene Unternehmen, DBA-Recht, Missbrauchsklauseln

-Gründung der englischen Limited, Eintrag ins Companies House,Registerunterlagen,beglaubigte Übersetzungen,Apostille,Registered Office

-Registered Office bis Büro (ordentlicher Geschäftssitz im Sinne)

-Umsatzsteuer ID (VAT No.)

-Kontoeröffnung auf die englische Limited bei einer großen englischen Bank, inkl. Onlinebanking,Kreditkarte und Schecks (der Mandant und/oder wirtschaftlich Berechtigte muss einmal nach England reisen)

-Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung Treuhand-Direktor und/oder Treuhand-Shareholder, englische Steuer-und Anwaltskanzlei.

-Laufende Buchhaltung,USt-Voranmeldungen (VAT),Jahresabschluss, Anual Return-/Account

-Konzern-Bilanzerstellung, UK Gaap

-Angestelltenverträge nach englischem Recht,steuerliche Meldung, NI-und NHS,Lohnbuchhaltung.

Erweiterte Dienstleistungen

-Glücksspiel Lizenz in England

-Transportlizenz nach englischem Recht, EU-Transportlizenz

-Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften/Einlagenkreditinstitute nach englischem Recht

-Gründung PLC, vorbörsliche Emission und Börsengang nach englischem Recht

Ebene der natürlichen Person

-Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person nach England,steuerliche Meldung,NI-und NHS,Einkommensteuer. Ergänzend: Non-Domc.Status in England, UK Insolvenzverfahren.

Mittelstand und Konzernebene

-steuerliche Gestaltung im Kontext der Einbindung im Konzernverbund

-Laufende Buchhaltung,USt-Voranmeldungen (VAT),Jahresabschluss, Anual Return-/Account, Konzern-Bilanzerstellung, UK Gaap

-Angestelltenverträge nach englischem Recht,steuerliche Meldung, NI-und NHS,Lohnbuchhaltung, Sozialversicherung

Limited Gründung: Vergleich der Dienstleistungen (Unsere Kanzlei und Gründungsagenturen)

Dienstleistungen Unsere Kanzlei Billiganbieter, reine Gründungsagenturen
Beratung, Gründung und Betreuung über Steuerberater/RA in Deutschland /England Ja I.d.R. Nein
Kontoeröffnung in England Ja I.d.R. nur "Hilfe bei der Kontoeröffnung", was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto eröffnet wird*
Treuhand-Direktor: Steuerberater oder Rechtsanwalt Ja I.d.R. Nein
Dauerhaft eingetragener/präsenter Treuhand-Direktor Ja I.d.R. Nein**
Treuhand-Shareholder: Steuerberatungskanzlei UK Ja I.d.R. Nein
Registered Office UND Headoffice UK Ja I.d.R. Nein, nur Registered Office
VAT-Reg./No. in England Ja I.d.R. Nein, da nur Registered Office
Steuerkanzlei in UK, deutschsprachig, für Buchhaltung, Jahresabschluss und USt-Voranmeldung Ja I.d.R. Nein
Hilfe bei der Installation einer Repräsentanz,unselbständigen Zweigniederlassung oder Zweigniederlassung in anderen EU_Ländern Ja I.d.R. Nein
Kontoeröffnung der UK Limited in anderen EU-Ländern (gebietesfremdes EU-Konto): Ja I.d.R. Nein
Steuerliche Beratung/Gestaltung im Rahmen der verbundenen Unternehmen Ja I.d.R. Nein, da keine Steuerberater
Maintenance of your company statutory books (gesamte Kommunikation mit den englischen Steuerbehörden und HMRC/Companies House via Fax,Telefon,E-Mail, Erstellen des Annual Return,Fristenkontrolle HMRC und Companies House) Ja I.d.R. Nein, da keine Steuerberater in UK***
Schweizer Konto (auf Wunsch des Mandanten) Ja Ja, aber umständlich:****
Steuerliche Gestaltung "UK Ltd nur als Agent" (90% Vor Besteuerung fließt in die Offshore-Gesellschaft), so das das englische Finanzamt diese Konstellation akzeptiert (kein Gestaltungsmissbrauch im Sinne) Ja Nein, nie

* Englische Banken eröffnen ein Konto für eine UK Limited nur, wenn ein "Inländer Direktor der Gesellschaft ist", i.d.R. ist zudem die Anwesenheit des Direktors bei der Kontoeröffnung notwendig (davon abweichend, wenn der Bank der Direktor bekannt ist, z.B. unsere englischen Steuerberater /RAs). Mithin ist außerdem i.d.R. die Anwesenheit des Kontobevollmächtigten bei der Kontoeröffnung notwendig. Genau aus diesen Gründen verweigern die englischen Banken eine Kontoeröffnung bei den Ltd-Gründungen der Billiggründer".

** Nach neuem Recht in UK, muss mindestens ein Direktor eine natürliche Person sein, in der EU Ansässig. Bei der Gestaltung mit einem Treuhand-Direktor ist es von zentraler Bedeutung, dass dieser Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor ist. Viele Agenturen installieren hingegen einen Gründungs-Direktor und/oder einen "Papier-Direktor", der nicht mehr ansprechbar/präsent ist.

*** Die Einhaltung der Fristen im Rahmen Annual Return/Acc., VAT-Voranmeldungen usw.. ist insbesondere im englischen Recht "entscheidend". Es drohen sonst hohe Strafen oder gar die Löschung der Gesellschaft.

**** Schweizer Banken eröffnen ein Konto auf eine Auslandsgesellschaft i.d.R. nur noch, wenn in der Schweiz eine Niederlassung installiert wird, mithin ein Schweizer als Bevollmächtigter auftritt. Bei uns ist dieses ohne CH Niederlassung möglich.


Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus?

Zunächst einmal müsste die Frage gestellt werden, in wieweit Zuflüsse an die natürliche Person außerhalb des Betriebsstättenlandes vermeidbar und/oder überhaupt sinnvoll sind. Denn die Auslandsgesellschaft- als juristische Person- kann natürlich weltweit Investitionen tätigen und/oder Vermögen erwirken, also z.B. ein Haus am Bodensee kaufen. Mithin und/oder ergänzend kann die Repräsentanz der Auslandsgesellschaft (ergänzend und/oder/mithin der freie Handelsvertreter der Auslandsgesellschaft) z.B. in Österreich oder Deutschland (sofern vorhanden), Aufwendungen gegenüber der ausländischen Betriebsstätte geltend machen, also z.B. Bürokosten, Telekommunikation, Fahrzeug, Geschäftsessen usw.. Denn schließlich wird Geld nicht "verbrannt" sondern "verwendet". Soll trotzdem ein Zufluss ins Ausland (z.B. nach Deutschland) gestaltet werden, so helfen nachfolgende Strategien:

  • Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft z.B. in Deutschland abheben, ist dieses ein Buchungsvorgang "Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse", also kein Zufluss an Sie als natürliche Person. In den meisten Ländern kennt man analog dem deutschen Steuerrecht die "verdeckte Gewinnausschüttung". Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde vorliegen, wenn -vereinfacht ausgedrückt- das gebuchte Geld nicht in der Kasse ist und auch keine Rechnungen (absetzbare Aufwendungen) entgegenstehen. Allerdings wird eine VGA in Deutschland mit ca. 54% besteuert, in anderen EU-Ländern zwischen 20- 28%.
  • Annahme: Sie benötigen in Deutschland (Repräsentanz) eine PC-Anlage. Mithin bestellt Ihre Auslandsgesellschaft die PC-Anlage z.B. bei DELL in England, Bezahlung mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft, Lieferadresse Deutschland oder über Zwischenlager.
  • Das Geldwäschegesetz greift ab 15.000 Euro. Wenn Sie also 14.900 Euro in Bar aus dem Betriebsstättenland  mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an das deutsche Finanzamt (Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand eigentlich dem deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung)
  • Sie können ein Darlehn von der Auslandsgesellschaft erhalten (zu "Bedingungen gleicher Dritter")
  • Sie könnten eine englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der Auslandsgesellschaft beteiligt ist. Mithin fließen Gewinne aus der Auslandsgesellschaft steuerfrei nach Deutschland, in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Ist die Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland gemäss 7-14 AStG installiert (z.B. Zypern) und werden nur passive Einkünfte erwirkt, so darf die "deutsche Limited" nur maximal 50% der Anteile halten, sonst Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie greift natürlich nur, wenn die operative Gesellschaft in der EU angesiedelt ist, also z.B. Zypern, England usw.. Ansonsten werden Abflüsse nach Deutschland im Betriebsstättenland mit Quellensteuer belegt (8- 15%). Ausnahme: Schweiz. Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie "unterworfen".
  • Ergänzend könnten Sie ein Organschaftsmodell installieren, mithin steuerfreier Zufluss an die deutsche natürliche Person unter Progressionsvorbehalt.  
  • Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland (bitte deutsches AStG beachten), z.B. in die Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung,sofern DBA zwischen Deutschland und dem "Zufluchtsland").
  • Sie erlangen den Non-Domiciled-Status in England. Mithin erfolgt die Gewinnausschüttung z.B. auf ein Schweizer Konto und bleibt steuerfrei
  • Sind Sie als natürliche Person (in Deutschland ansässig) offiziell Anteilseigner an einer Auslandsgesellschaft, so erfolgt die Besteuerung der Gewinnausschüttungen in Deutschland im Halbeinkünfteverfahren, sofern keine Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG

Die aufgeführten Maßnahmen beschreiben nur einige Möglichkeiten der "Gestaltung". So haben wir Mandanten, die "selbstverständlich" eine Repräsentanz Ihrer Auslandsgesellschaft in Spanien haben, zufällig" das Lieblingsurlaubsland des Mandanten. Mithin muss" der Mandant häufiger nach Spanien reisen, natürlich mittels Reisekostenabrechnung zu Lasten der Auslandsgesellschaft.


-Zweigniederlassung der UK Ltd in der Schweiz:

Nach Schweizer Gesellschaftsrecht können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit.

Vorteile dieser Lösung :

  • Auftritt als Schweizer Kapitalgesellschaft
  • Kein Stammkapital analog GmbH oder AG
  • Haftungsbegrenzung auf das Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
  • Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
  • Sehr gutes Bankgeheimnis (Steuerhinterziehung ist kein Offenbarungstatbestand)
  • Deutschsprachig
  • Schweizer Bankkonto: Kredit- und EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
  • Nahe am Geld
  • EU- Bürger genießen alle Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit allen EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)

-Organschaftsmodell zur steuerfreien Vereinnahmung der Limited-Gewinne in Deutschland:

Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet (z.B. eine zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland), die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).

Die Gebühren richten sich nach dem Installationsaufwand der Organschaft in Deutschland. Wir rechnen mit Anwaltsgebühren zu 150,00 Euro/Std ab, bei 20- 40 Stunden Aufwand. Über dieses Modell muss ein separater Vertrag gezeichnet werden.

-Steuerrechtliche Konzeptionen unter Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:

Im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Auslandsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Hält eine deutsche GmbH (oder Limited) Gesellschaftsanteile an einer englischen Limited, so können die Gewinne der englischen Limited in der deutschen Gesellschaft steuerfrei vereinnahmt werden, im Ausschüttungsland fällt mithin keine Quellenbesteuerung an. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn diese Gewinne an den deutschen Anteilseigner als natürliche Person ausgeschüttet werden (Halbeinkünfteverfahren). Unter diesem Aspekt kann es durchaus lohnen, eine zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland zu gründen (B-Limited), die dann an der A-Limited beteiligt ist.

 

 

 
 
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