| Firmengründung im Ausland, Limited gründen, Steueroasen, Firmengründung VAE,Zypern,Schweiz,USA,Offshore,Bank gründen | ||||||
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Limited Gründung: Steuerliche
Betriebsstätte in England TOP-Links zum Thema Limited gründen:
Einleitung zum Thema Limited gründen und Besteuerungsrecht England England unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Mithin ist England Mitglied der europäischen Gemeinschaft. Rechtsfolgen: Ob im Inland- also z.B. in Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, definiert sich ausschließlich aus 5 OECD-Abkommen (§ 5 DBA) und nicht auf der Grundlage 12/13 AO: Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt und Gesellschaften in der EU In Rechtsfolge löst ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager keine Betriebsstätte z.B. in Deutschland aus. Dazu im Gegensatz: Bei Nicht-DBA-Sachverhalten (z.B. Belize, BVI usw..) bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte aus 12/13 AO, mithin löst ein ständiger Vertreter, eine Repräsentanz oder ein Warenlager eine Betriebsstätte in Deutschland aus. Ergänzend: Da England Mitglied der EU ist, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. In Rechtsfolge braucht zur Anerkenntnis der Betriebsstätte im Sitzstaat, hier England, kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert sein. Durch Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können ausländische Dividenden (hier: aus England) steuerfrei in einer Z.B. deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) führt die Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte aus. Die Besteuerung der Limited findet mithin am Ort der steuerlichen Betriebsstätte statt. Wesensmerkmale der steuerlichen Betriebsstätte ist "der Ort der geschäftlichen Oberleitung", mithin die Art der geschäftlichen Tätigkeiten. So löst produzierendes Gewerbe oder ein Ladengeschäft in Deutschland immer eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus, während hingegen reine Dienstleistungen, Im-und Export oder ein reines Warenlager unter bestimmten Voraussetzungen keine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland auslösen. "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Liegt die geschäftliche Oberleitung der Limited real- oder nach "außen" (Treuhand-Lösung) in England, so ist ein Wesensmerkmal der steuerlichen Betriebsstätte erfüllt. Entweder verlagern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach England oder Sie stellen einen Engländer als Direktor der Limited an oder wir stellen einen Treuhand-Direktor (englischer Anwalt oder Anwalts-Limited wird nach außen Direktor und übergibt im Innenverhältnis alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Nutznießer). Vertragliche Anbindung und Rechnungsstellung: Kunden der Limited werden vertragsmäßig an die englische Limited, Betriebsstätte England, angebunden. Die Rechnungsstellung erfolgt- zumindest nach außen- von der englischen Betriebsstätte, Zahlungseingänge auf das englische Konto der Limited, alternativ auf ein gebietsfremdes EU_Konto z.B. in Deutschland. Keine Scheinfirma im Sinne: Zwar muss die englische Limited gemäß EU-Rechtsprechung keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb in England unterhalten, allerdings reicht auch kein "Briefkasten". Rechtlich muss an den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Geschäftssitzes nach englischen Recht angeknüpft werden. Dieses ist eine zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten (kein Anrufbeantworter). Kritisch ist auch eine C.O.-Adresse der Limited in England. Rechtliche Abgrenzung zu dem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb: Hierunter wird in der ständigen Rechtsprechung ein voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter im Betriebsstättenland verstanden. Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG: Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer,ergänzend in Deutschland keine steuerliche Betriebsstätte unterhält. Im Rahmen der EU-Gesellschaften gibt es allerdings eine Kollision zwischen EU-Recht und Hinzurechnungsbesteuerung, mit der sich derzeit die EU-Gerichte beschäftigen. Hinweis: Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter der Länder, ergänzend an die Bundesfinanzakademie, wird England in der Anlage NICHT mehr als Niedrigsteuerland im Sinne des AStG aufgeführt. Dieses ist darin begründet, dass England einen Körperschaftssteuersatz zwischen 0-30% hat und ein Niedrigsteuerland im Sinne des AStGs wie folgt qualifiziert wird: ..grundsätzlich eine Besteuerung unter 25%. Gebühren: -Gründung UK Limited: Prüfung des Firmennamens auf Verfügbarkeit, Registereintrag,alle Dokumente,Apostille,Aufbereitung des Memorandum, Aufbereitung des Articles, Memorandum in Deutsch,Articles in Deutsch, Minutes of First Meeting of Directors in Deutsch, Share Certificate (Aktiencertifikat), Arbeitsvertrag Fremdgeschäftsführervertrag /Honorarvertrag in Deutsch, Generalvollmacht in Deutsch und englisch,Vorhaltung des gesetzlichen "Statutory Register": 998,00 Euro -Set Apostille, notarielle Beglaubigungen: Gesellschaftsstatuten englisch, notariell beglaubigt vom Companies House; Gesellschaftsstatuten deutsch, übersetzt und notariell beglaubigt durch vereidigten Übersetzer vom UK Gericht zugelassen; Handelsregisterauszug notariell beglaubigt vom Companies House und apostilliert vom Foreign Office (Außenministerium UK): 590,00 Euro (wird eigentlich nur benötigt,wenn für die Gesellschaft außerhalb UK eine Niederlassung oder beim Gewerbeamt angemeldete unselbständige Zweigstelle installiert werden soll,nicht für Repräsentanz. Wird ebenfalls benötigt für Kontoeröffnung außerhalb UK). -Stellung des Company Secretary: 290,00 Euro pro Jahr -Treuhand-Direktor, juristische Person: Kein "Gründungsdirektor" oder Direktor auf "Belize" (Vorsicht Billiganbieter!), sondern englische Steuer-und Anwaltskanzlei als Direktor der Gesellschaft, während der Vertragslaufzeit ansprechbar und erreichbar (ist leider alles andere als Selbstverständlich),Treuhandvertrag zwischen Treugeber und Treuhänder: 1.200,00 Euro pro Jahr ,im ersten Jahr zzgl. 500,00 Euro Verwaltungspauschale -Treuhand-Direktor, natürliche Person: Kein "Gründungsdirektor" oder Direktor auf "Belize" (Vorsicht Billiganbieter!), sondern Angestellter der englischen Steuer-und Anwaltskanzlei als Direktor der Gesellschaft, während der Vertragslaufzeit ansprechbar und erreichbar (ist leider alles andere als Selbstverständlich), Treuhandvertrag zwischen Treugeber und Treuhänder: 1.990,00 Euro pro Jahr ,im ersten Jahr zzgl. 500,00 Euro Verwaltungspauschale (Aufgrund des Haftungsrisikos ist eine solche Dienstleistung mit Auflagen verbunden, bitte fragen Sie nach!) -Mandant wird zweiter Direktor: Gründer/Mandant/Nutznießer wird zweiter Direktor der Limited, wobei nur beide gemeinsam Zeichnungsberechtigt sind: 490,00 Euro einmalig -Treuhand-Shareholder: Englische Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei als Treuhand-Shareholder der Limited (X- 100% Shareholder): Kein Gründungs-Shareholder oder Shareholder auf Belize (Vorsicht Billiggründer!): 980,00 Euro pro Jahr, im ersten Jahr zzgl. 400 Euro Verwaltungspauschale -Headoffice London,Version 1: Das Registered Office reicht zur Darstellung einen ordentlichen Geschäftssitzes in England NICHT aus (Scheinfirma im Sinne und/oder englisches Finanzamt verweigert VAT-Registrierung). Bei der Version 1 erhält die Limited in England eine eigene Telefon-und Faxnummer mit Voicemail, eingehende Anrufe werden per E-Mail/Dateianhang (Sounddatei) an Sie weitergeleitet, außerdem zustellbare Postadresse und Postweiterleitung an Sie. In Verbindung mit dem "realen Office" Ihres Treuhand-Direktors (Entscheidend!) kann eine Scheinfirma im Sinne nicht angenommen werden : 690,00 Euro im ersten Jahr, nachfolgend 260,00 Euro pro Jahr, zzgl. Gebühren für Postweiterleitung (50,00 Euro Guthaben vorhanden) -Headoffice London,Version 2: Das Registered Office reicht zur Darstellung einen ordentlichen Geschäftssitzes in England NICHT aus (Scheinfirma im Sinne und/oder englisches Finanzamt verweigert VAT-Registrierung). Version 2: Zustellbare Postadresse in England, Postweiterleitung,eigene Telefon-und Faxnummer in England auf den Namen der Ltd, mit Weiterleitung auf eine deutsche Rufnummer: 998,00 Euro pro Jahr, zzgl. Telefongebühren -Headoffice London,Version 3: Das Registered Office reicht zur Darstellung einen ordentlichen Geschäftssitzes in England NICHT aus (Scheinfirma im Sinne und/oder englisches Finanzamt verweigert VAT-Registrierung). Telephone answering mit Firmennamen,Firmenadresse London,Firmenschild,Postweiterleitung,zeitweise Anmietung von voll ausgestatteten Büro-und/oder Konferenzräumen: http://www.eoffice.co.uk/services/virtualofficepremium.htm oder www.regus.com Wir binden an den Anbieter an, Vertrag zwischen Ihrer Ltd und dem Businesscenter. -Kontoeröffnung England: Kontoeröffnung inkl. VisaCard und Onlinebanking, Nutznießer hat einzige Kontovollmacht: 790,00 Euro einmalig -Kontoeröffnung in Deutschland: Nur in Verbindung mit der Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle beim Gewerbeamt möglich, außerdem muss Treuhand-Direktor eine natürliche Person sein. Die Anmeldung der unselbständigen Zweigstelle ist in der Gebühr enthalten, außerdem: EC-Card, VisaCard,Onlinebanking: 990,00 Euro, zzgl. Kosten der Gewerbeanmeldung, ca. 30,00 Euro -Anmeldung einer unselbständigen Zweigstelle in Deutschland: Die englische Limited, Betriebsstätte England muss anmelden und nicht der Mandant! (Achtung Billiggründer!). Daher erheblicher Verwaltungsaufwand: 700,00 Euro einmalig Die Gebühren sind für Einmalzahlung der Gebühr im Voraus kalkuliert und verstehen sich netto, zzgl. der USt oder VAT, sofern anwendbar. Bei Teilzahlung (50% im Voraus, 50% nach Bereitstellung der Gründungsunterlagen per Fax, erfolgt ein Aufschlag von 5%). Bei Übernahme einer Vorrats-Ltd ist die Gebühr immer als Einmalzahlung im Voraus zu leisten. Konstellation englische Limited mit Offshore-Gesellschaft als Shareholder oder englische Limited als "Agent" Im Rahmen der Gestaltung UK Limited besteht noch die Möglichkeit, dass eine Offshore-Gesellschaft (z.B. BVI,Belize, Isle of Man,Gibraltar ) als Minderheits- oder Mehrheits-Shareholder auftreten kann. In diesen Ländern besteht kein öffentliches Handesregister, kein Rechtshilfe- und/oder fiskalisches Auslieferungsabkommen mit Deutschland oder Österreich. Mithin können Sie "offiziell" Eigner der Offshore-Gesellschaft sein. Eine solche Ausgestaltung würde ggf. den Treuhand-Shareholder bei der englischen Ltd ersetzen. Im Rahmen einer Offshore-Gestaltung kann die englische Limited auch nur als "Agent" auftreten. Mithin können bis 90% der Erträge VOR Steuern in das Offshore-Land fließen. Unterhält das Offshore-Land ein DBA mit England (aus englischer Sicht also kein Offshore-Land) und kennt den Exempted Status (keine Besteuerung von Gewinnen, die außerhalb des Sitzstaates realisiert werden),so erfolgt nur eine Quellenbesteuerung der abfließenden Erträge in England (5-10%), die Einnahmen selbst werden im Offshore-Land steuerfrei gestellt. Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus? Zunächst einmal müsste die Frage gestellt werden, in wieweit Zuflüsse an die natürliche Person außerhalb des Betriebsstättenlandes vermeidbar und/oder überhaupt sinnvoll sind. Denn die Auslandsgesellschaft- als juristische Person- kann natürlich weltweit Investitionen tätigen und/oder Vermögen erwirken, also z.B. ein Haus am Bodensee kaufen. Mithin und/oder ergänzend kann die Repräsentanz der Auslandsgesellschaft (ergänzend und/oder/mithin der freie Handelsvertreter der Auslandsgesellschaft) z.B. in Österreich oder Deutschland (sofern vorhanden), Aufwendungen gegenüber der ausländischen Betriebsstätte geltend machen, also z.B. Bürokosten, Telekommunikation, Fahrzeug, Geschäftsessen usw.. Denn schließlich wird Geld nicht "verbrannt" sondern "verwendet". Soll trotzdem ein Zufluss ins Ausland (z.B. nach Deutschland) gestaltet werden, so helfen nachfolgende Strategien:
Die aufgeführten Maßnahmen beschreiben nur einige Möglichkeiten der "Gestaltung". So haben wir Mandanten, die "selbstverständlich" eine Repräsentanz Ihrer Auslandsgesellschaft in Spanien haben, zufällig" das Lieblingsurlaubsland des Mandanten. Mithin muss" der Mandant häufiger nach Spanien reisen, natürlich mittels Reisekostenabrechnung zu Lasten der Auslandsgesellschaft. Zusätzliche kostenpflichtige Dienste - VAT Registrierung: 249,00 engl.Pfund: Zahlen Sie direkt an die Steuerberatungsgesellschaft in London, nicht in den Komplettpaketen enthalten. Im Rahmen von Innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen stellt die englische Limited mit VAT-Registrierung ohne USt (VAT) in Rechnung, sofern Leistungsempfänger außerhalb Englands und ebenfalls Unternehmer mit USt-ID (6. EG-Richtlinie, Umkehr der Umsatzsteuerschuld, Leistungsempfänger schuldet USt). -Vorrats-Ltd: Übernahme einer bestehenden UK Limited. Die Gebühren richten sich nach dem Alter der Gesellschaft und Firmierung. Gern senden wir Ihnen die Liste der verfügbaren Vorratsgesellschaften zu. Unsere Vorratsgesellschaften waren nie geschäftlich aktiv, haben mithin keine Verbindlichkeiten. Es handelt sich um Gesellschaften, die einmal in Auftrag gegeben wurden, wobei der Auftraggeber die Restzahlung nicht geleistet hat oder um Gesellschaften, die unsere englische Kanzlei gegründet hat, um sie nachfolgend als Vorratsgesellschaft verkaufen zu können. Die Gebühr errechnet sich aus: Gebühr Basispaket UK Limited + Kosten der Vorrats-Ltd. -Zweigniederlassung der UK Ltd in der Schweiz: Nach Schweizer Gesellschaftsrecht können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Vorteile dieser Lösung :
-Gründung einer deutschen KG (Kommanditgesellschaft) mit UK Limted (Betriebsstätte UK) als Komplementär (Vollhafter): Gebühren Basis- Paket plus 400,00 Euro für KG Vertrag, zzgl. Amtsgerichts- und Notargebühren BRD. Ergänzend kann in Deutschland ein Treuhand-Kommanditist gestellt werden (1.500,00 Euro pro Jahr). -Isle of Man-Limited als Shareholder der englischen Limited: Isle of Man unterhält einzig mit England ein Doppelbesteuerungsabkommen, also DBA-Sachverhalt aus "englischer Sicht". Die Besteuerung von Nicht-Aktiven-Gesellschaften auf Isle of Man beträgt nur 450 ePfund im Jahr. Das Bankgeheimnis ist Bestandteil der Verfassung und damit besser als in der Schweiz. Gewinnausschüttungen der UK Limited fliessen mithin in die Isle of Man-Limited und werden dort mit 450 ePfund p.a besteuert, eine Quellensteuer wird auf englischer Seite nicht erhoben. Durch geschickte Gestaltung kann die Isle of Man-Limited zusätzlich als Rechnungssteller an die englische Limited fungieren, so dass "Erträge" vor Ertragsbesteuerung in England an die Isle of Man-Limited abfliessen. Dieses reduziert die Ertragssteuerbelastung der englischen Limited zusätzlich. Komplett-Gründung: 10.455,00 Euro (Gründung,Domilizierung,Secretary Treuhänder,Director und Shareholder Treuhänder,Pauschalsteuer Manx erstes Jahr,Gesellschafterversammlung,Business Bankkonto. Sonderdienste ab dem zweiten Geschäftsjahr 3.600,00 Euro pro Jahr). -Liechtensteiner Anstalt als Shareholder der englischen Limited: Es ergeben sich bei bestimmten Konstellationen Vorteile, sofern eine Liechtensteiner Anstalt als Shareholder der UK Limited auftritt. -Schweizer Privat und/oder Geschäftskonto: Installation eines Schweizer Privatkontos und/oder Geschäftskontos der Limited. Privatkonto ca. 480,00 Euro. Geschäftskonto ca. 900,00 Euro, i.d.R, ist zumindest eine Repräsentanz/Branche der englischen Limited in der Schweiz erforderlich. -Organschaftsmodell zur steuerfreien Vereinnahmung der Limited-Gewinne in Deutschland: Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet (z.B. eine zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland), die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt). Die Gebühren richten sich nach dem Installationsaufwand der Organschaft in Deutschland. Wir rechnen mit Anwaltsgebühren zu 150,00 Euro/Std ab, bei 20- 40 Stunden Aufwand. Über dieses Modell muss ein separater Vertrag gezeichnet werden. -Steuerrechtliche Konzeptionen unter Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Auslandsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Hält eine deutsche GmbH (oder Limited) Gesellschaftsanteile an einer englischen Limited, so können die Gewinne der englischen Limited in der deutschen Gesellschaft steuerfrei vereinnahmt werden, im Ausschüttungsland fällt mithin keine Quellenbesteuerung an. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn diese Gewinne an den deutschen Anteilseigner als natürliche Person ausgeschüttet werden (Halbeinkünfteverfahren). Unter diesem Aspekt kann es durchaus lohnen, eine zweite Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland zu gründen (B-Limited), die dann an der A-Limited beteiligt ist. Abweichende Konstellation Sofern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach England verlagern bzw. Sie/Ihre Limited einen Ansässigen als Direktor einstellen, kann auf den Treuhand-Direktor verzichtet werden, da der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" in England implementiert ist. Auf die treuhänderische Haltung der Shares kann unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise verzichtet werden, z.B.: Eine deutsche GmbH (oder zweite Limited mit alleiniger Betriebsstätte in Deutschland), hält Anteile an der englischen Limited, mithin Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Sofern es sich um Mehrheitsanteile handelt (beherrschender Einfluss), muss der Gesellschaftervertrag der Limited dahingehend ergänzt werden, dass alle maßgeblichen Entscheidungen auf Gesellschafterversammlungen getroffen werden, die ausschließlich in England stattfinden, wobei der deutsche Gesellschafter anwesend sein muss. Diese Gesellschafterversammlungen müssen nachweisbar stattfinden und dokumentiert werden.
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Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG - Aktiveinkünfte AStG - EU-Niederlassungsfreiheit - Schachtelprivilegien - EU-Mutter-Tochter-Richtlinie - Doppelbesteuerungsabkommen - Organschaftsmodell, Fragestellungen zum Thema "Wie bekomme ich das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus" - UK Limited allgemein, Ltd Betriebsstätte UK, Ltd Betriebsstätte nicht UK, Zypern Limited, Malta, Holdingmodell, Spanien, S.L., Kanarische Sonderzone, Auswandern, Deutsche GmbH , Dubai, Schweiz, -Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte Deutschland, Durchführung des Insolvenzverfahrens in England oder Frankreich - Gründung von Banken im Ausland, Gründung von Versicherungsgesellschaften im Ausland, zentral Isle of Man - Wettlizenzen, Spielcasino-Lizenzen EU und International , Kapitalisierung von Gesellschaften, vorbörsliche Emission, Börsengang und Bafin-Beratung