| Glücksspiel Lizenz Malta, Lizenz für Wetten und Glücksspiel, Wett Lizenz, Offshore Glücksspiellizenz,Lizenz Sportwetten, Gambling License, Malta Gaming Licence, Malta Gambling License | ||||||
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Glücksspiel Lizenz - Wettlizenz- Sportwetten: Malta (Malta
Gambling License- Malta Gaming License)
Lizenzen auf Malta: Online
Glücksspiel-Lizenz, Wettlizenz, Sportwetten-Lizenz
Malta Glücksspiel Lizenz und Beantragen einer Lizenz:
Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
-Gründung einer International Trading Company in Malta mit „foreign shareholder status“ . -Beauftragung eines Service Providers
für die Einrichtung der Server und Internet Service (die Server müssen
in Malta gehostet werden). Malta Glücksspiel Lizenz und Dauer der Beantragung: Die Dauer zwischen Beantragung und Genehmigung beträgt zwischen 8-12 Wochen. Typen der Lizenzen: Es gibt 4 verschiedene Klassen von Lizenzen. Es können eine oder auch mehrere beantragt werden.
Malta Glücksspiel Lizenz: Gesetze,Verordnungen und Lizenzanträge: Gern senden wir Ihnen alle Gesetze und Verordnungen per E-Mail zu. Gebühren Firmengründung Malta und Glücksspiel Lizenz auf Malta: Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen. Gern senden wir Ihnen unsere Gebührenordnung Gambling License Malta, sowie Malta Ltd und Malta Holdnig zu. Malta Glücksspiel Lizenz und Direktor auf Malta: Damit malt. Recht Anwendung findet (einzige Betriebsstätte auf Malta), muss ein auf Malta Ansässiger im Sinne die geschäftliche Oberleitung innehaben (5 DBA: "Ort der geschäftlichen Oberleitung" als Ort der steuerlichen Betriebsstätte). Entweder verlagern Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach Malta (51% des Jahres auf Malta anwesend, Wohnung auf eigenem Namen) und treten selbst als Direktor der Ltd und Holding auf, ODER -es wird ein auf Malta Ansässiger als Geschäftsführung angestellt (1.000- 1.500 Euro pro Monat je nach Aufwand, Geschäftsführervertrag,Abführung von LohnSt und Sozialabgaben). Diese Aufgabe übernimmt ein Anwalt unserer Kooperationskanzlei auf Malta. Mittels eines Treuhand-Agreements werden alle Rechte und Pflichten auf den Nutznießer im Sinne übertragen. ODER -sofern keine "Tagesentscheidungen" zu tätigen sind: Der nicht auf Malta ansässige Direktor weißt nach, dass er im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig auf Malta anwesend ist, um diese Aufgaben am Ort der Betriebsstätte wahrzunehmen. ODER -Angestellter Geschäftsführer auf Malta und der Mandant wird zweiter Direktor,wobei nur beide Gemeinsam Zeichnungsvollmacht haben. Der nicht auf Malta ansässige Direktor sollte dann in regelmäßigen Abständen nach Malta reisen, um die wichtigen Entscheidungen mit dem ersten Direktor zu besprechen. Treuhand-Shareholder: Soll ein Treuhand-Shareholder gestellt werden (englische Ltd), so betragen die Gebühren: 980,00 Euro pro Jahr , im ersten Jahr zzgl. 600 Euro Verwaltungsgebühr. Hosting/Server: Das Glücksspiel muss auf einem malt. Server gehostet werden. Wir vermitteln an einen Provider. Die Kosten richten sich nach den leistungen, ca. 250,00 Euro pro Monat. Steuern Malta: Über das "Malta Holdingmodell" wird eine Endbesteuerung von ca. 4,75% bei der Betriebsstätte erreicht. Dieses setzt jedoch voraus, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft Mehrheitseigner ist. Glückspiel-Steuern Malta: -Casino Type Games: ca. Euro 4.600,- für die ersten 6 Monate nach Erteilung der Lizenz. Ab dem 7 Monat für die Restdauer der Lizenz beträgt diese Euro 6.900,-. Jeweils pro Monat. -Wenn das Casino von einer so genannten „Host Platform“ operiert (Class 4 Licence) gilt: Euro 1.500 p. Monat für den Casino Operator, Euro 0,00 in den ersten 6 Monaten für die Host Platform, für die dann folgenden 6 Monate Euro 2.300,- p. Monat und danach Euro 4.600,- p. Monat für die Restlaufzeit der Lizenz -Bei Wetten, Betting Games: 0,5% des „gross amounts“ der akzeptierten Wetten und 0,5% im Falle des so genannten „pool betting“ auf „the aggregate of stakes paid“.
-Betting Exchanges & Poker Operations: 5% des „net income“. Dieses ist
gleichzusetzen mit: „revenue from rake less bonus, commisions and
payment processing fee; i.e. e-commerce fee.
• Class 1 - €100,000
Class 1 – operators managing their own risk on repetitive games
(casino-type games, skill games and online lotteries)
– Eigene Plattform, auf eigenes Risiko (Casino, Geschicklichkeit, Online
Lotterie)
• Class 2 - €100,000
Class 2 – operators managing their own risk on events based on a
matchbook (fixed odds betting, pool betting and spread betting)
– Eigene Plattform, auf eigenes Risiko (Wettgemeinschaften)
• Class 3 - €40,000
Class 3 - operators promoting and abet gaming from
• Class 4 - €40,000
Class 4 – operators hosting and managing online remote gaming operators,
excluding the licensee himself (software vendors developing platforms
from which gaming operators can operate).
- Betreiben einer Plattform, auf der andere Spiele anbieten
• Class 1 on 4 - €100,000
Class 1 on class 4 - operators managing their own risk on
repetitive games (casino-type games, skill games and online lotteries)
operating on a third party platform duly licensed by the Lotteries and
Gaming Authority.
– Wie Class 1 (Eigenes Spiel) aber auf einer lizensierten Plattform
eines Dritten
• Class 3 on 4 - €40,000
Class 3 on 4 - operators promoting and abet gaming from Malta & taking a
commission from promoting and/or abetting games (P2P, poker networks,
betting exchange and game portals) operating on a third party platform
duly licensed by the Lotteries and Gaming Authority.-
Promotion oder Werbung für P2P, Poker,
Wetten oder Spiele gegen Provision (auf fremder, lizensierter
Plattform) Steuerliche Gestaltung Wir beraten im Rahmen der steuerlichen Gestaltung, je nach den Zielsetzungen des Mandanten. Beispiel: Gründung einer zyprischen Limited, die Eigner der Malta Ltd ist. Infolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie fliessen die malt. Dividenden steuerfrei in die zyprische Limited. Ist die zyprische Limited "Holding im Sinne", erfolgt keine Besteuerung, bei einer aktiven Gesellschaft 10% Ertragssteuern. Da Zypern Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten nicht besteuert, könnte eine Offshore-Gesellschaft (Seychellen,BVI,Belize) Shareholder sein. Die Offshore-Gesellschaft wird mit Inhaberaktien ausgestaltet. Dienstleistungen "Glücksspiel-Lizenz/Wettlizenz" Mandanten,die Glücksspiel -ergänzend und/oder/mithin Wetten- anbieten möchten (in Form des Online-Angebotes und/oder als "Ladengeschäft"), benötigen in aller Regel eine Glückspiellizenz nach den innerstaatlichen Regelungen und Gesetzen. Im europäischen Kontext ist es i.d.R. erforderlich eine Lizenz in einem EU-Staat zu erwirken, um -unter bestimmten Voraussetzungen- das Angebot in der gesamten EU realisieren zu können. Dabei gründen wir für Mandanten Gesellschaften auf Isle of Man,Malta,Gibraltar,England und in anderen Staaten (z.B. Belize,Antigua and Barbuda,Costa-Rica,Kahnawake),mit Glücksspiel-Lizenz,zentral zur Realisierung eines Online-Glücksspielangebotes (online Casino,online Wetten, Lotterie,Sportwetten,eigenes Angebot oder Reseller). Direkte Links: Die Kosten nicht unterschätzen! In manchen Internetforen findet man Ausführungen, dass z.B. eine Lizenz auf Malta für ca. 7.000 Euro pro Jahr zu haben ist. Das ist natürlich kompletter Blödsinn, so leicht kann man nicht "mal eben" ein sehr lukratives Geschäft aufbauen. Wer unternehmerisch erfolgreich sein will, muss bestimmte Investitionen leisten. Bei einer Glücksspiel-Lizenz müssen folgende Gebühren und Steuern beachtet werden: -Vorarbeiten zur Einreichung des Genehmigungsverfahrens bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat (übernehmen bei uns die Kooperationsanwälte im Sitzstaat). Hierbei sind zahlreiche Unterlagen/Nachweise beizubringen, je nach Sitzstaat: BusinessPlan und Plan G&V für die ersten Jahre,Software,AGBs des Spielbetriebes,Maßnahmen des Jugendschutzes und Suchtpräv.,gute Bonität des Geschäftsführers, ausreichend Einlagekapital bei Ausschüttungen und vieles mehr. -Genehmigungsverfahren/Begleitung bis zur Lizenz -Gründung einer Gesellschaft im Sitzstaat, keine Scheinfirma im Sinne. Dabei schreibt z.B. Gibraltar den in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zwingend vor. -Staatliche Gebühren an die zuständige Behörde im Sitzstaat,Glücksspiel-Steuern,Steuern der Gesellschaft -In vielen Staaten: Gebühren für den vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfer , Gebühren für Buchhaltung,UST-Voranmeldung und Jahresabschluss. Grundlegende Unterscheidungen und Problemstellungen Im Rahmen eines Glückspiel-oder Wettangebotes im Internet ist zunächst zu unterscheiden, ob der Mandant nur "vermittelt", also als Reseller bestehender Angebote auftritt oder eine eigene Plattform/Dienstleistung realisiert werden soll. Handelt es sich nur um eine "Resellertätigkeit", so könnte der Mandant z.B. eine zyprische Limited gründen, die entsprechend anbietet. Zwar ist Glückspiel auf Zypern untersagt, jedoch werden Resellerangebote zugelassen. Handelt es sich um ein "eigenes Angebot", so sind die Gesetze der Länder zu beachten, an die sich das Angebot richtet, ergänzend natürlich das innerstaatliche Recht es jeweiligen Sitzstaates. Im Rahmen der EU besteht über die Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und der Rechtsprechung des EuGHs die Möglichkeit, eine Lizenz in einem EU Staat zu erwirken (Malta), die von den anderen EU -Staaten,unter bestimmten Voraussetzungen, entsprechend anerkannt werden muss. Rechtlich problematisch kann die Angelegenheit werden, wenn sich das Angebot an Kunden in unterschiedlichen Ländern, auch außerhalb der EU, richten soll. Wird eine Lizenz in einem EU-Staat realisiert (also z.B. auf Malta), so ist darauf zu achten, das einzig anwendbares Recht das Recht des Sitzstaates ist und in anderen Ländern keine Betriebsstätte im Sinne ausgelöst wird. Dieses könnte dazu führen, dass innerstaatliches Recht Anwendung findet, was i.d.R. ja vermieden werden soll. Mithin darf in "anderen Ländern außerhalb des Sitzstaates" allenfalls nur eine Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne, nur beratende Tätigkeiten) installiert werden. Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen neigen wir jedoch zu der Empfehlung, jegliche Anbindung z.B. zu Deutschland oder Österreich (i.d. R. Sitzstaat der Nutznießer) zu vermeiden. Verlosung/Lotterie von Immobilien Unter bestimmten Umständen eignet sich hier Zypern als Standort, da jede natürliche oder juristische Person auf Zypern Immobilien "verlosen" kann. Dieser Bereich ist auf Zypern nicht vom Glücksspiel-Verbot erfasst. Modellbeispiel Glücksspiel-Lizenz Gründung einer ausländischen Betriebsstätte, z.B. englische Limited. Gemäss 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) orientiert sich der Betriebsstättenbegriff im Kontext eines Glücksspiel-oder Wettangebotes i.d.R. an dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant oder ein Beauftragter (Angestellter) verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Betriebsstättenland, in diesem Beispiel also nach England, und tritt selbst als Direktor der Limited auf ODER unsere Kanzlei im Betriebsstättenland stellt einen treuhänderischen Direktor ODER der z.B. Deutsche Direktor" weisst nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig und gewöhnlich im Betriebsstättenland aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen. Alle weiteren Merkmale der Betriebsstätte müssen mithin zusätzlich erfüllt sein: Kein "Briefkasten", sondern ein ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (i.d.R. reicht in diesem Kontext ein Business Center aus, braucht kein Büro sein), Geschäftskonto und USt-ID/Steuernummer. Das Angebot wird auf einem Server im Sitzstaat gehostet. Bei der Frage der Eignerverhältnisse (Shareholder der Gesellschaft) muss geprüft werden, ob ggf. eine Offshore-Gesellschaft zwischengeschaltet wird oder ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird. Dieses unter Berücksichtigung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG (bei Deutschen Mandanten und sofern anwendbar) und unter dem Aspekt das ein beherrschender Einfluss im Sinne, maßgeblichen geschäftlichen Einfluss dokumentieren kann. Offshore-Staat (Nullsteuer-Oase, Nicht-DBA-Sachverhalt) Natürlich besteht auch die Möglichkeit, eine Lizenz in einem "Offshore-Staat" (z.B. Belize ) zu realisieren. Da diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen, kein fiskalisches Auslieferungsabkommen usw.. mit anderen Ländern unterhalten, kann man auf dem Standpunkt stehen, das Rechtshilfeersuchen/Klagen auf Unterlassung nicht "durchgreifen", sofern das Angebot sich eigentlich rechtswidrig an andere User richtet. Außerdem haben diese Länder kein öffentliches Handelsregister, so dass der eigentliche Nutznießer/Direktor der Gesellschaft nicht erkennbar ist. Dabei erlauben es die meisten dieser Staaten, dass ein Ausländer Direktor im Sinne sein kann. Ergänzend sind in vielen dieser Null-Steueroasen Inhaber-Aktien erlaubt.
Bei der Installation eines "Glückspiel-Wettangebotes" bestehen immer mehrere "Problemfelder", die zu lösen sind,u.a.: Anwendbares Glückspielrecht in den "Anbieterländern"- und im "Betriebsstättenland" und die "steuerliche Ausgestaltung", mithin Verhinderung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs und/oder/mithin die Wirkung §§12/13 Deutsche AO bzw. die Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen im Sinne. Mandanten aus anderen Ländern (Österreich,Schweiz) haben ähnliche gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, allerdings kennen Österreich und Schweiz keine Hinzurechnungsbesteuerung. Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise 1. Beratung und Gesellschaftsgründung Zunächst wird mit dem Mandanten diskutiert, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche Lizenz erforderlich ist (Machbarkeits-Studie). Im zweiten Schritt wird die Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen "realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland" und Konstellation mit Treuhand-Diensten unterscheiden. Mithin, ob im Sitzstaat ein "Ladengeschäft" (Casino) oder eine Internetplattform (Online Spielcasino/ Glückspiel- oder Wettportal) installiert werden soll. Dienstleistungen:
-GGF. Stellung eines Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: 5 DBA, Ort der geschäftlichen Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen- als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend (vgl. z.B. Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG). Im Rahmen der Gesellschafterstruktur kann auch eine Offshore-Gesellschaft, Liechtensteiner Anstalt oder -Stiftung oder eine Schweizer AG mit Inhaberaktien "zwischengeschaltet" werden. Alternativen im Rahmen der "geschäftlichen Oberleitung": Sie- oder ein Beauftrager/Angestellter- verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen einen Einheimischen als Direktor ein. -Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein "Briefkasten" oder eine C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter). -Bankkonto im Sitzstaat inkl. Onlinebanking und VisaCard Die wasserdichte Gestaltung einer ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das "anwendbares Recht" das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa deutsches Recht. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern. Natürlich gibt es auch Mandanten, die eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino mit eigenen Räumlichkeiten installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste installiert, vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als Geschäftsführer angestellt und der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben der Gründung der Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie und Mitarbeiter. 2. Beantragung der Lizenz bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat Unsere Partner im Gründungsland beantragen nun die jeweilige Lizenz bei der zuständigen Behörde. I.d.R. sind hierfür bestimmte Unterlagen erforderlich, z.B. Business-Plan und Ertragsvorschau. Das Genehmigungsverfahren dauert unterschiedlich lange, zwischen 1- 6 Monaten. Nach Erteilung der Lizenz kann Ihre Gesellschaft die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die Lizenzen beziehen sich rechtlich auf den Sitzstaat der Gesellschaft. Wenn Sie also z.B. ein Online-Spielcasino oder Sportwetten im Internet anbieten, muss die Dienstleistung auf einem heimischen Server im Sitzstaat gehostet werden, mithin erfolgt die Vertragsanbindung der -auch weltweiten Kunden- an die Gesellschaft im Sitzstaat und der Geldfluss auf das Konto der Gesellschaft im Sitzstaat. Unterschied zwischen EU-Gesellschaft und Nicht-EU-Gesellschaft Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B. England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit (Dienstleistungsfreiheit) und/oder die Urteile des EuGHs anwendbar. Dieses kann- muss aber nicht- von Vorteil sein. Es kommt bei der Betrachtung immer darauf an, welche Dienstleistungen angeboten werden sollen und an welchen Personenkreis, in welchen Ländern. Dabei ist das Glückspielrecht eine rechtlich hoch komplexe Materie. "Mal eben eine Lizenz erwirken" ist daher ein Widerspruch in sich. Billiganbieter (sogenannte Agenturen, die keine Rechtsanwälte sind und sich im internationalen Glücksspielrecht i.d.R überhaupt nicht auskennen) bieten hier für wenig Geld Lizenzen an, die für die meisten Anbieter völlig nutzlos sind.
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