| Glücksspiel Lizenz Kahnawake, Lizenz für Wetten und Glücksspiel, Wett Lizenz, Offshore Glücksspiellizenz, Hausverlosung, Gambling License | ||||||
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Glücksspiel Lizenz - Wettlizenz: Kahnawake
Glücksspiel Lizenz Kahnawake Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Glücksspielgesellschaften in Kahnawake, einschliesslich aller erforderlichen Dienstleistungen: -Lizenzantrag bis zur Genehmigung -Gründung der Gesellschaft, einschliesslich Registereintrag,ordentlicher Geschäftssitz und Konto -Steuerliche Gestaltung, z.B. Installation einer Zwischenholding. Where is Kahnawake? Kahnawake is a community of approximately 8,000 Mohawk (North American Indian) persons located on the south shore of the St. Lawrence River, 20 minutes from Montréal, Canada. The Mohawk Territory of Kahnawake presently occupies approximately 20 square miles. To see a map of the Mohawk Territory of Kahnawake, click here. To read an article entitled “Kahnawake” written by Murray Marshall, the Commission’s General Counsel, and published in the Fifth Edition of Internet Gambling Report, click here. What is the source of the Commission’s authority to license and regulate gaming? The Mohawks of Kahnawake have consistently and historically asserted sovereignty and jurisdiction over their territory. They have never been defeated in battle and have never entered into a treaty with any government that waives or diminishes their sovereignty. The Commission’s authority to license and regulate gaming is a facet of the sovereign rights Kahnawake has as a community of indigenous peoples to govern its own affairs. In 2007, the Commission’s authority was favourably considered in a decision rendered by the Superior Court of Québec. For more information about the history of Kahnawake click here. To read an article entitled “A Compelling Case for the Mohawks of Kahnawake to Conduct, Facilitate and Regulate All Forms of Gaming on its Lands and for the Creation of a Framework for Aboriginal Gaming in Canada” written by Morden C. Lazarus, Lazarus Charbonneau, Attorneys, click here. How and when was the Kahnawake Gaming Commission established? The Commission was established on June 10, 1996 pursuant to the provisions of the Kahnawake Gaming Law (MCR No. 26 / 1996-97). The Commission has been continuously licensing and regulating online gaming since July 8, 1999 – the date on which the Commission enacted its Regulations concerning Interactive Gaming – longer than almost any other jurisdiction in the world. The Commission is empowered to license and regulate gaming and gaming related activities conducted within and from the Mohawk Territory of Kahnawake in accordance with the highest principles of honesty and integrity. Does the Commission have a relationship with any other regulatory bodies? The Commission has always understood that, given the global nature of online gaming, it is imperative for regulatory bodies to cooperate with one another. Section 3 of the Commission’s Regulations specifically provide that they may serve as a basis for “harmonisation with comparable jurisdictions”. In 2005, the Commission entered into a Memorandum of Understanding with the Financial Services Regulatory Commission of Antigua and Barbuda. In 2006, the Commission entered into a similar Memorandum of Understanding with the Lotteries and Gaming Authority of Malta. The Commission has frequent discussions with other regulatory bodies in many other jurisdictions. How is the Commission structured? The Commission is comprised of three members appointed for two year terms by the Commission’s governing body, the Mohawk Council of Kahnawake. Presently, the Commission members are: Dean Montour (Chairperson), Melanie Mayo and Lori Jacobs. The Commission fulfills its mandate using a combination of in-house personnel, Approved Agents and other professionals that are retained to provide specific advice and services. Click here for a diagram of the Commission’s operational structure. What sort of online gaming activities does the Commission license and regulate? The Commission licenses and regulates interactive gaming and terrestrial poker rooms that are located within the Mohawk Territory of Kahnawake. Pursuant to its Regulations concerning Interactive Gaming (amended September 22, 2010), the Commission licenses and regulates various types of interactive gaming, including: casino, poker and sportsbook. Pursuant to its Regulations concerning Poker Rooms (amended June 23, 2010), the Commission licenses and regulates territorial poker rooms that are located within the Mohawk Territory of Kahnawake. How many Authorised Client Providers are presently licensed and regulated by the Commission? As of January 15, 2010, there are 55 active CPA’s, including Secondary CPA's, issued by the Commission. See a complete list of CPA’s here.
Glücksspiel Lizenz Antigua & Barbados
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften mit Glücksspiel Lizenzen (Online Glücksspiel oder Wetten) auf Antigua & Barbados. Die rein staatlichen Gebühren entnehmen Sie bitte dem Text unten. Unsere anwaltlichen Gebühren für den Genehmigungsantrag bis zur Lizenz richten sich nach dem Aufwand. Gern senden wir Ihnen unsere Gebührenliste zu. Neben dem Genehmigungsantrag gründen wir die Gesellschaft auf Antigua&Barbados, einschliesslich aller erforderlichen Dienstleistungen:
-Gründung der Gesellschaft,Registereintrag,ordentlicher Geschäftssitz
Ein reines Registered Office ist für ein Glücksspielunternehmen auf Antigua&Barbados nicht erlaubt. Wir bieten entsprechende Lösungen für den ordentlichen Geschäftssitz an. Da die Lizenz hohe Anforderungen hat (Frage der "Vergleichbarkeit"), wird diese Lizenz auch in anderen Staaten anerkannt. In welchen Ländern und unter welchen Voraussetzungen können wir Ihnen im Rahmen der Beratung mitteilen.
Neben dem Lizenzantrag und Gründung der Gesellschaft beraten wir auch im Kontext der steuerlichen Gestaltung, z.B. Installation einer Zwischenholding.
Requirements and fees to obtain an interactive gaming or
interactive wagering IGIW licence on Antigua and
For obtaining an IGIW the following steps have t be undertaken
-Step 1 – Application for an Interactive Gaming or Interactive Wagering
Licence must be completed and submitted.
-Step 2 – (if applicable) a Business Entity Information Package must be
completed and submitted.
-Step 3 – Personal information has to be given by each key person of the
company, including each shareholder of the company.
A fee of $15,000 US dollars is to be submitted for conducting
investigations, due diligence and assessments of the applicant. This fee
is non-refundable. If the cost and expenses of these investigations
exceed $15,000 US dollars, the applicant will be notified by the
Commission and asked to submit a further non-refundable deposit,
determined by the Commission.
The Commission may ask for further documentation.
Annual Deposit Requirements and fees for interactive Gaming and Wagering
Licences (in US$)
Reserve
Next to providing proof of capital adequacy, an applicant who has been
granted a licence must submit an amount, or other similar security, of
100,000.00 US$ to be paid into an account by the Commission. This fund
acts as a form of security to ensure that licence holder’s obligations
to the players such as payment of prizes and the return of deposited
money in accounts.
Depending on the risk, the Commission may increase the amount held as
reserve.
IGIWR rules, that the prospective licensee must maintain a physical
presence in Dienstleistungen "Glücksspiel-Wettlizenz" international Mandanten,die Glücksspiele oder Wetten anbieten
möchten (in Form des Online-Angebotes und/oder als "Ladengeschäft"),
benötigen in aller Regel eine Glücksspiellizenz nach den
innerstaatlichen Gesetzen. Grundsätzliche Problemstellung ist, dass in
vielen Ländern entweder Online-Glücksspiel verboten oder den staatlichen
Organen vorbehalten ist. Ergänzend ist im Dabei bieten wir die gesamte Palette der Dienstleistungen aus einer Hand an:
Direkte Links: Die Kosten nicht unterschätzen! In manchen Internetforen findet man Ausführungen, dass z.B. eine Lizenz auf Malta für ca. 7.000 Euro pro Jahr zu haben ist. Das ist natürlich kompletter Blödsinn, so leicht kann man nicht "mal eben" ein sehr lukratives Geschäft aufbauen. Wer unternehmerisch erfolgreich sein will, muss bestimmte Investitionen leisten. Bei einer Glücksspiel-Lizenz müssen folgende Gebühren und Steuern beachtet werden: -Vorarbeiten zur Einreichung des Genehmigungsverfahrens bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat (übernehmen bei uns die Kooperationsanwälte im Sitzstaat). Hierbei sind zahlreiche Unterlagen/Nachweise beizubringen, je nach Sitzstaat: BusinessPlan und Plan G&V für die ersten Jahre,Software,AGBs des Spielbetriebes,Maßnahmen des Jugendschutzes und Suchtpräv.,gute Bonität des Geschäftsführers, ausreichend Einlagekapital bei Ausschüttungen und vieles mehr. -Genehmigungsverfahren/Begleitung bis zur Lizenz -Gründung einer Gesellschaft im Sitzstaat, keine Scheinfirma im Sinne. Dabei schreibt z.B. Gibraltar den in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zwingend vor. -Staatliche Gebühren an die zuständige Behörde im Sitzstaat,Glücksspiel-Steuern,Steuern der Gesellschaft -In vielen Staaten: Gebühren für den vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfer , Gebühren für Buchhaltung,UST-Voranmeldung und Jahresabschluss. Grundlegende Unterscheidungen und Problemstellungen Im Rahmen eines Glückspiel-oder Wettangebotes im Internet ist zunächst zu unterscheiden, ob der Mandant nur "vermittelt", also als Reseller bestehender Angebote auftritt oder eine eigene Plattform/Dienstleistung realisiert werden soll. Handelt es sich nur um eine "Resellertätigkeit", so könnte der Mandant z.B. eine zyprische Limited gründen, die entsprechend anbietet. Zwar ist Online-Glückspiel auf Zypern untersagt, jedoch werden Resellerangebote zugelassen. Handelt es sich um ein "eigenes Angebot", so sind die Gesetze der Länder zu beachten, an die sich das Angebot richtet, ergänzend natürlich das innerstaatliche Recht es jeweiligen Sitzstaates. Im Rahmen der EU besteht über die Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und der Rechtsprechung des EuGHs die Möglichkeit, eine Lizenz in einem EU Staat zu erwirken (z.B. Malta), die von den anderen EU -Staaten,unter bestimmten Voraussetzungen, entsprechend anerkannt werden muss. Rechtlich problematisch kann die Angelegenheit werden, wenn sich das Angebot an Kunden in unterschiedlichen Ländern, auch außerhalb der EU, richten soll. Wird eine Lizenz in einem EU-Staat realisiert (also z.B. auf Malta), so ist darauf zu achten, das einzig anwendbares Recht das Recht des Sitzstaates ist und in anderen Ländern keine Betriebsstätte im Sinne ausgelöst wird. Dieses könnte dazu führen, dass innerstaatliches Recht Anwendung findet, was i.d.R. ja vermieden werden soll. Mithin darf in "anderen Ländern außerhalb des Sitzstaates" allenfalls nur eine Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne, nur beratende Tätigkeiten) installiert werden. Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen neigen wir jedoch zu der Empfehlung, jegliche Anbindung z.B. zu Deutschland oder Österreich (i.d. R. Sitzstaat der Nutznießer) zu vermeiden. Verlosung/Lotterie von Immobilien Unter bestimmten Umständen eignet sich hier Zypern als Standort, da jede natürliche oder juristische Person auf Zypern Immobilien "verlosen" kann. Dieser Bereich ist auf Zypern nicht vom Glücksspiel-Verbot erfasst. Modellbeispiel Glücksspiel-Lizenz Gründung einer ausländischen Betriebsstätte, z.B. englische Limited. Gemäss 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) orientiert sich der Betriebsstättenbegriff im Kontext eines Glücksspiel-oder Wettangebotes i.d.R. an dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant oder ein Beauftragter (Angestellter) verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Betriebsstättenland, in diesem Beispiel also nach England, und tritt selbst als Direktor der Limited auf ODER unsere Kanzlei im Betriebsstättenland stellt einen treuhänderischen Direktor ODER der z.B. Deutsche Direktor" weisst nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig und gewöhnlich im Betriebsstättenland aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen. Alle weiteren Merkmale der Betriebsstätte müssen mithin zusätzlich erfüllt sein: Kein "Briefkasten", sondern ein ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (i.d.R. reicht in diesem Kontext ein Business Center aus, braucht kein Büro sein), Geschäftskonto und USt-ID/Steuernummer. Das Angebot wird auf einem Server im Sitzstaat gehostet. Bei der Frage der Eignerverhältnisse (Shareholder der Gesellschaft) muss geprüft werden, ob ggf. eine Offshore-Gesellschaft zwischengeschaltet wird oder ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird. Dieses unter Berücksichtigung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG (bei Deutschen Mandanten und sofern anwendbar) und unter dem Aspekt das ein beherrschender Einfluss im Sinne, maßgeblichen geschäftlichen Einfluss dokumentieren kann. Offshore-Staat (Nullsteuer-Oase, Nicht-DBA-Sachverhalt) Natürlich besteht auch die Möglichkeit, eine Lizenz in einem "Offshore-Staat" (z.B. Belize ) zu realisieren. Da diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen, kein fiskalisches Auslieferungsabkommen usw.. mit anderen Ländern unterhalten, kann man auf dem Standpunkt stehen, das Rechtshilfeersuchen/Klagen auf Unterlassung nicht "durchgreifen", sofern das Angebot sich eigentlich rechtswidrig an andere User richtet. Außerdem haben diese Länder kein öffentliches Handelsregister, so dass der eigentliche Nutznießer/Direktor der Gesellschaft nicht erkennbar ist. Dabei erlauben es die meisten dieser Staaten, dass ein Ausländer Direktor im Sinne sein kann. Ergänzend sind in vielen dieser Null-Steueroasen Inhaber-Aktien erlaubt.
Bei der Installation eines "Glückspiel-Wettangebotes" bestehen immer mehrere "Problemfelder", die zu lösen sind,u.a.: Anwendbares Glückspielrecht in den "Anbieterländern"- und im "Betriebsstättenland" und die "steuerliche Ausgestaltung", mithin Verhinderung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs und/oder/mithin die Wirkung §§12/13 Deutsche AO bzw. die Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen im Sinne. Mandanten aus anderen Ländern (Österreich,Schweiz) haben ähnliche gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, allerdings kennen Österreich und Schweiz keine Hinzurechnungsbesteuerung. Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise 1. Beratung und Gesellschaftsgründung Zunächst wird mit dem Mandanten diskutiert, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche Lizenz erforderlich ist (Machbarkeits-Studie). Im zweiten Schritt wird die Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen "realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland" und Konstellation mit Treuhand-Diensten unterscheiden. Mithin, ob im Sitzstaat ein "Ladengeschäft" (Casino) oder eine Internetplattform (Online Spielcasino/ Glückspiel- oder Wettportal) installiert werden soll. Dienstleistungen:
-GGF. Stellung eines Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: 5 DBA, Ort der geschäftlichen Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen- als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend (vgl. z.B. Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG). Im Rahmen der Gesellschafterstruktur kann auch eine Offshore-Gesellschaft, Liechtensteiner Anstalt oder -Stiftung oder eine Schweizer AG mit Inhaberaktien "zwischengeschaltet" werden. Alternativen im Rahmen der "geschäftlichen Oberleitung": Sie- oder ein Beauftrager/Angestellter- verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen einen Einheimischen als Direktor ein. -Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein "Briefkasten" oder eine C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter). -Bankkonto im Sitzstaat inkl. Onlinebanking und VisaCard Die wasserdichte Gestaltung einer ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das "anwendbares Recht" das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa deutsches Recht. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern. Natürlich gibt es auch Mandanten, die eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino mit eigenen Räumlichkeiten installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste installiert, vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als Geschäftsführer angestellt und der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben der Gründung der Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie und Mitarbeiter. 2. Beantragung der Lizenz bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat Unsere Partner im Gründungsland beantragen nun die jeweilige Lizenz bei der zuständigen Behörde. I.d.R. sind hierfür bestimmte Unterlagen erforderlich, z.B. Business-Plan und Ertragsvorschau. Das Genehmigungsverfahren dauert unterschiedlich lange, zwischen 1- 6 Monaten. Nach Erteilung der Lizenz kann Ihre Gesellschaft die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die Lizenzen beziehen sich rechtlich auf den Sitzstaat der Gesellschaft. Wenn Sie also z.B. ein Online-Spielcasino oder Sportwetten im Internet anbieten, muss die Dienstleistung auf einem heimischen Server im Sitzstaat gehostet werden, mithin erfolgt die Vertragsanbindung der -auch weltweiten Kunden- an die Gesellschaft im Sitzstaat und der Geldfluss auf das Konto der Gesellschaft im Sitzstaat. Unterschied zwischen EU-Gesellschaft und Nicht-EU-Gesellschaft Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B. England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit (Dienstleistungsfreiheit) und/oder die Urteile des EuGHs anwendbar. Dieses kann- muss aber nicht- von Vorteil sein. Es kommt bei der Betrachtung immer darauf an, welche Dienstleistungen angeboten werden sollen und an welchen Personenkreis, in welchen Ländern. Dabei ist das Glückspielrecht eine rechtlich hoch komplexe Materie. "Mal eben eine Lizenz erwirken" ist daher ein Widerspruch in sich. Billiganbieter (sogenannte Agenturen, die keine Rechtsanwälte sind und sich im internationalen Glücksspielrecht i.d.R überhaupt nicht auskennen) bieten hier für wenig Geld Lizenzen an, die für die meisten Anbieter völlig nutzlos sind.
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