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Englische
Limited gründen über Steuerberater und Rechtsanwälte
Links zum Thema englische
Limited gründen:

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Kurzübersicht englische Limited,Betriebsstätte
UK:
Die
englische Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,das
minimale Stammkapital beträgt 1,50 Euro. Der Mittelstandssteuersatz
für eine englische Limited mit
Betriebsstätte England
beträgt 21% (bis 300.000 ePfund Gewinn pro Jahr), danach progressiv
steigend bis 30%. Gewerbesteuern oder sonstige Zwangsabgaben (z.B.
IHK) gibt es nicht. Der Umsatzsteuersatz ist 17,5% (Vorübergehend
gesenkt auf 15% bis Jan. 2010), eine Registrierungspflicht zur USt
ist erst ab 60.000 ePfund Umsatz erforderlich.
England ist Mitglied der EU, mithin
Anwendung/Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit
und/oder
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie
Vereinnahmung ausländischer Dividenden unter bestimmten
Voraussetzungen). Als
Holdingstandort
nicht geeignet, da kein Holdingprivileg. I.d.R. keine Wirkung der
Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG
(§§ 7-14 AStG) beim beherrschenden Einfluss eines Deutschen, da kein
Niedrigsteuerland gemäß AStG, ergänzend "Rechtswidrigkeit der
deutschen Hinzurechnungsbesteuerung gemäß EuGH-Urteil".
England besteuert Dividendenausschüttungen an nicht in England
ansässige "Personen" im Rahmen von verbundenen Unternehmen nicht.
Dieses unabhängig von dem Vorliegen eines
Doppelbesteuerungsabkommens.
Unter Anwendung des Deutschen Steuerrechts, definiert sich das
Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb Englands nicht auf der
Grundlage §§12/13 AO, sondern auf der Grundlage 5 DBA. Mithin löst
ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der ständiger Vertreter keine
Betriebsstätte im Ausland aus.
Aus steuerlicher Sicht
(Betriebsstätte nach 5 DBA im Sitzstaat) gibt
es folgende Alternativen zur englischen Limited mit Betriebsstätte
UK:
-EU (Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit,
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, DBA-Sachverhalt):
-
Zyprische Limited
(10% Ertragssteuern,Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei,keine
Besteuerung von Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten)
- Bulgarien (10% Flatrate)
-
Irland (12,5%
Ertragssteuern)
-
Madeira (ca. 5%
Ertragssteuern unter bestimmten Voraussetzungen,z.B. qualifizierter
Geschäftsbetrieb und Mitarbeiter)
- Kanarische Sonderzone ZEC
-Nur-DBA-Sachverhalt (aus deutscher Sicht ist ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat
erforderlich):
-
Schweiz (15%
Ertragssteuern in Zug, Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie)
-
Dubai/ VAE
(keine Besteuerung)
-Nicht-DBA-Sachverhalt:
Belize,BVI,Panama
(keine Besteuerung bei Exempted Companies. GGF Annahme des
mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs, z.B. unter Wirkung §§ 12/13
deutsche AO) |
Limited
gründen und Konstellationen
Grundsätzlich
muss man zwischen verschiedenen Gründungsformen (Konstellationen)
unterscheiden. Zentrale Fragestellung ist, wo die steuerliche
Betriebsstätte der Limited installiert werden soll bzw. muss:
1. Keine Steuervorteile gegenüber einer
inländischen Kapitalgesellschaft: Die englische Limited mit steuerlicher
Betriebsstätte Außerhalb Englands
Bei dieser Konstellation wird eine
Zweigniederlassung der englischen Limited z.B. in Deutschland
installiert. Es ergeben sich somit i.d.R. keine steuerlichen Vorteile.
Befindet sich die einzige steuerliche Betriebsstätte z.B. in
Deutschland, so wird die Zweigniederlassung analog einer Deutschen
Kapitalgesellschaft besteuert. Vorteile wären: Keine private Haftung, es
haftet die Limited mit Stammkapital, Anlage-und Betriebsvermögen, sofern
vorhanden, geringes Stammkapital. Im Überschuldungsfall leichtere
"Abwicklung", durch Schließung der Zweigniederlassung und
Verfahrenseröffnung in England.
Mehr Infos erhalten Sie hier..
-Das "Berliner Modell": Konzeption einer
Limited-Gründung mit einziger Betriebsstätte in Deutschland, für
Mandanten die überschuldet sind und einen geschäftlichen Neubeginn
realisieren wollen, ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der
Gesellschaft, wobei die "überschuldete Person" als Direktor der
Gesellschaft auftreten kann/will,..Mehr
dazu lesen Sie hier..
2. Steuervorteile gegenüber einer inländischen
Kapitalgesellschaft: Die englische Limited mit steuerlicher
Betriebsstätte in England
(keine Scheinfirma im Sinne der
Verfügungen/Urteile des BFH) und auf Wunsch Repräsentanz oder
Niederlassung/Betriebsstätte außerhalb Englands, also z.B. in
Deutschland. Mit einer solchen Konstellation werden i.d.R. zusätzlich
Steuervorteile generiert, da entweder die Besteuerung der weltweiten
Gewinne in England stattfindet, zu den dort niedrigen Steuersätzen oder
die überwiegende Besteuerung, bei Auslösen einer Betriebsstätte
außerhalb Englands. Ergänzend kann die Besteuerung der
Ausschüttungsgewinne (Dividenden) effektiv verhindert werden
(Treuhand-Gesellschafter in England):
Dienstleistungen UK Limited Betriebsstätte UK
Außerdem ist die anonyme Gründung
komplett realisierbar, also auch mit Treuhand-Direktor. Mithin wird
die Kontoeröffnung garantiert.
Welche Dienste wir im Rahmen dieser Konstellation
anbieten:
Limited-Gründung mit Betriebsstätte in England
(keine Scheinfirma im Sinne der
Verfügungen/Urteile des BFH) und ggf. Repräsentanz oder
Niederlassung/Betriebsstätte außerhalb Englands (sofern erwünscht
und/oder sinnvoll), Treuhand-Komplett-Paket (Treuhand-Direktor
und Treuhandshareholder real über die gesamte Vertragslaufzeit, kein
Gründungsdirektor oder Gründungs-Shareholder, Achtung bei günstigen
Anbietern!), garantierte Kontoeröffnung, Gründung und Verwaltung
durch Rechtsanwälte und Steuerberater in Deutschland/England.
Mehr zu diesen
Dienstleistungen lesen Sie hier...
Die englische Form der GmbH bietet
viele Vorteile:
- In Deutschland voll handlungs
-und geschäftsfähig, selbst wenn in England keine aktiven
Geschäfte getätigt werden und/oder kein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist.
(EU-Recht)
-
Keine persönliche Haftung,
Durchgriffshaftungen nur in sehr selten Fällen möglich (vgl.
Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer)
-
Kein hohes Stammkapital
erforderlich- wie bei einer deutschen GmbH. Das Stammkapital einer
Ltd. beträgt 1 ePfund.
-
Kaum "VGA"
(verdeckte Gewinnausschüttung) wie bei einer deutschen GmbH, es
können fast alle Ausgaben der Gesellschaft als
Betriebsausgaben/Aufwendungen geltend gemacht werden.
-
Keine Bilanzierungspflicht,
die englische Limited braucht nur eine modifizierte Einnahme-
Überschuss- Rechnung beim Finanzamt einzureichen
-
Schnelle Gründung
(zwischen 24 Stunden bis 14 Tage). Bei einer deutschen GmbH sind
Gründungszeiten von bis zu 3 Monaten keine Seltenheit
-
Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit in
Deutschland:
Eine englische Limited macht selbst dann Sinn,
wenn diese Betriebsstätte in Deutschland ist
-
Geringe Eintrags-und Gründungskosten
im Verhältnis zu unseren Leistungen und/oder im Vergleich zu einer
deutschen GmbH
-
Europa- und weltweit
geschäfts- und handlungsfähig
- Fast alle Geschäftszwecke
sind automatisch erlaubt
-
Legale Steuerminderung,
Ihre Gesellschaft wird i.d.R.in UK versteuert
-
Anonyme Gründung
möglich, z.B. nach Insolvenz/Gewerbeverbot in Deutschland
- Sie unterliegen EU- und/oder
englischem-Recht und nicht dem deutschen Recht (Anwendbares
Recht ist das Recht des Sitzstaates)
-
Wir Implementieren Ihre Ltd. in Deutschland,
z.B. als unselbständige Zweigstelle, Repräsentants, Ltd & Co GbR,
Ltd & Co KG,Gesellschafter einer deutschen GmbH oder auch als
Niederlassung/Betriebsstätte
-
"Meisterbriefpflicht" in Deutschland entfällt
- Bei "Nur-Gründung",also
alleinige Betriebsstätte in Deutschland (kein Steuermodell)
dennoch
Vorteile gegenüber der deutschen GmbH
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