Firmengründung Limited, englische Limited, Limited gründen, Steueroasen, Offshore Gesellschaft gründen
   

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Limited gründen über Steuerberater und Rechtsanwälte

TOP-Links zum Thema Limited gründen:

 
Kurzübersicht englische Limited,Betriebsstätte Uk:

Die englische Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,das minimale Stammkapital beträgt 1,50 Euro. Der Mittelstandssteuersatz für eine englische Limited mit Betriebsstätte England beträgt 0-19% (bis ca. 300.000,00 Euro Gewinn pro Jahr), danach progressiv steigend bis 30%. Gewerbesteuern oder sonstige Zwangsabgaben (z.B. IHK) gibt es nicht. Der Umsatzsteuersatz ist 17,5%, eine Registrierungspflicht zur USt ist erst ab ca. 60.000 Euro Umsatz erforderlich.

England ist Mitglied der EU, mithin Anwendung/Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und/oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung ausländischer Dividenden unter bestimmten Voraussetzungen). Als Holdingstandort nicht geeignet, da kein Holdingprivileg. I.d.R. keine Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG (§ 7-14 AStG) beim beherrschenden Einfluss eines Deutschen, da kein Niedrigsteuerland gemäß AStG, ergänzend "Rechtswidrigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung gemäß EuGH-Urteil". Durch Vorschaltung einer Offshore-Gesellschaft (Limited nur als "Agent") können bis 90% VOR Steuern an die Offshore-Gesellschaft fliessen. Treuhandverhältnisse sind erlaubt, das Bankgeheimnis ist sehr gut.

Aus steuerlicher Sicht (Betriebsstätte nach 5 DBA im Sitzstaat) gibt es folgende Alternativen zur englischen Limited mit Betriebsstätte UK:

-EU (Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, DBA-Sachverhalt):

  • Zyprische Limited (10% Ertragssteuern,Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei,keine Besteuerung von Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten)
  • Irland (12% Ertragssteuern,Treuhandverhältnisse nicht erlaubt)
  • Madeira (ca. 5% Ertragssteuern unter bestimmten Voraussetzungen,z.B. qualifizierter Geschäftsbetrieb und Mitarbeiter)

-Nur-DBA-Sachverhalt (aus deutscher Sicht ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich):

  • Schweiz (15% Ertragssteuern in Zug, Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie)
  • Dubai/ VAE (keine Besteuerung)

-Nicht-DBA-Sachverhalt:

Belize,BVI,Panama (keine Besteuerung bei Exempted Companies. GGF Annahme des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs, z.B. unter Wirkung §§ 12/13 deutsche AO)


Limited gründen und Konstellationen

Grundsätzlich muss man zwischen verschiedenen Gründungsformen (Konstellationen) unterscheiden. Zentrale Fragestellung ist, wo die steuerliche Betriebsstätte der Limited installiert werden soll bzw. muss:

1. Keine Steuervorteile gegenüber einer inländischen Kapitalgesellschaft: Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte in Deutschland oder z.B. Österreich.

Bei dieser Konstellation werden keinerlei Steuervorteile gegenüber der deutschen Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) realisiert, die Alleinversteuerung findet i.d.R. am Ort der Betriebsstätte, also z.B. in Deutschland statt. Vorteil gegenüber einer deutschen GmbH wäre das geringe Stammkapital der englischen Limited (ca. 1,50 Euro). I.d.R. ist der "Gründer" der Gesellschaft auch Direktor der Limited. Gemäß EU-Niederlassungsfreiheit tritt die Limited z.B. in Deutschland als eigenständige juristische Person auf, wobei das Recht des Sitzstaates- also England- anzuwenden ist, auch wenn die Limited in England keinerlei Geschäfte tätigt und/oder keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält. Mehr Infos erhalten Sie hier..

Als Zusatzdienstleistungen: Stellung Treuhand-Shareholder oder Direktor. Mehr Infos erhalten Sie hier..

-Das "Berliner Modell": Konzeption einer Limited-Gründung mit einziger Betriebsstätte in Deutschland, für Mandanten die überschuldet sind und einen geschäftlichen Neubeginn realisieren wollen, ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft, wobei die "überschuldete Person" als Direktor der Gesellschaft auftreten kann/will,..Mehr dazu lesen Sie hier..


2. Erhebliche Steuervorteile gegenüber einer inländischen (z.B. deutschen) Kapitalgesellschaft:  Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte in England

(keine Scheinfirma im Sinne des DBA und Verfügungen/Urteile des BFH) und ggf. Repräsentanz oder Niederlassung/Betriebsstätte außerhalb Englands, also z.B. in Deutschland. Mit einer solchen Konstellation werden zusätzlich erhebliche Steuervorteile generiert, da entweder die Weltversteuerung in England stattfindet, zu den dort niedrigen Steuersätzen oder die überwiegende Versteuerung, bei Auslösen einer Betriebsstätte außerhalb Englands. Ergänzend kann die Versteuerung der Ausschüttungsgewinne effektiv verhindert werden (Treuhand-Gesellschafter in England): UK Limited,Betriebsstätte UK

Außerdem ist die anonyme Gründung komplett realisierbar, also auch mit Treuhand-Direktor. Mithin wird die Kontoeröffnung garantiert unabhängig von der Bonität des Nutznießers/Mandanten.

Welche Dienste wir im Rahmen dieser Konstellation anbieten:

Limited-Gründung mit realer Betriebsstätte in England (keine Scheinfirma nach DBA bzw. Verfügungen/Urteile des BFH) und ggf. Repräsentanz oder Niederlassung/Betriebsstätte außerhalb Englands, Treuhand-Komplett-Paket (Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder real über die gesamte Vertragslaufzeit, kein Gründungsdirektor oder Gründungs-Shareholder, Achtung bei günstigen Anbietern!), garantierte Kontoeröffnung, Gründung und Verwaltung durch Rechtsanwälte und Steuerberater in Deutschland/England: UK Limited,Betriebsstätte UK

Steuern in UK

EU-Niederlassungsfreiheit

DBA-Sachverhalt

Niedrigsteuerland nach 8 AStG

EU-Mutter-Tochter-RL

Mögliche Alternativen

Bis 300.000 ePfund Gewinn: 0-19%, dann progressiv steigend bis 30%. Ja: Mithin kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und/oder aktive Geschäfte Ja, unterhält mit fast allen Ländern ein DBA. Besonderheit: DBA mit Isle of Man. Nein: Mithin kann ein Deutscher Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, selbst bei passiven Einkünften Ja: Mithin steuerfreie Vereinnahmung der englischen Gewinne in einer deutschen Kapitalgesellschaft möglich Zyprische Ltd, Schweiz, VAE

Abweichende Konstellationen:

1. Deutsche oder österreichische Körperschaft als Shareholder der englischen Limited

Gemäß der Verfügung des Bundesfinanzministeriums gilt England nicht mehr als Niedrigsteuerland im Sinne § 7-14 AStG, da die Besteuerung grundsätzlich nicht unter der Besteuerung einer deutschen Körperschaft liegt. Mithin kann eine deutsche natürliche oder juristische Person beherrschenden Einfluss haben (mehr als 50% Anteile) ohne das eine Fiktivbesteuerung beim deutschen Anteilseigner eintritt, selbst bei nur passiven Einkünfte der Limited in England.

Hinweis: Es ist möglich, dass auf einigen Internetseiten und/oder im Exposee noch davon ausgegangen wird, dass England ein Niedrigsteuerland im Sinne 7-14 AStG ist, da die neue Verfügung des BFM noch nicht umgesetzt wurde. Wir bitten um Verständnis.

In Rechtsfolge greift bei der Beteiligung einer deutschen Körperschaft die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also steuerfreie Vereinnahmung der englischen Gewinne bei der deutschen Körperschaft (Weiße Einkünfte). Ist eine deutsche natürliche Person Anteilseigner, wird im Halbeinkünfteverfahren besteuert (ab 2008 mit Abgeltungssteuer vgl. deutsche Unternehmenssteuerreform).

Wird in Deutschland eine steuerliche Organschaft installiert, können die englischen Gewinne bei Anteilseignerschaft einer deutschen Kapitalgesellschaft, steuerfrei- unter Progressionsvorbehalt- an den deutschen Anteilseigner als natürliche Person durchgereicht werden.

2. Deutsche Kommanditgesellschaft (KG) mit englischer Limited als Komplementär

Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte England, die als Komplementär (Vollhafter) einer deutschen KG auftritt. Mehr zu dieser Konstellation erfahren Sie hier..

Expose` zur Ltd.-Gründung


Die englische Form der GmbH bietet viele Vorteile:

  • In Deutschland voll handlungs -und geschäftsfähig, selbst wenn in England keine aktiven Geschäfte getätigt werden und/oder kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist. (EU-Recht)
  • Keine persönliche Haftung, Durchgriffshaftungen nur in sehr selten Fällen möglich (vgl. Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer)
  • Kein hohes Stammkapital erforderlich- wie bei einer deutschen GmbH. Das Stammkapital einer Ltd. beträgt 1 ePfund.
  • Kaum "VGA" (verdeckte Gewinnausschüttung) wie bei einer deutschen GmbH, es können fast alle Ausgaben der Gesellschaft als Betriebsausgaben/Aufwendungen geltend gemacht werden.
  • Keine Bilanzierungspflicht, die englische Limited braucht nur eine modifizierte Einnahme- Überschuss- Rechnung beim Finanzamt einzureichen 
  • Schnelle Gründung (zwischen 24 Stunden bis 14 Tage). Bei einer deutschen GmbH sind Gründungszeiten von bis zu 3 Monaten keine Seltenheit
  • Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit in Deutschland: Eine englische Limited macht selbst dann Sinn, wenn diese Betriebsstätte in Deutschland ist
  • Geringe Eintrags-und Gründungskosten im Verhältnis zu unseren Leistungen und/oder im Vergleich zu einer deutschen GmbH
  • Europa- und weltweit geschäfts- und handlungsfähig
  • Fast alle Geschäftszwecke sind automatisch erlaubt
  • Legale Steuerminderung, Ihre Gesellschaft wird i.d.R.in UK versteuert
  • Anonyme Gründung möglich, z.B. nach Insolvenz/Gewerbeverbot in Deutschland
  • Sie unterliegen EU- und/oder englischem-Recht und nicht dem deutschen Recht (Anwendbares Recht ist das Recht des Sitzstaates)
  • Wir Implementieren Ihre Ltd. in Deutschland, z.B. als unselbständige Zweigstelle, Repräsentants, Ltd & Co GbR, Ltd & Co KG,Gesellschafter einer deutschen GmbH oder auch als Niederlassung/Betriebsstätte
  • "Meisterbriefpflicht" in Deutschland entfällt
  • Bei "Nur-Gründung",also alleinige Betriebsstätte in Deutschland (kein Steuermodell) dennoch Vorteile gegenüber der deutschen GmbH
 

 

 
Anwaltssekretariat
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