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Englische Limited gründen über Steuerberater
und Rechtsanwälte
Links zum Thema
englische Limited gründen:

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Kurzübersicht englische Limited,Betriebsstätte UK:
Die englische Limited ist eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung,das minimale Stammkapital
beträgt 1,50 Euro. Der Mittelstandssteuersatz für eine englische
Limited mit Betriebsstätte England
beträgt 21% (bis 300.000 ePfund Gewinn pro Jahr), danach
progressiv steigend bis 30%. Gewerbesteuern oder sonstige
Zwangsabgaben (z.B. IHK) gibt es nicht. Der Umsatzsteuersatz ist
17,5% (Vorübergehend gesenkt auf 15% bis Jan. 2010), eine Registrierungspflicht zur USt ist erst ab
60.000 ePfund
Umsatz erforderlich.
England ist Mitglied der EU, mithin
Anwendung/Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und/oder
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung ausländischer
Dividenden unter bestimmten Voraussetzungen). Als
Holdingstandort
nicht geeignet, da kein Holdingprivileg. I.d.R. keine Wirkung der
Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG
(§§ 7-14 AStG) beim beherrschenden Einfluss eines Deutschen, da kein
Niedrigsteuerland gemäß AStG, ergänzend "Rechtswidrigkeit der
deutschen Hinzurechnungsbesteuerung gemäß EuGH-Urteil".
England besteuert Dividendenausschüttungen an nicht in
England ansässige "Personen" im Rahmen von verbundenen Unternehmen
nicht. Dieses unabhängig von dem Vorliegen eines
Doppelbesteuerungsabkommens.
Unter Anwendung des Deutschen Steuerrechts, definiert
sich das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb Englands nicht auf
der Grundlage §§12/13 AO, sondern auf der Grundlage 5 DBA. Mithin
löst ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der ständiger Vertreter
keine Betriebsstätte im Ausland aus.
Aus steuerlicher Sicht (Betriebsstätte
nach 5 DBA im Sitzstaat) gibt es folgende
Alternativen zur englischen Limited mit Betriebsstätte UK:
-EU (Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit,
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, DBA-Sachverhalt):
-
Zyprische Limited (10%
Ertragssteuern,Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei,keine
Besteuerung von Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten)
- Bulgarien (10% Flatrate)
-
Irland (12,5%
Ertragssteuern)
-
Madeira (ca. 5% Ertragssteuern
unter bestimmten Voraussetzungen,z.B. qualifizierter
Geschäftsbetrieb und Mitarbeiter)
- Kanarische Sonderzone ZEC
-Nur-DBA-Sachverhalt (aus deutscher
Sicht ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
im Sitzstaat erforderlich):
-
Schweiz (15%
Ertragssteuern in Zug, Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie)
-
Dubai/ VAE (keine Besteuerung)
-Nicht-DBA-Sachverhalt:
Belize,BVI,Panama (keine Besteuerung bei
Exempted Companies. GGF Annahme des mutmaßlichen
Gestaltungsmissbrauchs, z.B. unter Wirkung §§ 12/13 deutsche AO) |
Limited gründen und Konstellationen
Grundsätzlich
muss man zwischen verschiedenen Gründungsformen (Konstellationen)
unterscheiden. Zentrale Fragestellung ist, wo die steuerliche
Betriebsstätte der Limited installiert werden soll bzw. muss:
1. Keine Steuervorteile gegenüber einer
inländischen Kapitalgesellschaft: Die englische Limited mit steuerlicher
Betriebsstätte Außerhalb Englands
Bei dieser Konstellation wird eine
Zweigniederlassung der englischen Limited z.B. in Deutschland
installiert. Es ergeben sich somit i.d.R. keine steuerlichen Vorteile.
Befindet sich die einzige steuerliche Betriebsstätte z.B. in
Deutschland, so wird die Zweigniederlassung analog einer Deutschen
Kapitalgesellschaft besteuert. Vorteile wären: Keine private Haftung, es
haftet die Limited mit Stammkapital, Anlage-und Betriebsvermögen, sofern
vorhanden, geringes Stammkapital. Im Überschuldungsfall leichtere
"Abwicklung", durch Schließung der Zweigniederlassung und
Verfahrenseröffnung in England.
Mehr Infos erhalten Sie hier..
-Das "Berliner Modell": Konzeption einer
Limited-Gründung mit einziger Betriebsstätte in Deutschland, für
Mandanten die überschuldet sind und einen geschäftlichen Neubeginn
realisieren wollen, ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der
Gesellschaft, wobei die "überschuldete Person" als Direktor der
Gesellschaft auftreten kann/will,..Mehr
dazu lesen Sie hier..
2. Steuervorteile gegenüber einer inländischen
Kapitalgesellschaft: Die englische Limited mit steuerlicher
Betriebsstätte in England
(keine Scheinfirma im Sinne der
Verfügungen/Urteile des BFH) und auf Wunsch Repräsentanz oder
Niederlassung/Betriebsstätte außerhalb Englands, also z.B. in
Deutschland. Mit einer solchen Konstellation werden i.d.R. zusätzlich
Steuervorteile generiert, da entweder die Besteuerung der weltweiten
Gewinne in England stattfindet, zu den dort niedrigen Steuersätzen oder
die überwiegende Besteuerung, bei Auslösen einer Betriebsstätte
außerhalb Englands. Ergänzend kann die Besteuerung der
Ausschüttungsgewinne (Dividenden) effektiv verhindert werden
(Treuhand-Gesellschafter in England):
Dienstleistungen UK Limited Betriebsstätte UK
Außerdem ist die anonyme Gründung
komplett realisierbar, also auch mit Treuhand-Direktor. Mithin wird
die Kontoeröffnung garantiert.
Welche Dienste wir im Rahmen dieser Konstellation
anbieten:
Limited-Gründung mit Betriebsstätte in England
(keine Scheinfirma im Sinne der
Verfügungen/Urteile des BFH) und ggf. Repräsentanz oder
Niederlassung/Betriebsstätte außerhalb Englands (sofern erwünscht
und/oder sinnvoll), Treuhand-Komplett-Paket (Treuhand-Direktor
und Treuhandshareholder real über die gesamte Vertragslaufzeit, kein
Gründungsdirektor oder Gründungs-Shareholder, Achtung bei günstigen
Anbietern!), garantierte Kontoeröffnung, Gründung und Verwaltung
durch Rechtsanwälte und Steuerberater in Deutschland/England.
Mehr zu diesen
Dienstleistungen lesen Sie hier...
Die englische Form der
GmbH bietet viele Vorteile:
- In Deutschland voll handlungs
-und geschäftsfähig, selbst wenn in England keine aktiven
Geschäfte getätigt werden und/oder kein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist.
(EU-Recht)
-
Keine persönliche Haftung,
Durchgriffshaftungen nur in sehr selten Fällen möglich (vgl.
Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer)
-
Kein hohes Stammkapital
erforderlich- wie bei einer deutschen GmbH. Das Stammkapital einer Ltd. beträgt 1 ePfund.
-
Kaum "VGA" (verdeckte
Gewinnausschüttung) wie bei einer deutschen GmbH, es können fast
alle Ausgaben der Gesellschaft als Betriebsausgaben/Aufwendungen
geltend gemacht werden.
-
Keine Bilanzierungspflicht,
die englische Limited braucht nur eine modifizierte Einnahme-
Überschuss- Rechnung beim Finanzamt einzureichen
-
Schnelle Gründung (zwischen
24 Stunden bis 14 Tage). Bei einer deutschen GmbH sind
Gründungszeiten von bis zu 3 Monaten keine Seltenheit
-
Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit in Deutschland:
Eine englische Limited macht selbst dann Sinn, wenn diese
Betriebsstätte in Deutschland ist
-
Geringe Eintrags-und
Gründungskosten im Verhältnis zu unseren Leistungen und/oder im
Vergleich zu einer deutschen GmbH
-
Europa- und weltweit
geschäfts- und handlungsfähig
- Fast alle Geschäftszwecke
sind automatisch erlaubt
-
Legale Steuerminderung,
Ihre Gesellschaft
wird i.d.R.in UK versteuert
-
Anonyme Gründung möglich,
z.B. nach Insolvenz/Gewerbeverbot in Deutschland
- Sie unterliegen EU- und/oder
englischem-Recht und nicht dem deutschen Recht (Anwendbares
Recht ist das Recht des Sitzstaates)
-
Wir Implementieren Ihre Ltd. in
Deutschland, z.B. als unselbständige Zweigstelle, Repräsentants,
Ltd & Co GbR, Ltd &
Co KG,Gesellschafter einer deutschen GmbH oder auch als
Niederlassung/Betriebsstätte
-
"Meisterbriefpflicht" in Deutschland entfällt
- Bei "Nur-Gründung",also
alleinige Betriebsstätte in Deutschland (kein Steuermodell)
dennoch
Vorteile gegenüber der deutschen GmbH
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