| Firmengründung Limited, englische Limited, Limited gründen, Steueroasen, Offshore Gesellschaft gründen | ||||||
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Grundsätzlich muss man zwischen verschiedenen Gründungsformen (Konstellationen) unterscheiden. Zentrale Fragestellung ist, wo die steuerliche Betriebsstätte der Limited installiert werden soll bzw. muss: 1. Keine Steuervorteile gegenüber einer inländischen Kapitalgesellschaft: Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte in Deutschland oder z.B. Österreich. Bei dieser Konstellation werden keinerlei Steuervorteile gegenüber der deutschen Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) realisiert, die Alleinversteuerung findet i.d.R. am Ort der Betriebsstätte, also z.B. in Deutschland statt. Vorteil gegenüber einer deutschen GmbH wäre das geringe Stammkapital der englischen Limited (ca. 1,50 Euro). I.d.R. ist der "Gründer" der Gesellschaft auch Direktor der Limited. Gemäß EU-Niederlassungsfreiheit tritt die Limited z.B. in Deutschland als eigenständige juristische Person auf, wobei das Recht des Sitzstaates- also England- anzuwenden ist, auch wenn die Limited in England keinerlei Geschäfte tätigt und/oder keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält. Mehr Infos erhalten Sie hier.. Als Zusatzdienstleistungen: Stellung Treuhand-Shareholder oder Direktor. Mehr Infos erhalten Sie hier.. -Das "Berliner Modell": Konzeption einer Limited-Gründung mit einziger Betriebsstätte in Deutschland, für Mandanten die überschuldet sind und einen geschäftlichen Neubeginn realisieren wollen, ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft, wobei die "überschuldete Person" als Direktor der Gesellschaft auftreten kann/will,..Mehr dazu lesen Sie hier.. 2. Erhebliche Steuervorteile gegenüber einer inländischen (z.B. deutschen) Kapitalgesellschaft: Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte in England (keine Scheinfirma im Sinne des DBA und Verfügungen/Urteile des BFH) und ggf. Repräsentanz oder Niederlassung/Betriebsstätte außerhalb Englands, also z.B. in Deutschland. Mit einer solchen Konstellation werden zusätzlich erhebliche Steuervorteile generiert, da entweder die Weltversteuerung in England stattfindet, zu den dort niedrigen Steuersätzen oder die überwiegende Versteuerung, bei Auslösen einer Betriebsstätte außerhalb Englands. Ergänzend kann die Versteuerung der Ausschüttungsgewinne effektiv verhindert werden (Treuhand-Gesellschafter in England): UK Limited,Betriebsstätte UK Außerdem ist die anonyme Gründung komplett realisierbar, also auch mit Treuhand-Direktor. Mithin wird die Kontoeröffnung garantiert unabhängig von der Bonität des Nutznießers/Mandanten. Welche Dienste wir im Rahmen dieser Konstellation anbieten: Limited-Gründung mit realer Betriebsstätte in England (keine Scheinfirma nach DBA bzw. Verfügungen/Urteile des BFH) und ggf. Repräsentanz oder Niederlassung/Betriebsstätte außerhalb Englands, Treuhand-Komplett-Paket (Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder real über die gesamte Vertragslaufzeit, kein Gründungsdirektor oder Gründungs-Shareholder, Achtung bei günstigen Anbietern!), garantierte Kontoeröffnung, Gründung und Verwaltung durch Rechtsanwälte und Steuerberater in Deutschland/England: UK Limited,Betriebsstätte UK
Abweichende Konstellationen: 1. Deutsche oder österreichische Körperschaft als Shareholder der englischen Limited Gemäß der Verfügung des Bundesfinanzministeriums gilt England nicht mehr als Niedrigsteuerland im Sinne § 7-14 AStG, da die Besteuerung grundsätzlich nicht unter der Besteuerung einer deutschen Körperschaft liegt. Mithin kann eine deutsche natürliche oder juristische Person beherrschenden Einfluss haben (mehr als 50% Anteile) ohne das eine Fiktivbesteuerung beim deutschen Anteilseigner eintritt, selbst bei nur passiven Einkünfte der Limited in England. Hinweis: Es ist möglich, dass auf einigen Internetseiten und/oder im Exposee noch davon ausgegangen wird, dass England ein Niedrigsteuerland im Sinne 7-14 AStG ist, da die neue Verfügung des BFM noch nicht umgesetzt wurde. Wir bitten um Verständnis. In Rechtsfolge greift bei der Beteiligung einer deutschen Körperschaft die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also steuerfreie Vereinnahmung der englischen Gewinne bei der deutschen Körperschaft (Weiße Einkünfte). Ist eine deutsche natürliche Person Anteilseigner, wird im Halbeinkünfteverfahren besteuert (ab 2008 mit Abgeltungssteuer vgl. deutsche Unternehmenssteuerreform). Wird in Deutschland eine steuerliche Organschaft installiert, können die englischen Gewinne bei Anteilseignerschaft einer deutschen Kapitalgesellschaft, steuerfrei- unter Progressionsvorbehalt- an den deutschen Anteilseigner als natürliche Person durchgereicht werden. 2. Deutsche Kommanditgesellschaft (KG) mit englischer Limited als Komplementär Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte England, die als Komplementär (Vollhafter) einer deutschen KG auftritt. Mehr zu dieser Konstellation erfahren Sie hier.. Die englische Form der GmbH bietet viele Vorteile:
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