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 Englische Limited gründen- UK Ltd

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Englische Limited gründen über Steuerberater und Rechtsanwälte

Links zum Thema englische Limited gründen:

 
Kurzübersicht englische Limited,Betriebsstätte UK:

Die englische Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,das minimale Stammkapital beträgt 1,50 Euro. Der Mittelstandssteuersatz für eine englische Limited mit Betriebsstätte England beträgt 21% (bis 300.000 ePfund Gewinn pro Jahr), danach progressiv steigend bis 30%. Gewerbesteuern oder sonstige Zwangsabgaben (z.B. IHK) gibt es nicht. Der Umsatzsteuersatz ist 17,5% (Vorübergehend gesenkt auf 15% bis Jan. 2010), eine Registrierungspflicht zur USt ist erst ab 60.000 ePfund Umsatz erforderlich.

England ist Mitglied der EU, mithin Anwendung/Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und/oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung ausländischer Dividenden unter bestimmten Voraussetzungen). Als Holdingstandort nicht geeignet, da kein Holdingprivileg. I.d.R. keine Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG (§§ 7-14 AStG) beim beherrschenden Einfluss eines Deutschen, da kein Niedrigsteuerland gemäß AStG, ergänzend "Rechtswidrigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung gemäß EuGH-Urteil".

England besteuert Dividendenausschüttungen an nicht in England ansässige "Personen" im Rahmen von verbundenen Unternehmen nicht. Dieses unabhängig von dem Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens.

Unter Anwendung des Deutschen Steuerrechts, definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb Englands nicht auf der Grundlage §§12/13 AO, sondern auf der Grundlage 5 DBA. Mithin löst ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der ständiger Vertreter keine Betriebsstätte im Ausland aus.

Aus steuerlicher Sicht (Betriebsstätte nach 5 DBA im Sitzstaat) gibt es folgende Alternativen zur englischen Limited mit Betriebsstätte UK:

-EU (Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, DBA-Sachverhalt):

  • Zyprische Limited (10% Ertragssteuern,Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei,keine Besteuerung von Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten)
  • Bulgarien (10% Flatrate)
  • Irland (12,5% Ertragssteuern)
  • Madeira (ca. 5% Ertragssteuern unter bestimmten Voraussetzungen,z.B. qualifizierter Geschäftsbetrieb und Mitarbeiter)
  • Kanarische Sonderzone ZEC

-Nur-DBA-Sachverhalt (aus deutscher Sicht ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich):

  • Schweiz (15% Ertragssteuern in Zug, Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie)
  • Dubai/ VAE (keine Besteuerung)

-Nicht-DBA-Sachverhalt:

Belize,BVI,Panama (keine Besteuerung bei Exempted Companies. GGF Annahme des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs, z.B. unter Wirkung §§ 12/13 deutsche AO)


Limited gründen und Konstellationen

Grundsätzlich muss man zwischen verschiedenen Gründungsformen (Konstellationen) unterscheiden. Zentrale Fragestellung ist, wo die steuerliche Betriebsstätte der Limited installiert werden soll bzw. muss:

1. Keine Steuervorteile gegenüber einer inländischen Kapitalgesellschaft: Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Außerhalb Englands

Bei dieser Konstellation wird eine Zweigniederlassung der englischen Limited z.B. in Deutschland installiert. Es ergeben sich somit i.d.R. keine steuerlichen Vorteile. Befindet sich die einzige steuerliche Betriebsstätte z.B. in Deutschland, so wird die Zweigniederlassung analog einer Deutschen Kapitalgesellschaft besteuert. Vorteile wären: Keine private Haftung, es haftet die Limited mit Stammkapital, Anlage-und Betriebsvermögen, sofern vorhanden, geringes Stammkapital. Im Überschuldungsfall leichtere "Abwicklung", durch Schließung der Zweigniederlassung und Verfahrenseröffnung in England. Mehr Infos erhalten Sie hier..

-Das "Berliner Modell": Konzeption einer Limited-Gründung mit einziger Betriebsstätte in Deutschland, für Mandanten die überschuldet sind und einen geschäftlichen Neubeginn realisieren wollen, ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft, wobei die "überschuldete Person" als Direktor der Gesellschaft auftreten kann/will,..Mehr dazu lesen Sie hier..


2. Steuervorteile gegenüber einer inländischen Kapitalgesellschaft:  Die englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte in England

(keine Scheinfirma im Sinne der Verfügungen/Urteile des BFH) und auf Wunsch Repräsentanz oder Niederlassung/Betriebsstätte außerhalb Englands, also z.B. in Deutschland. Mit einer solchen Konstellation werden i.d.R. zusätzlich Steuervorteile generiert, da entweder die Besteuerung der weltweiten Gewinne in England stattfindet, zu den dort niedrigen Steuersätzen oder die überwiegende Besteuerung, bei Auslösen einer Betriebsstätte außerhalb Englands. Ergänzend kann die Besteuerung der Ausschüttungsgewinne (Dividenden) effektiv verhindert werden (Treuhand-Gesellschafter in England):  Dienstleistungen UK Limited Betriebsstätte UK

Außerdem ist die anonyme Gründung komplett realisierbar, also auch mit Treuhand-Direktor. Mithin wird die Kontoeröffnung garantiert.

Welche Dienste wir im Rahmen dieser Konstellation anbieten:

Limited-Gründung mit Betriebsstätte in England (keine Scheinfirma im Sinne der Verfügungen/Urteile des BFH) und ggf. Repräsentanz oder Niederlassung/Betriebsstätte außerhalb Englands (sofern erwünscht und/oder sinnvoll), Treuhand-Komplett-Paket (Treuhand-Direktor und Treuhandshareholder real über die gesamte Vertragslaufzeit, kein Gründungsdirektor oder Gründungs-Shareholder, Achtung bei günstigen Anbietern!), garantierte Kontoeröffnung, Gründung und Verwaltung durch Rechtsanwälte und Steuerberater in Deutschland/England. Mehr zu diesen Dienstleistungen lesen Sie hier...


Die englische Form der GmbH bietet viele Vorteile:

  • In Deutschland voll handlungs -und geschäftsfähig, selbst wenn in England keine aktiven Geschäfte getätigt werden und/oder kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist. (EU-Recht)
  • Keine persönliche Haftung, Durchgriffshaftungen nur in sehr selten Fällen möglich (vgl. Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer)
  • Kein hohes Stammkapital erforderlich- wie bei einer deutschen GmbH. Das Stammkapital einer Ltd. beträgt 1 ePfund.
  • Kaum "VGA" (verdeckte Gewinnausschüttung) wie bei einer deutschen GmbH, es können fast alle Ausgaben der Gesellschaft als Betriebsausgaben/Aufwendungen geltend gemacht werden.
  • Keine Bilanzierungspflicht, die englische Limited braucht nur eine modifizierte Einnahme- Überschuss- Rechnung beim Finanzamt einzureichen 
  • Schnelle Gründung (zwischen 24 Stunden bis 14 Tage). Bei einer deutschen GmbH sind Gründungszeiten von bis zu 3 Monaten keine Seltenheit
  • Niederlassungsfreiheit und Rechtsfähigkeit in Deutschland: Eine englische Limited macht selbst dann Sinn, wenn diese Betriebsstätte in Deutschland ist
  • Geringe Eintrags-und Gründungskosten im Verhältnis zu unseren Leistungen und/oder im Vergleich zu einer deutschen GmbH
  • Europa- und weltweit geschäfts- und handlungsfähig
  • Fast alle Geschäftszwecke sind automatisch erlaubt
  • Legale Steuerminderung, Ihre Gesellschaft wird i.d.R.in UK versteuert
  • Anonyme Gründung möglich, z.B. nach Insolvenz/Gewerbeverbot in Deutschland
  • Sie unterliegen EU- und/oder englischem-Recht und nicht dem deutschen Recht (Anwendbares Recht ist das Recht des Sitzstaates)
  • Wir Implementieren Ihre Ltd. in Deutschland, z.B. als unselbständige Zweigstelle, Repräsentants, Ltd & Co GbR, Ltd & Co KG,Gesellschafter einer deutschen GmbH oder auch als Niederlassung/Betriebsstätte
  • "Meisterbriefpflicht" in Deutschland entfällt
  • Bei "Nur-Gründung",also alleinige Betriebsstätte in Deutschland (kein Steuermodell) dennoch Vorteile gegenüber der deutschen GmbH
 

 

 
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