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Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein

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Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein gründen

In Zusammenarbeit mit unserem Netzwerkpartner in Liechtenstein (Rechtsanwalts-und Steuerkanzlei) gründen wir für internationale Mandanten Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaften. Dabei wird zunächst eine Liechtensteiner Kapitalgesellschaft gegründet, die dann die Zulassung als Vermögensverwaltungsgesellschaft über unsere Liechtensteiner Anwälte beantragt. Es muss ein Eigenkapital von 100.000 Schweizer Franken vorhanden sein. Des Weiteren gibt es Erfordernisse für die Direktoren, die Sie im Artikel 6 (Bewilligungsverfahren) finden, unten Auszugsweise veröffentlicht.

Über die Sondertatbestände des deutschen KWG (Kreditwesengesetz) besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass eine deutsche Kapitalgesellschaft die Dienstleistungen ohne Erlaubnis anbieten kann bzw. das eine Repräsentanz der Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft in Deutschland installiert wird.

Besonders interessant dürften die niedrigen Steuern in Liechtenstein sein und das das Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesetz leichter umsetzbar/ zu erfüllen ist, als die deutschen Rechtsvorschriften.

Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand und nach der Rechtsform. Das Bewilligungsverfahren kostet mindestens 20.000 Euro. Im Rahmen einer Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft kann kein treuhänderischer Geschäftsführer/Aufsichtsrat gestellt werden. Mithin müssen Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach Liechtenstein verlagern (Mietwohnung auf eigenen Namen, mindestens 51% des Jahres anwesend, zumindest nach "außen") und als Direktor/Geschäftsführer der Gesellschaft auftreten. Vergleichen Sie hierzu auch Art.7-Geschäftsführung (unten).

Dabei ist darauf zu achten, dass zwei Direktoren erforderlich sind. Die Domizilierung kann über das Liechtensteiner Business Center erfolgen. Wir weisen allerdings darauf hin, dass es sich bei einer Liechtensteiner Gesellschaft i.d.R. um ein Nicht-DBA-Sachverhalt handelt, da Liechtenstein mit den meisten Ländern kein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Mithin entfalten §§ 12/13 AO (Deutsche Abgabenordnung) Wirkung. In Rechtsfolge wird die Liechtensteiner Gesellschaft als Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn nur anerkannt, wenn in Liechtenstein ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (sogenannter qualifizierter Geschäftsbetrieb) unterhalten wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter). Das z.B. Deutsche Finanzamt kann eine Ansässigkeitsbescheinigung einholen, bzw. "Umkehr der Beweislast". Prüfungsmerkmale: Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter, Angestelltenvertrag zwischen Angestellte (z.B.die Direktoren) und Gesellschaft, nachvollziehbare "Aufwandseite" (Herleitung eines aktiven Geschäftsbetriebes aufgrund der Aufwendungen der Gesellschaft).

II. Bewilligungen
Art. 5
Bewilligungspflicht
Vermögensverwaltungsgesellschaften bedürfen vorbehaltlich Art. 23 und Art. 34 vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.
Art. 6
Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
1) Die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) die Gesellschaft in der Rechtsform einer Verbandsperson, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft errichtet wird;
b) der Sitz und die Hauptverwaltung der Gesellschaft sich in Liechtenstein befinden;
c) die Gesellschaft in personeller und räumlicher Hinsicht über eine angemessene inländische Betriebsstätte verfügt und eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation aufweist;
d) die Geschäftsführung aus mindestens zwei Personen besteht, die handlungsfähig und vertrauenswürdig sind. Mindestens ein Geschäftsführer muss tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein und die Voraussetzungen nach Art. 7 erfüllen. Die Geschäftsführung kann aus nur einem Geschäftsführer bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die solide und umsichtige Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie deren Fortbestand bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers durch eine geeignete Stellvertretungs- bzw. Nachfolgeregelung ununterbrochen gesichert ist;
e) ein tragfähiger Geschäftsplan samt organisatorischem Aufbau der Vermögensverwaltungsgesellschaft vorliegt. Dieser hat insbesondere Angaben betreffend die Organisation, das Marketing und die Umsetzung am Markt sowie die Finanzplanung und die Finanzierung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
f) eine externe Revisionsstelle nach Art. 43 bestellt ist;
g) eine Darstellung der Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft vorliegt. Die Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung halten, müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügen. Bestehen zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so darf die FMA nicht durch die enge Verbindung an der ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktionen behindert werden;
h) die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen jederzeit in fachlicher und persönlicher Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
i) der Nachweis über eine angemessene Eigenmittelunterlegung nach Art. 8 erbracht wird;
k) ein Eigenkapital von mindestens 100 000 Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar voll und bar einbezahlt ist; und
l) die Gesellschaft über keine weitere spezialgesetzliche Bewilligung nach dem Gesetz über die Treuhänder, über die Rechtsanwälte, über die Patentanwälte oder über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügt.
2) Der Antrag und die einzureichenden Unterlagen sind im Original beizubringen. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann bei fremdsprachigen Anträgen eine beglaubigte Übersetzung einfordern.
3) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird spätestens sechs Monate ab Eingang der vollständig eingereichten Unterlagen entschieden.
4) Die FMA hat die bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften in ein Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 7
Geschäftsführung
1) Geschäftsführung im Sinne dieses Gesetzes ist die tatsächliche Leitung durch eine natürliche Person (Geschäftsführer). Ein Geschäftsführer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. d muss:
a) das liechtensteinische Landesbürgerrecht, das Staatsbürgerrecht eines Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen oder auf Grund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sein. In besonders berücksichtigungswürdigen und begründeten Fällen kann die FMA Ausnahmen zulassen, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen;
b) unter Berücksichtigung seiner weiteren Verpflichtungen, der Organisation der Vermögensverwaltungsgesellschaft und seines Wohnorts gesamthaft in der Lage sein, seine Aufgaben in der Vermögensverwaltungsgesellschaft einwandfrei zu erfüllen;
c) auf Grund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein; die einschlägige praktische Betätigung hat zumindest drei Jahre Vollzeit zu betragen;
d) tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein;
e) mit den für die Geschäftsführung notwendigen Kompetenzen ausgestattet sein. Hierzu zählen namentlich ein im Öffentlichkeitsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende interne Weisungsbefugnis;
f) entweder Gesellschafter oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein; und
g) sich mit einem den Erfordernissen der Gesellschaft entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich am inländischen Sitz betätigen.
2) Ein und dieselbe Person kann höchstens Geschäftsführer von zwei Vermögensverwaltungsgesellschaften sein.
3) Der Nachweis über die tatsächliche Leitung ist mit geeigneten Mitteln zu erbringen.
4) Der Geschäftsführer ist für die fachlich einwandfreie Erbringung der Dienstleistungen und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, einschliesslich der Meldepflichten, verantwortlich.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 8
Eigene Mittel
1) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft muss dauernd Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer fixen Betriebskosten der letzten Jahresrechnung entsprechen. Für Vermögensverwaltungsgesellschaften, bei denen noch keine Jahresrechnung vorliegt, sind die im Geschäftsplan veranschlagten fixen Betriebskosten heranzuziehen. Ungeachtet dieses Eigenmittelerfordernisses hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft das bei Bewilligungserteilung geforderte Eigenkapital als Mindestkapital dauernd zu halten.
2) Die Eigenmittelvorschriften sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
3) Das dauernde Vorliegen des Mindestkapitals sowie der erforderlichen Eigenmittelunterlegung hat die Revisionsstelle jährlich zu prüfen.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Berechnung der eigenen Mittel sowie der fixen Betriebskosten, mit Verordnung.

Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG) Externer Link
Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz) Externer Link 
Gesetz über Investmentunternehmen (IUG) Externer Link
Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) Externer Link

Verordnung zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (VVO) Externer Link

Verordnung über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz Externer Link

Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankenverordnung) Externer Link

Verordnung über Investmentunternehmen (IUV) Externer Link

Verordnung zum Sorgfaltspflichtgesetz (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV) Externer Link

 

 

Über uns

 

Wir- bzw. unsere Netzwerkpartner im Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte (LowTaxNet) gründen für Mandanten Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für Bankdienstleistungen (Vollbank,Bank im Sinne,Offshore Bank) in Deutschland,Schweiz, USA, Neuseeland und Steueroasen-Ländern (Bankgründung Cayman Island,Belize u.a.). Dabei gehen unsere Dienstleistungen von der rechtlichen Beratung (Kreditwesengesetze der Länder,BancActs,Gesellschaftsgründung) über das Genehmigungsverfahren bis zur steuerlichen Beratung (verbundene Unternehmen,Gründung von Holdinggesellschaften usw..). Auch sind wir in der Lage, dem Mandanten ein Online-Bankingsystem für die internetbasierte Zahlungsabwicklung zu installieren. Im Rahmen der Gründung einer Vollbank im Sinne können wir eine anerkannte Wirtschaftsprüfgesellschaft für die Bilanzierung,Einhaltung der Regelungen analog Basel II usw. stellen.

 

 

Allgemeines zum Thema Banklizenz, eigene Bank gründen

 

Die Zulassungsvoraussetzungen sind dabei sehr unterschiedlich, insbesondere das erforderliche Stamm- bzw. Einlagekapital der Bank bzw. Vermögensverwaltung. Grundlage ist i.d.R. die Installation einer Aktiengesellschaft nach dem jeweiligen Recht des Sitzstaates, ergänzend die Installation eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft der Bank. Diese Aktiengesellschaft beantragt dann die Zulassung als Finanzdienstleister und/oder Bank. Eine gute Alternative kann die Neuseeland Online Bank sein. Eine Neuseeland Online Bank (richtiger Terminus: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte) kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen.

Die Gebühren zur Gründung einer Bank bzw. Zulassung als Finanzdienstleister richten sich nach dem Sitzstaat und den Dienstleistungen. Nachfolgend eine Übersicht:

 

-Banklizenz USA und Schweiz:

 

Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: ca. 150.000,00 Euro/ USD

Stamm-Einlagekapital: ca. 5 Mio Euro/USD/CHF, je nach Sitzstaat

Erforderlich ist die Gründung einer US INC bzw. Schweizer AG, mit Stamm-/Einlagekapital der Bank.

Die Direktoren/Geschäftsführer müssen über eine entsprechende Ausbildung im Bankwesen und Erfahrung im Management einer Bank verfügen. Eine Treuhandstellung der Direktoren ist nicht möglich, mithin müsste der Mandant seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat verlagern bzw. einen im Sitzstaat ansässigen als Direktor einstellen.

 

-Wertpapierhandelsbank/Investmentbank/Vollbank Deutschland:

 

Grundlage ist das deutsche Kreditwesengesetz § 32 Abs. 1 KWG und Folge. Wir begleiten Mandanten von der Konzeption bis zur Zulassung der Bank (Bafin). Die Gebühren richten sich nach der "Art der Finanzdienstleistungen" und erforderlichen Dienstleistungen auf unserer Seite. Mithin übernehmen wir die Gründung "der Gesellschaft der Bank", i.d.R. eine deutsche AG, die Bereitstellung der Bankensoftware und Maßnahmen "der steuerlichen Optimierung".

 

-Finanzdienstleistungslizenz Panama:

Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: ca. 49.000,00 Euro, ggf. zzgl. Sonderdienste (Treuhand-Geschäftsführung, Domizilierung) 

Stamm-Einlagekapital: Stammkapital der Panama AG.

 

-Schwedische Creditunion:

 

Eine Schwedische Credit Union kann legal Dienstleistungen in der EU anbieten, welche normalerweise nur von voll lizenzierten Banken angeboten werden können, wie z.B. Einlagen annehmen, Darlehen geben, etc., so lange wie sie diese Dienste ausschließlich Mitgliedern der Credit Union gewährt. Ein möglicher Kunde kann automatisch Mitglied werden, wenn er ein Konto eröffnen will, ein Darlehen beantragt oder jeden anderen Service der Credit Union in Anspruch nimmt. Allerdings hat sich die Gesetzeslage in Schweden aufgrund der Einlassungen auf EU-Ebene geändert: Mitglieder einer Schwedischen Credit Union dürfen nur noch einer Berufsgruppe angehören und dürfen nur natürliche Personen sein.

 

-Neuseeland Onlinebank

Eine Neuseeland Onlinebank kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, insbesondere das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten.

Die Neuseeland Onlinebank kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer anerkannten Bank angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Zu den Tätigkeiten einer Finanzgesellschaft können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:

  • Einlagengeschäfte und Kreditvergabe
  • Debitkarten- und Kreditkartenservice
  • Ausgabe von Finanzbürgschaften und finanziellen Instrumenten
  • Service im Bereich des Cash Managements
  • Girokonten
  • Scheckkonten
  • Sparkonten
  • Termingeld
  • Herausgabe von CDs
  • Banküberweisungen
  • Zahlungsabwicklung
  • Fondsmanagement
  • Investitionsmarketing

Die Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen. Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben, und ihr Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden.

 

 
 
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