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Vermögensverwaltungsgesellschaft in
Liechtenstein gründen (VVG Liechtenstein)
Verwandte Links:
Vermögensverwaltungsgesellschaft in
Liechtenstein gründen (VVG Liechtenstein): Allgemeines
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten
Vermögensverwaltungsgesellschaften (VVG) in Liechtenstein.
Dabei wird zunächst eine
Liechtensteiner Gesellschaft gegründet, die dann die Zulassung
als Vermögensverwaltungsgesellschaft über unsere Liechtensteiner Anwälte
beantragt. Es muss ein Eigenkapital von 100.000 Schweizer Franken
vorhanden sein. Des Weiteren gibt es Erfordernisse für die Direktoren,
die Sie im Artikel 6 (Bewilligungsverfahren) finden, unten Auszugsweise
veröffentlicht.
Die Gebühren richten
sich nach dem Aufwand und nach der Rechtsform. Im Rahmen einer Liechtensteiner
Vermögensverwaltungsgesellschaft kann kein treuhänderischer
Geschäftsführer/Aufsichtsrat gestellt werden.
Vorteile einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein
Da Liechtenstein dem EWR angehört, darf eine
Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft Ihre Dienstleistungen
im gesamten EWR /EU-Raum anbieten, ohne erneute Zulassung. Denn im
Bereich von Finanzdienstleistungen greift das Recht des Sitzstaates der
Gesellschaft und das Recht des Anbieterstaates. Diese Tatsache ist ein
großer Vorteil gegenüber "Drittstaaten-Gesellschaften" (z.B. Belize,
Panama usw). Weitere Vorteile sind: Moderate Steuern, extrem gutes
Bankgeheimnis und "seriöser" Standort.
Vermögensverwaltungsgesellschaft
Liechtenstein: FAQ
Weshalb wurde das VVG geschaffen?
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Für die Schaffung des VVG sprachen mehrere Gründe:
1.) Bedürfnis des Finanzsektors
Bis zum 31. Dezember 2005 konnten neben Banken nur
Treuhänder bzw. Treuhandgesellschaften die Dienstleistung der
Vermögensverwaltung erbringen. Treuhänder - ein
liechtensteinspezifischer, nicht EWR-weit harmonisierter Beruf -
konnten aber eine Reihe weiterer Dienstleistungen ebenfalls
anbieten, wie zum Beispiel Revisionstätigkeit oder Gründung von
Verbandspersonen. Um nun zielgerichtet die Dienstleistung der
Vermögensverwaltung EWR-weit erbringen zu können, mussten
entsprechende gesetzliche Grundlagen geschaffen werden.
2.) Erweiterung der Tätigkeiten für Fondsleitungen
Das totalrevidierte IUG sieht vor, dass Fondsleitungen die
Dienstleistung der Einzelportfolioverwaltung erbringen dürfen,
sobald das VVG in Kraft getreten ist. Dies wurde deshalb so
geregelt, damit bisherige Vermögensverwalter in Liechtenstein
dieselben Möglichkeiten wie die Fondsleitungen haben, den
gesamten europäischen Markt zu bedienen.
3.) Einhaltung internationaler Standards
Das VVG wurde in Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/39/EG über
Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) erstellt. Ebenso wurde vom
IWF im Anschluss an dessen Assessment angemerkt, dass
Vermögensverwalter einer angemessenen Aufsicht zu unterstellen
sind.
4.) IOSCO – Mitgliedschaft
Das Fürstentum Liechtenstein, vertreten durch die FMA,
strebt den Beitritt zur International Organization of Securities
Commissions (IOSCO) an. Die Mitgliedschaft in dieser bedeutenden
internationalen Organisation erfordert die Einhaltung der IOSCO-Principles,
die unter anderem eine prudentielle Aufsicht von
Wertpapierfirmen vorsieht.
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Was sind die Vorteile der Errichtung
einer Vermögensverwaltungsgesellschaft?
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Vermögensverwaltungsgesellschaften sind EWR-weit anerkannte
Finanzintermediäre, deren rechtliche Grundlagen auf EU-Recht
basieren. Daraus folgt, dass die
Vermögensverwaltungsgesellschaften mittels ihres „EU-Passes" von
der Niederlassungsfreiheit sowie dem freien
Dienstleistungsverkehr profitieren können. Das bedeutet, dass
Vermögensverwaltungsgesellschaften ohne grossen bürokratischen
Aufwand im gesamten EWR Niederlassungen errichten bzw. ihre
Dienstleistungen erbringen können.
Weiters unterstehen
Vermögensverwaltungsgesellschaften einer anerkannten,
prudentiellen Aufsicht. Dies wiederum erleichtert den
Markteintritt bei Drittstaaten.
Ein weiterer Vorteil ist, dass
Vermögensverwaltungsgesellschaften sich im Rahmen der
Dienstleistungserbringung auch vertraglich gebundener Vermittler
bedienen können.
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Was ist
ein vertraglich gebundener Vermittler?
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Vertraglich gebundene Vermittler können natürliche oder
juristische Personen sein. Sie entfalten ihre Tätigkeit im Namen
sowie unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung einer
einzigen Vermögensverwaltungsgesellschaft. Für diese
Vermögensverwaltungsgesellschaft können die vertraglich
gebundenen Vermittler die zugelassenen Tätigkeiten für Kunden
und potenzielle Kunden der Vermögensverwaltungsgesellschaft
erbringen sowie Kunden und potenzielle Kunden bezüglich
Finanzinstrumenten und Finanzdienstleistungen beraten. Somit
kann eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in
Liechtenstein in beliebigen EWR-Staaten vertraglich gebundene
Vermittler heranziehen, die im Namen der Gesellschaft die
zugelassenen Dienstleistungen erbringen können. Die Vorteile
eines vertraglich gebundenen Vermittlers liegen unter anderem
darin, dass es dadurch möglich ist, ohne grossen Kostenaufwand
(da auf die Errichtung von Zweigstellen in den anderen
Mitgliedstaaten verzichtet werden kann) im EWR mit Personal
präsent und tätig sein zu können. Diese Möglichkeit soll
Vermögensverwaltungsgesellschaften im Laufe des Jahres 2009
offen stehen.
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Was ist ein
„professioneller Kunde“; was ist ein „nicht professioneller
Kunde“?
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Bei den Kunden wird zwischen professionellen
und nicht professionellen Kunden unterschieden.. Diese
Unterscheidung ist wichtig hinsichtlich des Schutzbedürfnisses
der Kunden. Nicht-professionelle Kunden brauchen mehr und
anschaulichere Informationen zu den Anlageprodukten sowie
hinsichtlich der unterschiedlichen Risiken. Professionelle
Kunden hingegen würden als Kenner der Finanzinstrumente und
Wertpapierdienstleistungen zu umfangreiche Informations- und
Aufklärungspflichten als unangebracht und sogar als
geschäftshinderlich empfinden. Den Umfang der Erleichterungen
hat die Regierung mit Verordnung festgelegt.
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Wie werden die
Anleger im VVG geschützt?
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Durch das VVG werden die Anlegerinteressen im
Bereich der Vermögensverwaltung, ausserhalb der bereits durch
das Bankengesetz bzw. IUG abgedeckten Bereiche dieser Tätigkeit,
umfassend geschützt:
1.) Gesellschaften, welche die Dienstleistung
der Vermögensverwaltung anbieten wollen, werden im Detail
geprüft, bevor sie eine Bewilligung der FMA erhalten.
2.) Die FMA ist verpflichtet,
Vermögensverwaltungsgesellschaften dauernd zu beaufsichtigen.
Dies wird durch Kontrollen, gesetzliche Auflagen und
Meldepflichten sichergestellt.
3.) Das VVG sieht detaillierte
Anlegerschutzbestimmungen vor, die von
Vermögensverwaltungsgesellschaften bei der Erbringung von
Dienstleistungen einzuhalten sind.
4.) Eine eigene Schlichtungsstelle wird
eingerichtet, um Streitigkeiten zwischen Kunden und deren
Vermögensverwaltungsgesellschaften effizient, kostengünstig und
zielorientiert beizulegen. Die Anrufung der Schlichtungsstelle
ist dem ordentlichen zivilgerichtlichen Verfahren vorgelagert.
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Welche
Dienstleistungen kann eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
erbringen?
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Zum Tätigkeitskatalog gehören die Ausübung
und Vermittlung folgender Dienstleistungen:
1.) Portfolioverwaltung:
Portfolioverwaltung ist die Verwaltung von
Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im
Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein
oder mehrere Finanzinstrumente enthalten (Art. 4 Abs. 1 Bst. h
VVG). Ausschlaggebend ist dabei, dass zumindest ein
Finanzinstrument gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. i VVG im Portfolio
enthalten ist.
2.) Anlageberatung:
Anlageberatung ist die Abgabe persönlicher
Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung
oder auf Initiative der Vermögensverwaltungsgesellschaft, die
sich auf ein Geschäft oder mehrere Geschäfte mit
Finanzinstrumenten beziehen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g VVG). Dazu
gehören auch folgende Tätigkeiten:
a.) Portfolioanalyse im Sinne der Analyse von
Portfolios, die ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;
b.) Beratung hinsichtlich Portfolio- und
Vermögensstrukturierung (Asset Allocation);
c.) Finanzplanung; die Finanzplanung in
diesem Sinne betrachtet die auf Finanzinstrumente bezogenen
Aspekte bezüglich Anlagen, Vorsorge, Versicherung, Steuern und
Budget gesamtheitlich. Die Teilgebiete werden nicht isoliert
analysiert, sondern vernetzt mit ihren Auswirkungen auf die
anderen Gebiete dargestellt. Hauptinhalte der Finanzplanung sind
die Analyse und die Abstimmung der Ausgaben, der Ersparnisse und
der Entwicklung des Vermögens über die Zeit. Die Beratung bei
der Auswahl der Finanzinstrumente erfolgt aufgrund der
Erkenntnisse aus der Analyse und unter Berücksichtigung der
Bedürfnisse und Ziele des Kunden;
d.) Fondsselektion.
3.) Annahme und Übermittlung von Aufträgen,
die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben:
Zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen,
die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben,
gehören insbesondere der Fondsvertrieb und die Vermittlung
anderer Wertpapiere im Sinne der Weiterleitung von
Zeichnungsscheinen und Aufträgen. Dabei handelt es sich
ausschliesslich um die Übermittlung von Aufträgen und niemals
von Vermögenswerten.
4.) Wertpapier- und Finanzanalyse oder
sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit
Finanzinstrumenten betreffen, die der direkten Kundenbetreuung
dienen:
Unternehmen, die gewerbsmässig
Analysetätigkeiten erbringen, benötigen eine Bewilligung gemäss
VVG, wenn die Analyseergebnisse direkt der individuellen
Kundenberatung dienen und als Empfehlungen an Kunden
weitergegeben werden.
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In welcher Rechtsform ist eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft zu errichten?
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Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist in
der Rechtsform einer Verbandsperson - dazu zählen auch das
Treuunternehmen und die europäische Aktiengesellschaft (Societas
Europaea) -, einer Kommandit- oder Kollektivgesellschaft zu
errichten. Ausgeschlossen ist die Vermögensverwaltung durch
Einzelunternehmen (natürliche Personen).
Gründung und
Betrieb einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
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Zum Betrieb
einer Vermögensverwaltungsgesellschaft bedarf es einer
Bewilligung durch die FMA. Diese wird erteilt, wenn die
Voraussetzungen gemäss Art. 6 VVG erfüllt sind. Zu den
Bewilligungsvoraussetzungen zählen neben einer Gesellschaft mit
Sitz und Hauptverwaltung in Liechtenstein eine in personeller
und räumlicher Hinsicht angemessene Betriebsstätte sowie eine
für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation.
Die mit der
Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen haben in
fachlicher und persönlicher Hinsicht Gewähr für eine
einwandfreie Geschäftstätigkeit zu bieten. Die Geschäftsführung
hat dabei in der Regel aus zwei Personen zu bestehen, wovon
zumindest ein Geschäftsführer tatsächlich und leitend in der
Gesellschaft tätig sein und die Voraussetzungen nach Art. 7 VVG
erfüllen muss. Sollte die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer
vorsehen, so ist der Nachweis der soliden und umsichtigen
Führung der Gesellschaft sowie deren Fortbestand bei Verlust der
Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers durch eine geeignete
Stellvertretungs- bzw. Nachfolgeregelung zu erbringen.
Zu den
Voraussetzungen an einen Geschäftsführer nach Art. 7 VVG zählen
neben dem EWR- oder Schweizer Staatsbürgerrecht insbesondere,
dass dieser unter Berücksichtigung seiner weiteren
Verpflichtungen, der Organisation der Gesellschaft und seines
Wohnorts gesamthaft in der Lage ist, seine Aufgaben in der
Vermögensverwaltungsgesellschaft einwandfrei zu erfüllen. Auch
hat er auf Grund seiner Ausbildung und seiner beruflichen
Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend
qualifiziert zu sein. Der Geschäftsführer hat mit den
notwendigen Kompetenzen ausgestattet zu werden und sich mit
einem entsprechenden Arbeitspensum zu betätigen.
Weiters ist ein
tragfähiger Geschäftsplan samt organisatorischem Aufbau der
Gesellschaft vorzulegen, eine externe Revisionsstelle zu
bestellen, die Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft
offenzulegen, der Nachweis über eine angemessene
Eigenmittelunterlegung nach Art. 8 VVG sowie über Eigenkapital
von mindestens CHF 100'000 zu erbringen.
Nähere
Ausführungen zu den Bewilligungsvoraussetzungen finden sich in
der entsprechenden Wegleitung.
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Was sind die Voraussetzungen an die
Geschäftsführung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft?
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Unter Geschäftsführung ist die tatsächliche
Leitung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft durch eine
natürliche Person zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 VVG). Neben der
Staatsbürgerschaft (FL, EWR, Schweiz oder andere
staatsvertraglich Gleichgestellte) bedarf der Geschäftsführer
einer entsprechenden Ausbildung und Praxiserfahrung (mind. 3
Jahre Vollzeit in vergleichbarer Position). Sofern eine Person,
die per 1. Januar 2006 in Liechtenstein berechtigt war,
gewerbsmässig die Vermögensverwaltung auszuüben, erfüllt die
Anforderung an Ausbildung und Praxiserfahrung, sofern die
Vermögensverwaltung im Rahmen der organschaftlichen Tätigkeit
weiterhin erbracht wurde.
Weiters hat der Geschäftsführer tatsächlich
und leitend in der Gesellschaft tätig zu sein. Der
Geschäftsführer hat entweder Gesellschafter (bei
Personengesellschaften) oder Arbeitnehmer (bei Verbandspersonen)
in einem festen Anstellungsverhältnis zu sein. In Art. 7 Abs. 2
VVG wird festgehalten, dass ein und derselbe Geschäftsführer
höchstens in zwei Vermögensverwaltungsgesellschaften tätig sein
kann. So wird gewährleistet, dass der Geschäftsführer
tatsächlich über ausreichend freie Kapazitäten verfügt, um seine
Verpflichtungen wahrnehmen zu können.
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Weshalb gibt es im VVG eine
Schlichtungsstelle?
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Für Verfahren zwischen Kunden und
Vermögensverwaltungsgesellschaften wird ein eigenes Verfahren
eingerichtet: Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und
Vermögensverwaltungsgesellschaften über die erbrachten
Dienstleistungen kann die Regierung eine Schlichtungsstelle
bestimmen. Diese Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im
Streitfalle zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu
vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den
Parteien herbeizuführen. Damit nimmt die Schlichtungsstelle die
Aufgabe des Vermittlers wahr. Kann die Schlichtungsstelle keine
Einigung der Parteien erzielen, so werden die Streitparteien auf
den ordentlichen Zivilrechtsweg verwiesen; die obligatorische
Vermittlungsverhandlung entfällt.
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Können inländische
Vermögensverwaltungsgesellschaften im Ausland tätig werden?
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Ein wichtiges Element des VVG ist, dass inländische
Vermögensverwaltungsgesellschaften die Möglichkeit besitzen, im
EWR tätig zu werden; sie können mittels ihres „EU-Passes" von
der Niederlassungsfreiheit sowie dem freien
Dienstleistungsverkehr profitieren. Das bedeutet, dass
Vermögensverwaltungsgesellschaften ohne grossen bürokratischen
Aufwand im gesamten EWR Niederlassungen errichten bzw. ihre
Dienstleistungen erbringen können.
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Was sind die Auswirkungen auf das
Berufsbild des Treuhänders?
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Die nach dem
Treuhändergesetz erforderliche Bewilligung zur Ausübung des
Treuhänderberufs berechtigte den Inhaber einer solchen
Bewilligung u.a. zur geschäftsmässigen Ausübung der
Anlageberatung und Vermögensverwaltung.
Inhaber einer Treuhänderbewilligung können
sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein.
Eine juristische Person erhält nur dann eine Bewilligung als
Treuhand-gesellschaft, wenn in der Verwaltung dieser
juristischen Person ein Geschäftsführer hauptberuflich tätig
ist, der als natürliche Person über eine Treuhänderbewilligung
verfügt (dieser „bringt seine Bewilligung sozusagen in die
Treu-handgesellschaft ein" und wird damit als
„Konzessionsträger" bezeichnet).
Eine natürliche Person kann ihre
Treuhänderbewilligung unter Berücksichtigung des Erfordernisses
der Hauptberuflichkeit des Geschäftsführers einer
Treuhandgesellschaft nach geltendem Recht maximal wie folgt
ausschöpfen:
Ausübung des Treuhänderberufs in eigener
Person und als „Konzessionsträger" einer Treuhandgesellschaft
oder als „Konzessionsträger" zweier Treuhandgesellschaften.
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Die Tätigkeiten
der Anlageberatung und Vermögensverwaltung wurden aus der Liste
der Tätigkeiten, zu deren geschäftsmässiger Ausübung die
Treuhänderbewilligung berechtigt, gestrichen. Hierdurch wird
eine saubere Trennung der Berufsbilder des Treuhänders und des
Vermögensverwalters vorgenommen.
Trotz der Streichung der Anlageberatung aus
dem Treuhändergesetz ist die Erbringung dieser Dienstleistung
durch Treuhänder weiterhin möglich, wenn diese als Teil der
„Finanzberatung" (Art. 7 Abs. 1 Bst. d 1. Wort TrHG) angeboten
und nicht separat vergütet wird.
Treuhänder und Treuhandgesellschaften dürfen
ausserdem weiterhin folgende Tätigkeiten ausüben:
- Allgemeine Vermögensverwaltung im Rahmen
der Wahrnehmung eines Organmandates (z.B. als Stiftungsrat):
Diese gilt als Verwaltung eigenen Vermögens und wird nicht
vom Geltungsbereich des VVG umfasst (Art. 2 Abs. 2 Bst. d
VVG).
- Halten von Unternehmensbeteiligungen,
welche nicht als Finanzinstrumente im Sinne des VVG gelten
(Art. 2 Abs. 2 Bst. e VVG).
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Vermögensverwaltungsgesellschaft
Liechtenstein: Gesetzliche Grundlagen
II. Bewilligungen
Art. 5
Bewilligungspflicht
Vermögensverwaltungsgesellschaften
bedürfen vorbehaltlich Art. 23 und Art. 34 vor Aufnahme ihrer
Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.
Art. 6
Bewilligungsvoraussetzungen
und -verfahren
1) Die Bewilligung als
Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) die Gesellschaft in der
Rechtsform einer Verbandsperson, Kollektiv- oder
Kommanditgesellschaft errichtet wird;
b) der Sitz und die
Hauptverwaltung der Gesellschaft sich in Liechtenstein
befinden;
c) die Gesellschaft in
personeller und räumlicher Hinsicht über eine angemessene
inländische Betriebsstätte verfügt und eine für die
Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation aufweist;
d) die Geschäftsführung aus
mindestens zwei Personen besteht, die handlungsfähig und
vertrauenswürdig sind. Mindestens ein Geschäftsführer muss
tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein und
die Voraussetzungen nach Art. 7 erfüllen. Die
Geschäftsführung kann aus nur einem Geschäftsführer
bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die solide und
umsichtige Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
sowie deren Fortbestand bei Verlust der Handlungsfähigkeit
des Geschäftsführers durch eine geeignete Stellvertretungs-
bzw. Nachfolgeregelung ununterbrochen gesichert ist;
e) ein tragfähiger Geschäftsplan
samt organisatorischem Aufbau der
Vermögensverwaltungsgesellschaft vorliegt. Dieser hat
insbesondere Angaben betreffend die Organisation, das
Marketing und die Umsetzung am Markt sowie die Finanzplanung
und die Finanzierung für die ersten drei Geschäftsjahre zu
enthalten;
f) eine externe Revisionsstelle
nach Art. 43 bestellt ist;
g) eine Darstellung der
Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft vorliegt. Die
Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung halten,
müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und
umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu
stellenden Ansprüchen genügen. Bestehen zwischen der
Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen
oder juristischen Personen enge Verbindungen, so darf die
FMA nicht durch die enge Verbindung an der ordnungsgemässen
Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktionen behindert werden;
h) die mit der Verwaltung und
Geschäftsführung betrauten Personen jederzeit in fachlicher
und persönlicher Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie
Geschäftstätigkeit bieten;
i) der Nachweis über eine
angemessene Eigenmittelunterlegung nach Art. 8 erbracht
wird;
k) ein Eigenkapital von
mindestens 100 000 Schweizer Franken oder dessen Gegenwert
in Euro oder US-Dollar voll und bar einbezahlt ist; und
l) die Gesellschaft über keine
weitere spezialgesetzliche Bewilligung nach dem Gesetz über
die Treuhänder, über die Rechtsanwälte, über die
Patentanwälte oder über die Wirtschaftsprüfer und
Revisionsgesellschaften verfügt.
2) Der Antrag und die
einzureichenden Unterlagen sind im Original beizubringen. Die
Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann
bei fremdsprachigen Anträgen eine beglaubigte Übersetzung
einfordern.
3) Über den Antrag auf Erteilung
einer Bewilligung wird spätestens sechs Monate ab Eingang der
vollständig eingereichten Unterlagen entschieden.
4) Die FMA hat die bewilligten
Vermögensverwaltungsgesellschaften in ein Verzeichnis
aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und
wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren
eingesehen werden.
5) Die Regierung regelt das Nähere
mit Verordnung.
Art. 7
Geschäftsführung
1) Geschäftsführung im Sinne dieses
Gesetzes ist die tatsächliche Leitung durch eine natürliche
Person (Geschäftsführer). Ein Geschäftsführer im Sinne des Art.
6 Abs. 1 Bst. d muss:
a) das liechtensteinische
Landesbürgerrecht, das Staatsbürgerrecht eines
Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen oder auf Grund
staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sein. In
besonders berücksichtigungswürdigen und begründeten Fällen
kann die FMA Ausnahmen zulassen, sofern nicht öffentliche
Interessen entgegenstehen;
b) unter Berücksichtigung seiner
weiteren Verpflichtungen, der Organisation der
Vermögensverwaltungsgesellschaft und seines Wohnorts
gesamthaft in der Lage sein, seine Aufgaben in der
Vermögensverwaltungsgesellschaft einwandfrei zu erfüllen;
c) auf Grund seiner Ausbildung
und seiner bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene
Aufgabe ausreichend qualifiziert sein; die einschlägige
praktische Betätigung hat zumindest drei Jahre Vollzeit zu
betragen;
d) tatsächlich und leitend in
der Gesellschaft tätig sein;
e) mit den für die
Geschäftsführung notwendigen Kompetenzen ausgestattet sein.
Hierzu zählen namentlich ein im Öffentlichkeitsregister
eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende interne
Weisungsbefugnis;
f) entweder Gesellschafter oder
Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein;
und
g) sich mit einem den
Erfordernissen der Gesellschaft entsprechenden Arbeitspensum
tatsächlich am inländischen Sitz betätigen.
2) Ein und dieselbe Person kann
höchstens Geschäftsführer von zwei
Vermögensverwaltungsgesellschaften sein.
3) Der Nachweis über die
tatsächliche Leitung ist mit geeigneten Mitteln zu erbringen.
4) Der Geschäftsführer ist für die
fachlich einwandfreie Erbringung der Dienstleistungen und für
die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, einschliesslich
der Meldepflichten, verantwortlich.
5) Die Regierung regelt das Nähere
mit Verordnung.
Art. 8
Eigene Mittel
1) Eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft muss dauernd Eigenmittel
aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer fixen
Betriebskosten der letzten Jahresrechnung entsprechen. Für
Vermögensverwaltungsgesellschaften, bei denen noch keine
Jahresrechnung vorliegt, sind die im Geschäftsplan
veranschlagten fixen Betriebskosten heranzuziehen. Ungeachtet
dieses Eigenmittelerfordernisses hat die
Vermögensverwaltungsgesellschaft das bei Bewilligungserteilung
geforderte Eigenkapital als Mindestkapital dauernd zu halten.
2) Die Eigenmittelvorschriften sind
von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten
Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis
zu erfüllen.
3) Das dauernde Vorliegen des
Mindestkapitals sowie der erforderlichen Eigenmittelunterlegung
hat die Revisionsstelle jährlich zu prüfen.
4) Die Regierung regelt das Nähere,
insbesondere die Berechnung der eigenen Mittel sowie der fixen
Betriebskosten, mit Verordnung.
Verordnungen
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