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Firmengründung Liechtenstein und Gebühren Die Gebühren hängen von der Rechtsform und Dienstleistungen ab. Gern senden wir Ihnen eine Gebührenübersicht zu.
Firmengründung Liechtenstein
Das Fürstentum ist mit 25 Kilometern Länge und sechs Kilometern Breite eine der flächen mäßig kleinsten Monarchien Europas. Es liegt im Rheintal zwischen der Schweiz und Österreich, rund 40 Kilometer südlich vom Bodensee, umgeben von Zweitausendern: im Osten die Liechtensteiner Berge Galivakopf, Ochsenkopf und Noofkopf, im Westen das majestätische Panorama der Schweizer Bergkette mit Gauschia, Alvier, Morgelkopf und Säntis.
Lebenshaltungskosten: Entsprechen dem schweizerischen Niveau Kommunikation: Sehr gut, Postlaufzeit innerhalb Europas zwei bis drei Tage Verkehrsverbindungen: Auto: über Bregenz; Bahn: über Buchs- Schweiz, dann etwa zehn Minuten Taxifahrt; Flug: Zum Flughafen Zürich bieten Lufthansa und Swissair von fast allen deutschen Städten aus direkte Verbindungen an.
News zur Firmengründung Liechtenstein
Nach Vereinbarungen von OECD-konformen Abkommen zum steuerlichen
Informationsaustausch, u. a. auch mit Deutschland wird Liechtenstein nun
sein nationales Steuerrecht vollständig revidieren und ein international
attraktives und akzeptiertes System einführen. Neben den zukünftig
abzuschließenden DBAs wird dies ein weiterer Meilenstein zum
europäischen Zentrum für Vermögens- und Nachfolgeplanung sein, wie es in
der FL Tax Roadmap 2007 vorgesehen ist.
Diese internationale Kompatibilität soll die Voraussetzungen schaffen,
um von den Vorteilen und Chancen zu profitieren, die sich durch die
internationalen Bestrebungen ergeben, nationale Steuerrechtsordnungen zu
synchronisieren, um grenzüberschreitende Zusatzbelastungen zu vermeiden Mit der Einführung einer
Gewinnbesteuerung von nominal 12,5 % geht einher ein „Paket“ von
bemerkenswerten weiteren Steuervorteilen:
·-Abschaffung
der Couponsteuer
·-Abschaffung
der Kapitalsteuer
·-Zeitlich
unbeschränkter Verlustausgleich
·-Gruppenbesteuerung
·Dividenden
sowie Kapital- und Liquidationsgewinne auf Beteiligungen sind bei
Ermittlung der Bemessungsgrundlage unbeachtlich und daher steuerfrei.
Firmengründung Liechtenstein und neue Privatvermögensstruktur (PVS) Mit dem SteG 2011 wird eine privilegierte
Besteuerung für rein vermögensverwaltende, wirtschaftlich nicht
tätige Strukturen eingeführt. Als PVS kann sich
jede juristische Person qualifizieren. Bei Erfüllung der in Art. 64
SteG angeführten
Voraussetzungen unterliegt die PVS ausschließlich der
Mindestertragssteuer
von CHF 1`
200.00 nach Art. 62 Abs. 1 und 2
SteG. Als PVS wird eine juristische
Person definiert, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, also
im Wesentlichen „bankable assets“ hält. Als nichtwirtschaftliche
Betätigungen gilt der Erwerb, Besitz, die Verwaltung und Veräußerung
von Finanzinstrumenten (übertragbare Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente und verschiedene Optionen), Beteiligungen an
juristischen Personen, liquide Gelder und Bankkontoguthaben. Das
Halten von Gold, Bildern und ähnlichen Sachwerten ist ebenso
zulässig. Neben der „gelebten“
nichtwirtschaftlichen Tätigkeit muss die PVS statutarisch festlegen,
dass sie sich den PVS Beschränkungen unterwirft. Weiters dürfen ihre
Aktien oder Anteile nicht öffentlich gehandelt werden und ihr Status
als PVS muss von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung anerkannt
sein. Schädlich für den PVS-Status sind von der PVS
gehaltene Grundstücke, die nicht von der PVS selbst genutzt, sondern
entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Dasselbe gilt für die Vergabe von Darlehen sowie Beteiligungen, die
nicht dem PVS Status entsprechen: Eine PVS darf Beteiligungen nur
dann halten, wenn sie keinen tatsächlichen Einfluss auf die
Verwaltung der Tochtergesellschaft ausübt. Unsere Dienstleistungen "Firmengründung Liechtenstein": Wir gründen in Kooperation mit unserer Rechtsanwalts-Kanzlei in Liechtenstein alle Formen der Gesellschaften in Liechtenstein: GmbH, Aktiengesellschaft, Anstalt, Stiftung, Trust und Treuhand-Unternehmen. Darüber hinaus gründen wir für unsere Mandanten Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken in Liechtenstein:
Die Gebühren für eine Firmengründung Liechtenstein richten sich nach den Dienstleistungen und Rechtsform, bitte fragen Sie nach. Für welche Mandanten ist die Gründung einer Gesellschaft in Liechtenstein geeignet? Diese Thematik müssen wir mit dem Mandanten persönlich besprechen, da viele Faktoren zu beachten sind. So hat Liechtenstein derzeit nur ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit Österreich und der Schweiz. Für alle anderen Länder fehlt also die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommen. Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie greifen ebenfalls nicht. Auf der anderen Seite lockt Liechtenstein mit sehr niedrigen Steuern, ein immer noch intaktes Bankgeheimnis (nach dem bekannten "Vorfall" hat Liechtenstein "aufgerüstet", um derartige Pannen in der Zukunft auszuschließen), mit einer stabilen Demokratie (Enteignungen usw.. können ausgeschlossen werden), das Land ist "Deutschsprachig" und für die meisten Mandanten relativ schnell zu erreichen. Steuerliche Betriebsstätte in Liechtenstein Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 6 Monate dauer, definiert immer das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte in Liechtenstein. Ansonsten definiert sich die Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung": -Entweder Sie oder ein Beauftragter verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Liechtenstein und treten als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER -Der nicht in Liechtenstein Ansässige Geschäftsführer weißt nach, dass er im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte in Liechtenstein anwesend ist, um diese Leitungsaufgaben am Ort der Betriebsstätte wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen "Tagesentscheidungen") ODER -unsere Kanzlei in Liechtenstein stellt einen Treuhand-Geschäftsführer/Aufsichtsrat Weiteres Merkmal einer steuerlichen Betriebsstätte ist "Der Ort der Tätigkeit" und das Vorliegen eines qualifizierten Geschäftssitzes (Substanz Escape, in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb). Der notwendige Substanz Escape richtet sich im Rahmen der "Vergleichbarkeit" nach der Art und dem Umfang der geschäftlichen Tätigkeiten. Ist z.B. in Deutschland zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nur ein Büro und ein Mitarbeiter erforderlich, können die Anforderungen in Liechtenstein nicht höher sein. Allerdings ist eine reine Briefkastenadresse nie ein ordentlicher Geschäftssitz (= die rechtswidrige Zwischengesellschaft, die einzig dem Zweck dient, dass inländische Besteuerungsrecht rechtswidrig nach Liechtenstein zu verlagern). Stichworte sind: Gestaltungsmissbrauch nach den nationalen Steuergesetzen (in Deutschland §42 AO, Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung usw.). Das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb Liechtensteins Im Nicht-DBA-Sachverhalt definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte nach den innerstaatlichen Gesetzen, in Deutschland auf der Grundlage §§12/13 AO. Im DBA-Sachverhalt (Schweiz, Österreich) definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb Liechtensteins allein auf der Grundlage 5 DBA. 5.3 DBA> Als Betriebstätten gelten nicht:
Firmengründung Liechtenstein: Nationale Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung Da Liechtenstein ein Niedrigsteuerland im Sinne der meisten nationalen Regelungen ist, greifen die entsprechenden Gesetze zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland also §§7-14 AStG. Entsprechende europäische Regelungen zur Rechtswidrigkeit einer Hinzurechnungsbesteuerung greifen nicht. Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz, dass eine Besteuerung der Dividenden beim Deutschen Anteilseigner stattfindet (fiktive Besteuerung,auch wenn nicht ausgeschüttet wird) wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitseigner,über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuerland angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Mithin würden die Dividenden beim Deutschen Anteilseigner mit Einkommenssteuer besteuert werden und nicht mit Abgeltungssteuer. Ist der beherrschende Anteilseigner eine Deutsche juristische Person so keine Positivwirkung des 8 KStG, also keine steuerfreie Vereinnahmung der Liechtensteiner Dividenden. Die Liechtensteiner Anstalt Die Anstalt ist ein rechtlich verselbständigtes, dauernd wirtschaftlichen Zwecken oder anderen Bestimmungen gewidmetes Unternehmen, das im Öffentlichkeitsregister eingetragen wird und keinen öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Für die Verbindlichkeiten haftet das Gesellschaftsvermögen (Anstaltskapital, Reserven, Gewinnvortrag). Die Anstalt kann vielseitig eingesetzt werden und entsteht mit der Eintragung im Fürstlich Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister (Handelsregister). Besonders geeignet ist die Anstalt für Handelsgeschäfte, aber auch als Verwaltungs- und Holdinggesellschaft. Der Zweck ist statutarisch festzulegen und kann wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art sein. Der Zweck soll die tatsächliche Tätigkeit der zu gründenden Anstalt wiedergeben. Es ist anzugeben, ob ein nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe vorgesehen ist. Die Anstalt kann sowohl Holding- als auch Sitzgesellschaft sein. Das Kapital der Anstalt wird in der Regel nicht in Anteile aufgeteilt. Es bestehen weder Mitglieder noch Teilhaber oder Anteilsinhaber, jedoch Destinatäre (Begünstigte), die wirtschaftliche Vorteile aus der Anstalt ziehen können. Das Minimalkapital beträgt CHF 30'000.– für Anstalten, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist. Es ist voll einzuzahlen. Die Organe der Anstalt
sind Der Verwaltungsrat leitet die Geschäfte. Er kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder umfassen. Mindestens ein Mitglied der Verwaltung muss seinen Wohnsitz in Liechtenstein haben. Es muss die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder, Buchprüfer oder eine andere von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen. Zusätzlich zum liechtensteinischen Verwaltungsrat können beliebige natürliche Personen, aber auch juristische Personen mit Sitz im In- oder Ausland, dazu gewählt werden. Sofern ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder die Statuten ein solches zulassen, muss als drittes Organ eine Revisionsstelle bestellt werden. Die Revisionsstelle bedarf der Zulassung durch die liechtensteinische Regierung. Die Vermögensrechte werden in der Regel im so genannten Reglement festgelegten Begünstigten wahrgenommen. Bei der Anstalt kommt die Genussberechtigung an Ertrag und/oder Vermögen entweder dem Errichter (Gründer) oder, je nach statutarischer Bestimmung, einem anderen Organ zu. Das Reglement stellt grundsätzlich einen integrierenden Bestandteil der Statuten dar und geht diesen häufig vor; es muss beim Öffentlichkeitsregisteramt nicht hinterlegt werden. Für die Anstalt mit kommerziellem Zweck ist eine Buchführung vorgeschrieben.
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