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 Firmengründung Liechtenstein

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Firmengründung in Liechtenstein (AG-Anstalt-Stiftung-Trust-Treuhand)

Firmengründung Liechtenstein und Gebühren

Die Gebühren hängen von der Rechtsform und Dienstleistungen ab. Gern senden wir Ihnen eine Gebührenübersicht zu.

Firmengründung Liechtenstein: Allgemeines über Liechtenstein

  • Fläche: 160 qkm                                                

  • Hauptstadt: Vaduz

  • BIP je Einw.: über 23000 $

  • Arbeitslosigkeit: 1,2 Prozent

  • Einwohner: 33000

  • Währung: Schweizer Franken

  • Inflation: 0,5 Prozent

Das Fürstentum ist mit 25 Kilometern Länge und sechs Kilometern Breite eine der flächen mäßig kleinsten Monarchien Europas. Es liegt im Rheintal zwischen der Schweiz und Österreich, rund 40 Kilometer südlich vom Bodensee, umgeben von Zweitausendern: im Osten die Liechtensteiner Berge Galivakopf, Ochsenkopf und Noofkopf, im Westen das majestätische Panorama der Schweizer Bergkette mit Gauschia, Alvier, Morgelkopf und Säntis.

  • Devisenkontrollen: Keine

  • Fiskalische Auslieferungsabkommen: Keine

  • Politische Risiken: Keine

  • Rechtssystem: Anlehnung an das schweizerische und österreichi­sche Rechtssystem. Für Gesellschaften gilt das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926 sowie das Gesetz über das Treuunternehmen vom 10. April 1928.

  • Patentschutz: Abkommen mit der Schweiz. Danach sind Patente durch Eintragung in der Schweiz automatisch auch in Liechten­stein geschützt.

  • Markennamen, Muster, Modelle: Können direkt in Liechtenstein registriert werden

  • Wohnsitznahme: Daueraufenthaltsbewilligung äußerst schwierig

  • Steuern: Natürliche Personen zahlen mit Gleitzuschlägen für Fürstentum und Kommune derzeit etwa 19 Prozent Einkommensteuer und circa 0,9 Prozent Vermögensteuer.

Lebenshaltungskosten: Entsprechen dem schweizerischen Niveau

Kommunikation: Sehr gut, Postlaufzeit innerhalb Europas zwei bis drei Tage

Verkehrsverbindungen: Auto: über Bregenz; Bahn: über Buchs- Schweiz, dann etwa zehn Minuten Taxifahrt; Flug: Zum Flughafen Zürich bieten Lufthansa und Swissair von fast allen deutschen Städten aus direkte Verbindungen an.

Firmengründung Liechtenstein: Kurzübersicht

Steuern

EU-Niederlassungsfreiheit

DBA-Sachverhalt

Niedrigsteuerland nach § 8 AStG

EU-Mutter-Tochter-RL

Mögliche Alternativen

12,5% Ertragssteuern für Kapitalgesellschaften ab 2011, Sonderregelungen für PVS Nein. Keine Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit, Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit Nein, außer mit Österreich und Schweiz. Ja: Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG bzw. vergleichbarer Regelungen in anderen Ländern. Nein, keine Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Schweiz, VAE, Zypern, Bulgarien, Sonderzonen Kanaren oder Madeira

News zur Firmengründung Liechtenstein

Nach Vereinbarungen von OECD-konformen Abkommen zum steuerlichen Informationsaustausch, u. a. auch mit Deutschland wird Liechtenstein nun sein nationales Steuerrecht vollständig revidieren und ein international attraktives und akzeptiertes System einführen. Neben den zukünftig abzuschließenden DBAs wird dies ein weiterer Meilenstein zum europäischen Zentrum für Vermögens- und Nachfolgeplanung sein, wie es in der FL Tax Roadmap 2007 vorgesehen ist.

Diese internationale Kompatibilität soll die Voraussetzungen schaffen, um von den Vorteilen und Chancen zu profitieren, die sich durch die internationalen Bestrebungen ergeben, nationale Steuerrechtsordnungen zu synchronisieren, um grenzüberschreitende Zusatzbelastungen zu vermeiden . Dies dient zur Vorbereitung auf den geplanten Abschluss von DBAs und der zukünftigen Anwendung von EU-Richtlinien (Mutter-Tochter-Richtlinie, Zins- und Lizenzrichtlinie, Fusionsrichtlinie).

Der Steuersatz wird zukünftig pauschal 12,5 % betragen, die Kapitalsteuer wird gestrichen. Weitere Informationen zum neuen Steuersystem in Liechtenstein erhalten Sie über unsere Kanzlei oder im Beitrag des NWB Verlages (Online Portal oder IWB Heft 16, 25.08.2010, www.nwb.de .)

Firmengründung Liechtenstein und Steuern

Wie oben beschrieben beträgt die Steuerlast für juristische Personen ab dem 01.01. 2011 einheitlich 12,5%. Dieser Steuersatz kann durch Anwendung des „modifizierten Eigenkapitals“ weiter gemindert werden. Modellberechnungen haben einen effektiven Durchschnittssatz von 10,6 % ergeben.

Mit der Einführung einer Gewinnbesteuerung von nominal 12,5 % geht einher ein „Paket“ von bemerkenswerten weiteren Steuervorteilen:

·-Abschaffung der Couponsteuer

·-Abschaffung der Kapitalsteuer

·-Zeitlich unbeschränkter Verlustausgleich

·-Gruppenbesteuerung

·Dividenden sowie Kapital- und Liquidationsgewinne auf Beteiligungen sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage unbeachtlich und daher steuerfrei.

Die Mehrwertsteuer beträgt in Liechtenstein 7,6%, der reduzierte Satz 2,4%.

Firmengründung Liechtenstein und neue Privatvermögensstruktur (PVS)

Mit dem SteG 2011 wird eine privilegierte Besteuerung für rein vermögensverwaltende, wirtschaftlich nicht tätige Strukturen eingeführt. Als PVS kann sich jede juristische Person qualifizieren. Bei Erfüllung der in Art. 64 SteG angeführten Voraussetzungen unterliegt die PVS ausschließlich der Mindestertragssteuer von CHF 1` 200.00 nach Art. 62 Abs. 1 und 2 SteG. Als PVS wird eine juristische Person definiert, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, also im Wesentlichen „bankable assets“ hält. Als nichtwirtschaftliche Betätigungen gilt der Erwerb, Besitz, die Verwaltung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und verschiedene Optionen), Beteiligungen an juristischen Personen, liquide Gelder und Bankkontoguthaben. Das Halten von Gold, Bildern und ähnlichen Sachwerten ist ebenso zulässig.

Neben der „gelebten“ nichtwirtschaftlichen Tätigkeit muss die PVS statutarisch festlegen, dass sie sich den PVS Beschränkungen unterwirft. Weiters dürfen ihre Aktien oder Anteile nicht öffentlich gehandelt werden und ihr Status als PVS muss von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung anerkannt sein.

Schädlich für den PVS-Status sind von der PVS gehaltene Grundstücke, die nicht von der PVS selbst genutzt, sondern entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dasselbe gilt für die Vergabe von Darlehen sowie Beteiligungen, die nicht dem PVS Status entsprechen: Eine PVS darf Beteiligungen nur dann halten, wenn sie keinen tatsächlichen Einfluss auf die Verwaltung der Tochtergesellschaft ausübt.

Bestehende juristische Personen können sich ebenfalls als PVS qualifizieren und kommen so in den Vorteil der ausschließlichen Mindestbesteuerung ohne zeitliche Limitierung der Übergangsbestimmungen.

Unsere Dienstleistungen "Firmengründung Liechtenstein":

Wir gründen in Kooperation mit unserer Rechtsanwalts-Kanzlei in Liechtenstein alle Formen der Gesellschaften in Liechtenstein: GmbH, Aktiengesellschaft, Anstalt, Stiftung, Trust und Treuhand-Unternehmen. Darüber hinaus gründen wir für unsere Mandanten Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken in Liechtenstein:

  • Gründung der Liechtensteiner Gesellschaft über renommierte Anwaltskanzlei in Liechtenstein, Eintrag ins Handelsregister Liechtenstein

  • Registered Office, virtuell Office bis Büro in Liechtenstein

  • Auf Wunsch: Treuhand-Dienste (Treuhand-Geschäftsführer, Aufsichtsrat), Treuhand-Shareholder

  • Kontoeröffnung in Liechtenstein

  • Steuerliche Beratung, auch im Rahmen der "verbundenen Unternehmen", internationale Holdingstrukturen

  • Buchhaltung, Jahresabschluss und Bilanz

Die Gebühren für eine Firmengründung Liechtenstein richten sich nach den Dienstleistungen und Rechtsform, bitte fragen Sie nach.

Für welche Mandanten ist die Gründung einer Gesellschaft in Liechtenstein geeignet?

Diese Thematik müssen wir mit dem Mandanten persönlich besprechen, da viele Faktoren zu beachten sind. So hat Liechtenstein derzeit nur ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit Österreich und der Schweiz. Für alle anderen Länder fehlt also die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommen. Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie greifen ebenfalls nicht.

Auf der anderen Seite lockt Liechtenstein mit sehr niedrigen Steuern, ein immer noch intaktes Bankgeheimnis (nach dem bekannten "Vorfall" hat Liechtenstein "aufgerüstet", um derartige Pannen in der Zukunft auszuschließen), mit einer stabilen Demokratie (Enteignungen usw.. können ausgeschlossen werden), das Land ist "Deutschsprachig" und für die meisten Mandanten relativ schnell zu erreichen.

Steuerliche Betriebsstätte in Liechtenstein

Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 6 Monate dauer, definiert immer das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte in Liechtenstein. Ansonsten definiert sich die Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung":

-Entweder Sie oder ein Beauftragter verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Liechtenstein und treten als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER

-Der nicht in Liechtenstein Ansässige Geschäftsführer weißt nach, dass er im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte in Liechtenstein anwesend ist, um diese Leitungsaufgaben am Ort der Betriebsstätte wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen "Tagesentscheidungen")

ODER

-unsere Kanzlei in Liechtenstein stellt einen Treuhand-Geschäftsführer/Aufsichtsrat

Weiteres Merkmal einer steuerlichen Betriebsstätte ist "Der Ort der Tätigkeit" und das Vorliegen eines qualifizierten Geschäftssitzes (Substanz Escape, in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb). Der notwendige Substanz Escape richtet sich im Rahmen der "Vergleichbarkeit" nach der Art und dem Umfang der geschäftlichen Tätigkeiten. Ist z.B. in Deutschland zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nur ein Büro und ein Mitarbeiter erforderlich, können die Anforderungen in Liechtenstein nicht höher sein. Allerdings ist eine reine Briefkastenadresse nie ein ordentlicher Geschäftssitz (= die rechtswidrige Zwischengesellschaft, die einzig dem Zweck dient, dass inländische Besteuerungsrecht rechtswidrig nach Liechtenstein zu verlagern). Stichworte sind: Gestaltungsmissbrauch nach den nationalen Steuergesetzen (in Deutschland §42 AO, Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung usw.).

Das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb Liechtensteins

Im Nicht-DBA-Sachverhalt definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte nach den innerstaatlichen Gesetzen, in Deutschland auf der Grundlage §§12/13 AO. Im DBA-Sachverhalt (Schweiz, Österreich) definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb Liechtensteins allein auf der Grundlage 5 DBA.

5.3 DBA> Als Betriebstätten gelten nicht:


a)
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.


(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5)
Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Firmengründung Liechtenstein: Nationale Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung

Da Liechtenstein ein Niedrigsteuerland im Sinne der meisten nationalen Regelungen ist, greifen die entsprechenden Gesetze zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland also §§7-14 AStG. Entsprechende europäische Regelungen zur Rechtswidrigkeit einer Hinzurechnungsbesteuerung greifen nicht.

Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG

Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz, dass eine Besteuerung der Dividenden beim Deutschen Anteilseigner stattfindet (fiktive Besteuerung,auch wenn nicht ausgeschüttet wird) wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitseigner,über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuerland angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Mithin würden die Dividenden beim Deutschen Anteilseigner mit Einkommenssteuer besteuert werden und nicht mit Abgeltungssteuer. Ist der beherrschende Anteilseigner eine Deutsche juristische Person so keine Positivwirkung des 8 KStG, also keine steuerfreie Vereinnahmung der Liechtensteiner Dividenden.

Die Liechtensteiner Anstalt

Die Anstalt ist ein rechtlich verselbständigtes, dauernd wirtschaftlichen Zwecken oder anderen Bestimmungen gewidmetes Unternehmen, das im Öffentlichkeitsregister eingetragen wird und keinen öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Für die Verbindlichkeiten haftet das Gesellschaftsvermögen (Anstaltskapital, Reserven, Gewinnvortrag).

Die Anstalt kann vielseitig eingesetzt werden und entsteht mit der Eintragung im Fürstlich Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister (Handelsregister).

Besonders geeignet ist die Anstalt für Handelsgeschäfte, aber auch als Verwaltungs- und Holdinggesellschaft. Der Zweck ist statutarisch festzulegen und kann wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art sein.

Der Zweck soll die tatsächliche Tätigkeit der zu gründenden Anstalt wiedergeben. Es ist anzugeben, ob ein nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe vorgesehen ist. Die Anstalt kann sowohl Holding- als auch Sitzgesellschaft sein.

Das Kapital der Anstalt wird in der Regel nicht in Anteile aufgeteilt. Es bestehen weder Mitglieder noch Teilhaber oder Anteilsinhaber, jedoch Destinatäre (Begünstigte), die wirtschaftliche Vorteile aus der Anstalt ziehen können.

Das Minimalkapital beträgt CHF 30'000.– für Anstalten, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist. Es ist voll einzuzahlen.

Die Organe der Anstalt sind
1. Der Inhaber der Gründerrechte
2. Der Verwaltungsrat
3. Optional die Revisionsstelle

Der Verwaltungsrat leitet die Geschäfte. Er kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder umfassen. Mindestens ein Mitglied der Verwaltung muss seinen Wohnsitz in Liechtenstein haben. Es muss die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder, Buchprüfer oder eine andere von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen. Zusätzlich zum liechtensteinischen Verwaltungsrat können beliebige natürliche Personen, aber auch juristische Personen mit Sitz im In- oder Ausland, dazu gewählt werden.

Sofern ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder die Statuten ein solches zulassen, muss als drittes Organ eine Revisionsstelle bestellt werden. Die Revisionsstelle bedarf der Zulassung durch die liechtensteinische Regierung.

Die Vermögensrechte werden in der Regel im so genannten Reglement festgelegten Begünstigten wahrgenommen. Bei der Anstalt kommt die Genussberechtigung an Ertrag und/oder Vermögen entweder dem Errichter (Gründer) oder, je nach statutarischer Bestimmung, einem anderen Organ zu.

Das Reglement stellt grundsätzlich einen integrierenden Bestandteil der Statuten dar und geht diesen häufig vor; es muss beim Öffentlichkeitsregisteramt nicht hinterlegt werden.

Für die Anstalt mit kommerziellem Zweck ist eine Buchführung vorgeschrieben.

 

 

 

 
 
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