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Firmengründung in Liechtenstein
(AG-Anstalt-Stiftung-Trust-Treuhand): Steuern und Abgaben
Liechtenstein
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Übersicht zu den Steuererklärungen
Zu den wichtigsten Steuerarten in
Liechtenstein zählen die Mehrwertsteuer, die Vermögens- und
Erwerbssteuer der natürlichen Personen sowie die Kapital- und
Ertragssteuer der juristischen Personen.
Die Steuererhebung erfolgt in der Regel aufgrund einer
Steuererklärung, die vom Steuerpflichtigen einzureichen ist. Eine
Kurzinformation zu den häufiger verwendeten Steuererklärungen finden
Sie unter
Übersicht.
Steuernachlass
Geschuldete
Steuern können nachgelassen werden, wenn deren Entrichtung für den
Steuerpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Nähere
Informationen finden Sie unter
Steuernachlass.
Nach- und Strafsteuern
Wenn sich ergibt, dass eine Steuerveranlagung zu Unrecht
unterblieben ist, wird die vorenthaltene Steuer als Nachsteuer
erhoben. Zu der Nachsteuer kann eine Strafsteuer hinzutreten. Nähere
Informationen hierzu finden Sie unter
Nach- und Strafsteuern.
Steuern juristischer
Personen
Juristische Personen sind
körperschaftlich organisierte Personenverbindungen, die das Recht
der Persönlichkeit durch die Eintragung in das
Öffentlichkeitsregister erlangen.
Das Gesetz kennt folgende
Körperschaften: Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften,
Anteilsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die
Hilfskassen sowie Vereine. Weitere bekannte Verbandspersonen sind
die Anstalt und die Stiftung.
Die am häufigsten benutzten
Gesellschaftsformen sind die Aktiengesellschaften, Anstalten und
Stiftungen.
Die Steuerpflichtigen
Der Kapital- und
Ertragssteuer unterliegen die Unternehmen, die in Liechtenstein ein
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Ebenfalls der
Kapital- und Ertragssteuerpflicht unterstellt sind inländische
Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften.
Kapitalsteuer
Bemessungsgrundlage für die Kapitalsteuer ist
das einbezahlte Grund-, Stamm-, Anteil- oder Einlagekapital sowie
die eigenes Vermögen darstellenden offenen und stillen Reserven der
Gesellschaft. Die Bewertung erfolgt jeweils am Ende des
Geschäftsjahres (in der Regel auf 31. Dezember). Der
Vermögenszuwachs während des Jahres ist in Abzug zu bringen. Der
Steuersatz der Kapitalsteuer beträgt 2 Promille.
Ertragssteuer
Die Ertragssteuer wird auf dem jährlichen
Reinertrag erhoben. Der steuerbare Reinertrag ergibt sich aus der
Gesamtheit der Erträge abzüglich der geschäftsmässig begründeten
Aufwendungen. Der Ertragssteuersatz beträgt im Minimum 7,5 Prozent
und im Maximum 20 Prozent.
Veranlagung
Die Veranlagung der Kapital- und Ertragssteuer erfolgt nach dem
System der Postnumerandobesteuerung, d.h. die Veranlagungsperiode
folgt der Steuerperiode nach und wird von der Liechtensteinischen
Steuerverwaltung aufgrund der jährlich einzureichenden
Steuererklärung, welche bis spätestens bis zum 1. Juli des folgenden
Jahres samt Beilagen einzureichen ist, vorgenommen.
Unterlassungsfolgen
Kommt der
Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten (Abgabe der
Steuererklärung, Einreichung der Unterlagen etc.) nicht nach, kann
die Steuerverwaltung die Steuerfaktoren Kapital und Ertrag des
Steuerpflichtigen nach Ermessen einschätzen.
Ordnungs- und
Verfahrenswidrigkeiten
Kommt der Steuerpflichtige den von der
Steuerverwaltung auferlegten Verfahrenspflichten trotz schriftlicher
Aufforderung nicht nach, so wird er mit einer Ordnungsbusse von 10
bis 1000 Franken bestraft.
Steuern von Holding- und Sitzgesellschaften
In Liechtenstein
domizilierte Holding- und Sitzgesellschaften bezahlen keine
Ertragssteuern, sondern haben lediglich eine Kapitalsteuer von 1
Promille vom einbezahlten Kapital bzw. im Unternehmen investierten
Vermögen zu entrichten, jedoch mindestens 1'000 Franken im Jahr.
Dieser
Mindeststeuerbetrag ist jeweils für ein Jahr im Voraus zu bezahlen.
Bei Stiftungen ermässigt sich die Kapitalsteuer für das 2 Millionen
Franken übersteigende Vermögen samt Reserven auf 3/4 Promille und
für das 10 Millionen übersteigende Vermögen samt Reserven auf 1/2
Promille.
Weitere bekannte
besondere Gesellschaftsformen sind Investmentunternehmen
(Anlagefonds), ausländische Versicherungsgesellschaften und
Eigenversicherungen (Captives), für die eigene Steuersätze gelten.
Couponsteuer
Das Land erhebt
nach Massgabe der im Steuergesetz definierten Bestimmungen eine
Steuer auf den Coupon der von einem Inländer ausgegebenen
Wertpapiere und auf den ihnen gleichgestellten Unterlagen.
Inländer ist, wer im Inland
Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als
Unternehmung im Öffentlichkeitsregister des Landes eingetragen ist.
Steuerpflichtig ist der
Schuldner des Coupons oder der steuerbaren Leistung. Die
Couponsteuer ist eine vom Steuerpflichtigen selbst zu veranlagende
Steuer (Ausnahme Genossenschaften und ihnen gleichgestellte
Urkunden), sie beträgt 4 Prozent.
Die Couponsteuer
wird durch die Steuerverwaltung erhoben. Weitere Angaben finden Sie
im
Online-Schalter.
Grundstücksgewinnsteuer
Beim Verkauf von
einem im Lande gelegenen Grundstück, ist der Veräusserer
steuerpflichtig.
Als
Veräusserungserlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller
weiteren Leistungen. D.h. falls zum Beispiel die
Vertragsparteien bestimmen, dass die Grundstückgewinnsteuer durch
den Käufer getragen wird (gesetzlich steuerpflichtig ist der
Verkäufer), so ist dies eine weitere Leistung. In diesem Fall
bezahlt der Käufer nicht nur den im Kaufvertrag bestimmten Kaufpreis
sondern zuzüglich ebenfalls die vom Verkäufer geschuldete
Grundstückgewinnsteuer. Somit ist der Grundstückgewinnsteuerbetrag
in den Kaufpreis miteinzubeziehen.
Ebenfalls können
unter weiteren Leistungen zusätzliche Schuldübernahmen verstanden
werden, sowie Einräumungen von Wohn- und Nutzniessungsrechten,
Ausgleichsbeträge an Geschwister und Verwandte. Für diesbezüglich
Abklärungen bitten wir Sie, sich direkt mit der
Abteilung Spezialsteuer in Verbindung zu setzen.
Anlagekosten /
Gestehungskosten
Als Anlagekosten gelten
- der Erwerbspreis,
den der Verkäufer aufgebracht hat, um dieses Grundstück zu
erwerben
-
Vertragserstellungskosten, Verkaufsprovisionen, Steuern und
Grundbuchgebühren, falls diese laut Vertrag von damals vom
Käufer (jetziger Verkäufer) bezahlt wurden.
- Falls der
Verkäufer Eigentümer durch Erbschaft wurde, ist der
Steuerschätzwert für die Bemessung der Anlagekosten massgebend.
War der Verkäufer bis und mit dritten Grad (Kind, Eltern,
Ehegatten, Grosseltern, Geschwister, Onkel, Tante) zum Erblasser
verwandt, kann der Veräusserer die Kosten vom Rechtsvorgänger
ebenfalls übernehmen.
- Bei Erstellung
eines Gebäudes sind dies die Baukosten, inklusive den
aufgewendeten Baukreditzinsen.
- Wertvermehrende
Aufwendungen ohne die üblichen Werterhaltungskosten. Dies können
sein, Umbau- und/oder Anbaukosten, Erstellung eines
Wintergartens, Einbau von qualitativ besseren Fenstern oder
Bodenbeläge, usw.
Werterhaltungskosten wie z.Bsp. Fassadenrenovationen, Malerarbeiten
sowie Unterhaltsarbeiten und Reparaturen können nicht als
Anlagekosten geltend gemacht werden.
Allgemein gilt zu bemerken,
dass der Verkäufer verpflichtet ist, diese Kosten mittels Belegen
und Rechnungen gegenüber der Steuerbehörde nachzuweisen.
Grundstückgewinn
Als Grundstückgewinn gilt der Verkaufspreis, mit Einschluss aller
weiteren Leistungen, abzüglich die von der Steuerverwaltung
anerkannten Anlagekosten.
Besitzdauer und Steuersätze
Für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer wird der
massgebende Steuersatz (43 kb)
von der Besitzdauer des vom Steuerpflichtigen zum Verkauf stehenden
Grundstückes bestimmt.
Hat der Verkäufer
das Grundstück durch Erbschaft erhalten und war bis und mit dritten
Grad (Kind, Eltern, Ehegatten, Grosseltern, Geschwister, Onkel,
Tante) mit dem Erblasser verwandt, so kann der Veräusserer ebenfalls
die Besitzdauer des Rechtsvorgänger übernehmen.
Anmerkung der
Steuerverwaltung
Für spezielle Beratung betreffend den Anlagekosten, wertvermehrende
Aufwendungen, zusätzliche Leistungen, Besitzdauer und dergleichen
ersuchen wir Sie, vor Unterzeichnung des Vertrages mit der
Steuerverwaltung in Kontakt zu treten.
Steuern zur Erbschaft/
Schenkung
In dieser Rubrik
finden sich Informationen zur
Nachlass- und Erbanfallssteuer sowie zur
Schenkungssteuer.
Nachlass- und
Erbanfallssteuer
Zur Entrichtung der Nachlass- und Erbanfallssteuer sind die Erben
verpflichtet. Durch die Nachlasssteuer werden die beim Tod einer
Person im Land fällig gewordenen Verlassenschaften (Immobilien,
Barschaften, etc.) besteuert. Mit der Erbanfallssteuer wird der im
Land sich vollziehende Vermögenserwerb von Todes wegen erfasst
(Artikel 90
Steuergesetz ).
Der Steuersatz der Nachlasssteuer liegt zwischen 0,5 % und 5 % des
Reinnachlasses. Im Falle der Erbanfallssteuer liegt der Steuersatz
zwischen 0,5 % und 27 % des Erbanfalles. Weitere Informationen zu
diesen beiden Steuerarten finden Sie unter
Nachlass- und Erbanfallssteuer.
Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer ist vom Beschenkten zu entrichten. Gegenstand
der Schenkungssteuer ist der Vermögenserwerb, welcher sich aufgrund
einer Schenkung unter Lebenden vollzieht. Dabei gilt jede
freiwillige, unentgeltliche Zuwendung als Schenkung (Artikel 90
Steuergesetz ).
Der Steuersatz liegt (wie bei der Erbanfallssteuer) zwischen 0,5 %
und 27 % des Wertes der Schenkung. Weitere Informationen zu dieser
Steuerart finden Sie unter
Schenkungssteuer.
Der Nachlasssteuer
unterliegen die in Liechtenstein fällig gewordenen
Verlassenschaften. Diese gilt als in Liechtenstein fällig geworden,
wenn der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz oder
Aufenthalt in Liechtenstein hatte oder wenn die Verlassenschaft
inländische Grundstücke umfasst. Die Nachlasssteuer ist von den
Erben zu entrichten.
Sie gestaltet sich
progressiv je nach der Höhe der hinterlassenen Vermögensmasse und
beträgt maximal 5 Prozent. Beim Übergang des
Nachlasses (43 kb)
an Ehegatten, Kinder und Eltern des Erblassers beträgt der
Steuersatz die Hälfte.
Der
Erbanfallssteuer unterliegt der in Liechtenstein sich vollziehende
Vermögenserwerb von Todes wegen, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge
oder letztwilliger Verfügung stattfindet. Als in Liechtenstein
vollzogen gilt der Vermögenserwerb dann, wenn er inländische
Grundstücke zum Gegenstand hat oder beim beweglichen Vermögen, wenn
der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in
Liechtenstein hatte.
Der
Erbanfallssteuer unterliegt auch das bewegliche Vermögen, wenn nur
der Empfänger (Erbe, Vermächtnisnehmer) seinen Wohnsitz in
Liechtenstein hat und dieser nicht nachweisen kann, dass auf dem
Vermögenserwerb eine gleichartige ausländische Steuer erhoben wird.
Zur Entrichtung der
Erbanfallssteuer ist der Erbe verpflichtet. Die Steuersätze richten
sich nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen dem Erblasser
und dem Empfänger; hinzu kommen Zuschläge, die sich nach der Höhe
der Vermögensanfälle bemessen. So beträgt die Erbanfallssteuer
beispielsweise für Ehegatten und Kinder mindestens 0,5 Prozent und
höchstens 0,75 Prozent und für nicht verwandte Personen mindestens
18 Prozent und höchstens 27 Prozent.
Der Besteuerung durch die
Schenkung gilt der im Lande sich vollziehende Vermögenserwerb durch
Schenkung unter Lebenden. Als Schenkung gilt:
- jede freiwillige,
unentgeltliche Zuwendung
- der Erlass von
Verbindlichkeiten
- Zuwendungen aus
Stiftungen
- Widmung von
Versicherungsleistungen
Der Vermögenserwerb durch
Schenkung gilt als im Lande vollzogen, wenn er inländische
Grundstücke zum Gegenstand hat, oder, beim Übergang von beweglichen
Vermögen, wenn der Geschenkgeber zur Zeit der Schenkung Wohnsitz
oder Aufenthalt im Lande hat. Befand sich der Wohnsitz des
Geschenkgebers zur Zeit der Schenkung im Ausland, so wird bei
beweglichem Vermögen die Steuer bezogen, sofern der Beschenkte
seinen Wohnsitz im Lande hat und nicht nachweisen kann, dass ihm
eine der Schenkungssteuer gleichartige ausländische Steuer zu Lasten
fällt.
Steuerpflicht und Haftung
Zur Entrichtung der Schenkungssteuer ist der Beschenkte
verpflichtet. Für die Entrichtung der Schenkungssteuer haftet der
Geschenkgeber solidarisch mit dem Beschenkten.
Bemessung der
Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer bemisst sich nach dem Verwandtschaftsgrad vom
Beschenktem zum Schenker sowie nach der Höhe der Zuwendung (Steuersätze
Schenkungssteuer (19kb) ).
Deklarieren von Schenkungen
Wir bitten Sie, Schenkungen mittels dem amtlichen Formular
Schenkungsanzeige (21kb)
zu deklarieren. Die ausgefüllte Schenkungsanzeige senden Sie bitte
an die Steuerverwaltung, Lettstrasse 37, 9490 Vaduz.
Was ist die Mehrwertsteuer?
Die Mehrwertsteuer (MWST)
ist eine Verbrauchssteuer. Sie soll den Inlandverbrauch belasten.
Die Steuer bemisst sich nach dem Umfang des Konsums, d.h. des
Aufwandes des Einzelnen für den Erwerb der Leistungen (Gegenstände
und Dienstleistungen).
Die MWST wird nicht direkt
beim einzelnen Verbraucher erhoben. Der Steuerbezug erfolgt bei den
Leistungserbringern (d.h. den Produzenten, Fabrikanten, Händlern,
Handwerkern und Dienstleistenden, welche den Konsumenten Gegenstände
liefern oder Dienstleistungen erbringen). Sie sind gegenüber der
Steuerverwaltung die Steuerpflichtigen. Den steuerpflichtigen
Leistungserbringern ist es gestattet, die MWST auf den Konsumenten
zu überwälzen. Die MWST ist demnach eine indirekte Steuer. Um
Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, werden zudem die Einfuhr von
Gegenständen, der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit
Sitz im Ausland sowie der Eigenverbrauch besteuert.
Steuersätze
Nicht alle Leistungen werden
gleich hoch besteuert. Für die meisten Lieferungen von Gegenständen
und für nahezu alle Dienstleistungen gilt der Normalsatz von 7.6 %.
Waren des täglichen Bedarfs, vor allem Ess- und Trinkwaren
(ausgenommen alkoholische Getränke), Medikamente, aber auch gewisse
Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, werden nur mit dem reduzierten
Satz von 2.4 % belastet. Beherbergungsleistungen unterliegen dem
Sondersatz von 3.6%. Eine ganze Reihe von Leistungen ist jedoch von
der MWST ausgenommen.
Mehrwertsteuerinland
Aufgrund staatsvertraglicher
Vereinbarungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz bilden die
Gebiete beider Staaten ein gemeinsames „Mehrwertsteuerinland“. Wird
im Mehrwertsteuergesetz von Inland gesprochen, so ist damit das
Gebiet beider Staaten darunter zu verstehen. Liechtenstein und die
Schweiz haben weitestgehend die gleichlautenden
mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen.
Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist, wer
eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn die
Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine
Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich
gesamthaft 75’000 Franken übersteigen. Wer im Inland Wohnsitz,
Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat und in einem Kalenderjahr
für mehr als 10’000 Franken steuerbare Dienstleistungen von
Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht, wird für diese Bezüge
steuerpflichtig. Soweit der Bezüger nicht bereits aufgrund seiner
Umsätze steuerpflichtig ist, beschränkt sich die Steuerpflicht auf
diese Bezüge. Für den ohnehin Steuerpflichtigen gilt die
Mindestgrenze von 10’000 Franken im Kalenderjahr auch; er hat jedoch
jeden Bezug zu deklarieren.
Von der Steuerpflicht
ausgenommen sind:
- Unternehmen
mit einem Jahresumsatz bis zu 250’000 Franken, sofern die nach
Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr
als 4’000 Franken im Jahr beträgt;
- Landwirte,
Forstwirte und Gärtner für Lieferungen der im eigenen Betrieb
gewonnenen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft
und der Gärtnerei;
- Viehhändler für
die Umsätze von Vieh;
-
Milchsammelstellen für die Umsätze von Milch an
Milchverarbeiter;
- Unternehmer
mit Sitz im Ausland, die ausschliesslich Dienstleistungen nach
Art. 14 Abs. 3 MWSTG erbringen; die Ausnahme gilt jedoch nicht
für Unternehmungen mit Sitz im Ausland, die im Inland
Telekommunikationsleistungen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Bst. e
MWSTG an einen nicht steuerpflichtigen Empfänger erbringen;
-
nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und
gemeinnützige Organisationen mit einem Jahresumsatz bis zu
150’000 Franken.
Für die
Steuerpflicht massgebender Umsatz
Für die Abklärung
der Steuerpflicht ist der Gesamtumsatz aus allen steuerbaren
Tätigkeiten, mit Einschluss der Exporte und des Eigenverbrauchs,
massgebend. Nicht relevant sind somit unter anderem die von der
Steuer ausgenommenen Umsätze wie Leistungen im Bereich des
Gesundheitswesens, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit,
der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und
Jugendbetreuung, die von gewissen nichtgewinnstrebigen Einrichtungen
(z. B. Vereine) ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch
festgesetzten Beitrag erbrachten Leistungen, gewisse kulturelle
Leistungen, Versicherungsumsätze, Umsätze im Bereich des Geld- und
Kapitalverkehrs (mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und des
Inkassogeschäfts), Handänderungen von Grundstücken sowie deren
Dauervermietung, Wetten, Lotto und sonstige Glücksspiele.
Stempelabgaben
Die Stempelabgaben
sind Steuern auf dem Rechtsverkehr mit bestimmten Urkunden, nämlich
die Kapitalbeschaffung und den Umsatz von Urkunden, insbesondere von
Wertpapieren. Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt
stempelsteuerrechtlich aufgrund des Zollanschlussvertrages vom 29.
März 1923 als Inland in Bezug auf die Bundesgesetzgebung über die
eidg. Stempelabgaben. Soweit nichts anderes bestimmt wird und in den
Ausführungsbestimmungen betreffend die Durchführung der
Bundesgesetzgebung über Stempelabgaben nichts anderes geregelt ist,
findet diese Gesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein unverändert
Anwendung.
Es werden drei Abgaben
unterschieden:
- Die
Emissionsabgabe auf der Ausgabe inländischer Beteiligungsrechte,
Obligationen und Geldmarktpapiere;
- Die Umsatzabgabe
auf dem Umsatz bestimmter in- und ausländischer Urkunden wie
Beteiligungsrechte, Fondsanteile, Obligationen und diesen
gleichgestellten Urkunden;
- Die Abgabe auf
Versicherungsprämien, d.h. auf der Zahlung von
Versicherungsprämien gegen Urkunden.
Werden bei steuerbaren
Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt, so treten an deren
Stelle die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden, welche der
Feststellung der Rechtsvorgänge dienen.
Alle
stempelsteuerrechtlichen Abgaben sind wie in der Schweiz zu
entrichten. Fragen im Zusammenhang mit der Stempelsteuer sind direkt
an die
Eidgenössische Steuerverwaltung zu richten.
Allgemeines zum Thema Firmengründung in
Liechtenstein
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Steuern
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EU-Niederlassungsfreiheit
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DBA-Sachverhalt |
Niedrigsteuerland nach 8 AStG
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EU-Mutter-Tochter-RL
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Je nach Rechtsform.
Kapitalgesellschaften:
Kapitalsteuer von zwei Promille, eine Ertragsteuer von 7,5 -15
Prozent des Reinertrags und bis zu 20 Prozent, wenn die
Dividenden höher als acht Prozent sind.
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Nein. Aus deutscher
Sicht mithin ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb und aktive Tätigkeiten erforderlich.
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Nein, außer mit
Österreich und Schweiz. Mithin aus deutscher Sicht: Eine
Betriebsstätte im Inland definiert sich über §§ 12/13 AO* |
Ja: Wirkung der
Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8 AStG, aus Deutscher Sicht* |
Nein, keine Wirkung
der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie |
*Andere Länder in der EU und die USA kennen
ähnliche Regelungen.
Unsere
Dienstleistungen "Firmengründung Liechtenstein":
Wir gründen in Kooperation
mit unserer Rechtsanwaltskanzlei in Liechtenstein alle Formen der
Gesellschaften in Liechtenstein: Aktiengesellschaft,
Anstalt,Stiftung,Trust und Treuhand-Unternehmen. Darüber hinaus gründen
wir für unsere Mandanten Liechtensteiner
Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken in Liechtenstein:
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Gründung der Liechtensteiner
Gesellschaft über renommierte Anwaltskanzlei in Liechtenstein,
Eintrag ins Handelsregister Liechtenstein
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Registered Office, virtuell Office
bis Büro in Liechtenstein
-
Auf Wunsch: Treuhand-Dienste
(Treuhand-Geschäftsführer, Aufsichtsrat), Treuhand-Shareholder
-
Kontoeröffnung in Liechtenstein
-
Steuerliche Beratung, auch im
Rahmen der "verbundenen Unternehmen", internationale
Holdingstrukturen
-
Buchhaltung, Jahresabschluss und
Bilanz
Für welche Mandanten ist die Gründung einer Gesellschaft in
Liechtenstein geeignet?
Diese Thematik müssen wir mit dem
Mandanten persönlich besprechen, da viele Faktoren zu beachten sind. So
hat Liechtenstein nur ein DBA mit Österreich und der Schweiz. Für alle
anderen Länder fehlt also die Abschirmwirkung eines
Doppelbesteuerungsabkommen. Auf der anderen Seite lockt Liechtenstein
mit sehr niedrigen Steuern,ein immer noch intaktes Bankgeheimnis (nach
dem bekannten "Vorfall" hat Liechtenstein "aufgerüstet", um derartige
Pannen in der Zukunft auszuschließen), mit einer stabilen Demokratie
(Enteignungen usw.. können ausgeschlossen werden), das Land ist
"Deutschsprachig" und für die meisten Mandanten relativ schnell zu
erreichen. Zwar hat Liechtenstein im Rahmen der "Auskunftsklauseln" dem
Druck einiger Länder etwas nachgegeben, jedoch sind solche Hürden mit
geeigneten Maßnahmen zu "umschiffen".
Steuerliche Betriebsstätte in Liechtenstein
Eine Produktionsstätte, eine Stätte
zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12
Monate dauer, definiert i.d.R. immer das Vorliegen einer
steuerlichen Betriebsstätte in Liechtenstein. Ansonsten definiert sich
die Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung":
-Entweder Sie oder ein Beauftragter
verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Liechtenstein und treten
als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER
-Der nicht in Liechtenstein Ansässige
Geschäftsführer weißt nach, dass er im Rahmen der erforderlichen
Leitungsaufgaben in Liechtenstein anwesend ist, um diese gewöhnlich
wahrzunehmen ODER
-unsere Kanzlei in Liechtenstein stellt
eine Treuhand-Geschäftsführer/Aufsichtsrat
Weiteres Merkmal einer steuerlichen
Betriebsstätte ist "Der Ort der Tätigkeit" und das Vorliegen eines
qualifizierten Geschäftssitzes (jedenfalls aus Deutscher Sicht. Viele
EU-Länder und die USA haben ähnliche Regelungen). Der notwendige Umfang
des qualifizierten Geschäftssitzes richtet sich im Rahmen der
"Vergleichbarkeit" nach dem Umfang der geschäftlichen Tätigkeiten. Ist
z.B. in Deutschland zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nur ein
Büro und ein Mitarbeiter erforderlich, können die Anforderungen in
Liechtenstein nicht höher sein. Allerdings ist eine reine
Briefkastenadresse nie ein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne.
Das Vorliegen einer Betriebsstätte in
Deutschland richtet sich allein nach §§ 12/13 AO und nicht analog 5 DBA:
Ein Warenlager,eine Repräsentanz oder ein ständiger Vertreter löst in
Deutschland also eine Betriebsstätte gemäß §§12/13 AO aus (umgekehrt im
DBA-Sachverhalt). Viele Länder in der EU oder die USA kennen ähnliche
Regelungen.
Die Deutsche
Hinzurechnungsbesteuerung analog 8 AStG entfaltet Wirkung. Auch
hier kennen viele EU-Staaten und die USA fast analoge Regelungen.
Liechtenstein :
-
Fläche: 160
qkm
-
Hauptstadt: Vaduz
-
BIP je Einw.: über
23000 $
-
Arbeitslosigkeit: 1,2 Prozent
-
Einwohner: 33000
-
Währung: Schweizer Franken
-
Inflation: 0,5 Prozent
Das Fürstentum ist mit 25 Kilometern Länge und sechs
Kilometern Breite eine der flächen mäßig kleinsten Monarchien Europas.
Es liegt im Rheintal zwischen der Schweiz und Österreich, rund 40
Kilometer südlich vom Bodensee, umgeben von Zweitausendern: im Osten die
Liechtensteiner Berge Galivakopf, Ochsenkopf und Noofkopf, im Westen das
majestätische Panorama der Schweizer Bergkette mit Gauschia, Alvier,
Morgelkopf und Säntis.
-
Devisenkontrollen:
Keine
-
Fiskalische Auslieferungsabkommen:
Keine
-
Politische Risiken:
Keine
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Rechtssystem:
Anlehnung an das schweizerische und österreichische Rechtssystem.
Für Gesellschaften gilt das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)
vom 20. Januar 1926 sowie das Gesetz über das Treuunternehmen vom
10. April 1928.
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Patentschutz:
Abkommen mit der Schweiz. Danach sind Patente durch Eintragung in
der Schweiz automatisch auch in Liechtenstein geschützt.
-
Markennamen, Muster, Modelle:
Können direkt in Liechtenstein registriert
werden
-
Wohnsitznahme:
Daueraufenthaltsbewilligung äußerst schwierig
-
Steuern: Natürliche
Personen zahlen mit Gleitzuschlägen für Fürstentum und Kommune
derzeit etwa 19 Prozent Einkommensteuer und circa 0,9 Prozent
Vermögensteuer.
Steuern und Abgaben Liechtenstein:
Bei Gesellschaften wird zwischen Holding- und
Sitzgesellschaften sowie Gesellschaften, die nicht diese Bedingungen
erfüllen, unterschieden.
Holding- und Sitzgesellschaften:
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drei Prozent Emissionsstempel auf das einbezahlte
Kapital
-
Stiftungen zahlen nur 0,2 Prozent, mindestens 200
SFr
-
Aktiengesellschaften bezahlen darüber hinaus zwei
Prozent Kapitalsteuer
-
jährlich ein Promille des einbezahlten Kapitals
und der Reserven beziehungsweise des Unternehmenskapitals,
mindestens 1 000 SFr
-
Aktiengesellschaften bezahlen auf alle
ausgeschütteten Dividenden vier Prozent Kuponsteuer.
Alle anderen Gesellschaften zahlen:
-
die erhöhte Kapitalsteuer von zwei Promille
-
eine Ertragsteuer von 7,5 -15 Prozent des
Reinertrags und
-
bis zu 20 Prozent, wenn die Dividenden höher als
acht Prozent sind.
Steuern für ansässige Ausländer: Wenn sie
nicht in Liechtenstein arbeiten, eine Pauschaleinkommensteuer von zwölf
Prozent auf ein fiktives Einkommen, das mit dem fünffachen Mietwert
eines Wohnhauses angesetzt wird.
Quellensteuer: Keine
Doppelbesteuerungsabkommen: Nur mit
Österreich, jedoch nicht für Oasengesellschaften
Lebenshaltungskosten:
Entsprechen dem schweizerischen Niveau
Kommunikation: Sehr
gut, Postlaufzeit innerhalb Europas zwei bis drei Tage
Verkehrsverbindungen:
Auto: über Bregenz; Bahn: über Buchs- Schweiz, dann etwa zehn Minuten
Taxifahrt; Flug: Zum Flughafen Zürich bieten Lufthansa und Swissair von
fast allen deutschen Städten aus direkte Verbindungen an.
Mitte 2003 sind im Fürstentum
Liechtenstein nicht nur knapp 33000 Einwohner, sondern auch rund 100000
Aktiengesellschafen, Trust, Stiftungen und Holdinggesellschaften
registriert. Sie bieten den steuergebeutelten EU-Bürgern jede nur
denkbare Art von Problemlösung an.
Folgende Einkünfte bleiben ganz oder teilweise
steuerfrei: Einkünfte aus aktiver Tätigkeit,
Handel und Beratung, aus Rechte-, Lizenz- und Patentverwertung sowie aus
Dividenden, Zinsen und Finanzspekulation. Als weitere Boni gelten
Einfuhrfreiheiten, Niedrigzölle, Haftungsbeschränkungen sowie ein
intaktes Bankgeheimnis (Europas strengstes), Anonymität und kaum
Publizität im Unternehmensbereich.
So können Liechtensteiner Unternehmen zu 100 Prozent
Ausländern gehören und jederzeit unbegrenzt Kapital einbringen oder
rücktransferieren. Alle eingetragenen Gesellschaften sind zu
"ordnungsgemäßer" Buchführung verpflichtet, nicht aber zum Publizieren
ihrer Zahlen. Anteilsverkäufe bleiben anonym. Außerdem gibt es im
Gegensatz zur EU keine Fusionskontrollen und Kartelle werden nur dann
untersagt, wenn sie" volkswirtschaftlich schädlich" sind.
Vorerst sind diese klassischen Standortvorteile durch
die dynamische Rechtsentwicklung in den Nachbarländern der EU und deren
Ausstrahlung auf den EWR nicht tangiert.
Zwischenschaltung
einer Liechtenstein-Gesellschaft
U.a. zur Vermeidung der Offenlegung der
wahren Besitzverhältnisse einer Auslandsgesellschaft, ist die
Zwischenschaltung einer Liechtenstein Gesellschaft (hier
privatrechtliche Liechtensteiner Anstalt) extrem interessant. Die
Liechtensteiner Anstalt tritt dabei z.B. als Mehrheits-Shareholder einer
EU-Gesellschaft auf. Gewinne z.B. der EU-Gesellschaft fliessen in die
Liechtensteiner Anstalt und werden dort mit nur 1.000 CHF/Jahr
besteuert. Mithin vermeidet eine solche Konstellation die deutsche
Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (fiktive
Ausschüttungsbesteuerung bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen).
Selbst bei möglicher Installation eines Treuhand-Shareholders bei einer
EU-Auslandsgesellschaft, bietet die Liechtensteiner Konstellation
weitere Vorteile, da die Ausschüttungsgewinne nicht an den
Treuhand-Shareholder sondern an die Liechtensteiner Anstalt fließen und
dort Minderversteuert und wesentlich einfacher "verwendet" werden
können.
Beispiele
Beispiel: Ein Mandant gründet eine UK Ltd (englische Limited) mit
Treuhand-Direktor und realer Betriebsstätte in England. Allein die UK
Ltd tritt "nach außen" als Gesellschaft auf (kein Offshore-Status,vgl.
Niederlassungsfreiheit usw..). Mithin kann die UK Ltd z.B. in
Deutschland als Repräsentanz oder Niederlassung auftreten. Die
Liechtensteiner Gesellschaft wird nun Mehrheits-Shareholder der UK Ltd.
Somit bleiben die realen Besitzverhältnisse der UK Ltd. für immer
verborgen.
BEISPIEL 1
Handelsgeschäfte (Export/Import) werden
beispielsweise so abgewickelt, das ein Grossteil der Gewinne bei einer
eigenen Gesellschaft mit Sitz in einem Niedrigsteuerland anfällt. Der
Muttergesellschaft könnten dann entsprechende Gewinnanteile in Form von
Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Last, but not least sind die
Darlehenszinsen bei der Muttergesellschaft als Aufwand abzusetzen, was
eine geringere Steuerbelastung zur Folge hat. Fall: Ein italienisches
Unternehmen produziert Elektrorechner und verkauft diese an die der
Unternehmung gehörende Domizilgesellschaft in Liechtenstein. Diese hat
den Vertrieb übernommen und versorgt den ausländischen Markt mit
Rechnern. Für ihre Gewinne zahlt sie keinen Euro Ertragssteuer. Da sie
keine Ausschüttungen an die Mutter in Italien vornimmt, bleiben ihr die
Erträge in vollem Umfange zu Expansionszwecken erhalten. Möglicherweise
gewährt sie der Muttergesellschaft
ein Darlehen,
damit diese ihre Fabriken vergrössern kann.
Die daraus geschuldeten Zinsen vermindern den steuerpflichtigen Gewinn
der Mutter in Italien und bleiben in Liechtenstein steuerfrei!
BEISPIEL 2
Eine österreichische Produktionsfirma
(Waren oder Dienstleistungen) beauftragt eine englische (oder anderer
Nationalität) Gesellschaft mit dem Vertrieb ihrer Produkte in Europa
oder weltweit. Die Aktien der britischen Gesellschaft sind Eigentum der
vorgehend gegründeten Liechtensteinischen Gesellschaft. Also die
UK-Gesellschaft wurde fiduziarisch von einem Italiener-Gründer
(Liechtenstein) gegründet. Deshalb ist die Anonymität der Aktionäre der
UK und der FL-Gesellschaft gewährleistet, weil die Gründerin eben
Liechtensteinerin, d.h. anonym ist. Die UK-Gesellschaft erhält aber die
MWSt-Nr., welche europaweit Gültigkeit hat. Folge dessen muss die
FL-Gesellschaft sämtliche Gewinne von der UK-Gesellschaft erhalten. Die
UK-Ltd. erhält für ihre Tätigkeit maximal 5% Kommission, die restlichen
95% gehen an die FL-Holding. Solche Konstruktionen sind im voraus zu
disponieren. Gleichzeitig wird ein Austausch von Informationen zwischen
den EU-Ländern nicht erfolgen. Die FL-Holding kann somit frei über die
Vermögenswerte verfügen. Sie
kann u.U. auch Beteiligungen der ital.
Produktions-Firma erwerben, der trotzdem kein "Mutter-Tochter" -
Verhältnis nachgewiesen werden kann. Auch ein Darlehen an die
Produktionsfirma kann gewährt werden usw..
Gebühren
"Firmengründung Liechtenstein"
Die Gebühren richten sich nach der
Rechtsform und Dienstleistungen.
Die Liechtensteiner Stiftung
Die Stiftung ist die
meistverwendete Rechtsform in Liechtenstein. Vermögen, das für einen
bestimmten Zweck gewidmet wird, verselbständigt sich und erlangt in der
Stiftung eigene Rechtspersönlichkeit. Das so zur juristischen Person
erhobene Zweckvermögen scheidet aus dem Privatvermögen des Stifters aus
und bildet anschliessend das Stiftungsvermögen.
Stiftungen eignen sich
besonders zum Zweck der Vermögensverwaltung und als Instrument, um
langfristige Nachfolgeregelungen sicherzustellen. Für kommerzielle
Zwecke ist die Stiftung nicht geeignet.
Das liechtensteinische
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) – Rechtsgrundlage der
Familienstiftung – erlaubt im Rahmen des Stiftungsrechts, Ausschüttungen
zu tätigen, ohne Bedingungen zu nennen.
Der Begünstigungsgenuss
kann auch bedingt, befristet und mit Auflagen oder Beschränkungen
verbunden sein.
Die Stiftung bietet sich
als Instrument an, um Unternehmenszersplitterungen durch Erbfolge
vorzubeugen, indem Unternehmen in die Stiftung eingebracht werden. Bei
der hinterlegten Stiftung kann die Tätigkeit des Stiftungsrats
freiwillig durch eine Revisionsstelle geprüft werden.
Das erforderliche
Mindestkapital zur Errichtung einer Stiftung beträgt CHF 30'000.–. Für
Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das
Stiftungsvermögen.
Die Liechtensteiner Anstalt
Die Anstalt ist ein
rechtlich verselbständigtes, dauernd wirtschaftlichen Zwecken oder
anderen Bestimmungen gewidmetes Unternehmen, das im
Öffentlichkeitsregister eingetragen wird und keinen
öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Für die Verbindlichkeiten haftet
das Gesellschaftsvermögen (Anstaltskapital, Reserven, Gewinnvortrag).
Die Anstalt kann
vielseitig eingesetzt werden und entsteht mit der Eintragung im
Fürstlich Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister (Handelsregister).
Besonders geeignet ist die
Anstalt für Handelsgeschäfte, aber auch als Verwaltungs- und
Holdinggesellschaft. Der Zweck ist statutarisch festzulegen und kann
wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art sein.
Der Zweck soll die
tatsächliche Tätigkeit der zu gründenden Anstalt wiedergeben. Es ist
anzugeben, ob ein nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe vorgesehen
ist. Die Anstalt kann sowohl Holding- als auch Sitzgesellschaft sein.
Das Kapital der Anstalt
wird in der Regel nicht in Anteile aufgeteilt. Es bestehen weder
Mitglieder noch Teilhaber oder Anteilsinhaber, jedoch Destinatäre
(Begünstigte), die wirtschaftliche Vorteile aus der Anstalt ziehen
können.
Das Minimalkapital beträgt
CHF 30'000.– für Anstalten, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist.
Es ist voll einzuzahlen.
Die Organe der Anstalt
sind
1. Der Inhaber der Gründerrechte
2. Der Verwaltungsrat
3. Optional die Revisionsstelle
Der Verwaltungsrat leitet
die Geschäfte. Er kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder umfassen.
Mindestens ein Mitglied der Verwaltung muss seinen Wohnsitz in
Liechtenstein haben. Es muss die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt,
Rechtsagent, Treuhänder, Buchprüfer oder eine andere von der Regierung
anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen. Zusätzlich zum
liechtensteinischen Verwaltungsrat können beliebige natürliche Personen,
aber auch juristische Personen mit Sitz im In- oder Ausland, dazu
gewählt werden.
Sofern ein nach
kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder die Statuten
ein solches zulassen, muss als drittes Organ eine Revisionsstelle
bestellt werden. Die Revisionsstelle bedarf der Zulassung durch die
liechtensteinische Regierung.
Die Vermögensrechte werden
in der Regel im so genannten Reglement festgelegten Begünstigten
wahrgenommen. Bei der Anstalt kommt die Genussberechtigung an Ertrag
und/oder Vermögen entweder dem Errichter (Gründer) oder, je nach
statutarischer Bestimmung, einem anderen Organ zu.
Das Reglement stellt
grundsätzlich einen integrierenden Bestandteil der Statuten dar und geht
diesen häufig vor; es muss beim Öffentlichkeitsregisteramt nicht
hinterlegt werden.
Für die Anstalt mit
kommerziellem Zweck ist eine Buchführung vorgeschrieben.
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