| Firmengründung Liechtenstein, Limited gründen, Steueroasen, Firmengründung VAE,Zypern,Schweiz,USA,Offshore,Bank gründen | ||||||
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Unsere Dienstleistungen Wir gründen in Kooperation mit unserer Rechtsanwalts-Kanzlei in Liechtenstein alle Formen der Gesellschaften: Aktiengesellschaft, Anstalt,Stiftung,Trust und Treuhand-Unternehmen. Wer sich ernsthaft für die Gründung einer Gesellschaft in Liechtenstein interessiert, dem empfehlen wir nachfolgende Literatur: Gesellschaften und Steuern in Liechtenstein, Marxer&Partner Rechtsanwälte, Liechtenstein Verlag AG-Postfach 339-FL 9490 Vaduz-Liechtenstein (380 Seiten,gebunden, CHF 96,00). Die Bestellung kann per Post erfolgen.
Liechtenstein
Das Fürstentum ist mit 25 Kilometern Länge und sechs Kilometern Breite eine der flächen mäßig kleinsten Monarchien Europas. Es liegt im Rheintal zwischen der Schweiz und Österreich, rund 40 Kilometer südlich vom Bodensee, umgeben von Zweitausendern: im Osten die Liechtensteiner Berge Galivakopf, Ochsenkopf und Noofkopf, im Westen das majestätische Panorama der Schweizer Bergkette mit Gauschia, Alvier, Morgelkopf und Säntis.
Steuern und Abgaben Liechtenstein Bei Gesellschaften wird zwischen Holding- und Sitzgesellschaften sowie Gesellschaften, die nicht diese Bedingungen erfüllen, unterschieden. Holding- und Sitzgesellschaften:
Alle anderen Gesellschaften zahlen:
Steuern für ansässige Ausländer: Wenn sie nicht in Liechtenstein arbeiten, eine Pauschaleinkommensteuer von zwölf Prozent auf ein fiktives Einkommen, das mit dem fünffachen Mietwert eines Wohnhauses angesetzt wird. Quellensteuer: Keine Doppelbesteuerungsabkommen: Nur mit Österreich, jedoch nicht für Oasengesellschaften Lebenshaltungskosten: Entsprechen dem schweizerischen Niveau Kommunikation: Sehr gut, Postlaufzeit innerhalb Europas zwei bis drei Tage Verkehrsverbindungen: Auto: über Bregenz; Bahn: über Buchs! Schweiz, dann etwa zehn Minuten Taxifahrt; Flug: Zum Flughafen Zürich bieten Lufthansa und Swissair von fast allen deutschen Städten aus direkte Verbindungen an. Mitte 2003 sind im Fürstentum Liechtenstein nicht nur knapp 33000 Einwohner, sondern auch rund 100000 Aktiengesellschafen, Trust, Stiftungen und Holdinggesellschaften registriert. Sie bieten den steuergebeutelten EU-Bürgern jede nur denkbare Art von Problemlösung an. Folgende Einkünfte bleiben ganz oder teilweise steuerfrei: Einkünfte aus aktiver Tätigkeit, Handel und Beratung, aus Rechte-, Lizenz- und Patentverwertung sowie aus Dividenden, Zinsen und Finanzspekulation. Als weitere Boni gelten Einfuhrfreiheiten, Niedrigzölle, Haftungsbeschränkungen sowie ein intaktes Bankgeheimnis (Europas strengstes), Anonymität und kaum Publizität im Unternehmensbereich. So können Liechtensteiner Unternehmen zu 100 Prozent Ausländern gehören und jederzeit unbegrenzt Kapital einbringen oder rücktransferieren. Alle eingetragenen Gesellschaften sind zu "ordnungsgemäßer" Buchführung verpflichtet, nicht aber zum Publizieren ihrer Zahlen. Anteilsverkäufe bleiben anonym. Außerdem gibt es im Gegensatz zur EU keine Fusionskontrollen, und Kartelle werden nur dann untersagt, wenn sie" volkswirtschaftlich schädlich" sind. Vorerst sind diese klassischen Standortvorteile durch die dynamische Rechtsentwicklung in den Nachbarländern der EU und deren Ausstrahlung auf den EWR nicht tangiert. Das Vor-oder Nachschalten einer Liechtenstein-Gesellschaft U.a. zur Vermeidung der Offenlegung der wahren Besitzverhältnisse einer Auslandsgesellschaft, ist die Vor-oder Nachschaltung einer Liechtenstein Gesellschaft (hier privatrechtliche Liechtensteiner Anstalt) extrem interessant. Die Liechtensteiner Anstalt tritt dabei z.B. als Mehrheits-Shareholder einer EU-Gesellschaft auf. Gewinne z.B. der EU-Gesellschaft fliessen in die Liechtensteiner Anstalt und werden dort mit nur 1.000 CHF/Jahr besteuert. Mithin vermeidet eine solche Konstellation die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (fiktive Ausschüttungsbesteuerung bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen). Selbst bei möglicher Installation eines Treuhand-Shareholders bei einer EU-Auslandsgesellschaft, bietet die Liechtensteiner Konstellation weitere Vorteile, da die Ausschüttungsgewinne nicht an den Treuhand-Shareholder sondern an die Liechtensteiner Anstalt fließen und dort Minderversteuert und wesentlich einfacher "verwendet" werden können. Da eine solche Konstellation natürlich Ihren Preis hat (Liechtensteiner Anstalt: ca. 10.000 Euro Gründungskosten, jährliche Kosten für Treuhand-Verwaltungsrat und Domizil ca. 5.000,00 Euro; 30.000 CHF Stammkapital müssen eingezahlt werden), muss das Ganze in einem angemessen Aufwand-Nutzen-Verhältnis stehen. Eine solche Konstellation eignet sich immer dann, wenn hohe Gewinne in der z.B. EU-Auslandsgesellschaft erwirtschaftet werden, die steuerminimiert abfließen sollen. Die "reine Gründung" einer Liechtensteiner Gesellschaft macht i.d.R. -mit Ausnahmen- wenig Sinn, da die Liechtensteiner Gesellschaft als reine Offshore-Gesellschaft eingestuft ist. Mithin greift die EU-Niederlassungsfreiheit nicht, mit allen bekannten Folgen. Eine beschriebene Konstellation könnte z.B. wie folgt aussehen:
Mithin erwirtschaftet die EU-Gesellschaft Gewinne am Ort Ihrer Betriebsstätte oder Oberbetriebsstätte im Gründungsland. Die Gewinne werden dort mit Ertragssteuer besteuert (England z.B. 0-19% im Mittelstandssatz, Zypern z.B. 10%). Die Ausschüttungsgewinne (Gewinn nach Ertragssteuer) fließen dann an die Liechtensteiner Anstalt und werden dort mit 1000,00 CHF/Jahr besteuert. Eine Geldentnahme wird nicht als verdeckte Gewinnausschüttung deklariert, was ein weiterer Vorteil gegenüber der "Treuhand-Shareholder-Lösung einer reinen EU-Gesellschaft" ist. Beschriebene Konstellation funktioniert analog mit einer US INC. Beispiele Beispiel: Ein Mandant gründet eine UK Ltd (englische Limited) mit Treuhand-Direktor und realer Betriebsstätte in England. Allein die UK Ltd tritt "nach außen" als Gesellschaft auf (kein Offshore-Status,vgl. Niederlassungsfreiheit usw..). Mithin kann die UK Ltd z.B. in Deutschland als Repräsentanz oder Niederlassung auftreten. Die Liechtensteiner Gesellschaft wird nun Mehrheits-Shareholder der UK Ltd. Somit bleiben die realen Besitzverhältnisse der UK Ltd. für immer verborgen. Rechtshilfeabkommen gibt es nicht. Handelsgeschäfte (Export/Import) werden beispielsweise so abgewickelt, das ein Grossteil der Gewinne bei einer eigenen Gesellschaft mit Sitz in einem Niedrigsteuerland anfällt. Der Muttergesellschaft könnten dann entsprechende Gewinnanteile in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Last, but not least sind die Darlehenszinsen bei der Muttergesellschaft als Aufwand abzusetzen, was eine geringere Steuerbelastung zur Folge hat. Fall: Ein italienisches Unternehmen produziert Elektrorechner und verkauft diese an die der Unternehmung gehörende Domizilgesellschaft in Liechtenstein. Diese hat den Vertrieb übernommen und versorgt den ausländischen Markt mit Rechnern. Für ihre Gewinne zahlt sie keinen Euro Ertragssteuer. Da sie keine Ausschüttungen an die Mutter in Italien vornimmt, bleiben ihr die Erträge in vollem Umfange zu Expansionszwecken erhalten. Möglicherweise gewährt sie der Muttergesellschaft ein Darlehen, damit diese ihre Fabriken vergrössern kann. Die daraus geschuldeten Zinsen vermindern den steuerpflichtigen Gewinn der Mutter in Italien und bleiben in Liechtenstein steuerfrei! Eine österreichische Produktionsfirma (Waren oder Dienstleistungen) beauftragt eine englische (oder anderer Nationalität) Gesellschaft mit dem Vertrieb ihrer Produkte in Europa oder weltweit. Die Aktien der britischen Gesellschaft sind Eigentum der vorgehend gegründeten Liechtensteinischen Gesellschaft. Also die UK-Gesellschaft wurde fiduziarisch von einem Italiener-Gründer (Liechtenstein) gegründet. Deshalb ist die Anonymität der Aktionäre der UK und der FL-Gesellschaft gewährleistet, weil die Gründerin eben Liechtensteinerin, d.h. anonym ist. Die UK-Gesellschaft erhält aber die MWSt-Nr., welche europaweit Gültigkeit hat. Folge dessen muss die FL-Gesellschaft sämtliche Gewinne von der UK-Gesellschaft erhalten. Die UK-Ltd. erhält für ihre Tätigkeit maximal 5% Kommission, die restlichen 95% gehen an die FL-Holding. Solche Konstruktionen sind im voraus zu disponieren. Gleichzeitig wird ein Austausch von Informationen zwischen den EU-Ländern nicht erfolgen. Die FL-Holding kann somit frei über die Vermögenswerte verfügen. Sie kann u.U. auch Beteiligungen der ital. Produktions-Firma erwerben, der trotzdem kein "Mutter-Tochter" - Verhältnis nachgewiesen werden kann. Auch ein Darlehen an die Produktionsfirma kann gewährt werden usw..
Die Gebühren für Liechtensteiner Gesellschaften richten sich nach dem Aufwand. Für die Gründung einer Liechtensteiner Stiftung berechnen wir z.B. 14.000,00 Euro, inkl. Verwaltung und Tax für das erste Jahr. Eine Domizillierung der Gesellschaft in Liechtenstein schlägt mit ca. 1.500,00 Euro/Jahr zu buche, eine treuhänderische Geschäftsführung um die 3.000,00 Euro/Jahr. Bei AGs, Treuhand-Unternehmen, Liechtensteiner Anstalt oder Trust liegen die Gebühren etwas günstiger, rechnen Sie mit ca. 10.000,00 Euro. I.d.R. sind Gründungen von Gesellschaften in Liechtenstein komplexe Gebilde, deren Vertragswerke individuell angepaßt werden müssen. Aus diesem Grunde bleibt es selten bei den reinen Gründungskosten. Zusätzlich müssen unsere Liechtensteiner Anwälte Vertragsregelwerke erstellen. Dabei berechnen die Kollegen CHF 600,00 pro Anwaltsstunde. Wer also vor hat, eine Gesellschaft in Liechtenstein zu gründen, sollte nicht gerade "knapp bei Kasse" sein, sondern über einen gewissen finanziellen Spielraum verfügen. Natürlich sind die Vorteile (Steuern, Haftung, 100% Anonymität usw..) bei einer Liechtensteingesellschaft herausragend und einzigartig im europäischen Wirtschaftsraum. I.d.R. ist ein persönliches Gespräch in unseren Räumlichkeiten in Hamburg oder London erforderlich. Dabei ist das erste Beratungsgespräch immer kostenlos, sofern zwei Stunden nicht überschritten werden. Zwei Stunden reichen aber in aller Regel aus, um die wichtigen Faktoren zu besprechen. Es kann darüber hinaus notwendig sein, dass wir -unter Zuhilfenahme der Rechtsanwälte und Steuerberater in den Gründungsländern- ein individuelles Lösungskonzept für Sie erarbeiten. Mithin müssen Sie uns einen Beratungsauftrag erteilen. Bei Liechtenstein-Gründungen müssen wir 350,00 Euro/Std berechnen, da i.d.R. die Konsultation der Liechtensteiner Kollegen erforderlich ist und hier Stundensätze von CHF 600,00 berechnet werden. I.d.R. setzen wir 5 Stunden Beratungszeit fest, also 1.750,00 Euro. Gründen Sie dann eine Gesellschaft bei uns, werden 50% der Beratungsgebühren- aber maximal 1.500,00 Euro-an die Gründungskosten angerechnet. Sofern Sie sich für die Gründung interessieren, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.... Die Liechtensteiner Stiftung Die Stiftung ist die meistverwendete Rechtsform in Liechtenstein. Vermögen, das für einen bestimmten Zweck gewidmet wird, verselbständigt sich und erlangt in der Stiftung eigene Rechtspersönlichkeit. Das so zur juristischen Person erhobene Zweckvermögen scheidet aus dem Privatvermögen des Stifters aus und bildet anschliessend das Stiftungsvermögen. Stiftungen eignen sich besonders zum Zweck der Vermögensverwaltung und als Instrument, um langfristige Nachfolgeregelungen sicherzustellen. Für kommerzielle Zwecke ist die Stiftung nicht geeignet. Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) – Rechtsgrundlage der Familienstiftung – erlaubt im Rahmen des Stiftungsrechts, Ausschüttungen zu tätigen, ohne Bedingungen zu nennen. Der Begünstigungsgenuss kann auch bedingt, befristet und mit Auflagen oder Beschränkungen verbunden sein. Die Stiftung bietet sich als Instrument an, um Unternehmenszersplitterungen durch Erbfolge vorzubeugen, indem Unternehmen in die Stiftung eingebracht werden. Bei der hinterlegten Stiftung kann die Tätigkeit des Stiftungsrats freiwillig durch eine Revisionsstelle geprüft werden. Das erforderliche Mindestkapital zur Errichtung einer Stiftung beträgt CHF 30'000.–. Für Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen. Die Liechtensteiner Anstalt Die Anstalt ist ein rechtlich verselbständigtes, dauernd wirtschaftlichen Zwecken oder anderen Bestimmungen gewidmetes Unternehmen, das im Öffentlichkeitsregister eingetragen wird und keinen öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Für die Verbindlichkeiten haftet das Gesellschaftsvermögen (Anstaltskapital, Reserven, Gewinnvortrag). Die Anstalt kann vielseitig eingesetzt werden und entsteht mit der Eintragung im Fürstlich Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister (Handelsregister). Besonders geeignet ist die Anstalt für Handelsgeschäfte, aber auch als Verwaltungs- und Holdinggesellschaft. Der Zweck ist statutarisch festzulegen und kann wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art sein. Der Zweck soll die tatsächliche Tätigkeit der zu gründenden Anstalt wiedergeben. Es ist anzugeben, ob ein nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe vorgesehen ist. Die Anstalt kann sowohl Holding- als auch Sitzgesellschaft sein. Das Kapital der Anstalt wird in der Regel nicht in Anteile aufgeteilt. Es bestehen weder Mitglieder noch Teilhaber oder Anteilsinhaber, jedoch Destinatäre (Begünstigte), die wirtschaftliche Vorteile aus der Anstalt ziehen können. Das Minimalkapital beträgt CHF 30'000.– für Anstalten, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist. Es ist voll einzuzahlen. Die Organe der Anstalt sind Der Verwaltungsrat leitet die Geschäfte. Er kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder umfassen. Mindestens ein Mitglied der Verwaltung muss seinen Wohnsitz in Liechtenstein haben. Es muss die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder, Buchprüfer oder eine andere von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen. Zusätzlich zum liechtensteinischen Verwaltungsrat können beliebige natürliche Personen, aber auch juristische Personen mit Sitz im In- oder Ausland, dazu gewählt werden. Sofern ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder die Statuten ein solches zulassen, muss als drittes Organ eine Revisionsstelle bestellt werden. Die Revisionsstelle bedarf der Zulassung durch die liechtensteinische Regierung. Die Vermögensrechte werden in der Regel im so genannten Reglement festgelegten Begünstigten wahrgenommen. Bei der Anstalt kommt die Genussberechtigung an Ertrag und/oder Vermögen entweder dem Errichter (Gründer) oder, je nach statutarischer Bestimmung, einem anderen Organ zu. Das Reglement stellt grundsätzlich einen integrierenden Bestandteil der Statuten dar und geht diesen häufig vor; es muss beim Öffentlichkeitsregisteramt nicht hinterlegt werden. Für die Anstalt mit kommerziellem Zweck ist eine Buchführung vorgeschrieben.
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Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG - Aktiveinkünfte AStG - EU-Niederlassungsfreiheit - Schachtelprivilegien - EU-Mutter-Tochter-Richtlinie - Doppelbesteuerungsabkommen - Organschaftsmodell, Fragestellungen zum Thema "Wie bekomme ich das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus" - UK Limited allgemein, Ltd Betriebsstätte UK, Ltd Betriebsstätte nicht UK, Zypern Limited, Malta, Holdingmodell, Spanien, S.L., Kanarische Sonderzone, Auswandern, Deutsche GmbH , Dubai, Schweiz, -Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte Deutschland, Durchführung des Insolvenzverfahrens in England oder Frankreich - Gründung von Banken im Ausland, Gründung von Versicherungsgesellschaften im Ausland, zentral Isle of Man - Wettlizenzen, Spielcasino-Lizenzen EU und International , Kapitalisierung von Gesellschaften, vorbörsliche Emission, Börsengang und Bafin-Beratung