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KfW-Genussrechtsprogramm
Stand 06/2008, Bestellnummer 141 021
Merkblatt - Genussrechtskapital zur Stärkung der
Eigenkapitalbasis mittelständischer Unternehmen der KfW
Das
KfW-Genussrechtsprogramm dient der Stärkung der
Eigenkapitalbasis von kleinen und mittleren Unternehmen. In
Zusammenarbeit mit bei der KfW akkreditierten
Beteiligungsgesellschaften wird nachrangiges Genussrechtskapital
bereitgestellt, das bei dem Unternehmen handelsbilanzielles
Eigenkapital darstellt. Aus dem KfW-Genussrechtsprogramm können
Beteiligungsgesellschaften eine anteilige Refinanzierung des
Genussrechtskapitals erhalten. Zwischen der
Beteiligungsgesellschaft und dem Unternehmen wird ein
standardisierter Genussrechtsvertrag geschlossen.
Welche Unternehmen können
Genussrechtskapital über Beteiligungsgesellschaften erhalten?
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
in Deutschland, die bei nachhaltigen Umsätzen ein positives
Ergebnis und Wachstumspotenzial aufweisen (mindestens
Bonitätsklasse 4).
Rechtsformen:
GmbH & Co. KG, GmbH, AG
Jahresumsatz (einschließlich verbundener
Unternehmen):
mind. 5 Mio. Euro
max. 150 Mio. Euro
Bei Konzernen ist der Gruppenumsatz dem Konzernabschluss zu
entnehmen.
Sofern kein Konzernabschluss vorliegt, werden zur Ermittlung
des Gruppenumsatzes der Umsatz des Unternehmens und die Umsätze
der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert.
Innenumsätze sind herauszurechnen.
Als verbundene Unternehmen gelten
- Unternehmen, an denen das zu finanzierende Unternehmen
direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist,
- Unternehmen, die am zu finanzierenden Unternehmen direkt
oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind sowie
- alle Unternehmen, die einen Vertragskonzern oder einen
faktischen Konzern bilden.
Sofern im Gesellschafterkreis des zu finanzierenden
Unternehmens mehrere Unternehmen vertreten sind, deren
jeweiliger Umsatz die Höchstgrenze übersteigt und die zusammen
direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt
sind, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der
Definition der Europäischen Kommission sind von der Teilnahme am
KfW-Genussrechtsprogramm ebenfalls ausgeschlossen.
Wofür wird Genussrechtskapital
bereitgestellt?
Erweiterung der Eigenkapitalbasis:
- Primär Finanzierung von
Wachstumsinvestitionen/Maßnahmen, die die wirtschaftliche
Situation des Unternehmens nachhaltig stärken
- Nachfolgeregelungen (in Ausnahmefällen
Kapitalbereitstellung beim Ausscheiden von Gesellschaftern;
der ausschließliche Einsatz des Genussrechtskapitals für die
Ablösung von Altgesellschaftern ist ausgeschlossen)
- In Einzelfällen Umstrukturierungen der Passivseite
(nicht als alleiniger Finanzierungszweck)
Wie sind die Konditionen für das
Unternehmen?
Höchstbetrag:
5 Mio. Euro pro Unternehmen (erneute
Kapitalbereitstellungen nach Ablauf der Laufzeit sind
grundsätzlich möglich)
Auszahlung:
100 %
Bearbeitungsgebühr:
Einmalige Bearbeitungsgebühr der
Beteiligungsgesellschaft: 1 % des Genussrechtsbetrags, maximal
25 Tausend Euro
Genussrechtsvergütung:
Die Vergütung ("Gesamt-Ausschüttung")
setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
- Ausschüttung:
Laufende Basisvergütung
- Zusatz-Ausschüttung:
Jährliche gewinnabhängige Zahlung
Ein Anspruch auf Ausschüttung und Zusatz-Ausschüttung
entsteht nicht, insoweit dieser Anspruch nur aus gebundenem
Eigenkapital bedient werden könnte. Die Genussrechtsvergütungen
sind steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Ausschüttung/Ausschüttungssatz:
Die Höhe der laufenden Ausschüttung des
Genussrechts orientiert sich an der Entwicklung des
Kapitalmarkts und der Bonität des Unternehmens nach Einordnung
des Unternehmens in vorgegebene Bonitätsklassen (Ratingskala
IFD, Initiative Finanzstandort Deutschland) durch die KfW.
Die Höhe der laufenden Ausschüttung wird auf Grundlage des am
Tag der Refinanzierungszusage der KfW geltenden
Ausschüttungssatzes ("Ausschüttungssatz") in der jeweiligen
Bonitätsklasse festgelegt. Die jeweils geltenden Nominal- und
Effektivzinssätze (gemäß Preisangabenverordnung (PAngV)) je
Bonitätsklasse sind der Konditionenübersicht für
Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der Fax-Nr.
069 74 31-42 14 oder im Internet unter
www.kfw-mittelstandsbank.de abrufbar ist.
Abschlagszahlungen:
Auf die Ausschüttungen an die Beteiligungsgesellschaften
erfolgen für jedes Quartal eines Geschäftsjahres vorab
(anteilige) Abschlagszahlungen entsprechend dem
Ausschüttungssatz.
Gewinnabhängige Zusatzausschüttung:
Festlegung nach Abstimmung zwischen der
Beteiligungsgesellschaft und Unternehmen; maximal 5 % p. a. des
Nominalbetrags
Wie ist das Genussrecht ausgestaltet?
Langfristige
Kapitalbereitstellung:
Laufzeitende: Siebter Jahrestag des letzten Tages des
Geschäftsjahres, in welchem die Genussrechtsvereinbarung
unterzeichnet wird.
Fälligkeit:
Fünf Bankarbeitstage nach Feststellung des Jahresabschlusses
des Geschäftsjahres, in welches das Laufzeitende fällt,
spätestens jedoch acht Kalendermonate nach dem Laufzeitende.
Kündigungsrecht:
Das gesetzliche ordentliche Kündigungsrecht der
Beteiligungsgesellschaft ist ausgeschlossen.
Verlustbeteiligung:
Am planmäßigen Laufzeitende nimmt die
Beteiligungsgesellschaft in voller Höhe an einem etwaigen
Verlust des Unternehmens teil.
Für fehlende Beträge an laufender Ausschüttung sowie
hinsichtlich der Rückzahlung des Nominalbetrags besteht für
einen Zeitraum von bis zu acht Jahren nach dem Laufzeitende eine
gewinnabhängige Nachzahlungspflicht.
Stundung von Zahlungen:
Ein entstandener und fälliger Anspruch auf Ausschüttung bzw.
Zusatz-Ausschüttung sowie ein fälliger Anspruch auf
Abschlagszahlung wird während der Laufzeit des Genussrechts für
die Dauer eines durch Bestätigung durch den Abschlussprüfer des
Unternehmens nachgewiesenen Bestehens einer Unternehmenskrise
gestundet.
Wie sind die Konditionen des
Refinanzierungskredits der KfW für die Beteiligungsgesellschaft?
Finanzierungsanteil:
Bis zu 50 % des im Eigenrisiko der Beteiligungsgesellschaft
stehenden Genussrechtskapitals.
Höchstbetrag:
Der Kredithöchstbetrag beträgt 2,5 Mio. Euro pro Unternehmen.
Laufzeit:
Die Laufzeit richtet sich nach der Laufzeit des Genussrechts.
Eine vorzeitige Rückzahlung des Refinanzierungskredits ist nicht
möglich.
Verzinsung:
Die Verzinsung des Refinanzierungskredits richtet sich nach
dem im Genussrechtsvertrag fixierten Ausschüttungssatz. Nach
Abzug der Bearbeitungsgebühr für die Beteiligungsgesellschaft
ist ein der Refinanzierungsquote entsprechender Teilbetrag der
im Genussrechtsvertrag vereinbarten Ausschüttung und
Zusatzausschüttung p. a. an die KfW abzuführen.
Der Ausschüttungssatz wird am Tag der Zusage für das jeweilige
Genussrecht entsprechend der Bonitätsklasse des Unternehmens von
der KfW festgelegt. Der Ausschüttungssatz ist fest für die
gesamte Laufzeit.
Bearbeitungsgebühren:
Die Beteiligungsgesellschaft behält vor Abführung der
vereinbarten anteiligen Ausschüttungen an die KfW jeweils eine
Bearbeitungsgebühr (Aufwandsentschädigung) ein. Näheres regelt
die Koooperationsvereinbarung zwischen KfW und
Beteiligungsgesellschaft.
Auszahlung: 100 %
Bereitstellungsprovision: keine
Rückzahlung:
Bei Fälligkeit des refinanzierten Genussrechts
Wer kann als Beteiligungsgesellschaft
auftreten?
Kapitalbeteiligungsgesellschaften
einschließlich Mittelständische Beteiligungsgesellschaften mit
einem mehrheitlich privatwirtschaftlichen Hintergrund
(Gesellschaftsanteil nicht-öffentlicher Gesellschafter zusammen
größer 50 %), deren grundsätzlicher Geschäftszweck im Eingehen
von befristeten Beteiligungen besteht.
Die Beteiligungsgesellschaft soll in der Lage sein, das
Unternehmen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Belangen
begleiten zu können.
Beteiligungsgesellschaften müssen insbesondere:
- über ausreichende finanzielle Mittel, insbesondere ein
ausreichendes Gesellschaftskapital verfügen, um das
Genussrechtskapital zusammen mit der KfW bereitzustellen,
- einen einwandfreien und kompetenten Gesellschafterkreis
sowie ein qualifiziertes Management besitzen,
- über eine angemessene personelle Ausstattung verfügen
(Kapazitäten zur Erläuterung des Genussrechtsvertrags,
Erfüllung der mit dem Genussrecht verbundenen Monitoring-
und Reportingverpflichtungen etc.),
- regelmäßig langjährige Erfahrung mit
Unternehmensfinanzierungen haben (Performance-Nachweis) und
grundsätzlich bereit sein, ein Unternehmen, das die
Voraussetzungen dieses Programms erfüllt, zu akzeptieren.
Die Beteiligungsgesellschaften haben vor der
ersten Antragstellung ein Zulassungsverfahren bei der KfW
erfolgreich zu durchlaufen.
Nach erfolgter Akkreditierung wird zwischen KfW und
Beteiligungsgesellschaft eine standardisierte
Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, mit welcher der
Beteiligungsgesellschaft standardisierte
Mustergenussrechtsverträge für die jeweiligen Rechtsformen im
Sinne des Programms zur Verfügung gestellt werden. Die
Verwendung dieser Muster ist für die Beteiligungsgesellschaft
verbindlich.
Finanzierung des Eigenanteils der
Beteiligungsgesellschaft
Der Eigenanteil der Beteiligungsgesellschaft
in Höhe von mindestens 50 % des Genussrechtskapitals darf nicht
mit Hilfe von öffentlichen Mitteln rückgarantiert werden.
Sofern in die Finanzierung des gesamten Genussrechtsvolumens
dritte Parteien eingebunden werden, reduziert sich der anteilige
Finanzierungsanteil der KfW entsprechend.
Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich,
sofern die o. g. Voraussetzungen hinsichtlich der Finanzierung
des Eigenanteils der Beteiligungsgesellschaft erfüllt sind.
Keine Stellung von Sicherheiten durch das
Unternehmen
Die Beteiligungsgesellschaft darf sich für
ihre Ansprüche gegen das Unternehmen unter dem
Genussrechtsvertrag keine Sicherheiten stellen lassen.
Welche Sicherheiten sind von der
Beteiligungsgesellschaft zu stellen?
Die Ansprüche der Beteiligungsgesellschaft
gegen das Unternehmen unter dem Genussrechtsvertrag sind
entsprechend der Refinanzierungsquote sicherungshalber in der
Kooperationsvereinbarung an die KfW abzutreten.
Wie erfolgt die Antragstellung bei der KfW?
Anträge von Beteiligungsgesellschaften im
Rahmen des KfW-Genussrechtsprogramms sind auf dem Formular KfW
141 660 zusammen mit den unten genannten zusätzlichen Angaben
und Unterlagen zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf
der Genussrechtsvertrag noch nicht abgeschlossen sein; eine
nachträgliche Finanzierung bereits bestehender Verträge ist
ausgeschlossen.
Als Programmnummer ist 099
anzugeben.
Welche Angaben bzw. Unterlagen sind zur
Antragstellung notwendig?
Zum Unternehmen:
- Beglaubigter Handelsregisterauszug sowie Kopie der
Gewerbeerlaubnis
- Rechtsform, Besitz und Beteiligungsverhältnisse
(einschließlich Organigramm), Art der Geschäftstätigkeit
sowie Darstellung der Produktpalette, Zahl der
Beschäftigten, testierte Einzel- und (soweit einschlägig)
Konzernabschlüsse der letzten zwei Jahre
- Aktuelle BWA, Betriebswirtschaftliche
Auswertung, (sofern der vorliegende Jahresabschluss älter
als 3 Monate ist)
- Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätsplanung für die
nächsten 3 Jahre
- Kompakte Beschreibung des Vorhabens
(Wachstumsfinanzierung, Nachfolgeregelung etc.)
- Angaben zum vorhandenen technischen und kaufmännischen
Management
- Darlegung der Wettbewerbsvorteile und Marktchancen für
das Unternehmen
- Investitions- und Finanzierungsplan
- Bereits erfolgte oder geplante anderweitige
Finanzierungen des Unternehmens durch die
Beteiligungsgesellschaft
Darüber hinaus ist von der Beteiligungsgesellschaft die
eigene Beschlussvorlage für das Genussrecht einzureichen. Diese
soll neben der Bonitätsanalyse u. a. auch
- die Bonitätseinstufung durch die
Beteiligungsgesellschaft anhand der Bonitätskategorien IFD,
Initiative Finanzstandort Deutschland sowie
- Angaben zur beabsichtigten Zusatzausschüttung enthalten.
Die KfW behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern,
sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Mit dem Antragsformular sind zudem folgende Anlagen
einzureichen:
- Anlage "Besitz- und Beteiligungsverhältnisse"
(Formular-Nr. 141 667)
- "Risikoanlage B" (Formular-Nr. 140 620)
- Statistisches Beiblatt Innovation und Beteiligung
(Formular-Nr. 141 659)
Risikokapitalprogramm
Stand 02/2009
Merkblatt - Garantieprogramm zur Absicherung von
Kapitalbeteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der
KfW
Die KfW sichert
Beteiligungen von Kapitalbeteiligungsgesellschaften (KBG)
anteilig ab, um die Ausstattung von kleinen und mittleren
Unternehmen in den alten und neuen Ländern mit Haftkapital zu
verbessern.
Welche Unternehmen können
Beteiligungskapital erhalten (Beteiligungsnehmer)?
Kleine und mittlere Unternehmen der
gewerblichen Wirtschaft, insbesondere innovative Unternehmen,
deren Jahresumsatz (einschließlich verbundener Unternehmen) 500
Mio. Euro nicht übersteigt.
Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes werden der Umsatz des
Beteiligungsnehmers und die Umsätze der mit ihm verbundenen
Unternehmen in voller Höhe addiert. Innenumsätze können
herausgerechnet werden. Als verbundene Unternehmen gelten:
- Unternehmen, an denen der Beteiligungsnehmer direkt oder
indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist,
- Unternehmen, die am Beteiligungsnehmer direkt oder
indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind, sowie
- alle Unternehmen, zwischen denen formelle und faktische
Konzernverhältnisse (z. B. Gesellschafteridentität)
bestehen.
Sofern im Gesellschafterkreis des Beteiligungsnehmers
mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz
die Höchstgrenze übersteigt und die direkt oder indirekt zu
mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind, ist eine
Förderung ausgeschlossen.
Wer kann als Beteiligungsgeber auftreten?
Anträge können von KBG
(Beteiligungsgeber) gestellt werden, die sich an Unternehmen
beteiligen.
Die KBG soll das Unternehmen in allen wirtschaftlichen und
finanziellen Belangen beraten und unterstützen. Sie sollte
aufgrund ihrer kapitalmäßigen und personellen Ausstattung in der
Lage sein, die mitfinanzierten Vorhaben zu betreuen und die
Durchführung des Vorhabens zu überwachen.
KBG müssen insbesondere:
- über ein ausreichendes Gesellschaftskapital verfügen,
- einen einwandfreien und kompetenten Gesellschafterkreis
besitzen,
- regelmäßig langjährige Erfahrung mit
Unternehmensfinanzierungen haben und grundsätzlich bereit
sein, ein Unternehmen, das die Voraussetzungen dieses
Programms erfüllt, als Beteiligungsnehmer zu akzeptieren.
Welche Form der Beteiligung ist möglich?
Jede Beteiligungsform bzw.
beteiligungsähnliche Finanzierungsform (z. B. Darlehen mit
Rangrücktritt) ist zulässig. Die Teilnahme am Verlust im
Vergleichs- oder Insolvenzfall darf nicht ausgeschlossen werden.
Das Beteiligungsentgelt kann frei vereinbart werden. Es muss
eine gewinnabhängige Komponente enthalten.
Wofür wird das abzusichernde
Beteiligungskapital bereitgestellt?
Neue Länder und Berlin (Ost):
Die Beteiligung kann zur Finanzierung aller Maßnahmen
verwendet werden, die der Beteiligungsnehmer in seiner
Betriebsstätte in den neuen Ländern durchführt. Die Beteiligung
kann auch zur Finanzierung von Managementhilfen und
Kooperationen eingesetzt werden.
Alte Länder und Berlin (West):
Die Beteiligung kann der Finanzierung folgender Maßnahmen
dienen:
- Erschließung neuer Geschäftsfelder
- Nachfolgeregelungen/Brückenfinanzierung bis zur
Börseneinführung.
Wie hoch ist die mögliche Risikoübernahme?
Neue Länder und Berlin (Ost):
Die Risikoübernahme beträgt 50 %.
Alte Länder und Berlin (West):
Die Risikoübernahme beträgt 40 %.
Die Garantie aus dem KfW-Risikokapitalprogramm kann nicht mit
anderen Risikoabsicherungsinstrumenten (z. B. öffentlichen
Bürgschaften, Haftungsfreistellungen etc.) kombiniert werden.
Bis zu welchem Höchstbetrag kann eine
Beteiligung abgesichert werden?
Höchstbetrag der Beteiligung: i. d. R. 5 Mio.
Euro pro Beteiligungsnehmer. Die maximale Absicherung beträgt
damit 2,5 Mio. Euro in den neuen Ländern und Berlin (Ost) und 2
Mio. Euro in den alten Ländern und Berlin (West).
Wie sind die Konditionen der
Risikoübernahme?
- Laufzeit: Die Laufzeit der Risikoübernahme ist auf
maximal 10 Jahre beschränkt.
- Provision für die Risikoübernahme: Die Höhe der
halbjährlich im voraus zu zahlenden Provision ist abhängig
von der Umsatzgrößenklasse und dem mit der Beteiligung
eingegangenen Risiko. Sie bewegt sich in der Größenordnung
zwischen 0,45 % p. a. und 2,2 % p. a. Die Provision wird auf
den Beteiligungsbetrag gerechnet.
Welche Sicherheiten sind vom
Beteiligungsnehmer zu stellen?
Der Beteiligungsgeber darf sich für die aus
dem KfW-Risikokapitalprogramm abgesicherte Beteiligung keine
Sicherheiten stellen lassen.
Wie beantragen die Beteiligungsgeber die
Risikoabsicherung?
Die Anträge sind auf dem Formular KfW
141 660 zusammen mit den unten genannten zusätzlichen Angaben
direkt bei der KfW zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung
darf der Beteiligungsvertrag noch nicht abgeschlossen sein; eine
nachträgliche Finanzierung bereits bestehender Beteiligungen ist
ausgeschlossen.
Als Programmnummer ist 118
anzugeben. Folgende Angaben bzw. Unterlagen zum
Beteiligungsnehmer werden benötigt:
- Rechtsform, Besitz- und Beteiligungsverhältnisse, Art
der Geschäftstätigkeit sowie Produktionsprogramm,
Beschäftigte, Jahresabschlüsse der letzten 2 Jahre, Datum
der Unternehmensgründung (Eintragung ins Handelsregister
oder Gewerbeanmeldung),
- Detaillierte Beschreibung des mit der Beteiligung
finanzierten Vorhabens (einschließlich Finanzierungsplan),
- Angaben zum vorhandenen technischen und kaufmännischen
Management,
- Ausführungen über die mit dem Vorhaben angestrebten
Ziele und Auswirkungen auf Produktion und Absatz. Mit dem
Antragsformular sind zudem folgende Anlagen einzureichen:
- Anlage "Besitz- und Beteiligungsverhältnisse"
(Formular-Nr. 141 667) (gegebenenfalls formlos)
- Statistisches Beiblatt "Innovation und Beteiligung"
(Formular-Nr. 141 659)
Darüber hinaus muss die KBG bei der ersten
Antragstellung ein Zulassungsverfahren bei der KfW durchlaufen
und hierbei ihre eigenen rechtlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse offen legen. Dazu gehört neben der Offenlegung der
Kapital- und Bilanzverhältnisse die Vorlage geeigneter
Unterlagen, die die rechtlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhänge der KBG erkennen lassen.
Fördermittel Unternehmen-
KfW-Unternehmerkredit
Stand 01/2009, Bestellnummer 142 171
Merkblatt - Investitionskredite für Existenzgründer,
freiberuflich Tätige sowie mittelständische Unternehmen zur
Finanzierung von Vorhaben im In- und Ausland der KfW
Der
KfW-Unternehmerkredit dient kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU) und größeren Mittelständlern zur
mittel- und langfristigen Finanzierung von Vorhaben im In- und
Ausland zu einem günstigen Zinssatz.
Für kleine und mittlere Unternehmen (siehe KfW-Merkblatt
"KMU-Definition", Formularnummer 142 291) gibt es ein spezielles
KMU-Fenster mit günstigeren Zinskonditionen.
Wer kann Anträge stellen?
- Existenzgründer im Bereich der
gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, die über die
erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation für
die unternehmerische Tätigkeit verfügen und für die diese
Existenz die Haupterwerbsgrundlage darstellt.
- Freiberuflich Tätige, z. B. Ärzte, Steuerberater,
Architekten.
- In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel,
Leasinggesellschaften und sonstiges Dienstleistungsgewerbe),
die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und deren
Gruppenumsatz 500 Millionen Euro nicht überschreitet.
Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes werden der Umsatz des
Antragstellers und die Umsätze der mit ihm verbundenen
Unternehmen in voller Höhe addiert. Innenumsätze können
herausgerechnet werden. Als verbundene Unternehmen gelten
- Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder
indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist,
- Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder
indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind sowie
- alle Unternehmen, zwischen denen formelle und
faktische Konzernverhältnisse (z. B.
Gesellschafteridentität) bestehen.
Sofern im Gesellschafterkreis des Antragstellers mehrere
Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die
Höchstgrenze übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu
mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind, ist eine
Förderung ausgeschlossen.
- Natürliche Personen, die Gewerbeimmobilien vermieten
oder verpachten.
Bei Vorhaben im Ausland können deutsche Unternehmen
der gewerblichen Wirtschaft (maximaler Gruppenumsatz 500
Millionen Euro) und freiberufllich Tätige aus Deutschland
Anträge stellen. Zusätzlich antragsberechtigt sind:
- Tochtergesellschaften der o. g. deutschen Unternehmen
mit Sitz im Ausland,
- sowie joint-ventures mit
maßgeblicher deutscher Beteiligung im Ausland.
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne
der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche
Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in
Schwierigkeiten bzw. der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung im Falle einer Förderung im
KMU-Fenster sind ausgeschlossen (siehe KfW-Merkblatt
"Unternehmen in Schwierigkeiten", Formularnummer 142 251).
Eine Antragstellung im KMU-Fenster ist möglich,
sofern die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllt werden. In
diesem vergibt die KfW Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen
sowie Beihilfen für Beratungsdienstleistungen
und Messeteilnahmen gemäß Artikel 15, 26 und 27 der Verordnung
(EG) Nummer 800/2008 der Kommission (Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung), veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Union Nummer L 214/3 vom 09.08.2008. Diese
verpflichtet KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer
beihilferechtlicher Vorgaben. Aufgrund dieser Vorgaben sind
Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer
früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission
nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig (siehe KfW-Merkblatt
"Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Formularnummer 140 611).
Was wird mitfinanziert?
Alle Investitionen,
die einer mittel- und langfristigen Mittelbereitstellung
bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten
lassen.
Darüber hinaus können Betriebsmittel finanziert
werden.
Im KMU-Fenster sind auf Grund der Vorgaben des
EU-Beihilferechts folgende Maßnahmen förderfähig:
- Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
- gewerbliche Baukosten,
- Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und
Einrichtungen,
- Betriebs- und Geschäftsausstattung,
- immaterielle Investitionen in Verbindung mit
Technologietransfer, die vom Antragsteller zu
Marktbedingungen erworben, durch ihn genutzt und mindestens
3 Jahre in der Bilanz aktiviert werden,
- die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder der
Erwerb einer tätigen Beteiligung durch eine natürliche
Person (grundsätzlich mindestens 10 % Gesellschaftsanteil
und Geschäftsführerbefugnis). Voraussetzung ist
grundsätzlich, dass das Unternehmen bzw. der
Unternehmensteil von einem unabhängigen Investor (weniger
als 25 % der Unternehmensanteile vor dem Erwerb) erworben
wird.
- extern erworbene Beratungsdienstleistungen, die
einmalige Informationserfordernisse bei Erschließung neuer
Märkte oder Einführung neuer Produktionsmethoden
sicherstellen,
- Kosten für erste Messeteilnahmen.
Die Förderung von Immobilieninvestitionen mit anschließender
Fremdvermietung ist nur möglich, sofern auch der Mieter die
Antragskriterien erfüllt. Handelt es sich dabei um reine
Kaufvorhaben, gilt zusätzlich, dass die gekaufte Immobilie
grundlegend saniert, hergerichtet oder umgebaut werden muss.
Die Förderung von Investitionen in Immobilien-Leasing ist nur
möglich, sofern auch der Leasingnehmer die Antragskriterien
erfüllt.
Bei Investitionen von Leasinggesellschaften in Leasinggüter
(einschließlich Immobilien-Leasing) können Vorhaben im Rahmen
des Sale & Lease-Back
und im so genannten Doppelstockmodell nicht mitfinanziert
werden.
In welchem Umfang kann mitfinanziert werden?
Finanzierungsanteil:
Bis zu 100 % der förderfähigen
Investitionskosten bzw. der Betriebsmittel.
Bei Investitionen von Leasinggesellschaften in
Leasinggüter (einschließlich Immobilien-Leasing) sind
förderfähige Kosten die Gesamtinvestitionskosten abzüglich der
in den Leasingverträgen vereinbarten Restwerte.
Bei Vorhaben im Ausland sind grundsätzlich die auf
den deutschen Investor entfallenden Kosten förderfähig. Im Fall
von joint-ventures und Beteiligungen ist
daher der mit dem deutschen Anteil gewichtete Wert des
Gesamtvorhabens maßgeblich. Ausnahme: Bei Vorhaben in
EU-Ländern ist auch der Anteil von EU-
joint-venture -Partnern förderfähig.
Kreditbetrag:
Maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben.
Ist eine Kombination mit anderen
Förderprogrammen zulässig?
Die Kombination einer Finanzierung aus
dem KfW-Unternehmerkredit mit anderen Förderprogrammen ist
zulässig.
Eine Kombination einer Finanzierung aus einem
haftungsfreigestellten KfW-Unternehmerkredit mit anderen
haftungsfreigestellten Förderprogrammen der KfW ist nicht
zulässig.
Welche Kreditlaufzeiten sind möglich?
Die möglichen Kreditlaufzeiten betragen
bis zu 5 Jahre bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr und
bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. Auf
Wunsch ist die Einräumung eines endfälligen Darlehens mit einer
maximalen Laufzeit von 12 Jahren möglich.
Für Investitionsvorhaben, bei denen mindestens 2/3
der förderfähigen Investitionskosten auf Grunderwerb,
gewerbliche Baukosten oder den Erwerb von Unternehmen
und Beteiligungen entfallen, kann eine Laufzeit von bis zu
20 Jahren bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren beantragt
werden. Auf Wunsch ist in diesen Fällen auch die Gewährung eines
endfälligen Darlehens möglich.
Bei der Finanzierung von Betriebsmitteln beträgt die
Laufzeit bis zu 5 Jahre bei höchstens einem tilgungsfreien
Anlaufjahr.
Bei Investitionen im Ausland ist eine Festschreibung
des Zinssatzes bis zu 10 Jahre möglich. Eine Gewährung von
endfälligen Darlehen ist nicht möglich.
Wie sind die Konditionen?
- Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung
des Kapitalmarktes. Dabei gelten im KMU-Fenster
besonders günstige Konditionen.
- Bei Krediten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit und bei
endfälligen Krediten ist der Zinssatz fest für die gesamte
Kreditlaufzeit.
- Bei Krediten mit mehr als 10 Jahren Laufzeit kann der
Zinssatz für 10 Jahre oder die gesamte Laufzeit
festgeschrieben werden.
- Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Nominal- und
Effektivzinssätze gemäß Preisangabenverordnung - PAngV) je
Preisklasse sind der Konditionenübersicht für
Investitionskreditprogramme zu entnehmen, die unter der
Fax-Nr. 069 74 31-42 14 oder im Internet unter
www.kfw-mittelstandsbank.de abgerufen werden kann.
- Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz
im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes
der jeweiligen Preisklasse zugesagt.
- Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität)
und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten
Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt
eine Einordnung in eine von der KfW vorgegebenen
Bonitätsklassen und Besicherungsklassen. Durch die
Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die
Hausbank den Förderkredit einer von der KfW vorgegebenen
Preisklassen zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab,
die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz)
abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann
unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen.
Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen
Zinssatzes sind der Anlage der Konditionenübersicht für
Investitionskreditprogramme zu entnehmen.
- Auszahlung: 96 %
- Bereitstellungsprovision: 0,25 % pro Monat, beginnend 2
Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum für noch
nicht ausgezahlte Kreditbeträge
Wie erfolgt die Tilgung?
Nach Ablauf der tilgungsfreien
Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der
Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten
Kreditbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die
Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit.
Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung
des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten
Zinsbindungsphase zulässig.
Welche Sicherheiten sind zu stellen?
Vom Kreditnehmer sind bankübliche
Sicherheiten zu stellen.
Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der
Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner
Hausbank vereinbart.
Bei Investitionen im Ausland kann zur Absicherung des
politischen Risikos eine Garantie des Bundes für Kapitalanlagen
im Ausland bei der PwC Deutsche Revision, New-York-Ring 13,
22297 Hamburg, Telefon: 040 63 78-0, beantragt werden. Sofern
der Endkreditnehmer eine Garantie des Bundes erhält, sollten die
Garantieansprüche dem durchleitenden Kreditinstitut als
zusätzliche Sicherheit abgetreten werden.
Haftungsfreistellung
Bei Krediten an Unternehmen und freiberuflich
Tätige, die bereits 2 Jahre bestehen bzw. seit 2 Jahren am Markt
tätig sind, ist eine 50-prozentige Haftungsfreistellung des
durchleitenden Kreditinstitutes möglich. Ausgeschlossen von
der Haftungsfreistellung sind
Existenzgründungsvorhaben (inklusive Unternehmensübernahmen und
tätige Beteiligungen) und Vorhaben junger
Unternehmen/freiberuflich Tätiger, die weniger als 2 Jahre
bestehen bzw. am Markt tätig sind.
Die Haftungsfreistellung wird für die gesamte Kreditlaufzeit
gewährt. Der maximale Endkreditnehmerzinssatz je Preisklasse
ändert sich durch die Inanspruchnahme der Haftungsfreistellung
nicht.
Bei endfälligen Darlehen und für
Betriebsmittel wird keine Haftungsfreistellung
gewährt.
Optimale Nutzung aller Fördermöglichkeiten für
Existenzgründer und UnternehmeR: Unser fördermittelcheck
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