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 Firmengründung Irland- Offshore Firmengründung

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  Firmengründung Irland: Steuern Irland, Rechtsformen und Gesellschaftsgründung

Steuern

EU-Niederlassungsfreiheit

DBA-Sachverhalt

Niedrigsteuerland nach 8 AStG

EU-Mutter-Tochter-RL

Mögliche Alternativen

12,5% Ertragssteuern Ja: Mithin kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und/oder aktive Geschäfte Ja, unterhält mit fast allen Ländern ein DBA. Ja Ja: Mithin steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne in einer deutschen Kapitalgesellschaft möglich Zyprische Ltd, UK Ltd, Schweiz, VAE, EU Sonderzonen

Dienstleistungen Firmengründung Irland

Wir- bzw die Netzwerkpartner im LowTax-Network- gründen für Mandanten Kapitalgesellschaften in Irland. Irland ist Mitglied der europäischen Union, mithin Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie. Die Körperschaftssteuer beträgt 12,5%. Unter Anwendung des Deutschen Steuerrechts entfaltet § 8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) keine Wirkung, da EU-Rechtswidrig. Allerdings kann das Deutsche Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangen. Irland unterhält mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mithin "Abschirmwirkung" eines Doppelbesteuerungsabkommens. Als reines Steuermodell ist Irland i.d.R. nicht geeignet, da Treuhand-Verhältnisse nicht erlaubt sind und die Regelung über einen "Bond" eine eher unbefriedigende Lösung ist. Mandanten in diesem Kontext sollten auf Zypern,Bulgarien oder in einen Offshore-Staat ausweichen. Ist allerdings eine reale Betriebsstättenansiedlung geplant (ordentlicher Geschäftssitz im Sinne,ein in Irland Ansässiger im Sinne übernimmt die geschäftliche Oberleitung oder Produktionsstätte,Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder Bauausführung länger als 12 Monate Dauer), so bietet Irland dem Unternehmer viele Vorteile.

Allgemeines Irland

-Staatsform: parlamentarische Republik
-Offizielle Bezeichung: Irland
-Fläche:70.285 km²
-Bevölkerung: 3,56 Mio.
-Hauptstadt / Regierungssitz:Dublin
-Währung: Euro, irisches Pfund, Ir

Gesellschaftsform

GmbH = ltd. = Private Company Limited, By shares (oder irische Bezeichnung: teo. = teoranta)

Gründungsvoraussetzungen

Gründerzahl:mind. 2 Personen;  Ausnahme: “Single-member Private Ltd. Company”, vergleichbar der Einmann-GmbH. Gründung durch Ausländer: zulässig (nur mit Genehmigung des Schatzamtes)

Gründungskapital

Mindestkapital:1 Penny (=0,01 Ir Pfund). Aufgeteilt in zwei Anteile zu je einem halben Penny

Gesellschaftsvertrag

Form: gedruckt mit Datum; Unterschriften müssen von einem anwesenden Zeugen “beglaubigt” werden; ein Notar ist nicht vorgeschrieben.

Inhalt: Zwei selbstständige Dokumente:

    a) Memorandum of Association: Firma, mit ltd. Oder teo.;

    Gegenstand ; Haftung der Gesellschafter; Nominal-kapital und Anteilsstückelung

    Gründungsvereinbarung

    b) Articles of Association:

    Regelung des Innenverhältnisses von Gesellschaftern und Geschäftsführer (fakultativ ansonsten erfolgt Regelung ge. Gesetzesanhang/ Table A);

    Ausgabe der Geschäftsanteile; Durchführung der Versammlungen; Ernennung und Vollmachten der Leitung; Gewinnverteilung und Buchführung

Gründungsablauf:

  • 1. Erstellen eines “Memorandum of Association” (Einreichung obligatorisch)

  • 2. Erstellen der “Articles of Association” (Einreichung fakultativ, jedoch ratsam)

  • 3. Einreichung der “Declaration of Compliance”, einer Erklärung, daß den gesetzlichen Gründungsvorschriften Rechnung getragen wurde

  • 4. Umfassende Angaben wie Name, Adresse, Beruf und Staatsangehörigkeit (bei Nicht-Iren) der ersten Directors und Secretaries

  • 5. Ständige Anschrift der Gesellschaft

  • 6. Entrichtung der Kosten und Gebühren

  • 7. Vorlage der Unterlagen (1-6) beim Companies Registration Office in Lower Castle Yard; Dublin Castle, D 2

  • 8. Rückerhalt der Unterlagen nach ca. 4 Wochen mit einer Gründungsurkunde (dem “Certificate of Incorporation”) und einer Handelsregisternummer

Gesellschaftsstruktur

  • Hauptversammlung:mind. Einmal jährlich mit mind. Zwei Directors
  • Geschäftsführer:mind. 1 Person
  • Vertretung: theoretisch nur Gesamtvertretung durch die Directors - in realitas jjedoch Delegation der Aufgaben auf Executive Directors
  • Aufsichtsrat:existiert nicht
  • Secretary:außenstehende Person, die die auferlegten Formvorschriften überwacht; kann auch zur Geschäftsführung gehören
  • Rechnungsprüfer:erstellt Berichte über Geschäftsbücher, die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen

Publizität und Rechnungslegung

  • Einreichen der Übersicht zugeteilter Anteile und Sacheinlagen beim Handelsregister
  • Jahresbericht und –bilanz sowie Prüfungsbericht der Ddirectors nebst Beschlüssen und Vereinbarungen der Hauptversammlung sind beim Handelsregister einzureichen

Kein Land in Westeuropa hat sich in den letzten Jahren so sehr verändert wie Irland. Die Republik befindet sich immer noch in einer Hochkonjunktur, wie sie andere europäische Staaten nur in der Nachkriegszeit erlebt haben. Seit 1993 ist die Wirtschaft jährlich im Schnitt um 7,25 Prozent gewachsen. Das BIP je Einwohner, also der Lebensstandard der Iren, hat sich seitdem von 83 Prozent des EU-Durchschnitts auf 107 und damit über den EU-Durchschnitt entwickelt.

In Dublin eröffnen jede Woche neue Geschäfte aus Großbritannien oder Kontinentaleuropa. Die Lebensqualität steigt weiter und immer mehr Iren, die einst das Land wegen fehlender Arbeit verlassen haben (acht Millionen in den letzten hundert Jahren), kommen auf der Suche nach Arbeitsplätzen in die Heimat zurück.

Irland verdankt sein Glück unter anderem massiven Investitionen aus dem Ausland. Vor allem amerikanische und asiatische Unternehmen aus der Computerindustrie, Elektronik und Hochtechnologie haben in den letzten Jahren erhebilch in Irland investiert und dem Land eine moderne Produktionsbasis gegeben, die Arbeitsplätze schafft und den Export sichert. Diese Unternehmen haben sich aber nur niedergelassen, weil sie neben Subventionen und niedrigen Steuern gut ausgebildete Fachkräfte, die englische Sprache, Organisationstalent und vor allem einen sicheren Standort geboten bekommen. Subventionen und Steuervergünstigungen gelten bis 2025. Gleichzeitig ist in Irland die Zahl der Arbeitskräfte gestiegen. Dies war wichtig, weil es sonst bei dem Arbeitskräftebedarf der Industrie schnell zu extremen Lohnsteigerungen hätte kommen können.

Devisenkontrollen: Ja; für Non Resident Companies, Industrieansiedlungen oder Wohnsitznahmen von Ausländern werden jedoch Sondergenehmigungen erteilt.

Fiskalische Auslieferungsabkommen: Keine

Politische Risiken: Derzeit keine; sollte sich Großbritannien aus Nordirland zurückziehen und es zu einer Wiedervereinigung zwischen Nord- und Südirland kommen, sind Risiken möglich.

Rechtssystem: Basiert auf dem britischen Common Law, mit weiteren nationalen Gesetzen, die seit der Unabhängigkeit im Jahre 1922 erlassen wurden.

Patentrecht: Basiert auf dem britischen Patentrecht. Werden die Entwicklungsarbeiten für ein Patent in Irland durchgeführt, bestehen dafür Steuervergünstigungen.

Wohnsitznahme: Für EU-Angehörige problemloses Aufenthaltsrecht und Arbeitsgenehmigung

Steuern: Natürliche Personen werden beim Einkommen progressiv zwischen 20 und 60 Prozent besteuert. Das trifft in der Regel auch auf Ausländer zu, die in Irland einen festen Wohnsitz – auch zur Miete – haben. Gänzliche Steuerfreiheit bleibt den Künstlern vorbehalten: Schriftstellern, Komponisten, Malern oder Bildhauern, wenn die Finanzbehörde ihre Arbeiten als original und kreativ anerkennt.

Doch es lohnt sich selten für eine Einzelperson mit Tantiemeneinkommen, das Tantiemenspiel über Zwischen- oder Briefkastenfirmen zu spielen. Außer es geht um größere Beträge, die die bei Gesellschaftsgründung anfallenden Kosten nicht nur ausgleichen.

Für Gesellschaften bietet Irland erhebliche Steuererleichterungen und Steuerfreiheiten bei Ansiedlung neuer Industrien zur Arbeitsplatzbeschaffung, bei Patenteinnahmen sowie für bestimmte Finanz- und Non-Resident-Gesellschaften.

Vorausgesetzt, dass bei einer Gesellschaft das Management und die Aktionäre außerhalb Irlands ansässig sind, sämtliche Managemententscheidungen im Ausland getroffen werden und keinerlei geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeiten in Irland stattfinden, wird sie als Non-Resident-Gesellschaft eingestuft und ist von der Körperschaftsteuer befreit.

Um diese steuerlichen Vorzügen zu nutzen, muss ein Unternehmen in Irland ansässig sein, d.h., Geschäftsleitung und Kontrolle müssen sich auf der Insel befinden. In der Praxis wird ein Unternehmen als "steuerlich ansässig" qualifiziert, wenn sich die Unternehmensleitung in Irland befindet. Dabei ist der Ort der Unternehmensgründung ohne Bedeutung.

Über 200 deutsche Unternehmen und ca. 1000 Unternehmen aus anderen Staaten haben Irland inzwischen als Basis für internationale Produktion und Dienstleistungen gewählt.

Ausschlaggebend dafür sind: Der niedrige Steuersatz, das hoch entwickelte Kommunikations- und Transportsystem, die finanziellen Unterstützungen für Investitionen in Form von Zuschüssen sowie Qualität und Ausbildungsstand der Arbeitskräfte.

Unter dem deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind die Gewinne einer irischen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens von der deutschen Besteuerung befreit. Diese Steuerbefreiung wird aber nicht an die deutschen Anteilseigner weitergegeben, wenn die Gewinne von der deutschen Muttergesellschaft ausgeschüttet werden. Es ist also sinnvoll, diese im deutschen Unternehmen zu thesaurieren.

Unter bestimmten Umständen werden Gewinne, die in Irland einer zehnprozentigen Steuer unterlagen, beim Anteilseigner in Deutschland jedoch nicht mehr besteuert. Man erreicht das über eine deutsche Personengesellschaft, die als Muttergesellschaft für ein deutsches Unternehmen mit einer irischen Tochtergesellschaft fungiert.

Wenn dann ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellchaft besteht, wird das Einkommen der irischen Niederlassung des deutschen Unternehmens den Gesellschaftern der Personengesellschaft so zugerechnet, als ob die Personengesellschaft selbst die Aktivitäten in Irland durchführte.

Um sicherzustellen, dass ein Gewinnabführungsvertrag steuerlich anerkannt wird, muss das beherrschte Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das herrschende Unternehmen eingegliedert sein. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Kapitalgesellschaft nach irischem Steuerrecht nicht als in Irland ansässig beurteilt wird und die Niederlassung eine aktive Tätigkeit ausübt, die zu aktiven Einkünften führt, oder passive Einkünfte ohne Kapitalanlagecharakter erwirtschaftet, damit die Hinzurechnungssteuer nicht greif.

§ 12a der deutschen Gewerbeordnung ermöglicht es, dass sich eine irische Non-Resident-Gesellschaft auch von Deutschland aus geschäftlich betätigen kann. Allerdings dürfte nach der deutschen Gewerbeordnung und dem GmbH-Gesetz die Rechtsfähigkeit einer solchen Gesellschaft in Deutschland nur gegeben sein, wenn das Stammkapital den deutschen Vorschriften entspricht.

Irlands Spezialität: Call Center

Immer mehr international orientierte Unternehmen installieren auf der "Grünen Insel" ihr Call Center. Von dort verbindet eine einzige Rufnummer über eine hoch spezialisierte, rund um die Uhr besetzte Zentrale alle Unternehmensbereiche und Filialen oder nimmt eingehende Gespräche, beispielsweise für Reservierungen oder Bestellungen, auf. Dafür hat Irland den Unternehmen einiges zu bieten.

  • Eines der modernsten und variabelsten Telekom-Netze weltweit.
  • Fernsprechgebühren, die zu den niedrigsten in Europa gehören, Sonderkonditionen und Extrarabatt für Call Center-Großkunden.
  • Großzügige, zinsfreie Staatskredite für den Aufbau.
  • Eine bis ins Jahr 2010 garantierte nur zehnprozentige Gewerbesteuer auf den Unternehmensgewinn.
  • Lohn- und Lohnnebenkosten, die um 50 Prozent unter den deutschen, 25 Prozent unter den französischen und 15 Prozent unter den britischen liegen.

Derzeit arbeiten von der europa- und weltweit bereits über 40 Call Center, unter anderem von Lufthansa, American Airlines, Air Lingus, Korean Air, United Parcel Service (UPS), die Hotelketten Best Western, ITT-Sheraton, ICT-Eurotel, Global und Radisson, die Bertelsmann-Tochter American-Online oder die Unternehmen Compaq Point, Gateway, Dell, Electrolux, Entex, Maxtor, Platium, Quaterdeck, Rand McNally, Software Spectrum oder US Robities.

Die Freihandelszone Shannon bietet die gleichen Steuererleichterungen auch für Exportgewinne, die nicht nur von Industriebetrieben, sondern auch von Handels- und Dientleistungsbetrieben erzielt werden.

  • Doppelbesteuerungsabkommen: Ja, davon ausgenommen sind Non Resident Companies.
  • Lebenshaltungskosten: Erheblich unter deutschem oder Schweizer Niveau
  • Kommunikation: Gut
  • Verkehrsverbindungen: Auto: Fährverbindungen ab Großbritannien; Flug: drei Internationale Flughäfen – Dublin, Shannon und Cork – mit guten Anbindungen nach Großbritannien und zu den europäischen Zentren auf dem Festland

Gesellschaften: Für Ausländer kommt nur die Limited Liability Company und hier die Form der Private Limited Company in Frage. Die Aktien können zu 100 Prozent in ausländischem Besitz sein. Die Gesellschaft hat mindestens zwei Direktoren, die im Ausland ansässig sein können. Für Industrieniederlassungen sind Irland und Shannon wegen der Steuererleichterungen interessant und empfehlenswert.


Steuerrechtliche Grundlagen der Betriebsstätteneigenschaft (nicht für non-resd. Companys)

I.d.R. möchten unsere Mandanten wissen, wann eine Auslandsgesellschaft allein im Gründungsland/Ausland versteuert wird und in welchen Fällen eine Versteuerung/ Teilversteuerung z.B. in Deutschland nicht zu vermeiden ist. Hilfreich sind hier die Doppelbesteuerungsabkommen, zentral die Artikel zum Thema "Betriebsstätte". Die Definition einer Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn ist in fast allen DBAs identisch:

Artikel XX


(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben,
die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

 


Beispiel zur Verhinderung der Besteuerung in Deutschland:  Sie möchten als deutscher Staatsbürger mit Lebensmittelpunkt in Deutschland z.B. eine Irland Ltd gründen und das Welteinkommen der Ltd soll in Irland -und eben nicht in Deutschland- versteuert werden. Um dieses zu erreichen, muß zunächst der "Sitz der geschäftlichen Entscheidungen" - zumindest nach "außen"- in Irland liegen. Entweder verlagern Sie also Ihren Lebensmittelpunkt nach Irland (oder ein "Beauftragter") oder Sie schalten einen Treuhand-Direktor vor. Der Treuhand-Direktor ist dann einer unserer Anwälte im Gründungsland, der seinen Lebensmittelpunkt im Gründungsland hat und "nach außen" die überwiegenden Geschicke der Gesellschaft lenkt. Im "Innenverhältnis" übergibt der Treuhand-Direktor durch einen Treuhandvertrag alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Gründer. Mithin und/oder ergänzend muss die Auslandgesellschaft im Gründungsland natürlich nachprüfbar real existieren. Eine reine "Briefkastenfirma" ist nicht ausreichend. Aus diesem Grunde gründen wir auch nur mit realem Domizil, keiner C.O.Adresse im Gründungsland, telefonischer Erreichbarkeit (kein Anrufbeantworter) und Eintrag der Gesellschaft ins Telefonbuch des Gründungslandes. Mithin muß die Auslandsgesellschaft im Gründungsland ein Bankkonto haben. Sofern es sich bei der Auslandsgesellschaft um eine europäische Gesellschaft handelt- wie in diesem Beispiel-, muß eine Geschäftstätigkeit im Gründungsland nicht nachgewiesen werden (Hinweis: Dieser Tatbestand verhält sich anders bei Nicht-EU-Gesellschaften!).

Die ausländische Gesellschaft- in diesem Beispiel die Irland Ltd- kann nun in Deutschland als Repräsentanz oder unselbständige Zweigstelle auftreten, sofern der "Gegenstand" der Gesellschaft nicht durch das DbA an sich eine Betriebsstätte in Deutschland auslöst (z.B. produzierendes Gewerbe). Deutsche Kunden zeichnen dann alle Verträge mit der Auslandsgesellschaft und natürlich nicht mit der Repräsentanz oder unselbständigen Zweigstelle in Deutschland. Die Rechnungsstellung an den deutschen Kunden erfolgt ebenfalls "nach außen" von der Auslandsgesellschaft.

Der Repräsentant der Auslandsgesellschaft in Deutschland, darf bei der Auslandsgesellschaft nicht abhängig beschäftigt sein im Sinne, er muß z.B. freiberuflich für die Auslandsgesellschaft tätig sein. Mithin und/oder/ergänzend darf der "Vertreter der ausländischen Gesellschaft in Deutschland" Verträge nur i.A. oder I.V. zeichnen.

Die Repräsentanz/ unselbständige Zweigstelle in Deutschland kann "Angestellte im Sinne" haben. Diese müssen dann einen Arbeitsvertrag mit der ausländischen Gesellschaft haben und müssen ausschließlich von dieser abhängen und ausschließlich von dieser Weisungsbefugnis erhalten. Sie dürfen Verträge nicht eigenständig zeichnen. Diese Konstellation birgt aus steuerrechtlicher Betrachtungsweise allerdings Risiken (kaufmännisch voll eingerichteter Geschäftsbetrieb usw..). GGF wäre eine Freie Handelsvertretung in Deutschland vorzuziehen, wobei alle "Mitarbeiter" der Freien Handelsvertretung nach § 84 HGB selbst freie Handelsvertreter im Sinne sind. Das geht natürlich nicht bei allen Unternehmens-Gegenständen.

Betriebsstätte in Deutschland: Löst die Auslandsgesellschaft in Deutschland eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn aus (nach DBA), kann die Auslandsgesellschaft in Deutschland als Niederlassung ins Handelsregister eingetragen werden. Aufgrund des Überseering-Urteils und der EU-Rechtsprechung sind europäische und US Firmen dann in Deutschland voll rechtsfähig und müssen als "die Auslandsgesellschaft im Sinne" behandelt werden (keine steuerrechtliche Betrachtungsweise, sondern handelsrechtlich, bezogen z.B. auf die Haftung und Stammkapital). Die Steuerlast in Deutschland kann z.B. durch ein Gewinnabführungsabkommen an die Mutter reduziert werden, sofern die Auslandsgesellschaft alle "Tatsächlichkeitsmerkmale" (siehe oben) erfüllt. Ansonsten wird die Betriebsstätte der Auslandsgesellschaft in Deutschland mit Körperschaftssteuer belegt (Steuer auf Gewinn), derzeit also 25%. Eine Auslandsgesellschaft zu gründen kann also auch Sinn machen, wenn diese in Deutschland eine steuerrechtliche Betriebsstätte auslöst, da alle Vorteile "Haftung" und "Stammkapital" erhalten bleiben (zumindest bei EU -und US Gesellschaften) und die Betriebsstätte "nur" mit Körperschaftssteuer (25% auf Gewinn) belegt wird. Ausschüttungsgewinne können bei der "Mutter" versteuert werden, sofern alle Tatsächlichkeitsmerkmale bei der Mutter vorliegen und/oder Gewinnabführungsabkommen können die reale Körperschaftssteuerlast dennoch senken. Natürlich können Sie die Auslandsgesellschaft auch gänzlich in Deutschland versteuern.


 STEUERN IN IRLAND detailliert

Die irischen Finanzämter (Revenue Commissioners) haben im Internet eine sehr informative Website eingerichtet (http://www.revenue.ie) auf der Sie neben Auskünften über das irische Steuersystem sämtliche Merkblätter und Leitfäden zum Thema Besteuerung und alle für die Einkommenssteuer erforderlichen Formulare abrufen können.

Allgemeine Informationen

In Irland gibt es zwei Arten der Besteuerung: das so genannte PAYE-System ("Pay As You Earn") und die Selbstveranlagung. Die überwiegende Mehrheit der abhängig Beschäftigten werden nach dem PAYE-System besteuert, während die Selbständigen vor allem das Verfahren der Selbstveranlagung anwenden.

Im Rahmen des PAYE-Systems wird die Lohnsteuer von Ihrem Arbeitgeber gemäß den Vorschriften der Finanzverwaltung direkt einbehalten und an die Steuerbehörden abgeführt.

Die Besteuerung von Selbständigen ist durch verschiedene Vorschriften und Richtlinien geregelt, die im Informationsblatt IT 23 "Main Features of Self Assessment" am besten erläutert werden.

Einkommenssteuer ist zu entrichten für Kapitalerträge, Mieterträge, Löhne und Gehälter, Prämien und sonstige in Irland erzielte Einkünfte sowie Leistungen des Arbeitgebers wie Nutzung eines Firmenwagens, Zahlung von Kranken- und Lebensversicherungsprämien, vergünstigte Darlehen usw.

Seit 2001 werden in Irland bestimmte Steuerermäßigungsbeträge gewährt, deren Höhe von den persönlichen Umständen des Steuerpflichtigen abhängt und durch die die vom Steuerpflichtigen zu entrichtende Einkommenssteuer verringert wird.

Jeder im Rahmen des PAYE-Systems besteuerte Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Ermäßigungsbetrag von EUR 660. Der Ermäßigungsbetrag für Verheiratete beläuft sich im Jahr 2002 auf EUR 3040, für Alleinstehende auf EUR 1520. Eine vollständige Aufstellung der 2002 geltenden Ermäßigungsbeträge ist im Informationsblatt IT 1 "Tax Credits, Reliefs and Rates" enthalten.

Für das Steuerjahr 2002 wurden folgende Einkommenssteuersätze festgesetzt:

  • Alleinstehende/Verwitwete zahlen bis zu einem Einkommen von EUR 28 000 einen Steuersatz von 20 %, auf das darüber hinausgehende Einkommen 42 %.
  • Alleinstehende/Verwitwete, die Anspruch
    • auf den Ermäßigungsbetrag für Alleinerziehende haben, zahlen bis zu einem Einkommen von EUR 32 000 einen Steuersatz von 20 %, auf das darüber hinausgehende Einkommen 42 %.
    • Verheiratete, bei denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, zahlen bis zu einem Einkommen von EUR 37 000 einen Steuersatz von 20 %, auf das darüber hinausgehende Einkommen 42 %.
    • Für Verheiratete, die beide erwerbstätig sind, erhöht sich das Einkommen, das mit 20 % besteuert wird, um weitere EUR 19 000. Dieser Betrag ist zwischen den Ehegatten nicht übertragbar.

Steuerabzug von Zinsen (Tax Relief at Source, TRS)

Ab 1. Januar 2002 wird für Zinsen auf Eigenheimhypotheken (gesicherte Darlehen) nicht mehr im Rahmen der Besteuerung ein Abzug gewährt, sondern der Nachlass zum Standardsteuersatz wird "an der Quelle" gewährt, d. h. Hypothekenrückzahlungen werden um den Abzugsbetrag, auf den der Betreffende Anspruch hat, verringert.

Beispiel: Der Zinsanteil an der monatlichen Hypothekenrückzahlung beträgt EUR 100. Dann mindert das Hypothekenkreditinstitut den monatlichen Rückzahlungsbetrag jeden Monat um EUR 20. Dies entspricht einem Steuerabzug zum Standardsteuersatz (20 %). Künftige Anpassungen dieses Abzugs nimmt das Hypothekenkreditinstitut automatisch vor. Sie müssen also in Ihrer Jahressteuererklärung keinen Abzug geltend machen oder sich aus diesem Grund mit Ihrem Finanzamt in Verbindung setzen.

Zu versteuerndes Einkommen

In der Regel unterliegt das gesamte Einkommen einer Privatperson, die in dem betreffenden Steuerjahr in Irland ansässig ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder

steuerlichen Wohnsitz hat, der Einkommenssteuerpflicht, unabhängig von der Herkunft des Einkommens. Das Steuerjahr beginnt in Irland am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Für ein Steuerjahr, in dem Sie nicht in Irland ansässig sind und dort nicht Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, müssen Sie im Allgemeinen nur das in Irland erzielte Einkommen versteuern.

Eine Doppelbesteuerung kann dann auftreten, wenn bestimmte Einkünfte sowohl in dem Land, in dem sie erzielt werden, als auch in dem Land, in dem der Empfänger ansässig ist, der Steuerpflicht unterliegen. Um dies zu vermeiden, hat Irland mit verschiedenen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Ein solches Abkommen überträgt einem Land das Besteuerungsrecht und verhindert, dass Einkünfte in beiden Ländern besteuert werden.

Das Informationsblatt RES 2 enthält detaillierte Angaben zu den in Irland geltenden Vorschriften betreffend Wohnsitz und Besteuerung.

Sozialversicherung

Die Bezeichnung für die Sozialversicherung in Irland lautet "Pay Related Social Insurance" (PRSI). Dabei handelt es sich um eine entgeltbezogene Sozialversicherung, die für alle Erwerbstätigen im Land gilt. Der PRSI-Beitrag ist ein bestimmter Prozentsatz des Arbeitseinkommens. Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommen beide für einen Teil des Beitrags auf. Die genaue Höhe des Prozentsatzes ist abhängig von der PRSI-Beitragsklasse des Versicherten. Es gibt 11 verschiedene Beitragssätze. Fragen zu PRSI sind an die Finanzämter zu richten, die die Beiträge im Auftrag des Ministeriums für soziale und Familienangelegenheiten einziehen, und zwar unter der Nummer 704 30 00 oder auf der Website www.welfare.ie. Das Informationsblatt SW 14 des Ministeriums für soziale und Familienangelegenheiten enthält ebenfalls Einzelheiten zu Beitragssätzen und -klassen.

Ein wöchentliches Einkommen bis zu einer Höhe von EUR 127 ist für Arbeitnehmer beitragsfrei (EUR 26 für Personen, für die der modifizierte Beitragssatz gilt).

EUR 38 740 ein PRSI-Beitragssatz von 4 %, darüber hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei.

Arbeitnehmer mit einem wöchentlichen Verdienst über EUR 256 sind verpflichtet, den Beitrag für das Gesundheitswesen in Höhe von 2 % zu entrichten.

Versicherte der Beitragsklasse S (Selbständige) sind verpflichtet, 3 % ihrer sämtlichen Einkünfte des Jahres 2002 als PRSI-Beitrag abzuführen. Bei einem Jahreseinkommen über EUR 18 512 haben sie auch den Beitrag für das Gesundheitswesen in Höhe von 2 % zu entrichten.

Der jährliche Mindestbeitrag zum PRSI beläuft sich 2002 für Selbständige auf EUR 253.

Der Arbeitgeberpflichtbeitrag zum PRSI beläuft sich ab 1. März 2002 auf 10,75 % (vorher 12 %) des Arbeitseinkommens der Arbeitnehmer.

Stempelsteuer

Wohneigentum - Kaufpreisspannen und Steuersätze - Abtretung oder Übergang Vollzogen am/nach dem 1. Januar 2002

Über
Nicht über
Ersterwerber
Voller Satz
EUR 0,01
EUR 127 000
Befreit
Befreit
EUR 127 000
EUR 190 500
Befreit
3 %
EUR 190 500
EUR 254 000
3 %
4 %
EUR 254 000
EUR 317 500
3,75 %
5 %
EUR 317,500
EUR 381,000
4,5 %
6 %
EUR 381,000
EUR 635,000
7,5 %
7,5 %
EUR 635 000

 
9 %
9 %

Kapitalerwerbssteuer

Die Kapitalerwerbssteuer umfasst die Erbschaftssteuer, die anfallen kann, wenn eine Person stirbt und einer anderen Vermögen hinterlässt, und die Schenkungssteuer, die auf Schenkungen einer Person zu deren Lebzeiten erhoben wird. Beide Steuern sind durch den Empfänger der Schenkung/Erbschaft zu entrichten. Dabei spielt das (verwandtschaftliche) Verhältnis zwischen Geber und Empfänger eine wichtige Rolle.

Die Kapitalerwerbssteuer unterliegt der Selbstveranlagung. Das heißt, Schenkungen/Erbschaften sind anzugeben und die zu entrichtende Steuer vom Steuerpflichtigen selbst festzusetzen. Wenn es sich um komplexe Eigentumsübertragungen oder sonstige Transaktionen handelt, sollten Sie professionellen Rat einholen. In Härtefällen kann das Finanzamt die fällige Steuer stunden.

Vorschriften

Bestimmte Schenkungen/Erbschaften sind bis zu einem bestimmten Wert von der Kapitalerwerbssteuer befreit. Die Höhe des Betrags hängt vom (verwandtschaftlichen) Verhältnis zwischen Geber und Empfänger und von gegebenenfalls erhaltenen sonstigen Schenkungen/Erbschaften ab. Gemeinschaftseigentum wird als solches Eigentum des Überlebenden und stellt keine Erbschaft dar, für die Kapitalerwerbssteuer zu entrichten wäre.

Freigrenzen und Steuersätze

Die Kapitalerwerbssteuer ist erst zu entrichten, wenn der Wert der Schenkung/Erbschaft bestimmte Freigrenzen überschreitet, für die das (verwandtschaftliche) Verhältnis zwischen Geber und Empfänger maßgeblich ist. Für 2002 gelten folgende Freigrenzen:

Schenkungen und Erbschaften zwischen (früheren) Ehegatten sind von der Kapitalerwerbssteuer befreit.

Klasse A: Für Schenkungen/Erbschaften an direkte Nachkommen gilt eine Steuerfreigrenze von EUR 422 148. Zu den direkten Nachkommen zählen auch adoptierte Kinder und Stiefkinder. Seit dem 6. Dezember 2000 sind auch langjährige Pflegekinder einbezogen, sofern sich Pflege und Unterhalt über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 5 Jahren vor ihrem 18. Lebensjahr erstreckten und die Kinder während dieses Zeitraums bei den Pflegeeltern lebten.

Klasse B: Für Schenkungen/Erbschaften an Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen und Enkel liegt die Steuerfreigrenze bei EUR 42 215.

Klasse C: Liegt keines der aufgeführten Verhältnisse vor, so gilt eine Steuerfreigrenze von EUR 21 108.

Aggregation

Für die Freibeträge werden alle seit dem 5. Dezember 1991 empfangenen Schenkungen/Erbschaften aufsummiert. Die hierzu angewandten Regeln sind recht kompliziert. Im Wesentlichen bedeuten sie Folgendes: Wenn Sie seit dem 5. Dezember 1991 Schenkungen/Erbschaften von verschiedenen Gebern erhalten haben, werden diese für die Berechnung Ihrer Steuerschuld aufsummiert. Nur Schenkungen/Erbschaften, die in dieselbe Freibetragsklasse fallen, werden aggregiert. Beispielsweise werden alle Schenkungen seitens der Eltern zusammengefasst. Auch von verschiedenen Onkeln und Brüdern empfangene Schenkungen können aufsummiert werden.

Eigenheim

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein im Wege einer Schenkung oder Erbschaft erworbenes Eigenheim von der Kapitalerwerbssteuer befreit. Dies gilt für folgende Fälle:

  • Wenn das Haus der Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen (bei testamentarischem Nachlass) oder des Schenkungsgebers oder des Empfängers war und
  • der Empfänger während der drei dem Eigentumsübergang vorausgehenden Jahre in dem Haus wohnte und
  • der Empfänger keinen Anteil an einem anderen Wohneigentum besitzt und
  • das Haus nach dem Eigentumsübergang 6 Jahre lang Eigentum des Empfängers bleibt und von ihm bewohnt wird. Die letzte Bedingung gilt nicht für Empfänger, die älter als 55 Jahre sind. Für Empfänger, die die letztgenannte Bedingung wegen beruflicher Verpflichtungen oder Krankheit nicht erfüllen können, gelten Sonderregelungen.

Steuersatz

Auf den Betrag, der die Freigrenze überschreitet, wird die Kapitalerwerbssteuer mit einem Satz von 20 % erhoben, der für Schenkungen und Erbschaften gleichermaßen gilt.

Bewertung der Schenkung/Erbschaft

Für den Wert der Schenkung/Erbschaft ist ihr Marktwert am Tage der Schenkung bzw. an dem Tag, an dem der Nachlassempfänger die Erbschaft erhält oder erhalten kann, maßgeblich.

Ausnahmen

Bestimmte Vermögenswerte gehen nicht in die Bewertung zum Zwecke der Kapitalerwerbssteuer ein. Hierzu zählen vor allem

  • die ersten von einem Schenkungsgeber erhaltenen EUR 1270 (diese Grenze gilt nicht für Erbschaften);
  • Schenkungen und Nachlässe für öffentliche oder wohltätige Zwecke;
  • Zahlungen an Familienangehörige für übliche Unterhalts-, Unterstützungs- oder Ausbildungszwecke zu Lebzeiten des Gebers;
  • bestimmte Kunstwerke, wissenschaftliche Sammlungen, Häuser und Gärten von historischem oder künstlerischem Interesse;
  • eine Schenkung/Erbschaft, die ausschließlich zur Begleichung medizinischer Ausgaben (einschließlich zugehöriger Unterhaltskosten) einer dauerhaft behinderten Person dient.

Steuerpflichtige Schenkungen/Erbschaften

Schenkungs- oder Erbschaftssteuer ist für alle Schenkungen/Erbschaften zu entrichten, die bestimmte Gesamtbeträge (so genannte Freigrenzen) überschreiten. Zu den gebräuchlicheren Transaktionen, durch die eine Schenkung/Erbschaft erfolgt, zählen

  • Bargeldgeschenk,
  • Geschenk in Form von Schmuck oder eines Wagens,
  • Übertragung eines Hauses oder Grundstücks,
  • lebenslanges Nutzungsrecht an einem Haus.

Unterliegt eine Schenkung/Erbschaft im Ausland der Besteuerung in Irland?

Im Wege einer Schenkung/Erbschaft erworbenes Eigentum, das sich außerhalb Irlands befindet, ist nur dann steuerpflichtig, wenn der Geber seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat. Hat der Geber zum Zeitpunkt, an dem die Schenkung/Erbschaft angenommen wird, seinen Wohnsitz außerhalb Irlands, unterliegt nur der Teil der Schenkung/Erbschaft der Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer, der sich zum Zeitpunkt der Schenkung/Erbschaft in Irland befindet.

Weitere Informationen zur Schenkungs- und Erbschaftssteuer sind den Informationsblättern CAT 1 und CAT 2 zu entnehmen, die über die Website der Finanzverwaltung www.revenue.ie erhältlich sind.

Zinsabschlagsteuer

Zinserträge aus Bankeinlagen unterliegen einer Quellensteuer in Höhe von 20 %. Der Betrag ist erstattungsfähig, wenn Sie oder Ihr Ehegatte älter als 65 Jahre sind und von der Steuerpflicht befreit oder aufgrund eines geistigen oder körperlichen Gebrechens dauerhaft behindert sind.

Gemeindesteuer

In Irland gibt es keine Gemeindesteuer, doch erheben manche Gebietskörperschaften für ihre Dienstleistungen, beispielsweise die Abfallbeseitigung, Gebühren. Diese Zahlungen sind abzugsfähig.

Nützliche Webadressen

Geschäftsbereich
E-Mail-Adresse
Capital Taxes (Kapitalsteuern)
Collector-General (Finanzbehörde)
Customer Service Policy Unit (Kundendienst)
Forms & Leaflets Ordering Service (Bestellung von Formularen und Merkblättern)
PAYE
Residence Branch (Wohnsitz- und Aufenthaltsfragen)
Self-Assessment (Selbstveranlagung)

Steuerformulare und Informationsblätter

Sämtliche Steuerformulare und Informationsblätter können beim "Forms and Leaflets Service" der Finanzverwaltung telefonisch bestellt werden unter der Nummer 18 90 30 67 06 (nur innerhalb der Republik Irland).

Wahrnehmung Ihrer Rechte

Die Finanzämter legen großen Wert auf Kundenfreundlichkeit. Die Broschüren "The Taxpayers' Charter of Rights" und "Customer Service Standards" beschreiben ausführlich die Dienstleistungen, die Sie vom Finanzamt erwarten können.

Wenn Sie mit der Behandlung Ihrer steuerlichen Angelegenheiten nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, beim Finanzamt Beschwerde einzulegen. Einzelheiten zu einem derartigen Beschwerdeverfahren ("How to complain to Revenue") sind über die Website der Finanzverwaltung abrufbar oder bei jedem Finanzamt erhältlich.

 

 

 

 
 
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