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Firmengründung Irland: Steuern Irland, Rechtsformen
und Gesellschaftsgründung
Dienstleistungen Firmengründung Irland Wir- bzw die Netzwerkpartner im LowTax-Network- gründen für Mandanten Kapitalgesellschaften in Irland. Irland ist Mitglied der europäischen Union, mithin Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie. Die Körperschaftssteuer beträgt 12,5%. Unter Anwendung des Deutschen Steuerrechts entfaltet § 8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) keine Wirkung, da EU-Rechtswidrig. Allerdings kann das Deutsche Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangen. Irland unterhält mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mithin "Abschirmwirkung" eines Doppelbesteuerungsabkommens. Als reines Steuermodell ist Irland i.d.R. nicht geeignet, da Treuhand-Verhältnisse nicht erlaubt sind und die Regelung über einen "Bond" eine eher unbefriedigende Lösung ist. Mandanten in diesem Kontext sollten auf Zypern,Bulgarien oder in einen Offshore-Staat ausweichen. Ist allerdings eine reale Betriebsstättenansiedlung geplant (ordentlicher Geschäftssitz im Sinne,ein in Irland Ansässiger im Sinne übernimmt die geschäftliche Oberleitung oder Produktionsstätte,Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder Bauausführung länger als 12 Monate Dauer), so bietet Irland dem Unternehmer viele Vorteile. Allgemeines Irland
-Staatsform: parlamentarische Republik Gesellschaftsform GmbH = ltd. = Private Company Limited, By shares (oder irische Bezeichnung: teo. = teoranta) Gründungsvoraussetzungen Gründerzahl:mind. 2 Personen; Ausnahme: “Single-member Private Ltd. Company”, vergleichbar der Einmann-GmbH. Gründung durch Ausländer: zulässig (nur mit Genehmigung des Schatzamtes) Gründungskapital Mindestkapital:1 Penny (=0,01 Ir Pfund). Aufgeteilt in zwei Anteile zu je einem halben Penny Gesellschaftsvertrag Form: gedruckt mit Datum; Unterschriften müssen von einem anwesenden Zeugen “beglaubigt” werden; ein Notar ist nicht vorgeschrieben. Inhalt: Zwei selbstständige Dokumente: a) Memorandum of Association: Firma, mit ltd. Oder teo.; Gegenstand ; Haftung der Gesellschafter; Nominal-kapital und Anteilsstückelung Gründungsvereinbarung b) Articles of Association: Regelung des Innenverhältnisses von Gesellschaftern und Geschäftsführer (fakultativ ansonsten erfolgt Regelung ge. Gesetzesanhang/ Table A); Ausgabe der Geschäftsanteile; Durchführung der Versammlungen; Ernennung und Vollmachten der Leitung; Gewinnverteilung und Buchführung Gründungsablauf:
Gesellschaftsstruktur
Publizität und Rechnungslegung
Kein Land in Westeuropa hat sich in den letzten Jahren so sehr verändert wie Irland. Die Republik befindet sich immer noch in einer Hochkonjunktur, wie sie andere europäische Staaten nur in der Nachkriegszeit erlebt haben. Seit 1993 ist die Wirtschaft jährlich im Schnitt um 7,25 Prozent gewachsen. Das BIP je Einwohner, also der Lebensstandard der Iren, hat sich seitdem von 83 Prozent des EU-Durchschnitts auf 107 und damit über den EU-Durchschnitt entwickelt. In Dublin eröffnen jede Woche neue Geschäfte aus Großbritannien oder Kontinentaleuropa. Die Lebensqualität steigt weiter und immer mehr Iren, die einst das Land wegen fehlender Arbeit verlassen haben (acht Millionen in den letzten hundert Jahren), kommen auf der Suche nach Arbeitsplätzen in die Heimat zurück. Irland verdankt sein Glück unter anderem massiven Investitionen aus dem Ausland. Vor allem amerikanische und asiatische Unternehmen aus der Computerindustrie, Elektronik und Hochtechnologie haben in den letzten Jahren erhebilch in Irland investiert und dem Land eine moderne Produktionsbasis gegeben, die Arbeitsplätze schafft und den Export sichert. Diese Unternehmen haben sich aber nur niedergelassen, weil sie neben Subventionen und niedrigen Steuern gut ausgebildete Fachkräfte, die englische Sprache, Organisationstalent und vor allem einen sicheren Standort geboten bekommen. Subventionen und Steuervergünstigungen gelten bis 2025. Gleichzeitig ist in Irland die Zahl der Arbeitskräfte gestiegen. Dies war wichtig, weil es sonst bei dem Arbeitskräftebedarf der Industrie schnell zu extremen Lohnsteigerungen hätte kommen können. Devisenkontrollen: Ja; für Non Resident Companies, Industrieansiedlungen oder Wohnsitznahmen von Ausländern werden jedoch Sondergenehmigungen erteilt. Fiskalische Auslieferungsabkommen: Keine Politische Risiken: Derzeit keine; sollte sich Großbritannien aus Nordirland zurückziehen und es zu einer Wiedervereinigung zwischen Nord- und Südirland kommen, sind Risiken möglich. Rechtssystem: Basiert auf dem britischen Common Law, mit weiteren nationalen Gesetzen, die seit der Unabhängigkeit im Jahre 1922 erlassen wurden. Patentrecht: Basiert auf dem britischen Patentrecht. Werden die Entwicklungsarbeiten für ein Patent in Irland durchgeführt, bestehen dafür Steuervergünstigungen. Wohnsitznahme: Für EU-Angehörige problemloses Aufenthaltsrecht und Arbeitsgenehmigung Steuern: Natürliche Personen werden beim Einkommen progressiv zwischen 20 und 60 Prozent besteuert. Das trifft in der Regel auch auf Ausländer zu, die in Irland einen festen Wohnsitz – auch zur Miete – haben. Gänzliche Steuerfreiheit bleibt den Künstlern vorbehalten: Schriftstellern, Komponisten, Malern oder Bildhauern, wenn die Finanzbehörde ihre Arbeiten als original und kreativ anerkennt. Doch es lohnt sich selten für eine Einzelperson mit Tantiemeneinkommen, das Tantiemenspiel über Zwischen- oder Briefkastenfirmen zu spielen. Außer es geht um größere Beträge, die die bei Gesellschaftsgründung anfallenden Kosten nicht nur ausgleichen. Für Gesellschaften bietet Irland erhebliche Steuererleichterungen und Steuerfreiheiten bei Ansiedlung neuer Industrien zur Arbeitsplatzbeschaffung, bei Patenteinnahmen sowie für bestimmte Finanz- und Non-Resident-Gesellschaften. Vorausgesetzt, dass bei einer Gesellschaft das Management und die Aktionäre außerhalb Irlands ansässig sind, sämtliche Managemententscheidungen im Ausland getroffen werden und keinerlei geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeiten in Irland stattfinden, wird sie als Non-Resident-Gesellschaft eingestuft und ist von der Körperschaftsteuer befreit. Um diese steuerlichen Vorzügen zu nutzen, muss ein Unternehmen in Irland ansässig sein, d.h., Geschäftsleitung und Kontrolle müssen sich auf der Insel befinden. In der Praxis wird ein Unternehmen als "steuerlich ansässig" qualifiziert, wenn sich die Unternehmensleitung in Irland befindet. Dabei ist der Ort der Unternehmensgründung ohne Bedeutung. Über 200 deutsche Unternehmen und ca. 1000 Unternehmen aus anderen Staaten haben Irland inzwischen als Basis für internationale Produktion und Dienstleistungen gewählt. Ausschlaggebend dafür sind: Der niedrige Steuersatz, das hoch entwickelte Kommunikations- und Transportsystem, die finanziellen Unterstützungen für Investitionen in Form von Zuschüssen sowie Qualität und Ausbildungsstand der Arbeitskräfte. Unter dem deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind die Gewinne einer irischen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens von der deutschen Besteuerung befreit. Diese Steuerbefreiung wird aber nicht an die deutschen Anteilseigner weitergegeben, wenn die Gewinne von der deutschen Muttergesellschaft ausgeschüttet werden. Es ist also sinnvoll, diese im deutschen Unternehmen zu thesaurieren. Unter bestimmten Umständen werden Gewinne, die in Irland einer zehnprozentigen Steuer unterlagen, beim Anteilseigner in Deutschland jedoch nicht mehr besteuert. Man erreicht das über eine deutsche Personengesellschaft, die als Muttergesellschaft für ein deutsches Unternehmen mit einer irischen Tochtergesellschaft fungiert. Wenn dann ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellchaft besteht, wird das Einkommen der irischen Niederlassung des deutschen Unternehmens den Gesellschaftern der Personengesellschaft so zugerechnet, als ob die Personengesellschaft selbst die Aktivitäten in Irland durchführte. Um sicherzustellen, dass ein Gewinnabführungsvertrag steuerlich anerkannt wird, muss das beherrschte Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das herrschende Unternehmen eingegliedert sein. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Kapitalgesellschaft nach irischem Steuerrecht nicht als in Irland ansässig beurteilt wird und die Niederlassung eine aktive Tätigkeit ausübt, die zu aktiven Einkünften führt, oder passive Einkünfte ohne Kapitalanlagecharakter erwirtschaftet, damit die Hinzurechnungssteuer nicht greif. § 12a der deutschen Gewerbeordnung ermöglicht es, dass sich eine irische Non-Resident-Gesellschaft auch von Deutschland aus geschäftlich betätigen kann. Allerdings dürfte nach der deutschen Gewerbeordnung und dem GmbH-Gesetz die Rechtsfähigkeit einer solchen Gesellschaft in Deutschland nur gegeben sein, wenn das Stammkapital den deutschen Vorschriften entspricht. Irlands Spezialität: Call Center Immer mehr international orientierte Unternehmen installieren auf der "Grünen Insel" ihr Call Center. Von dort verbindet eine einzige Rufnummer über eine hoch spezialisierte, rund um die Uhr besetzte Zentrale alle Unternehmensbereiche und Filialen oder nimmt eingehende Gespräche, beispielsweise für Reservierungen oder Bestellungen, auf. Dafür hat Irland den Unternehmen einiges zu bieten.
Derzeit arbeiten von der europa- und weltweit bereits über 40 Call Center, unter anderem von Lufthansa, American Airlines, Air Lingus, Korean Air, United Parcel Service (UPS), die Hotelketten Best Western, ITT-Sheraton, ICT-Eurotel, Global und Radisson, die Bertelsmann-Tochter American-Online oder die Unternehmen Compaq Point, Gateway, Dell, Electrolux, Entex, Maxtor, Platium, Quaterdeck, Rand McNally, Software Spectrum oder US Robities. Die Freihandelszone Shannon bietet die gleichen Steuererleichterungen auch für Exportgewinne, die nicht nur von Industriebetrieben, sondern auch von Handels- und Dientleistungsbetrieben erzielt werden.
Gesellschaften: Für Ausländer kommt nur die Limited Liability Company und hier die Form der Private Limited Company in Frage. Die Aktien können zu 100 Prozent in ausländischem Besitz sein. Die Gesellschaft hat mindestens zwei Direktoren, die im Ausland ansässig sein können. Für Industrieniederlassungen sind Irland und Shannon wegen der Steuererleichterungen interessant und empfehlenswert. Steuerrechtliche Grundlagen der Betriebsstätteneigenschaft (nicht für non-resd. Companys) I.d.R. möchten unsere Mandanten wissen, wann eine Auslandsgesellschaft allein im Gründungsland/Ausland versteuert wird und in welchen Fällen eine Versteuerung/ Teilversteuerung z.B. in Deutschland nicht zu vermeiden ist. Hilfreich sind hier die Doppelbesteuerungsabkommen, zentral die Artikel zum Thema "Betriebsstätte". Die Definition einer Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn ist in fast allen DBAs identisch: Artikel XX
Beispiel zur Verhinderung der Besteuerung in Deutschland: Sie möchten als deutscher Staatsbürger mit Lebensmittelpunkt in Deutschland z.B. eine Irland Ltd gründen und das Welteinkommen der Ltd soll in Irland -und eben nicht in Deutschland- versteuert werden. Um dieses zu erreichen, muß zunächst der "Sitz der geschäftlichen Entscheidungen" - zumindest nach "außen"- in Irland liegen. Entweder verlagern Sie also Ihren Lebensmittelpunkt nach Irland (oder ein "Beauftragter") oder Sie schalten einen Treuhand-Direktor vor. Der Treuhand-Direktor ist dann einer unserer Anwälte im Gründungsland, der seinen Lebensmittelpunkt im Gründungsland hat und "nach außen" die überwiegenden Geschicke der Gesellschaft lenkt. Im "Innenverhältnis" übergibt der Treuhand-Direktor durch einen Treuhandvertrag alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Gründer. Mithin und/oder ergänzend muss die Auslandgesellschaft im Gründungsland natürlich nachprüfbar real existieren. Eine reine "Briefkastenfirma" ist nicht ausreichend. Aus diesem Grunde gründen wir auch nur mit realem Domizil, keiner C.O.Adresse im Gründungsland, telefonischer Erreichbarkeit (kein Anrufbeantworter) und Eintrag der Gesellschaft ins Telefonbuch des Gründungslandes. Mithin muß die Auslandsgesellschaft im Gründungsland ein Bankkonto haben. Sofern es sich bei der Auslandsgesellschaft um eine europäische Gesellschaft handelt- wie in diesem Beispiel-, muß eine Geschäftstätigkeit im Gründungsland nicht nachgewiesen werden (Hinweis: Dieser Tatbestand verhält sich anders bei Nicht-EU-Gesellschaften!). Die ausländische Gesellschaft- in diesem Beispiel die Irland Ltd- kann nun in Deutschland als Repräsentanz oder unselbständige Zweigstelle auftreten, sofern der "Gegenstand" der Gesellschaft nicht durch das DbA an sich eine Betriebsstätte in Deutschland auslöst (z.B. produzierendes Gewerbe). Deutsche Kunden zeichnen dann alle Verträge mit der Auslandsgesellschaft und natürlich nicht mit der Repräsentanz oder unselbständigen Zweigstelle in Deutschland. Die Rechnungsstellung an den deutschen Kunden erfolgt ebenfalls "nach außen" von der Auslandsgesellschaft. Der Repräsentant der Auslandsgesellschaft in Deutschland, darf bei der Auslandsgesellschaft nicht abhängig beschäftigt sein im Sinne, er muß z.B. freiberuflich für die Auslandsgesellschaft tätig sein. Mithin und/oder/ergänzend darf der "Vertreter der ausländischen Gesellschaft in Deutschland" Verträge nur i.A. oder I.V. zeichnen. Die Repräsentanz/ unselbständige Zweigstelle in Deutschland kann "Angestellte im Sinne" haben. Diese müssen dann einen Arbeitsvertrag mit der ausländischen Gesellschaft haben und müssen ausschließlich von dieser abhängen und ausschließlich von dieser Weisungsbefugnis erhalten. Sie dürfen Verträge nicht eigenständig zeichnen. Diese Konstellation birgt aus steuerrechtlicher Betrachtungsweise allerdings Risiken (kaufmännisch voll eingerichteter Geschäftsbetrieb usw..). GGF wäre eine Freie Handelsvertretung in Deutschland vorzuziehen, wobei alle "Mitarbeiter" der Freien Handelsvertretung nach § 84 HGB selbst freie Handelsvertreter im Sinne sind. Das geht natürlich nicht bei allen Unternehmens-Gegenständen. Betriebsstätte in Deutschland: Löst die Auslandsgesellschaft in Deutschland eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn aus (nach DBA), kann die Auslandsgesellschaft in Deutschland als Niederlassung ins Handelsregister eingetragen werden. Aufgrund des Überseering-Urteils und der EU-Rechtsprechung sind europäische und US Firmen dann in Deutschland voll rechtsfähig und müssen als "die Auslandsgesellschaft im Sinne" behandelt werden (keine steuerrechtliche Betrachtungsweise, sondern handelsrechtlich, bezogen z.B. auf die Haftung und Stammkapital). Die Steuerlast in Deutschland kann z.B. durch ein Gewinnabführungsabkommen an die Mutter reduziert werden, sofern die Auslandsgesellschaft alle "Tatsächlichkeitsmerkmale" (siehe oben) erfüllt. Ansonsten wird die Betriebsstätte der Auslandsgesellschaft in Deutschland mit Körperschaftssteuer belegt (Steuer auf Gewinn), derzeit also 25%. Eine Auslandsgesellschaft zu gründen kann also auch Sinn machen, wenn diese in Deutschland eine steuerrechtliche Betriebsstätte auslöst, da alle Vorteile "Haftung" und "Stammkapital" erhalten bleiben (zumindest bei EU -und US Gesellschaften) und die Betriebsstätte "nur" mit Körperschaftssteuer (25% auf Gewinn) belegt wird. Ausschüttungsgewinne können bei der "Mutter" versteuert werden, sofern alle Tatsächlichkeitsmerkmale bei der Mutter vorliegen und/oder Gewinnabführungsabkommen können die reale Körperschaftssteuerlast dennoch senken. Natürlich können Sie die Auslandsgesellschaft auch gänzlich in Deutschland versteuern. STEUERN IN IRLAND detailliert Die irischen Finanzämter (Revenue Commissioners) haben im Internet eine sehr informative Website eingerichtet (http://www.revenue.ie) auf der Sie neben Auskünften über das irische Steuersystem sämtliche Merkblätter und Leitfäden zum Thema Besteuerung und alle für die Einkommenssteuer erforderlichen Formulare abrufen können. Allgemeine InformationenIn Irland gibt es zwei Arten der Besteuerung: das so genannte PAYE-System ("Pay As You Earn") und die Selbstveranlagung. Die überwiegende Mehrheit der abhängig Beschäftigten werden nach dem PAYE-System besteuert, während die Selbständigen vor allem das Verfahren der Selbstveranlagung anwenden. Im Rahmen des PAYE-Systems wird die Lohnsteuer von Ihrem Arbeitgeber gemäß den Vorschriften der Finanzverwaltung direkt einbehalten und an die Steuerbehörden abgeführt. Die Besteuerung von Selbständigen ist durch verschiedene Vorschriften und Richtlinien geregelt, die im Informationsblatt IT 23 "Main Features of Self Assessment" am besten erläutert werden. Einkommenssteuer ist zu entrichten für Kapitalerträge, Mieterträge, Löhne und Gehälter, Prämien und sonstige in Irland erzielte Einkünfte sowie Leistungen des Arbeitgebers wie Nutzung eines Firmenwagens, Zahlung von Kranken- und Lebensversicherungsprämien, vergünstigte Darlehen usw. Seit 2001 werden in Irland bestimmte Steuerermäßigungsbeträge gewährt, deren Höhe von den persönlichen Umständen des Steuerpflichtigen abhängt und durch die die vom Steuerpflichtigen zu entrichtende Einkommenssteuer verringert wird. Jeder im Rahmen des PAYE-Systems besteuerte Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Ermäßigungsbetrag von EUR 660. Der Ermäßigungsbetrag für Verheiratete beläuft sich im Jahr 2002 auf EUR 3040, für Alleinstehende auf EUR 1520. Eine vollständige Aufstellung der 2002 geltenden Ermäßigungsbeträge ist im Informationsblatt IT 1 "Tax Credits, Reliefs and Rates" enthalten. Für das Steuerjahr 2002 wurden folgende Einkommenssteuersätze festgesetzt:
Steuerabzug von Zinsen (Tax Relief at Source, TRS)Ab 1. Januar 2002 wird für Zinsen auf Eigenheimhypotheken (gesicherte Darlehen) nicht mehr im Rahmen der Besteuerung ein Abzug gewährt, sondern der Nachlass zum Standardsteuersatz wird "an der Quelle" gewährt, d. h. Hypothekenrückzahlungen werden um den Abzugsbetrag, auf den der Betreffende Anspruch hat, verringert. Beispiel: Der Zinsanteil an der monatlichen Hypothekenrückzahlung beträgt EUR 100. Dann mindert das Hypothekenkreditinstitut den monatlichen Rückzahlungsbetrag jeden Monat um EUR 20. Dies entspricht einem Steuerabzug zum Standardsteuersatz (20 %). Künftige Anpassungen dieses Abzugs nimmt das Hypothekenkreditinstitut automatisch vor. Sie müssen also in Ihrer Jahressteuererklärung keinen Abzug geltend machen oder sich aus diesem Grund mit Ihrem Finanzamt in Verbindung setzen. Zu versteuerndes EinkommenIn der Regel unterliegt das gesamte Einkommen einer Privatperson, die in dem betreffenden Steuerjahr in Irland ansässig ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder steuerlichen Wohnsitz hat, der Einkommenssteuerpflicht, unabhängig von der Herkunft des Einkommens. Das Steuerjahr beginnt in Irland am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Für ein Steuerjahr, in dem Sie nicht in Irland ansässig sind und dort nicht Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, müssen Sie im Allgemeinen nur das in Irland erzielte Einkommen versteuern. Eine Doppelbesteuerung kann dann auftreten, wenn bestimmte Einkünfte sowohl in dem Land, in dem sie erzielt werden, als auch in dem Land, in dem der Empfänger ansässig ist, der Steuerpflicht unterliegen. Um dies zu vermeiden, hat Irland mit verschiedenen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Ein solches Abkommen überträgt einem Land das Besteuerungsrecht und verhindert, dass Einkünfte in beiden Ländern besteuert werden. Das Informationsblatt RES 2 enthält detaillierte Angaben zu den in Irland geltenden Vorschriften betreffend Wohnsitz und Besteuerung. SozialversicherungDie Bezeichnung für die Sozialversicherung in Irland lautet "Pay Related Social Insurance" (PRSI). Dabei handelt es sich um eine entgeltbezogene Sozialversicherung, die für alle Erwerbstätigen im Land gilt. Der PRSI-Beitrag ist ein bestimmter Prozentsatz des Arbeitseinkommens. Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommen beide für einen Teil des Beitrags auf. Die genaue Höhe des Prozentsatzes ist abhängig von der PRSI-Beitragsklasse des Versicherten. Es gibt 11 verschiedene Beitragssätze. Fragen zu PRSI sind an die Finanzämter zu richten, die die Beiträge im Auftrag des Ministeriums für soziale und Familienangelegenheiten einziehen, und zwar unter der Nummer 704 30 00 oder auf der Website www.welfare.ie. Das Informationsblatt SW 14 des Ministeriums für soziale und Familienangelegenheiten enthält ebenfalls Einzelheiten zu Beitragssätzen und -klassen. Ein wöchentliches Einkommen bis zu einer Höhe von EUR 127 ist für Arbeitnehmer beitragsfrei (EUR 26 für Personen, für die der modifizierte Beitragssatz gilt).
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