| Investmentfonds, Investmentgesellschaft- Fondsgesellschaft gründen, Investmentgesellschaft in Deutschland,EWR oder Offshore | ||||||
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Investmentfonds: Gründung einer
Kapitalanlagegesellschaft -Investmentgesellschaft
in Deutschland
Investmentfonds Deutschland Gesetzliche Rahmenbedingungen Investmentgesellschaft/Kapitalanlagegesellschaft in Deutschland Grundlage ist das Investmentgesetz (InVG). Anwendungsbereich des Gesetzes auf:
Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 sind Vermögen zur
gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der
Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4
angelegt sind.
Offene Investmentfonds werden in Deutschland entweder als Sondervermögen oder als Investmentaktiengesellschaft ausgestaltet. Ein Sondervermögen muss von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden. Eine Investment-AG kann ebenfalls von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden („Fremdverwaltung“), es besteht aber auch die Möglichkeit der Selbstverwaltung. In allen Fällen ist das Fondsvermögen vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt. Die in Deutschland aufgelegten Fonds sowie der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentfonds in Deutschland unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Weitere Rechtsgrundlagen: Investmentsteuergesetz Im Investmentsteuergesetz (InvStG) wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandinvestmentgesetzes zusammengefasst und grundlegend überarbeitet. Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip, d. h. die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger (Vgl. BT-Druck 15/1553, S. 120). Ziel ist die Sicherstellung der Besteuerung von Investmentgewinnen. Verkaufsunterlagen Offene Investmentfonds müssen einmal jährlich einen Jahresbericht erstellen und halbjährlich einen Halbjahresbericht. Zu jedem Publikumsfonds muss ein Verkaufsprospekt vorliegen, der unter anderem über die Anlagegrundsätze und Kosten informiert. Manche Fonds müssen sogar zwei Prospekte haben: einen „vereinfachten“ und einen „ausführlichen“. Der aktuelle Jahresbericht, der Verkaufsprospekt und der Halbjahresbericht (wenn er aktueller ist als der Jahresbericht) müssen einem potentiellen Käufer angeboten werden. Bei den Fonds, die einen vereinfachten Prospekt erstellen, muss lediglich dieser angeboten werden. Wenn es der (potentielle) Anleger verlangt, sind ihm aber auch die anderen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Investmentfonds- Allgemeine Begriffserklärungen Ein Offener Investmentfonds, kurz als Fonds bezeichnet, ist ein Konstrukt zur Geldanlage. Eine Investmentgesellschaft (deutscher Fachbegriff: Kapitalanlagegesellschaft) sammelt das Geld der Anleger, bündelt es in einem Sondervermögen – dem Investmentfonds – und investiert es in einem oder mehreren Anlagebereichen. Die Anteilscheine können in der Regel an jedem (Börsen-)Tag gehandelt werden. Das Geld im Fonds wird nach vorher festgelegten Anlageprinzipien z. B. in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, am Geldmarkt und/oder in Immobilien angelegt. Investmentfonds müssen im Regelfall bei der Geldanlage den Grundsatz der Risikomischung beachten, das heißt es darf nicht das gesamte Fondsvermögen in nur eine Aktie oder nur eine Immobilie investiert werden. Durch die Streuung des Geldes auf verschiedene Anlagegegenstände wird das Anlagerisiko reduziert. Mit dem Kauf von Investmentfondsanteilen wird der Anleger Miteigentümer am Fondsvermögen und hat einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils gültigen Rücknahmepreis. Bei Offenen Immobilienfonds gilt eine juristische Besonderheit: Hier ist die Investmentgesellschaft formal Eigentümerin des Fondsvermögens, und wird deshalb als Eigentümerin der Immobilien ins Grundbuch eingetragen. Der Anteilswert bemisst sich nach dem Wert des gesamten Fondsvermögens dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Das Fondsvermögen wird professionell verwaltet und ist nach deutschem Recht Sondervermögen, das heißt die Anlagen müssen strikt getrennt von dem Vermögen der Gesellschaft gehalten werden. Diese Regelung garantiert den Vermögenserhalt auch bei Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft. Das Sondervermögen steigt durch neue Einlagen von Anlegern und durch Kurs-, Dividenden- und/oder Zinsgewinne bzw. fällt durch Rückerstattung von Anteilen oder Verluste. Offener und geschlossener Investmentfonds Das Gegenstück zu offenen Investmentfonds sind geschlossene Fonds (engl. closed-end Fonds). Sie unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit, jederzeit Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben oder zurückzugeben. Alternativ kann ein Verkauf über Handelsplattformen für Anteile an geschlossenen Fonds möglich sein. In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich offene und geschlossene Fonds in Deutschland dadurch, dass es nur für offene Investmentfonds eine spezielle Regelung gibt, nämlich das Investmentgesetz (InvG). Deutsche geschlossene Fonds werden meist als Gesellschaften, z. B. GmbH & Co KG ausgestaltet und unterliegen den allgemeinen Regelungen für die jeweilige Gesellschaftsart. Analoge Regelungen existieren in vielen anderen Ländern. Offene Fonds und die Kapitalanlagegesellschaften, die sie verwalten, unterliegen in Deutschland gemäß § 5 InvG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für deutsche geschlossene Fonds existiert keine vergleichbare Aufsicht. Wenn Anteile an geschlossenen Fonds öffentlich angeboten werden sollen, prüft die BaFin zuvor allerdings, ob dafür ein Prospekt nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes erstellt wurde. Auch hier kennen andere Länder, zentral in der EU/EWR vergleichbare Regelungen. Dienstleistungen der Kanzlei ETC: Auflage eines Investmentfonds Die ETC gründet für Mandanten Gesellschaften in der EU und/oder Offshore mit Genehmigung zur Auflage eines Investmentfonds:
Zu beachten ist im Kontext einer Fondsgesellschaft das Recht des Sitzstaates der Gesellschaft und das Recht des "Anbieterstaates". Dieses macht die Thematik rechtlich komplex. Ergänzend sind steuerrechtliche Gesichtspunkte zu beachten, hier u.a.: DBA-Missbrauchsklauseln, Gestaltungsmissbrauch nach internationalen Recht (z.B. in Deutschland §42 AO,Steuerhinterziehungbekämpfungsgesetz usw). Mithin ist eine sorgfältige Planung und Beratung bei Auflage eines Investmentfonds zwingend erforderlich.
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