| Holding gründen,Offshore, Offshore Firma, Offshore company, Steuern ausland, Offshore Firmengründung | ||||||
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Steuergestaltung mittels Zwischenholding: Holdinggesellschaften im Ländervergleich
Dienstleistungen unserer Kanzlei und/oder Netzwerkpartner im LowTax-Network "Holding gründen":
Grundsätzliches Bei der Standortwahl einer Holding spielen viele
Faktoren eine Rolle:
Um mit Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort
zu finden, müssten diese Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation
und Zielsetzungen eingehend geprüft werden. Aufgaben der Holding in der Kurzübersicht/Steuergestaltung Zunächst hält eine Holding in-und/oder ausländische Beteiligungen an aktiven Unternehmen. Die aktiven Unternehmen unterliegen in Ihrem Sitzstaat der Besteuerung, die Dividenden werden im optimalen Fall bei der Holding steuerfrei vereinnahmt und insgesamt steuerfrei gestellt (Holdingprivileg). Ergänzend sind
originäre Holdingaufgaben das Halten von Lizenzen und/oder Markenrechte,
die Finanzierung der Töchter, Verwaltungs-und Finanzmanagement. Im
Kontext dieser Aufgaben kann die Holding den Töchtern in Rechnung
stellen, was die Steuerlast der aktiven Betriebsstätten entsprechend
reduziert.
Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA /OECD –Abkommen Zentrale Merkmale sind
gemäß der Legaldefinition im Doppelbesteuerungsabkommen: -Der „Ort der
geschäftlichen Oberleitung“ und -Der ordentliche
Geschäftssitz
Ort der geschäftlichen Oberleitung: -Der z.B. Deutsche Mandant-oder ein
Beauftragter/Angestellter (unterliegt in Deutschland der unbeschränkten
Steuerpflicht), verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das
Betriebsstättenland und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf. Als gewöhnlicher Aufenthalt wird definiert:
Mindestens 51% des Jahres im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft
anwesend, notwendigerweise nicht an einem Stück. Ergänzend eine Wohnung
oder Immobilie auf eigenen Namen. Zur Untermiete nur, wenn alleiniges
Nutzungsrecht besteht.
-Der z.B. Deutsche Mandant weist nach, dass er
sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben im
Betriebsstättenland aufhält, um diese Aufgaben gewöhnlich wahrzunehmen (ORT
der geschäftlichen Oberleitung gemäß 5 DBA). Eine solche Lösung funktioniert natürlich nicht bei
notwendigen Tagesentscheidungen. Hält eine Holding nur Beteiligungen und
ist nicht aktiv im Sinne, kann entsprechend realisiert werden. -Unsere Kanzlei im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft
stellt einen Treuhand-Direktor oder einen angestellten Direktor.
-Stellung eines Treuhand-Direktors im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft
und der Mandant wird zweiter Direktor.
Holdinggesellschaft in Luxemburg Am 19. Juli 2006 hat die Europäische Kommission die
Steuerbefreiung der Holding-1929 als rechtswidrig erklärt. Demnach sind
Neugründungen nicht mehr zulässig. Bereits bestehende
Holdinggesellschaften verfügen über eine Übergangsphase bis zum 31.
Dezember 2010. Die bis zum 20. Juli 2006 gegründeten
Holdingsgesellschaften können demnach in dieser Übergangsphase bis zum
31. Dezember 2010 noch von der Steuerfreiheit profitieren; danach werden
sie allgemein steuerpflichtig.
Werden in der Übergangsphase die Aktien an Dritte
verkauft, enden die Holdingvorteile (Steuerfreiheit) bereits zu diesem
früheren Zeitpunkt. Ausnahmen:
Holdinggesellschaft Spanien Würdigung des Holdingstandortes Spanien Durch das Holdingregime ETVE ist Spanien zu einem
sehr interessanten Holdingstandort geworden. Dieses liegt u.a. daran,
dass es mit dem Einsatz einer ETVE möglich ist, Dividenden nicht nur
steuerfrei zu vereinnahmen sondern auch steuerfrei weiterzuleiten,
unabhängig von dem Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens. Da
Spanien der EU angehört, entfaltet die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Wirkung. Weitere Vorteile: Gutes DBA-Netz, geringe
Mindestbeteiligungshöhe und Mindesthaltedauer, mittelbare Beteiligungen
werden ebenfalls vom Schachtelprivileg erfasst. Weitere Vorteile sind
die Veräußerungsgewinnbefreiung bei ausländischen Beteiligungen, die
Möglichkeit zur steuerlichen Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten
und Teilwertabschreibungen. Nachteile: Missbrauchsklauseln,
Aktivitätsvorbehalt und das übrige Einkommen einer ETVE wird mit 35%
(zzgl. Gewerbesteuer) belastet.
Dienstleistungen unserer Kanzlei und/oder Netzwerkpartner im
LowTax-Network
a)
Normalsteuerbelastung
Körperschaftsteuersystem: Das spanische
Körperschaftsteuersystem ist ein Teilanrechnungssystem. Es ist
gekennzeichnet durch eine Mischung aus Anrechnung- und
Freistellungsverfahren. In Spanien ansässige natürliche Personen als
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erhalten eine
Anrechnungsgutschrift. Ansässige Körperschaften erhalten eine
50%ige oder 100%ige Minderung ihrer eigenen Steuer auf die bezogene
Dividende. Für ausländische Dividenden kommen bei Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen Schachtelbefreiungen in Betracht. Seit 1995 gelten in
Spanien besondere Regelungen für Auslandsbeteiligungsholdings. Die sog.
„Entidad de Tenencia de Valores Etranjeras“ (ETVE), ist eine spanische
Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftszweck im Halten von
Kapitalbeteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Gesellschaftern mit
Geschäftstätigkeit im Ausland besteht. Voraussetzungen der ETVE: Ihr Gesellschaftszweck muss
das Halten und die Verwaltung von ausländischen Gesellschaftsanteilen
sein. Die Erbringung von Dienstleistungen an diese Gesellschaft ist
unschädlich. -Die ETVE-Gesellschafter müssen ausreichend
identifiziert bzw. identifizierbar sein. Sollte daher die Rechtsform
einer Aktiengesellschaft gewählt werden, so haben die
Gesellschaftsanteile der ETVE aus Namensaktien zu bestehen. -Mitteilung des ETVE-Status an das spanische
Finanzamt. -Ausreichende Substanz muss durch Bestellung eines
Geschäftsführers oder eines Vorstands im Zuge der Gesellschaftsgründung
nachgewiesen werden Körperschaftsteuertarif: Der spanische
Körperschaftsteuersatz beträgt 35%.
Behandlung von Verlusten: Verluste können
bis zu 15 Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht
möglich.
Kommunalsteuern: Gewerbesteuern für
inländische Einkünfte auf Basis unterschiedlicher Gemeinde-Hebesätze
(abziehbar).
Substanzsteuern: keine b)
Besteuerung
vereinnahmter Beteiligungserträge der Holding
Nationales Schachtelprivileg: Bei
inländischen Beteiligungserträgen kann die gewinnempfangende
Kapitalgesellschaft den auf die Dividende entfallenden
Körperschaftsteuerbetrag von derselben wieder abziehen, wenn und
insoweit er positiv ist. Übersteigt der abziehbare
Körperschaftsteuerbetrag die tarifliche Körperschaftsteuer, so kann der
Anrechnungsüberhang in den folgenden sieben Jahren vorgetragen und
ausgeglichen werden. Voraussetzungen: -Sowohl gewinnausschüttende
als auch emfangende Gesellschaft sind in Spanien ansässig. -Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von 5% an
der ausschüttenden Gesellschaft. -Ununterbrochene Mindesthaltedauer von einem Jahr vor
oder auch nach dem Tag der Gewinnausschüttung. Werden die Voraussetzungen
nicht erfüllt, dann kann die gewinnempfangende Gesellschaft nur einen
Körperschaftsteuerbetrag in Höhe von 50% der auf die Dividende
entfallenden Körperschaftsteuer von dem tariflichen
Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Auch hier ist ein möglicher
Anrechnungsüberhang sieben Jahre vortrags- und ausgleichsfähig.
Internationales Schachtelprivileg:
Spanische Gesellschaften haben im Rahmen der Vermeidung der
internationalen Doppelbesteuerung bei ausländischen Dividenden und
Gewinnbeteiligungen die Wahl zwischen Anrechnungs- und
Freistellungsmethode, wobei i. d. R. das Wahlrecht zugunsten der
Freistellung ausgeübt wird, um ein Heraufschleusen auf das höhere
Steuerniveau zu vermeiden.
Freistellungsmethode:
Von einer ETVE und auch von anderen
Kapitalgesellschaften vereinnahmte Dividendenausschüttungen
ausländischer Gesellschaften bleiben steuerfrei, wenn folgende
Voraussetzungen
erfüllt sind. -Mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an der
ausländischen Gesellschaft i. H. v. 5%. Die Erfüllung der
Mindestbeteiligung kann unabhängig von der prozentualen Höhe bei einem
Anschaffungswert der ausländischen Beteiligung von mindestens 6 Mio.
Euro erfüllt werden. Diese Sonderregelung gilt allerdings nur für die
ETVE, -Mindesthaltedauer von einem Jahr zum Zeitpunkt der
Ausschüttung. Diese kann jedoch auch nachträglich erfüllt werden.
-Die ausländische Tochtergesellschaft muss während
des Veranlagungsjahres, in dem die ausgeschütteten Gewinne erzielt
wurden, einer mit der spanischen Körperschaftsteuer identischen oder
analogen Steuer unterliegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird
immer dann als gegeben vermutet, wenn die betreffende Gesellschaft in
einem Staat ansässig ist, der mit Spanien ein DBA inklusive einer
Klausel über den gegenseitigen Informationstausch unterzeichnet hat.
Nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz ist eine Steuer dann
identisch bzw. analog, wenn sie das Einkommen der ausländischen
Gesellschaft besteuert, wobei kein Mindeststeuersatz gefordert wird. -Mindestens 85% der Einkünfte der ausländischen
Gesellschaft müssen aus einer aktiven Tätigkeit stammen. Als
wirtschaftlich aktive Einkünfte gelten jene Einkünfte, die nicht in der
spanischen CFC-Regelung angeführt sind. Der Kreis möglicher aktiver
Tätigkeiten ist sehr weit gefasst, da er auch traditionell passive
Einkünfte wie beispielsweise die Vereinnahmung von Lizenzgebühren
einschließt. Da für die Beteiligungsertragsbefreiung auch eine
mittelbare Beteiligung die Mindestbeteiligungsquote erfüllen kann, gilt
als aktive Tätigkeit der ausländischen Gesellschaften unter der
Voraussetzung, dass die allgemeinen Bedingungen des Schachtelprivilegs
erfüllt sind (5%ige Beteiligung, einjährige Haltefrist, vergleichbare
Steuer und aktive Einkünfte er Untergesellschaft). -Zur Sicherstellung, dass die Einkünfte im Ausland
erzielt werden, fordert Atr.20 bis 1 c)a)LIS, dass bei der Ausübung von
Großhandel, Dienstleistungen, Finanz- und Versicherungsleistungen eigene
personelle und materielle Ressourcen im Ausland bereitgestellt
werden. Werden die Voraussetzungen erfüllt, so sind die
Einkünfte aus ausländischen Tochtergesellschaften und Betriebsstätten
von der Steuer freigestellt. Anrechnungsmethode: Die empfangende Gesellschaft kann
den niedrigeren der beiden folgenden Anrechnungsbeträge von dem
tariflichen Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Entweder den effektiv im
Ausland gezahlten Steuerbetrag einer mit der spanischen
Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer oder den auf die Dividenden
oder Gewinnbeteiligungen entfallenden spanischen
Körperschaftsteuerbetrag, wenn die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen
in Spanien erzielt worden wären. Voraussetzungen für die Anrechnung ist eine
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am Gesellschaftskapital der
Auslandsgesellschaft von insgesamt mindestens 5%, die ununterbrochen
mindestens ein Jahr lang gehalten wird. Die Mindesthaltedauer kann auch
nachträglich erfüllt werden. Ein Anrechnungsüberhang kann in den
folgenden zehn Jahren vorgetragen und ausgeglichen werden. c.
Besteuerung der Ausschüttung aus der Holdinggesellschaft
Dividenden an inländische Gesellschaften unterliegen
einer Quellensteuer von 15%. Bei Ausschüttungen an eine
Muttergesellschaft wird keine Quellensteuer erhoben, wenn sie für den
Zeitraum von einem Jahr mit mindestens 5% an der Tochtergesellschaft
beteiligt war. Für Ausschüttungen einer spanischen
(Zwischen-)Holding an eine Muttergesellschaft kommt es aufgrund der
Mutter-Tochter-Richtlinie ebenso zu einer völligen
Quellensteuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass die
EU-Muttergesellschaft unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt ist und
dass die Beteiligung im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung während eines
ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr besteht. Im Falle
der Gegenseitigkeit wird die Mindestbeteiligungsquote auf 10% gesenkt.
Holdingstandort Zypern
Würdigung des Holdingstandortes Zypern Holdinggesellschaften
unterliegen keiner Besteuerung. Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Weiterausschüttungen an ausländische
Töchter unterliegen auf Zypern keiner Quellensteuer, unabhängig vom
Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens, also analog der
spanischen Holding. Allerdings werden aktive Einnahmen mit nur 10%
besteuert. Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den
Verkauf von Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den Verkauf
sonstiger Anteile einnimmt, sind diese von der zyprischen
Körperschaftssteuer befreit. In den meisten Fällen kann Zypern somit als
optimaler Holdingstandort angesehen werden.
· Eingehende Dividenden, die von der Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden, unterliegen im Sitzstaat der Tochtergesellschaft einer geringen oder keiner Quellensteuer. Dies ist auf die sehr vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zurückzuführen, die Zypern mit vielen Ländern weltweit abgeschlossen hat. Die Auswirkungen dieser DBA ist eine Verringerung der Quellensteuern auf ausgeschüttete Dividenden oder eine vollständige Befreiung von Quellensteuern. Zypern hat 34 DBA unterzeichnet die mehr als 40 Länder abdecken. Die Abkommen bestehen flächendeckend mit Ländern aus Amerika bis hin zu Mittel- und Osteuropa sowie Asien. Darüber hinaus gelten in dem EU-Mitgliedsland Zypern die Regelung der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Diese wirken sich dahingehend aus, dass für den Fall der Kontrolle von wenigstens 25% des Gesellschafterkapitals einer EU-Tochtergesellschaft durch eine zyprische Holdinggesellschaft für wenigstens 24 Monate die von der EU-Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft ausgeschütteten Dividenden in dem anderen Eu-Staat quellensteuerfrei sind. Soweit die Vorschriften der Richtlinie keine Anwendung finden (oder soweit Vorschriften zur Umgehungsverhinderung existieren), können zyprische Holdinggesellschaften auf ein weiteres Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen zurückgreifen. · Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Dividendeneinkommen von der Tochtergesellschaft erhält, unterliegt dieses Einkommen nicht der zyprischen Körperschaftssteuer, wenn die zyprische Holdinggesellschaft wenigstens 1% des Gesellschaftskapitals der Tochtergesellschaft hält. · Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den verkauf sonstiger anteile einnimmt, sind diese von der zyprischen Körperschaftssteuer befreit. Dies fördert auch die Ansiedlung von gemeinsamen Anlageplänen (collective investment schemes) in Zypern. · Soweit die zyprische Holdinggesellschaft ihrerseits an die eigentliche nichtansässige Muttergesellschaft Dividenden ausschüttet, sind solche von jeglicher Quellensteuer befreit, unabhängig vom Bestehen eines DBA oder Anwendbarkeit der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Im Unterschied zu Zypern befreien oder reduzieren andere holdingfreundliche Rechtsordnungen die Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden nur, wenn ein DBA zwischen dem Holdinggesellschaftsstaat und dem Sitzstaat der eigentlichen Muttergesellschaft besteht oder Holding- und Muttergesellschaft beide in der EU ansässig sind. · Die Gewinne aller zyprischen Kapitalgesellschaften werden mit einem Steuersatz von 10% besteuert, einem der niedrigsten Körperschaftssteuer in der EU. · Die zyprischen Gesetze sind in europarechtskonform, entsprechend den EU Verhaltensregeln für Unternehmen und wenden OECD Standartregelungen an.
· Das zyprische Recht steht mit den wesentlichen EU-Richtlinien in Einklang, so dass Unternehmens-Reorganisationen, Fusionen, Unternehmenseinkäufe und Betriebszusammenlegungen ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. · Es gibt keine zeitliche Beschränkung für den Verlustvortrag und das Aufrechnen gegen zukünftige steuerbare Gewinne, d.h. eine Gesellschaft, die in den ersten Jahren ihres Bestehens Verluste erleidet, kann diese vortragen und gegen die Gewinne aufrechnen, die in zukünftigen Jahren entstehen. · Es gibt Gruppenerleichterungen für die Nutzung von Steuerverlusten. Aus diesem Grund kann eine diversifizierte Gruppe von Gesellschaften, die einer zyprischen Holdinggesellschaft gehört, die steuerbaren Gewinne der erfolgreichen Tochtergesellschaften gegen die Verluste der verlustträchtigen Gesellschaften aufrechnen und mithin zu einem gemeinsam zu versteuernden Gewinn zusammenziehen. · Die Kapitalerfordernisse für die Errichtung einer zyprischen Holdinggesellschaft sowie Geschäftsführungs- und Verwaltungskosten halten sich in einem vernünftigen Rahmen. Unternehmensnahe Dienstleistungen sind im EU Vergleich mit am günstigsten; gleichzeitig entsprechen die von zyprischen Dienstleistern angebotenen Dienste höchstens Qualitätsanforderungen.
Internatonale Steuerplanung
Multinationale
Gesellschaften und internationale Unternehmen die an
grenzüberschreitenden Investitionsertrag erheblich steigern, wenn sie
bei ihrer internationalen Steuerplanung die zyprische
Holdinggesellschaft mit berücksichtigen. Zypern ermutigt ausländische
Investitionen und macht es sich zur Aufgabe, sowohl für
Offshore-Gesellschaften als auch für solche, die eine operationelle
Basis in einem kostengünstigen Niedrigsteuerland suchen, bestmögliche
Bedingungen zu schaffen. Die strategische Lage der Insel, ihre modernen
und effizienten unternehmensnahen Dienstleisterund Banken, die
Infrastruktur und das Umfeld für Unternehmen zusammen mit den
Steueranreizen und Zugeständnissen für ausländische Investoren sind die
wichtigsten Faktoren, die internationale Gesellschaften anlocken, um in
und durch Zypern zu operieren.
Holdingstandort Dänemark
Besteuerung vereinnahmter
Beteiligungserträge der Holding Schachtelprivileg:
Steuerfreistellung für Gewinnausschüttungen inländischer und
ausländischer Kapitalgesellschaften an eine dänische Holding, bzw.
Mutter-Kapitalgesellschaft. Voraussetzungen: Die Dividenden
erhaltende Kapitalgesellschaft hält mindestens 20% der Anteile an der
ausschüttenden Gesellschaft Die Mindesthaltedauer
beträgt 12 Monate Es wird keine
ausreichende Vorbelastung der Dividende im Ausland vorausgesetzt.
Besteuerung der Ausschüttung aus der
Holdinggesellschaft Ausschüttung an
Inländer: Quellensteuerbelastung von 19,8%. Keine
Quellensteuer wird bei Ausschüttung an eine inländische
Muttergesellschaft erhoben, die eine Beteiligung von mindestens 20%
gehalten hat. Ausschüttung an
Ausländer: Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also keine
Quellensteuer innerhalb der EU. Dividenden an Mütter in Länder ohne DBA
mit Dänemark unterliegen der vollen (nicht rückforderbaren)
Quellensteuer von 28%. Im DBA-Fall reduziert sich die Quellensteuer auf
20% bis 0%, je nach DBA.
Holdingstandort Schweiz
Bewertung des Holdingstandortes Schweiz Holdinggesellschaften
werden nicht besteuert. Keine Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
Allerdings hat sich die Schweiz der EU Mutter-Tochter-Richtlinie unter
bestimmten Voraussetzungen unterworfen: Besteht ein
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der
Tochtergesellschaft in der EU ,so erhebt die Schweiz keine
Quellensteuer, sofern Mindestbeteiligungshöhe –und Dauer.
Dividendenausschüttungen/Weiterausschüttungen im Nicht-DBA-Sachverhalt
unterliegen der Schweizer Quellensteuer von 35%. Im DBA-Sachverhalt
regeln die einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen die Höhe der
Quellensteuer zwischen 5-15%.
AG, GmbH und
Genossenschaften können das Holdingprivileg beanspruchen, sofern
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% am
Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft oder einem
Verkehrswert von 2 Millionen Franken. Voraussetzungen für den
Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft mindestens eine massgebliche
Beteiligung hält. Für die Quotenermittlung kann auch der
Aktienstreubesitz hinzugerechnet werden.
EU-Mutter- Tochter- Richtlinie Gemäß
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen
Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der
Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Voraussetzungen
sind:
-Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein -Die verbundenen
Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein -Die
Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein -Die
Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein
Schachtelbeteiligungen, das Schachtelprivileg
Die Begriffe „Schachtelbeteiligung“,
„Schachteldividenden“ und „Schachtelprivileg“ sind Begriffe der
Rechtspraxis. Eine Schachtelbeteiligung,
aus der Schachteldividenden erzielt werden, liegt dann vor, wenn eine
Kapitalgesellschaft im Ansässigkeitsstaat an einer Kapitalgesellschaft
im Quellenstaat eine sog. unternehmerische
Beteiligung (direct
investment) hält. Eine Schachtelbeteiligung im Sinne der Methodenartikel
in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ist unter den folgenden
zwei Voraussetzungen
gegeben:
Eine
bestimmte Mindestbehaltensdauer
für die Beteiligung wird von den Doppelbesteuerungsabkommen nicht
verlangt. Das Schachtelprivileg wird ausgedehnt durch Bezugnahme auf die
von der Beteiligung zu erhebende Vermögensteuer.
Weitere
Einzelheiten zur Freistellungsmethode
Nach
Art.23 A Abs.1 OECD-MA greift die Steuerfreistellung bereits dann ein,
wenn die Einkünfte oder Vermögen nach dem Doppelbeteuerungsabkommen in
dem anderen Vertragsstaat besteuert
werden können.
Die Steuerfreistellung wird also
grundsätzlich unabhängig
davon gewährt, ob Einkünfte oder das Vermögen in ausländischen
Staat auch tatsächlich besteuert worden ist.
Mit diesem Wortlaut verbietet Art.23 A Abs.1 OECD-MA nicht nur die
tatsächliche Doppelbesteuerung, sondern schon die sog.
virtuelle
Doppelbesteuerung. Zur Vermeidung
dieser Rechtsfolge sehen moderne deutsche Doppelbesteuerungsabkommen zum
Teil sog. Rückfallklauseln,
Subject-to-tax-Klauseln,
Remittance-Base-Klauseln
oder switch-over-Klauseln
vor. Gewährt ein Doppelbesteuerungsabkommen Steuerfreistellung, dann ist
diese Steuerfreistellung
zwingend. Sonderregeln gelten in den
folgenden Fällen:
An
dieser Stelle sei noch einmal zusammenfassend auf Folgendes
hingewiesen: Für das
internationale Schachtelprivileg (und auch für § 8b Abs.1 KStG) gelten
die folgenden Prinzipien:
Einkünfte sollen nur dann von der deutschen
Besteuerung freigestellt werden, wenn die im Ausland
ausgeübten Tätigkeiten
(aus deutscher Sicht!)
rechts- und
wirtschaftspolitisch
erwünscht sind.
Entsprechend enthalten sind 56 der seit 1966 abgeschlossenen deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen einen sog.
Aktiv- oder Aktivitätsvorbehalt, auch
genannt Aktiv- oder Aktivitätsklausel. Zusammen mit den sog.
Subject-to-Tax-Klauseln gehört die Aktiv- oder Aktivitätsklausel zu den
sog.
Vorbehaltsklauseln.
Die Aktivitätsklausel findet sich in zahlreichen
Doppelbesteuerunsabkommen im
Methodenartikel. In einigen
Doppelbesteuerungsabkommen steht die Aktivitätsklausel allerdings
„versteckt“ in den Schlussprotokollen.
In der Praxis wichtige deutsche
Doppelbesteuerungsabkommen ohne
Aktivitätsklausel sind insbesondere das
DBA- Belgien, das DBA- Dänemark, das DBA- Frankreich, das DBA-
Großbritannien, das DBA- Irland, das DBA- Italien, das DBA- Japan, das
DBA- Kanada, das DBA- Luxemburg, das DBA- Niederlande, das DBA-
Norwegen, das DBA- Österreich, das DBA- Schweden, das DBA- Türkei, das
DBA- Großbritannien und DBA- USA. Darüber hinaus enthalten wenige
deutsche Doppelbesteuerungsabkommen zwar eine Aktivitätsklausel, die
allerdings nur für Schachteldividenden
gilt; dies sind insbesondere das DBA- Griechenland, das DBA- Iran, das
DBA- Israel und das
DBA- Thailand. Wegen der unterschiedlichen
Handhabung und Ausgestaltung von Aktivitätsklauseln wirft
Wassermeyer m.E. zu Recht
die Frage auf,
ob hier nicht ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in
Art.3 GG gegeben ist.
Zu beachten ist, dass es auch an verschiedenen
anderen Stellen im Steuerrecht
Regelungen mit Aktiv- oder Aktivitätsvorbehalten gibt. Abgesehen vom
Recht der Doppelbesteuerung findet man Regelungen, die bestimmte
Aktivtätigkeiten steuerlich privilegieren, in
§ 8 Abs.1 AStG
und in § 2a Abs.1
EStG. In der Regel unterliegen die
jeweiligen Aktivtätigkeiten in allen drei Rechtsgrundlagen
unterschiedlichen Voraussetzungen. Insbesondere stimmen die in DBA-
Aktivitätsklauseln genannten Aktivtätigkeiten nur in wenigen
Ausnahmefällen mit den Aktivtätigkeiten nur in wenigen Ausnahmefällen
mit den Aktivtätigkeiten im Sinne von § 8 Abs.1 AStG überein. Bei der
Verwendung des Begriffs „Aktivtätigkeit“ ist im Rahmen des Rechts
der Doppelbeteuerung zur Vermeidung von Missverständnissen deshalb
gedanklich immer mehr zu ergänzen,… Im Sinne der
Doppelbesteuerungsabkommen.
Hinsichtlich der
Arten von Aktivtätigkeiten kann man die
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen bzw. in deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Aktivitätsklauseln grundsätzlich
in drei Gruppen einteilen.
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