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Ausländische Holding gründen- Steuergestaltung mittels Zwischenholding : Holding in Irland
Holding in Irland gründen: Ertragsoptimale Holdingkonstruktion für Deutsche Unternehmer Irland bietet sich unter bestimmten Voraussetzungen als optimaler Holdingstandort an. Im Ergebnis führt die richtige Ausgestaltung dazu, dass Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen (Capital Gain) auf der Ebene der inländischen natürlichen Person mit einer Ertragsteuerbelastung von nur 9,5% vereinnahmt werden können. Dividenden von Tochterkapitalgesellschaften unterliegen lediglich einer Nachversteuerungsbelastung mit deutschen Ertragsteuern in Höhe von 9,5%. Unsere Kanzlei hält für diese Konstellation ein entsprechendes Exposee bereit. Holding gründen: Kurzübersicht der wichtigsten Holdingstandorte
Holding gründen- Holdinggesellschaft im Ausland: Unsere Dienstleistungen Unsere Kanzlei übernimmt für Mandanten die Steuergestaltung mittels Holding (Zwischenholding): Auswahl des richtigen Holdingstandortes, Gründung der Zwischenholding im Ausland für das optimale Dividendenrouting, Gründung/Realisierung von Verwaltungs-Management bzw. -Finanzierungsholdings. Bei werthaltigen Töchtern realisieren wir den steuerneutralen Übertrag der Assets von der Tochtergesellschaft auf die Holding mittels EU-Fusionsrichtlinie/Verschmelzungsrichtlinie bzw. Gesellschafter-Fremdfinanzierung.
Grundsatzüberlegungen zur
Holding
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| Grafik: Allgemeine Darstellung "Zwischenholding" |
Mithin wird die Basisgesellschaft (hier
Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland mit 15%
Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz,
ca. 30% insgesamt. Im Kontext der Gründung einer ausländischen
Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft, fliessen die
Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen
Fall steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht
besteuert. Obliegen der
ausländischen Holdinggesellschaft Aufgaben wie Finanz- oder
Verwaltungsmanagement und/oder das Halten von Lizenzen und Rechten, so
kann die ausländische Holdinggesellschaft ergänzend der
Basisgesellschaft in Rechnung stellen, was die Steuerlast der
Basisgesellschaft entsprechend reduziert.
Eine ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend
immer dann Sinn, wenn eine steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an
den Anteilseigner nur über eine Zwischenholding realisiert werden kann.
Beispiel: Der Eigner ist in einem Land X ansässig, welches ein DBA mit
Deutschland unterhält, aber nicht EU. Wäre der Eigner direkt
Anteilseigner an der z.B. Deutschen Kapitalgesellschaft, würden die
abfließenden Dividenden in Deutschland mit Quellensteuer belegt, also
zwischen 5-15% (analoge Regelungen in vielen anderen Ländern, z.B. in
Österreich oder der Schweiz). Wird hingegen z.B. eine spanische-oder
zyprische Holding als Zwischengesellschaft installiert, so vereinnahmt
die spanische-oder zyprische Holding die Dividenden der
Basisgesellschaft (in diesem Beispiel der Deutschen Gesellschaft) unter
Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei. Da Spanien und
Zypern Weiterausschüttungen im DBA- und/oder Nicht-DBA-Sachverhalt im
Kontext einer Holding keiner Quellensteuer unterwirft, werden die
Dividenden legal steuerfrei an den eigentlichen Anteilseigner
durchgeschleust.
| Grafik: Funktion der Zwischenholding am Beispiel Zypern |
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| Grafik: Allgemeine Darstellung Zwischenholding am Beispiel Zypern-Holding |
| Grafik: Steuerliche Gestaltung mit Zwischenholding Zypern |
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| Grafik: Steuerliche Gestaltung mit Zwischenholding auf Zypern (die Dividenden der Tochtergesellschaften fliessen unter Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei in die zyprische Holding und werden dort nicht besteuert. Zypern besteuert reine Beteiligungserlöse nicht. Dividenden-Weiter-Ausschüttungen unterliegen auf Zypern grundsätzlich keiner Quellensteuer. |
| Grafik: Holding außerhalb der EU- aber DBA-Sachverhalt |
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| Grafik: Holding-Gesellschaft außerhalb der EU, aber DBA-Sachverhalt (Nur das DBA begrenzt die Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden, i.d.R- 5-10% Quellensteuer) |
| Grafik: Holding in einem Drittstaat- Nicht DBA-Sachverhalt |
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| Grafik: Holding in einem Drittstaat, Nicht-DBA-Sachverhalt (keine Abschirmwirkung eines DBAs gegen hohe Quellensteuer, keine Positivwirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie). |
Steuerreduzierte Durchschleusung bei Anwendung des Schweizer
Steuerrechts
Diese steuerfreie Durchschleusung kann insbesondere für Schweizer Basisgesellschaften wichtig sein: So belegt die Schweiz abfließende Dividenden im Nicht-DBA-Sachverhalt mit 35%tiger Quellensteuer. Durch die Zwischenschaltung einer Holding, kann diese Quellensteuer auf 5% , in bestimmten Fällen sogar auf Null%, reduziert werden.
Holding gründen: Steuerfreier Übertrag der Assets der Basisgesellschaften
Ein zentrales Problem bei der Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften sind vorhandene werthaltige Töchter (Basisgesellschaften). Normalerweise müsste die Holding die Assets der werthaltigen Töchter erwerben. Über die EU- Fusionsrichtlinie /Verschmelzungsrichtlinien besteht die Möglichkeit, die Assets steuerneutral zu übertragen. Allerdings bestehen insbesondere in Deutschland und Österreich erhebliche Rechtsunsicherheiten bezogen auf die Anwendung der EU Fusionsrichtlinie und einem steuerneutralen Übertrag. Aus diesem Grunde bieten wir die Gestaltung mit Gesellschafter-Fremdfinanzierung an:
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Holdinggründe im Konzernverbund
Bei der Standortwahl einer Holding spielen viele
Faktoren eine Rolle:
Standort der Tochterunternehmen
(DBA-Sachverhalt, EU, Nicht-DBA-Sachverhalt)?
Vor-und Nachteile der einzelnen
Holdingstandorte, hinsichtlich den vorrangigen Zielsetzungen
Wie werden Nicht-Holding-Aktivitäten im
Sitzstaat der Holding besteuert?
Wie werden Weiter-Ausschüttungen aus der Holding
ins In-und Ausland besteuert (Fragen der Quellensteuer)?
Wie ist die Besteuerung von Zins-und
Lizenzzahlungen der Holding?
Wie gestaltet sich der Abzug von
Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen?
Wie gestaltet sich der Abzug von
Beteiligungsaufwendungen/Gesellschafterfremdfinanzierung?
Um mit Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort zu finden, müssten diese Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft werden.
Welche Dienstleistungen bieten wir an?
Steuerliche Beratung im Rahmen des richtigen Holdingstandortes für Ihr Unternehmen. Erstellung einer steuerlichen Expertise. Gründung der Auslandsholding über die jeweilige Partnerkanzlei im Sitzstaat der Holding, Anmeldung des Holdingsprivilegs. Steuergestaltungen bei mehrstufigen Holdingmodellen (Dachholding und Zwischenholding).