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Ausländische Holding gründen- Steuergestaltung mittels Zwischenholding
Holding gründen: Kurzübersicht der wichtigsten Holdingstandorte
Grundsatzüberlegungen zur
Holding
Die Installation einer
ausländischen Holding kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die
Basisgesellschaft im Sitzstaat
gemäß 5 DBA eine steuerliche Betriebsstätte im Sinne auslöst
und/oder die Basisgesellschaft aus nicht-steuerlichen Gründen nicht ins
Ausland verlegt oder im Ausland angesiedelt werden soll. Beispiel: Es
besteht eine Produktionsstätte z.B. in Deutschland. Eine
Produktionsstätte löst gemäß 5 DBA immer eine steuerliche Betriebsstätte
aus, mithin steht das Besteuerungsrecht dem Sitzstaat- in diesem Falle
Deutschland zu. ODER: Es soll z.B. eine Produktionsstätte gegründet
werden, wobei man sich aus Nicht-steuerlichen Gründen entscheidet, dass
diese Produktionsstätte z.B. nicht der Schweiz, sondern z.B. in
Deutschland, installiert werden soll.
Mithin wird die Basisgesellschaft (hier
Produktionsstätte) im Sitzstaat besteuert, also in Deutschland mit 15%
Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz des Bundeslandes,
ca. 30% insgesamt. Im Kontext der Gründung einer ausländischen
Holdinggesellschaft als Eigner der Basisgesellschaft, fliessen die
Dividenden der Basisgesellschaft (Gewinne nach Besteuerung) im optimalen
Fall steuerfrei in die ausländische Holding und werden dort nicht
besteuert. Obliegen der
ausländischen Holdinggesellschaft Aufgaben wie Finanz- oder
Verwaltungsmanagement und/oder das Halten von Lizenzen und Rechten, so
kann die ausländische Holdinggesellschaft ergänzend der
Basisgesellschaft in Rechnung stellen, was die Steuerlast der
Basisgesellschaft entsprechend reduziert. Eine ausländische Holdinggesellschaft macht ergänzend
immer dann Sinn, wenn eine steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an
den Anteilseigner nur über eine Zwischenholding realisiert werden kann.
Beispiel: Der Eigner ist in einem Land X ansässig, welches ein DBA mit
Deutschland unterhält, aber nicht EU. Wäre der Eigner direkt
Anteilseigner an der z.B. Deutschen Kapitalgesellschaft, würden die
abfließenden Dividenden in Deutschland mit Quellensteuer belegt, also
zwischen 5-15% (analoge Regelungen in vielen anderen Ländern, z.B. in
Österreich oder der Schweiz). Wird hingegen z.B. eine spanische-oder
zyprische Holding als Zwischengesellschaft installiert, so vereinnahmt
die spanische-oder zyprische Holding die Dividenden der
Basisgesellschaft (in diesem Beispiel der Deutschen Gesellschaft) unter
Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei. Da Spanien und
Zypern Weiterausschüttungen im DBA- und/oder Nicht-DBA-Sachverhalt im
Kontext einer Holding keiner Quellensteuer unterwirft, werden die
Dividenden legal steuerfrei an den eigentlichen Anteilseigner
durchgeschleust.
Steuerreduzierte Durchschleusung bei Anwendung des Schweizer
Steuerrechts
Diese steuerfreie Durchschleusung kann insbesondere für Schweizer
Basisgesellschaften wichtig sein: So belegt die Schweiz abfließende
Dividenden im Nicht-DBA-Sachverhalt mit 35%tiger Quellensteuer. Durch
die Zwischenschaltung einer Holding, kann diese Quellensteuer auf 5% ,
in bestimmten Fällen sogar auf Null%, reduziert werden.
Holdinggründe im Konzernverbund
Im Konzernverbund gibt es neben den steuerlichen Gründungen auch
Nicht-steuerliche Gründe:
Standortwahl
Bei der Standortwahl einer Holding spielen viele
Faktoren eine Rolle:
Um mit Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort zu finden, müssten diese Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft werden. Welche Dienstleistungen bieten wir an? Steuerliche Beratung im Rahmen des richtigen Holdingstandortes für Ihr Unternehmen. Erstellung einer steuerlichen Expertise. Gründung der Auslandsholding über die jeweilige Partnerkanzlei im Sitzstaat der Holding, Anmeldung des Holdingsprivilegs. Steuergestaltungen bei mehrstufigen Holdingmodellen (Dachholding und Zwischenholding).
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