| Vermögensverwaltungsgesellschaft, Kapitalanlagegesellschaft, Investmentgesellschaft gründen: EWR,EU und Offshore | ||||||
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Hedgefonds auflegen- eigenen Hedgefonds
gründen![]()
Allgemeine Einlassungen zum Thema hedgefonds und vertrieb in Deutschland In
Deutschland aufgelegte und öffentlich vertriebene Hedgefonds unterliegen
der Aufsicht nach dem Investmentgesetz (InvG). Zugelassene
Kapitalanlagegesellschaften können in Deutschland Single- und Dach-Hedgefonds
auflegen, die als Publikums- oder Spezialfonds genehmigt werden können. Ein Dach-Hedgefonds darf grundsätzlich sowohl
inländische regulierte Single-Hedgefonds als auch ausländische
Investmentvermögen mit vergleichbarer Anlagepolitik als Zielfonds
erwerben (§ 113 Abs. 1 S. 1 u. 2 InvG). Bei der Auswahl der Single-Hedgefonds
sind neben dem Grundsatz der Risikomischung noch weitere
Streuungsvorschriften einschlägig, etwa dürfen nicht mehr als 20% des
Wertes des Dach-Hedgefonds in einem einzelnen Zielfonds angelegt sein.
Leverage und Leerverkäufe dürfen für Dach-Hedgefonds nicht durchgeführt
werden (§ 113 Abs. 1 S. 3 InvG). Dach-Hedgefonds haben vor der
Investition Mindestinformationen über die Zielfonds einzuholen.
Anschließend müssen sie die Anlagestrategie und die Risiken der
Zielfonds laufend überwachen. Im Gegensatz zu Dach-Hedgefonds dürfen Single-Hedgefonds
nicht öffentlich, sondern nur im Wege des „Private Placement“ vertrieben
werden (§ 112 Abs. 2 InvG). Single-Hedgefonds sind in ihren Strategien
gesetzlich kaum beschränkt. Für sie sind die Aufnahme von Krediten, der
Einsatz von Derivaten zur Steigerung des Investitionsgrades, Leverage-Geschäfte
und Leerverkäufe grundsätzlich unbegrenzt zulässig. Gleichwohl ist die
Anlage in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an einer Börse
zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, auf 30%
des Wertes des Sondervermögens beschränkt (§ 112 Abs. 1 S. 3 InvG). Der öffentliche Vertrieb ausländischer
Investmentanteile in Deutschland unterliegt grundsätzlich einer
Anzeigepflicht (§ 139 Abs. 1 InvG). Voraussetzung ist vor allem der
Nachweis, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die
Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat einer wirksamen
öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen (§
139 Abs. 2 Nr. 8 InvG). Im Falle ausländischer Dach-Hedgefonds sind
daneben umfangreiche Unterlagen über die Gesellschaft und das Produkt
einzureichen. Ausländische Single-Hedgefonds öffentlich zu vertreiben,
ist nicht erlaubt. Hedgefonds auflegen: Allgemeine Informationen (aus Fremdquelle, geprüft) Hedgefonds (engl. hedge funds, von engl. to hedge, „absichern“; selten SAIV – sophisticated alternative investment vehicle, engl. etwa für ausgefeiltes/anspruchsvolles alternatives Investitionsvehikel) sind eine spezielle Art von Investmentfonds, die durch eine spekulative Anlagestrategie gekennzeichnet sind. Hedgefonds bieten die Chance auf sehr hohe Renditen und tragen entsprechend ein hohes Risiko. Typisch für Hedgefonds ist der Einsatz von Derivaten und Leerverkäufen. Hierher rührt auch der irreführende Name, da diese Instrumente außer zur Spekulation auch zur Absicherung (Hedging) verwendet werden können. Außerdem versuchen Hedgefonds über Fremdfinanzierung eine höhere Eigenkapitalrendite zu erwirtschaften (Hebel- oder Leverage-Effekt). Die meisten Hedgefonds haben ihren Sitz an Offshore-Finanzplätzen. Zum Jahresende 2006 hatten Hedgefonds weltweit ein Volumen von rund 1,6 Billionen US-Dollar. Registriert sind die meisten Fonds überwiegend an einem Offshore-Finanzplatz. Die Gründe dafür sind zum einen steuerlicher Natur, liegen andererseits aber auch in den geringeren Einschränkungen durch die jeweiligen Kapitalmarkt-Gesetzgebungen, was die in den Fonds erlaubten Finanzinstrumente betrifft. Im Januar 2006 waren 55 % der Hedgefonds offshore registriert. Mit deutlichem Abstand führen als Offshoreplatz der Hedge-Fonds-Branche die Kaimaninseln (63 % der Offshorefondsgelder), gefolgt von den Britischen Jungferninseln (13 %) und den Bermudas (11 %). In Europa sind es die britischen Kanalinseln oder Gibraltar, aber auch in Bezug auf die Kapitalmarkt-Gesetzgebung freizügigere Staaten wie Luxemburg, Irland, Liechtenstein oder Monaco, jedoch nehmen sie sich im Vergleich mit den oben genannten amerikanischen Offshoreplätzen mit zusammen etwa 10 % eher bescheiden aus. Der größte Onshore-Platz sind wiederum die USA mit 48 % der Onshore-Fondsvermögen. Oft liegt der Sitz in oder nahe New York, etwa in Delaware. Für Fonds mit Fokus Europa ist der führende Onshoreplatz Irland mit 7 % der Onshorefonds. Hedge-Fonds in DeutschlandIn Deutschland waren bis zum Jahr 2004 Hedge-Fonds generell nicht zum öffentlichen Handel zugelassen. Eine Lockerung erfolgte mit dem Investment-Modernisierungsgesetz, das am 1. Januar 2004 in Kraft trat und jetzt den Vertrieb von „Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken“ unter bestimmten Auflagen zulässt. Diese haben nicht viel mit den großen internationalen Hedge-Fonds gemeinsam; sie gehören zur Gruppe der Investmentfonds und sind Anlageinstrumente. Sie dürfen die Instrumente des Leerverkaufes (short selling) und des Einsatzes von Fremdkapital (Leverage-Effekt) nutzen. Anteile an solchen Fonds dürfen in Deutschland nicht öffentlich vertrieben werden, sondern nur im Rahmen von sogenanntem Private Placement, etwa für Einlagen durch institutionelle Anleger. Dagegen ist die Einlage in Dachhedgefonds für Privatanleger seit 2004 erlaubt. Der Anbieter eines Dachhedgefonds muss auf seinen Verkaufsprospekten Warnhinweise ähnlich denen auf Zigarettenschachteln anbringen: „Der Bundesminister der Finanzen warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen!“ Die Investmentbranche hat bisher nur in sehr geringem Umfang von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in Deutschland Hedge-Fonds aufzulegen. Allerdings ist der Markt für Zertifikate auf ausländische Hedge-Fonds stark angewachsen (siehe Grafik). Deutsche Hedge-Fonds unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), ihr Fremdkapital-Einsatz ist begrenzt. Es handelt sich somit eher um Investmentfonds mit größeren Freiheiten als um Hedge-Fonds im ursprünglichen Sinne. Hedge-Fonds in anderen LändernAngelsächsische Hedge-Fonds sind Unternehmen und entsprechen in mancher Hinsicht eher einem geschlossenem Fonds. Investoren erwerben Anteile an diesen Unternehmen. Hier entspricht die Rechtsform meist der einer deutschen KG (limited partnerships, LP, oder limited liability partnership, LLP) oder einer GmbH (limited liability company). Es gibt in der LLP einen oder mehrere Hedge-Fonds-Manager, die mit ihrem privaten und geschäftlichen Vermögen haften, und Investoren, die Anteile an diesen Unternehmen kaufen. Oft ist der offizielle Sitz eines solchen Hedge-Fonds eine Steueroase (75 % auf den Kaimaninseln), und der Manager sitzt in einem Finanzzentrum (etwa London, New York). Regulierungsvorhaben der EU zu Hedge-FondsIm Oktober 2010 einigen sich die EU Finanzminister auf strengere Regulierungsvorschriften für Hedgefonds und private Beteiligungsgesellschaften. Regulierungsvorhaben der G8- und G-20-Staaten zu Hedge-FondsAuf dem Treffen der G7-Finanzminister in Essen im Februar 2007 einigte man sich auf eine gemeinsame Erklärung, nach der man Hedge-Fonds in Zukunft genauer kontrollieren will. Ziel der G-7 ist es, mögliche Risiken aus den Hedgefonds-Aktivitäten auszumachen und so weltweite Finanzkrisen und Dominoeffekte bei Fondspleiten zu verhindern. Im Gespräch sind laut Agenturangaben auch ein freiwilliger Verhaltenskodex und eine Art Gütesiegel für die Fonds durch unabhängige Rating-Agenturen. Auf dem G8-Gipfel (G7-Länder und Russland) im Juni 2007 in Heiligendamm wurden allerdings keine Vorschläge hinsichtlich einer angestrebten Selbstverpflichtung der Branche gemacht. Der Widerstand hiergegen kam aus den USA und Großbritannien, den Ländern, von denen aus die Mehrzahl der Fonds agiert. Die teilnehmenden Staats- und Regierungschefs ermahnten die Hedge-Fonds-Industrie jedoch, die Verhaltensregeln für Manager selbst zu verbessern und bekräftigten gleichzeitig noch einmal die bereits von den Finanzministern angesprochenen Themenkomplexe. Auf dem Treffen der Spitzenvertreter der G-20-Staaten (zuzüglich der Niederlande und Spanien) in Washington am 15. November 2008 wurde eine stärkere Reglementierung von spekulativen Hedgefonds beschlossen. Am 14. März 2009 einigten sich die Finanzminister der G-20-Staaten in Horsham darauf, eine Registrierungspflicht für die Fonds einzuführen und geplant ist, die 100 weltweit größten Hedgefonds zu kontrollieren. Die Investoren sollen hierbei der US-Aufsicht Security and Exchange Commission (SEC) oder der britischen Financial Services Authority (FSA) Einblick in ihre Bilanzen gewähren. Regulierung in den USADie US-amerikanische Börsenaufsicht SEC reguliert Hedge-Fonds in den USA. Hierzu hat sie Regeln für die Aufnahme von Fremdkapital und das Short Selling erlassen. Aufgrund der Regulierungen lassen sich viele Hedge-Fonds nicht registrieren, wodurch sie nicht für den öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Der Zugang ist jedoch für „qualifizierte“ Investoren (mit mehr als 200.000 USD Jahreseinkommen oder mehr als 5 Millionen USD Vermögen) möglich. Jeder Hedge-Fonds, der als „Limited Partnership LP“ firmiert, ist auf 499 „Partner“ beschränkt. Die SEC hat im Laufe des Jahres 2004 Regeln für Hedge-Fonds[8] erlassen, die mehr als 25 Millionen USD verwalten und offen für neue Investoren sind. Anwendung finden die Regeln seit 1. Februar 2006 (die Regeln sind unter Weblinks/Behörden verlinkt). Nachdem bislang Publikationspflichten fehlen, suchen unter dem Druck der Konkurrenz amerikanische Hedge-Fonds auf andere Weise Vertrauen zu bilden, bspw. mit einer Zertifizierung nach ISO 9000, wie es der GAM Multi-Manager Hedge-Fonds getan hat. Am 13. November 2008 wurden Manager der fünf größten Hedgefonds vor einen Kongressausschuss zitiert; dieser soll herausfinden, ob Hedgefonds eine Gefahr für das Finanzsystem darstellen.[9] George Soros, Philip Falcone, John Paulson, James Simons und Kenneth Griffin wurden als Zeugen für die Hedgefonds-Industrie gehört. Sie haben einer stärkeren Kontrolle zugestimmt sowie der Schließung unverhältnismäßiger Steuerschlupflöcher.[10] Regulierung im Vereinigten KönigreichIn Großbritannien unterliegen die Manager der Hedge-Fonds der Autorität der Financial Services Authority, dem britischen Gegenstück zur BaFin. Regulierung in Liechtenstein]Im Liechtenstein erfolgt die Regulierung von Hedge-Fonds durch die FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein. Gründung von fondsgesellschaften/ Investmentgesellschaften/Kapitalanlagegesellschaften international Unsere Kanzlei gründet für Mandanten
Investment-Gesellschaften und/oder Vermögensverwaltungs-/
Kapitalanlagegesellschaften im EWR (Deutschland,Liechtenstein,Zypern),
Schweiz und Offshore. Im Offshore Bereich: Cayman Islands (B-Bank-Lizenz),
Belize, Panama oder
Es
greift als übergeordnetes Rechtsgut die EU-Niederlassungsfreiheit
und/oder Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit.
Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft
nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine Scheinfirma vor, egal welchen
Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen
(gesetzlich zulässigen oder gesetzlich nicht zulässigen)
Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt. In jedem Falle findet
eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das
Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher
nur in Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith,
Internationales Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil vom
23.06.1992,BStBl 1992 II S. 972).
Die EU-Niederlassungsfreiheit
erlaubt sogar die gezielte
Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von
EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes),
erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem bloßen
Briefkasten.
Ein Offener Investmentfonds, kurz als Fonds bezeichnet, ist ein Konstrukt zur Geldanlage. Eine Investmentgesellschaft (deutscher Fachbegriff: Kapitalanlagegesellschaft) sammelt das Geld der Anleger, bündelt es in einem Sondervermögen – dem Investmentfonds – und investiert es in einem oder mehreren Anlagebereichen. Die Anteilscheine können in der Regel an jedem (Börsen-)Tag gehandelt werden. Das Geld im Fonds wird nach vorher festgelegten Anlageprinzipien z. B. in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, am Geldmarkt und/oder in Immobilien angelegt. Investmentfonds müssen im Regelfall bei der Geldanlage den Grundsatz der Risikomischung beachten, das heißt es darf nicht das gesamte Fondsvermögen in nur eine Aktie oder nur eine Immobilie investiert werden. Durch die Streuung des Geldes auf verschiedene Anlagegegenstände wird das Anlagerisiko reduziert. Mit dem Kauf von Investmentfondsanteilen wird der Anleger Miteigentümer am Fondsvermögen und hat einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils gültigen Rücknahmepreis. Bei Offenen Immobilienfonds gilt eine juristische Besonderheit: Hier ist die Investmentgesellschaft formal Eigentümerin des Fondsvermögens, und wird deshalb als Eigentümerin der Immobilien ins Grundbuch eingetragen. Der Anteilswert bemisst sich nach dem Wert des gesamten Fondsvermögens dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Das Fondsvermögen wird professionell verwaltet und ist nach deutschem Recht Sondervermögen, das heißt die Anlagen müssen strikt getrennt von dem Vermögen der Gesellschaft gehalten werden. Diese Regelung garantiert den Vermögenserhalt auch bei Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft. Das Sondervermögen steigt durch neue Einlagen von Anlegern und durch Kurs-, Dividenden- und/oder Zinsgewinne bzw. fällt durch Rückerstattung von Anteilen oder Verluste. Offener und geschlossener Investmentfonds Das Gegenstück zu offenen Investmentfonds sind geschlossene Fonds (engl. closed-end Fonds). Sie unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit, jederzeit Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben oder zurückzugeben. Alternativ kann ein Verkauf über Handelsplattformen für Anteile an geschlossenen Fonds möglich sein. In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich offene und geschlossene Fonds in Deutschland dadurch, dass es nur für offene Investmentfonds eine spezielle Regelung gibt, nämlich das Investmentgesetz (InvG). Deutsche geschlossene Fonds werden meist als Gesellschaften, z. B. GmbH & Co KG ausgestaltet und unterliegen den allgemeinen Regelungen für die jeweilige Gesellschaftsart. Analoge Regelungen existieren in vielen anderen Ländern. Offene Fonds und die Kapitalanlagegesellschaften, die sie verwalten, unterliegen in Deutschland gemäß § 5 InvG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für deutsche geschlossene Fonds existiert keine vergleichbare Aufsicht. Wenn Anteile an geschlossenen Fonds öffentlich angeboten werden sollen, prüft die BaFin zuvor allerdings, ob dafür ein Prospekt nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes erstellt wurde. Auch hier kennen andere Länder, zentral in der EU/EWR vergleichbare Regelungen. Vertriebszulassung in Deutschland für ausländische InvestmentfondsWenn eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft (KAG) Anteile ihrer Fonds in Deutschland verkaufen möchte, so benötigt sie dazu eine Vertriebszulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Im Rahmen des von der Bafin entwickelten Anzeigeverfahrens, wird ermittelt ob man der KAG gestattet, die Fondsanteile zukünftig in Deutschland verkaufen zu dürfen, oder nicht. Durch das Anzeigeverfahren wird geprüft, ob die KAG vertrauenswürdig ist und ob die Anlagestrategie des Fonds, den die KAG in Deutschland verkaufen möchte, zu den deutschen Investmentgesetzten passt. Dabei wird vor allem darauf geachtet, dass ein ausreichender Schutz für die potentiellen Käufer von Fondsanteilen besteht. Ein Fonds, dem eine Vertriebszulassung erteilt wurde, darf künftig in Deutschland offiziell, öffentlich Anteile verkaufen. Erhält ein Fonds keine Vertriebszulassung, so kann man als Anleger dennoch in ihn investieren. Andere Länder kennen vergleichbare oder sogar analoge Regelungen. Dienstleistungen der Kanzlei ETC: Auflage eines Investmentfonds Die ETC gründet für Mandanten Gesellschaften in der EU und/oder Offshore mit Genehmigung zur Auflage eines Investmentfonds:
Zu beachten ist im Kontext einer Fondsgesellschaft das Recht des Sitzstaates der Gesellschaft und das Recht des "Anbieterstaates". Dieses macht die Thematik rechtlich komplex. Ergänzend sind steuerrechtliche Gesichtspunkte zu beachten, hier u.a.: DBA-Missbrauchsklauseln, Gestaltungsmissbrauch nach internationalen Recht (z.B. in Deutschland §42 AO,Steuerhinterziehungbekämpfungsgesetz usw). Mithin ist eine sorgfältige Planung und Beratung bei Auflage eines Investmentfonds zwingend erforderlich. Möglichkeiten der Kapitalisierung über eine US INC Eine Corporation (die werthaltig gemacht worden ist!) kann ihre Aktien, die einen mathematisch genau festgelegten Anteil an der Firma darstellen, als Sicherheit für Darlehen hinterlegen oder als Gegenwert für Investitionen verkaufen. Eine U.S. Corporation kann ihre Aktien an Investoren in der ganzen Welt verkaufen, wobei es allerdings bei Verkäufen innerhalb der USA gewisse Beschränkungen seitens der Securities & Exchange Commission (SEC - U.S. Börsenbehörde) gibt. Das bedeutet, dass man seine Aktien ohne Genehmigung an nicht mehr als 35 Investoren verkaufen darf. Wenn man sich sein Kapital durch einen unbeschränkten öffentlichen Aktienverkauf in den USA beschaffen will, muss dieser Aktienverkauf von der SEC in Washington genehmigt werden.
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