| Hausverlosung, Glücksspiel Lizenz, Offshore Glücksspiellizenz, Verlosung des Eigentums. Verlosung Immobilie | ||||||
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Hausverlosung:
Lizenz, rechtliche Voraussetzungen zum Thema Hausverlosung im InternetU Im Falle einer Firmengründung auf Zypern (einzige Betriebsstätte auf Zypern), inkl. ordentlicher Geschäftssitz, Treuhand-Direktor (Mandant verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht nach Zypern), Kontoeröffnung,Buchhaltung usw. sind ca. 10.000 Euro zu veranschlagen. Hinzu kommen die anwaltlichen Gebühren für die Verträge nach zyprischen Recht, Kosten für Marketing und Notarkosten. Soll über eine Glücksspiel-Lizenz auf Malta realisiert werden, so fallen mindestens 40.000 Euro für Glücksspiel-Lizenz, aktive Betriebsstätte, Malta Holding,odentlichen Geschäftssitz und Treuhand-Dienste an. Hinzukommen auch hier die anwaltlichen Gebühren für Vertragsgestaltung und Notarkosten. Dabei ist es nicht damit getan, z.B. eine Billiggründung auf Zypern zu realisieren (eine Hausverlosung ist nach zyprischen Recht erlaubt, eine Lizenz ist nicht erforderlich). Im Kontext der Gründung einer z.B. zyprischen Limited ist darauf zu achten, dass die einzige Betriebsstätte nachweisbar auf Zypern belegen ist, damit zyprisches Recht Anwendung findet. Entscheidend ist mithin z.B. die juristisch wasserdichte Übereignung der Immobilie auf die zyprische Ltd, die Vertragsausgestaltungen nach zyprischen Recht sowie die Benennung eines Notars und vieles mehr. Reine "Gründungsagenturen", die nicht Rechtsanwälte mit Spezialwissen im internationalen Glücksspiel-und/oder Immobilienrecht sind, können diese Voraussetzungen i.d.R. nicht schaffen. Ergänzend sind steuerliche Fragen zu regeln, i.d.R auf der Betriebsstättenebene und ggf. auf der Ebene des Sitzstaates der Immobilie und/oder des Gewinners. Im Kontext einer Glücksspiel-Lizenz auf Malta kommt es ebenfalls auf die richtige Ausgestaltung der Betriebsstätte an, ergänzend die juristisch einwandfreie Lizensierung und/oder Beachtung des Rechts des Betriebsstättenlandes, Recht der Anbieterstaaten usw. Im Rahmen der Verlosung ist auch hier ein Notar erforderlich u.v.m. Unsere Kanzlei ist in der Lage eine entsprechende Machbarkeitsstudie für Ihr Projekt der Hausverlosung zu erstellen. Dieses unter Einbezug des innerstaatlichen Rechts (Anbieterstaat),Recht des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft,erforderliche juristische Voraussetzungen und Verträge, Stellung eines Notars, Treuhänderin und rechtliche Vertreterin des Eigentümers usw. Mithin Gründung der Gesellschaft und Glücksspiel-Lizenz z.B. auf Malta. Rechtliche Vorgehensweise Hausverlosung am Beispiel Malta Die maltesische Ltd darf im Wege der Lotterie ihr Eigentum veräußern. Um eine fremde Immobilie in die Lotterie einzubeziehen
kann folgendes Konstrukt beschrieben werden:
Suchergebnisse bei VOX zum Thema HausverlosungSixpack ohne StudioDurch Zufall entdeckt sie im Internet eine Seite: Hausverlosung einer Stadtvilla... In Deutschland sind Hausverlosungen verboten, in Österreich nicht: 160 ...
http://www.vox.de/eoa/tvplaner/content/detail_r.php?id=120&event=23499
VOX MAGAZINE. Spiegel TV, NZZ, BBC Exklusiv und Stern TVHausverlosungen. Edlina aus Berlin hat einen Traum: Sie liebt Spanien und will... Durch Zufall entdeckt sie im Internet eine Seite: Hausverlosung einer ...
http://www.vox.de/magazine_308.php?artikel_id=1047352
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VOX MAGAZINE. Spiegel TV, NZZ, BBC Exklusiv und Stern TV17. Okt. 2008 ... GLEICH BEI VOX. stern TV-Reportage Traumvilla für 99 Euro! - Hausverlosungen. 22:15 Uhr. Darauf fahren die Promis ab ... Dienstleistungen "Glücksspiel-Lizenz/Wettlizenz" Mandanten,die Glücksspiel -ergänzend und/oder/mithin Wetten- anbieten möchten (in Form des Online-Angebotes und/oder als "Ladengeschäft"), benötigen in aller Regel eine Glückspiellizenz nach den innerstaatlichen Regelungen und Gesetzen. Im europäischen Kontext ist es i.d.R. erforderlich eine Lizenz in einem EU-Staat zu erwirken, um -unter bestimmten Voraussetzungen- das Angebot in der gesamten EU realisieren zu können. Dabei gründen wir für Mandanten Gesellschaften auf Isle of Man,Malta,Gibraltar,England und in anderen Staaten (z.B. Belize,Antigua and Barbuda,Costa-Rica,Kahnawake),mit Glücksspiel-Lizenz,zentral zur Realisierung eines Online-Glücksspielangebotes (online Casino,online Wetten, Lotterie,Sportwetten,eigenes Angebot oder Reseller). Direkte Links: Die Kosten nicht unterschätzen! In manchen Internetforen findet man Ausführungen, dass z.B. eine Lizenz auf Malta für ca. 7.000 Euro pro Jahr zu haben ist. Das ist natürlich kompletter Blödsinn, so leicht kann man nicht "mal eben" ein sehr lukratives Geschäft aufbauen. Wer unternehmerisch erfolgreich sein will, muss bestimmte Investitionen leisten. Bei einer Glücksspiel-Lizenz müssen folgende Gebühren und Steuern beachtet werden: -Vorarbeiten zur Einreichung des Genehmigungsverfahrens bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat (übernehmen bei uns die Kooperationsanwälte im Sitzstaat). Hierbei sind zahlreiche Unterlagen/Nachweise beizubringen, je nach Sitzstaat: BusinessPlan und Plan G&V für die ersten Jahre,Software,AGBs des Spielbetriebes,Maßnahmen des Jugendschutzes und Suchtpräv.,gute Bonität des Geschäftsführers, ausreichend Einlagekapital bei Ausschüttungen und vieles mehr. -Genehmigungsverfahren/Begleitung bis zur Lizenz -Gründung einer Gesellschaft im Sitzstaat, keine Scheinfirma im Sinne. Dabei schreibt z.B. Gibraltar den in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zwingend vor. -Staatliche Gebühren an die zuständige Behörde im Sitzstaat,Glücksspiel-Steuern,Steuern der Gesellschaft -In vielen Staaten: Gebühren für den vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfer , Gebühren für Buchhaltung,UST-Voranmeldung und Jahresabschluss. Grundlegende Unterscheidungen und Problemstellungen Im Rahmen eines Glückspiel-oder Wettangebotes im Internet ist zunächst zu unterscheiden, ob der Mandant nur "vermittelt", also als Reseller bestehender Angebote auftritt oder eine eigene Plattform/Dienstleistung realisiert werden soll. Handelt es sich nur um eine "Resellertätigkeit", so könnte der Mandant z.B. eine zyprische Limited gründen, die entsprechend anbietet. Zwar ist Glückspiel auf Zypern untersagt, jedoch werden Resellerangebote zugelassen. Handelt es sich um ein "eigenes Angebot", so sind die Gesetze der Länder zu beachten, an die sich das Angebot richtet, ergänzend natürlich das innerstaatliche Recht es jeweiligen Sitzstaates. Im Rahmen der EU besteht über die Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und der Rechtsprechung des EuGHs die Möglichkeit, eine Lizenz in einem EU Staat zu erwirken (Malta), die von den anderen EU -Staaten,unter bestimmten Voraussetzungen, entsprechend anerkannt werden muss. Rechtlich problematisch kann die Angelegenheit werden, wenn sich das Angebot an Kunden in unterschiedlichen Ländern, auch außerhalb der EU, richten soll. Wird eine Lizenz in einem EU-Staat realisiert (also z.B. auf Malta), so ist darauf zu achten, das einzig anwendbares Recht das Recht des Sitzstaates ist und in anderen Ländern keine Betriebsstätte im Sinne ausgelöst wird. Dieses könnte dazu führen, dass innerstaatliches Recht Anwendung findet, was i.d.R. ja vermieden werden soll. Mithin darf in "anderen Ländern außerhalb des Sitzstaates" allenfalls nur eine Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne, nur beratende Tätigkeiten) installiert werden. Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen neigen wir jedoch zu der Empfehlung, jegliche Anbindung z.B. zu Deutschland oder Österreich (i.d. R. Sitzstaat der Nutznießer) zu vermeiden. Verlosung/Lotterie von Immobilien Unter bestimmten Umständen eignet sich hier Zypern als Standort, da jede natürliche oder juristische Person auf Zypern Immobilien "verlosen" kann. Dieser Bereich ist auf Zypern nicht vom Glücksspiel-Verbot erfasst. Modellbeispiel Glücksspiel-Lizenz Gründung einer ausländischen Betriebsstätte, z.B. englische Limited. Gemäss 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) orientiert sich der Betriebsstättenbegriff im Kontext eines Glücksspiel-oder Wettangebotes i.d.R. an dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant oder ein Beauftragter (Angestellter) verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Betriebsstättenland, in diesem Beispiel also nach England, und tritt selbst als Direktor der Limited auf ODER unsere Kanzlei im Betriebsstättenland stellt einen treuhänderischen Direktor ODER der z.B. Deutsche Direktor" weisst nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig und gewöhnlich im Betriebsstättenland aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen. Alle weiteren Merkmale der Betriebsstätte müssen mithin zusätzlich erfüllt sein: Kein "Briefkasten", sondern ein ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (i.d.R. reicht in diesem Kontext ein Business Center aus, braucht kein Büro sein), Geschäftskonto und USt-ID/Steuernummer. Das Angebot wird auf einem Server im Sitzstaat gehostet. Bei der Frage der Eignerverhältnisse (Shareholder der Gesellschaft) muss geprüft werden, ob ggf. eine Offshore-Gesellschaft zwischengeschaltet wird oder ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird. Dieses unter Berücksichtigung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG (bei Deutschen Mandanten und sofern anwendbar) und unter dem Aspekt das ein beherrschender Einfluss im Sinne, maßgeblichen geschäftlichen Einfluss dokumentieren kann. Offshore-Staat (Nullsteuer-Oase, Nicht-DBA-Sachverhalt) Natürlich besteht auch die Möglichkeit, eine Lizenz in einem "Offshore-Staat" (z.B. Belize ) zu realisieren. Da diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen, kein fiskalisches Auslieferungsabkommen usw.. mit anderen Ländern unterhalten, kann man auf dem Standpunkt stehen, das Rechtshilfeersuchen/Klagen auf Unterlassung nicht "durchgreifen", sofern das Angebot sich eigentlich rechtswidrig an andere User richtet. Außerdem haben diese Länder kein öffentliches Handelsregister, so dass der eigentliche Nutznießer/Direktor der Gesellschaft nicht erkennbar ist. Dabei erlauben es die meisten dieser Staaten, dass ein Ausländer Direktor im Sinne sein kann. Ergänzend sind in vielen dieser Null-Steueroasen Inhaber-Aktien erlaubt.
Bei der Installation eines "Glückspiel-Wettangebotes" bestehen immer mehrere "Problemfelder", die zu lösen sind,u.a.: Anwendbares Glückspielrecht in den "Anbieterländern"- und im "Betriebsstättenland" und die "steuerliche Ausgestaltung", mithin Verhinderung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs und/oder/mithin die Wirkung §§12/13 Deutsche AO bzw. die Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen im Sinne. Mandanten aus anderen Ländern (Österreich,Schweiz) haben ähnliche gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, allerdings kennen Österreich und Schweiz keine Hinzurechnungsbesteuerung. Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise 1. Beratung und Gesellschaftsgründung Zunächst wird mit dem Mandanten diskutiert, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche Lizenz erforderlich ist (Machbarkeits-Studie). Im zweiten Schritt wird die Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen "realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland" und Konstellation mit Treuhand-Diensten unterscheiden. Mithin, ob im Sitzstaat ein "Ladengeschäft" (Casino) oder eine Internetplattform (Online Spielcasino/ Glückspiel- oder Wettportal) installiert werden soll. Dienstleistungen:
-GGF. Stellung eines Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: 5 DBA, Ort der geschäftlichen Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen- als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend (vgl. z.B. Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG). Im Rahmen der Gesellschafterstruktur kann auch eine Offshore-Gesellschaft, Liechtensteiner Anstalt oder -Stiftung oder eine Schweizer AG mit Inhaberaktien "zwischengeschaltet" werden. Alternativen im Rahmen der "geschäftlichen Oberleitung": Sie- oder ein Beauftrager/Angestellter- verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen einen Einheimischen als Direktor ein. -Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein "Briefkasten" oder eine C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter). -Bankkonto im Sitzstaat inkl. Onlinebanking und VisaCard Die wasserdichte Gestaltung einer ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das "anwendbares Recht" das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa deutsches Recht. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern. Natürlich gibt es auch Mandanten, die eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino mit eigenen Räumlichkeiten installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste installiert, vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als Geschäftsführer angestellt und der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben der Gründung der Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie und Mitarbeiter. 2. Beantragung der Lizenz bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat Unsere Partner im Gründungsland beantragen nun die jeweilige Lizenz bei der zuständigen Behörde. I.d.R. sind hierfür bestimmte Unterlagen erforderlich, z.B. Business-Plan und Ertragsvorschau. Das Genehmigungsverfahren dauert unterschiedlich lange, zwischen 1- 6 Monaten. Nach Erteilung der Lizenz kann Ihre Gesellschaft die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die Lizenzen beziehen sich rechtlich auf den Sitzstaat der Gesellschaft. Wenn Sie also z.B. ein Online-Spielcasino oder Sportwetten im Internet anbieten, muss die Dienstleistung auf einem heimischen Server im Sitzstaat gehostet werden, mithin erfolgt die Vertragsanbindung der -auch weltweiten Kunden- an die Gesellschaft im Sitzstaat und der Geldfluss auf das Konto der Gesellschaft im Sitzstaat. Unterschied zwischen EU-Gesellschaft und Nicht-EU-Gesellschaft Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B. England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit (Dienstleistungsfreiheit) und/oder die Urteile des EuGHs anwendbar. Dieses kann- muss aber nicht- von Vorteil sein. Es kommt bei der Betrachtung immer darauf an, welche Dienstleistungen angeboten werden sollen und an welchen Personenkreis, in welchen Ländern. Dabei ist das Glückspielrecht eine rechtlich hoch komplexe Materie. "Mal eben eine Lizenz erwirken" ist daher ein Widerspruch in sich. Billiganbieter (sogenannte Agenturen, die keine Rechtsanwälte sind und sich im internationalen Glücksspielrecht i.d.R überhaupt nicht auskennen) bieten hier für wenig Geld Lizenzen an, die für die meisten Anbieter völlig nutzlos sind.
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