| Glücksspiel Lizenz, Lizenz für Wetten und Glücksspiel, Wett Lizenz, Offshore Glücksspiellizenz, Hausverlosung, Gambling License | ||||||
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Glücksspiel Lizenz - Wettlizenz: Lizenzen international (Gambling
License)
Glücksspiel Lizenz –
Glücksspielrecht
Ergänzend: Zum Thema Hausverlosung- Verlosung von materiellen
Werten über das Internet
Glücksspiel- und Wett-Lizenz: Allgemeine rechtliche
Grundlagen
In vielen
Ländern ist Glücksspiel
und/oder Online-Glücksspiel
verboten oder den den
staatlichen Stellen vorbehalten. Im Bereich des Glücksspiels gilt
grundsätzlich das Recht des Sitzstaates der Gambling Company und das
Recht des -oder der-
„Anbieterstaaten“. Beispiel:
Die Glücksspiel- Gesellschaft hat Ihren Sitz auf den Isle of Man und das
Glücksspielangebot richtet sich auch an Kunden in Spanien, Deutschland
und z.B. der Schweiz. Mithin greift das Glücksspielrecht von Isle of Man
und das Glücksspielrecht
Spaniens, Deutschland und der Schweiz.
Es bestehen
allerdings Lösungsmöglichkeiten über die EU-Niederlassungsfreiheit und
Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit bzw. „Gambling Urteile“ des
EuGHs (Europäischer Gerichtshof): Besitzt eine Gesellschaft in der
europäischen Union eine Glücksspiel -Lzenz, kann sich das Angebot an
Teilnehmer in der gesamten EU richten.
Mit einer Lizenz aus Malta, dem Vereinigtem Königreich oder Gibraltar
kann Glücksspiel also in der gesamten EU angeboten werden, da die
nationalen Glückspielverbote bzw. -regulierungen gegen die
EU-Dienstleistungsfreiheit verstoßen würden, wenn einem lizenzierten
Anbieter das Angebot in einem anderen EU-Mitgliedsland untersagt würde
(vgl. EuGH-Entscheidung v. 09.09.2010 – C-316/07 u.a.). Hierbei ist zu
beachten, dass Gibraltar nicht zum Umsatzsteuergebiet der EU gehört.
Übrigens: Die Isle of Man und Alderney sind autonomer Kronbesitz und
nicht Mitglied der EU.
Handelt es
sich um ein reines „Resellerangebot“, kommt ergänzend noch Zypern
in Frage, da auf Zypern ein solches Angebot ohne Lizenz
realisierbar ist.
Möglich ist
auch die Umsetzung in einem
Drittstaat-Staat wie z.B. Belize, Isle of Man oder Costa Rica.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine solche „Offshore-Lizenz“
allein dazu berechtigt, dass Angebot im Sitzstaat der Gesellschaft, also
z.B. auf Belize, zu realisieren, nicht aber in anderen Ländern und/oder
in der EU. Allerdings stellt sich die Frage wie andere Länder Sanktionen
durchsetzen wollen, da diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen mit
anderen Staaten unterhalten.
Costa Rica
nimmt eine Sonderstellung ein: Sofern sich das Glücksspielangebot nur an
Kunden außerhalb Costa Ricas wendet, ist keine Glücksspiel-Lizenz
sondern nur eine Gewerbeerlaubnis- erforderlich.
Welche Voraussetzungen sind erforderlich, damit die
Betriebsstätte der Glücksspiel- Gesellschaft im Sitzstaat belegen ist?
Zentral
definiert „Der Ort der geschäftlichen Oberleitung“ – auch auf der
Grundlage des Artikels 5 Doppelbesteuerungsabkommen- den Ort der
Betriebsstätte: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert
seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz in den Sitzstaat der
Glücksspiel-Gesellschaft (also Zb nach Malta) und tritt selbst als
Direktor der Glücksspiel-Gesellschaft auf oder unsere Partnerkanzlei im
Sitzstaat stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor. Außerdem
ist eine reine „Briefkastengesellschaft“ zu verhindern. So ist ein
reines „Registered Office“ in keinem Falle ausreichend, es müssen aber
nicht immer große Büros sein. Gerade innerhalb der EU ist in den meisten
Fällen ein virtuelles Office (Firmenschild, eigene Telefonnummer,
persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Faxdienst)
bei einem Business Center ausreichend. Ein Sonderfall ist Gibraltar: Auf
Grund des innerstaatlichen Rechts ist seit einigen Jahren ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich, also
mindestens ein Büro und ein Angestellter.
Glücksspiel Lizenz und steuerrechtliche Aspekte
Entscheidend ist auch im Rahmen einer Gambling Company die Verhinderung
der Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft. Aufgrund der EU
Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit
ist diese Problematik innerhalb der EU relativ leicht lösbar. Anders bei
Firmengründungen in sogenannten Offshore –Staaten (Niedrigsteuer- oder
Null-Steuerländer ohne Doppelbesteuerungsabkommen zum Sitzstaat des
Mandanten, außerhalb der EU): Die Annahme einer rechtswidrigen
Zwischengesellschaft kann eigentlich nur dadurch verhindert werden, dass
im Sitzstaat (also z.B. Belize, Isle of Man, Costa Rica) ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird
und die geschäftliche Oberleitung nachweisbar vom Sitzstaat ausgeht,
also ein angestellter Direktor und kein reiner Nominee-Direktor.
Natürlich bestehen auch hier entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten
und/oder Lösungsansätze.
Steuerliche
Gestaltungsmöglichkeiten
Zunächst
fällt in fast allen Ländern eine sogenannte Glücksspiel- oder Wettsteuer
an. Darüber hinaus wird der Gewinn der Glücksspiel-Gesellschaft
besteuert. Auf Malta besteht die Möglichkeit die Endbesteuerung auf der
Ebene der Gesellschaft über das Malta-Holding-Modell auf 4,75% zu
reduzieren.
Besteuerung der Dividenden
Die Gewinne
nach Besteuerung (Dividenden) stehen dem Shareholder/Eigner der
Gesellschaft zu. Dabei kennen die meisten Länder eine Quellensteuer bei
abfliessenden Dividenden. Eine solche Quellensteuer kann im Prinzip nur
durch zwei Massnahmen begrenzt oder aufgehoben werden:
-Das Land
kennt keine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden ins Ausland
(Beispiel Zypern)
-Ein
vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begrenzt die Quellensteuer
-Die
Anwendung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie:
Bei verbundenen Unternehmen in der EU quellensteuerfreie
Vereinnahmung der Dividenden
-Die
Zwischenschaltung einer EU Holding. Hier kommt insbesondere Zypern in
Frage: Anwendung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie (sofern Tochter/Gambling
Company in der EU belegen), Zypern besteuert reine Beteiligungserlöse
nicht (Holdingprivileg) und keine Quellensteuer bei Weiterausschüttung
der Dividenden an einen Nicht-Zyprioten.
Von der
Quellensteuer abgesehen, werden die Dividenden beim Empfänger der
Dividenden nach innerstaatlichem Recht besteuert. In Deutschland
beispielhaft mit 25%tiger Abgeltungssteuer, in vielen anderen Ländern im
Halbeinkünfteverfahren. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen
dem Land des Dividendenempfängers und dem Land der Basisgesellschaft und
besteht die Möglichkeit der Anrechnungsmethode, können geleistete
Quellensteuer von der Dividendensteuer in Abzug gebracht werden.
Handelt es
sich bei dem Dividendenempfänger um eine Kapitalgesellschaft so meist
steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden. Ergänzend greift bei EU
Gesellschaften die EU Mutter-Tochter-Richtlinie.
Glücksspiel Lizenz und Dienstleistungen unserer Kanzlei
Unsere
Kanzlei bietet die gesamte Palette der notwendigen Dienstleistungen an:
-Gründung
der Gesellschaft im Sitzstaat, also z.B. auf Malta
-Auf Wunsch
bzw. sofern erforderlich: Stellung eines Treuhand-Direktors oder
angestellten Direktors im Sitzstaat der Gesellschaft
und/oder Treuhand-Shareholder
-Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (Verhinderung der Annahme einer
reinen „Briefkastengesellschaft“)
-Kontoeröffnung auf die Gesellschaft, inkl. Onlinebanking, Schecks und
Kreditkarte. Mandant erhält mittels Gesellschafterbeschluss alleinige
Kontovollmacht auch bei Treuhand-Lösungen. Der Gesellschafterbeschluss
liegt der Bank vor und kann nur mit 50+1 der Stimmen der Shareholder
geändert werden
-Erlaubnisantrag
(BusinessPlan, Plan G&V, AGBs, Einleitung der Lizensierung bis zur
Erlaubnis)
-Sofern
erforderlich: Zusammenarbeit mit dem „Programmierer der
Glücksspiel-Plattform“
-Steuerliche Gestaltung z.B. Installation einer Zwischenholding
(Dividendenrouting)
-Realisierung von Glücksspiel Lizenzen auf Malta, Gibraltar, England,
auf Wunsch auch in sogenannten Offshore Staaten wie Belize bzw.
Gewerbelizenz auf Costa Rica
Glücksspiel Lizenz Malta
Mitte 2003 hat die maltesische Regierung ihre
Gesetzgebung für Online-Wetten und Glücksspiele dahingehend geändert,
dass es fortan möglich wurde eine Lizenz zur Eröffnung eines
Online-Wettbüros bzw.- Spielcasino zur erhalten. Diese neue Art der
Gesetzgebung macht es für viele Firmen sehr attraktiv sich auf Malta
niederzulassen, da die Lizenz einige hohe Sicherheitsmerkmale aufweist
und es fortan möglich ist, im Raum der EU für Online-Wetten bzw- Casinos
zu werben und als Betreiber oder Vermittler anzubieten
(EU-Niederlassungsfreiheit, vgl auch:
Gambelli-Urteil).
Typen der Lizenzen:
Es gibt 4 verschiedene Klassen von Lizenzen. Es können eine oder auch
mehrere beantragt werden.
Steuern Malta:
Über das "Malta Holdingmodell" wird eine Endbesteuerung von ca. 4,75% bei
der Betriebsstätte erreicht. Dieses setzt jedoch voraus, dass eine
ausländische Kapitalgesellschaft Mehrheitseigner ist.
Glückspiel-Steuern Malta:
-Casino Type Games: ca. Euro 4.600,- für die ersten 6
Monate nach Erteilung der Lizenz. Ab dem 7 Monat für die Restdauer der
Lizenz beträgt diese Euro 6.900,- pro Monat.
-Wenn das Casino von einer so genannten „Host
Plattform“ operiert (Class 4 Licence) gilt: Euro 1.500 pro Monat für den
Casino Operator, Euro 0,00 in den ersten 6 Monaten für die Host
Plattform, für die dann folgenden 6 Monate Euro 2.300,- pro Monat und
danach Euro 4.600,- pro Monat für die Restlaufzeit der Lizenz
-Bei Wetten, Betting Games: 0,5% des „gross amounts“
der akzeptierten Wetten und 0,5% im Falle des so genannten „pool betting“
auf „the aggregate of stakes paid“.
-Betting Exchanges & Poker
Operations: 5% des „net income“. Dieses ist gleichzusetzen mit: „revenue
from rake less bonus”, commisions and payment processing fee; i.e.
e-commerce fee.
Erforderliches Stammkapital einer Malta Gaming Ltd:
•
Class 1 : €100,000 (hunderttausend Euro)
Class 1 – operators managing
their own risk on repetitive games (casino-type games, skill games and
online lotteries)
– Eigene Plattform, auf eigenes Risiko (Casino,
Geschicklichkeit, Online Lotterie)
•
Class 2 -:€100,000
Class 2 – operators managing
their own risk on events based on a matchbook (fixed odds betting, pool
betting and spread betting)
– Eigene Plattform, auf eigenes Risiko (Wettgemeinschaften)
•
Class 3 : €40,000 (Vierzigtausend Euro)
Class 3 - operators
promoting and abet gaming from Malta & taking a commission from
promoting and/or abetting games (P2P, poker networks, betting exchange
and game portals) – Promotion oder Werbung für P2P, Poker, Wetten oder
Spiele gegen Provision
•
Class 4 : €40,000
Class 4 – operators hosting and
managing online remote gaming operators, excluding the licensee himself
(software vendors developing platforms from which gaming operators can
operate).
- Betreiben einer Plattform, auf der andere Spiele
anbieten
•
Class 1 on 4 : €100,000
Class 1 on class 4 -
operators managing their own risk on repetitive games (casino-type
games, skill games and online lotteries) operating on a third party
platform duly licensed by the Lotteries and Gaming Authority.
– Wie Class 1 (Eigenes
Spiel) aber auf einer lizensierten Plattform eines Dritten
•
Class 3 on 4 : €40,000
Class 3 on 4 - operators
promoting and abet gaming from Malta & taking a commission from
promoting and/or abetting games (P2P, poker networks, betting exchange
and game portals) operating on a third party platform duly licensed by
the Lotteries and Gaming Authority.-
Promotion oder Werbung für P2P, Poker, Wetten oder Spiele gegen
Provision (auf fremder, lizensierter Plattform)
Glücksspiel Lizenz England Im Rahmen des
Zulassungsverfahrens erfolgt eine gerichtliche Anhörung in London, wobei
der Direktor der Limited zugegen ist. Die Lizenz hat eine Gültigkeit von
3 Jahren und kann entsprechend verlängert werden. Die Bearbeitungsdauer
beträgt 3 -4 Monate. Es
wird in England zwischen "Veranstalter-Lizenz" (bietet eigene
Glücksspiele im Internet an) oder "Vermittler-Lizenz" unterschieden.
Außerdem besteht ein Unterschied, ob die Gesellschaft das Glücksspiel in
Großbritannien oder nur außerhalb Großbritanniens ("Remote General Betting License" )anbieten
will. Die Glücksspiel-Steuern
liegen bei ca. 15%, die Ertragssteuern der englischen Limited progressiv
steigend von 19-30% (bis 300.000 ePfund Gewinn 19%).
Staatliche Gebühren /Fees Antragsgebühr : 20.580,00 GBP einmalig pro Lizenzierungsantrag. Personal- Management License: 330.00 GBP pro Person. Die jährliche Lizenzgebühr richtet sich nach dem Bruttoumsatz. Nehmen wir als Beispiel als an, dass der Mandant in die Kategorie I fällt, so würden die Einmalgebühren wie beschrieben fällig werden, und eine jährliche Lizenzgebühr von 110'820. 00 GBP. Besteuerung Die "Glücksspiel Steuer" kann sich in zwei "Duties" dargestellt werden: 1) "Betting duty", die "Wettsteuer" wird auf jeden Netto-Einsatzbetrag der eingenommen wird fällig 2) "Remote Gaming Duty", die "Fernspiel Steuer", wird fällig auf die Nettoerlöse von Glücksspielen Diese ist in beiden Fällen 15% und wird auf die netto Einsätze bzw Erlöse auf einer vierteljährlichen Basis fällig.
Glücksspiel Lizenz Gibraltar
Für viele unserer Mandanten stellt sich Gibraltar ggf. nicht als
optimaler Standort dar, da aufgrund des innerstaatlichen Rechts ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden
muss (voll eingerichtetes Büro) und die Verwaltung muss überwiegend von
Gibraltar aus realisiert werden. Dieses bedeutet i.d.R. das der Mandant-
oder ein Beauftragter/Angestellter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach
Gibraltar verlagern muss, um vom Sitzstaat aus die Geschäfte zu tätigen. Die Glücksspiel-Steuern betragen auf Gibraltar beim Online-Casino und Sportwetten 1% bis 42,5 Mio GBP Umsatz, minimal jedoch 85.000 GPB pro Jahr, maximal 425.000,00 GBP pro Jahr. Hinzu kommt die Besteuerung der Gesellschaft. Es ist ein Wirtschaftsprüfer auf Gibraltar zu bestellen, ergänzend muss der Antragssteller nachweisen, dass er eine entsprechend positive Reputation und hinreichende Bonität hat. Die Hürden zur Lizenzierung sind entsprechend hoch, daher werden auch verhältnismäßig wenige Lizenzen neu erteilt. Sämtliche finanziellen Abwicklungen müssen über eine Bank auf Gibraltar erfolgen.
Glücksspiel
–Lizenz Isle of Man
Isle of Man gehört nicht zur EU. Mithin sind die EU
Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit
und/oder Gambling-Urteile des EuGHs nicht anwendbar. Formalrechtlich
darf sich das Angebot also nur an Teilnehmer auf den Isle of Man wenden
oder an Kunden in Staaten, die keine Glücksspiel-Regulierung kennen oder
die Regulierungen der Isle of Man anerkennen (hier sind uns allerdings
keine Staaten bekannt).
Staatliche Gebühren:
o
GBP
35,000 per annum
o
GBP1000 one off administration fee which is non-refundable
Die Glücksspielsteuer staffelt sich wie folgt:
Gesamtglücksspielerträge bis GBP 20 Mio:1,5%
Gesamtglücksspielerträge GBP 20 Mio bis 40 Mio: 0,5%
Gesamtglücksspielerträge ab GBP 40 Mio: 0,1%
Gesamtglücksspielerträge aus Pool Betting: 15%
Glücksspiel Costa
Rica
Costa Rica nimmt eine Sonderstellung ein. Richtet sich das
Glücksspielangebot an Teilnehmer ausserhalb Costa Ricas ist keine
Lizenz, sondern nur eine Gewerbeerlaubnis erforderlich. Es ist kein
Stammkapital erforderlich –außer das Stammkaptal der Costa Rica Lda
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung)-, Glücksspiel Steuern werden für
Offshore Glücksspielangebote ebenfalls nicht erhoben. Natürlich gilt
auch bei Costa Rica, dass ein solches Angebot i.d.R. rechtswidrig sein
wird. Allerdings unterhält Costa Rica kein Rechtshilfeabkommen mit
anderen Staaten, so das Klagen auf Unterlassung nicht durchgreifen.
Glücksspiel
Lizenz Belize
Bei Belize handelt es sich um einen typischen „Offshore Staat“. Exempt
Companies (Gesellschaften die nur außerhalb Belize Geschäfte tätigen)
werden nicht besteuert.
Routing-Fee an Belize für Glücksspiel: 0,75% der jährlichen
Bruttoeinnahmen.
Glücksspiel in
anderen Ländern
Neben den beschriebenen Ländern realisiert unsere Kanzlei noch Glücksspiel
Lizenzen in/auf:
Antigua and Barbuda,
Kahnawake und Panama.
Was ist denn nun die rechtssicherste
Gestaltung, wenn ich das Glücksspiel weltweit –bzw in vielen Ländern-
anbieten möchte?
Zunächst eine Glücksspiel-Lizenz in der EU, da man damit die gesamte EU
„abdeckt“ (siehe Einlassungen oben, EU Niederlassungsfreiheit und
Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit). Da Malta neben England
die höchsten Anforderungen hat, wäre eine Lizenz auf Malta ratsam. Denn
es besteht natürlich weiterhin ein Problem, wenn sich das
Glücksspielangebot auch an Teilnehmer außerhalb der EU richtet: Es
greift das Recht des Anbieterstaates. Aufgrund der hohen Anforderungen
einer Malta-Lizenz werden andere Länder allerdings i.d.R. „passieren
lassen“ bzw. wäre eine erneute Zulassung in anderen Ländern auf der
Grundlage einer Malta –Lizenz nicht mehr mit extrem hohem Aufwand
verbunden.
Machen dann sogenannte
„Drittstaaten- /Offshore-Lizenzen“ oder eine Costa Rica Gewerbelizenz
überhaupt Sinn?
Formalrechtlich eigentlich nicht. Denn- wie bereits mehrfach ausgeführt-
greift im Glücksspielrecht auch das Recht des Anbieterstaates. Außerdem
hängt der Erfolg einer Glücksspiel-Plattform im Internet sehr häufig
auch von Faktoren wie:
-Rechtssicherheit für den Spieler
-Sicherer Hosting-Standort
-Vertrauen in den Anbieter
-Datensicherheit
Usw. ab. Es spricht sich in Spielerkreisen schnell herum, dass
Glücksspielanbieter in bestimmten Ländern ggf. wenig Vertrauenswürdig
sind, da u.a. die Rechtssicherheit und ein notwendiges Eigenkapital
fehlt. Allerdings betreuen wir auch Mandanten, die aus anderen Gründen
eine Lizenz in einem Drittstaat bzw. eine Costa Rica Gewerbelizenz
bevorzugen. Als Steuer- und Anwaltskanzlei bewerten wir solche Vorhaben
nicht, sondern weisen nur auf die juristischen Hintergründe hin.
Beauftragt uns der Mandant z.B. mit der Realisierung einer Costa Rica
Gewerbelizenz, so werden wir auch ein solches Mandat gewissenhaft
ausführen. Gerade hinsichtlich Costa Rica oder Belize wenden sich
Mandanten an uns, die selbst in einem Drittstaat Ihren Wohnsitz haben
und/oder sich das Glücksspielangebot überwiegend an Teilnehmer in nicht
regulierten Staaten wendet.
Zum Thema
Hausverlosung- Verlosung von materiellen Werten über das Internet
Grundsätzlich kann eine
Hausverlosung/ Verlosung von materiellen Werten über das Internet über
eine Glücksspiel Lizenz realisiert werden. Alternativ besteht die
Möglichkeit der Realisierung über eine zyprische Limited (EU
Gesellschaft). Auf Zypern ist diese Art der Tätigkeit ohne Lizenz
erlaubt. Ergänzend greift bei EU-Sachverhalten die Positivwirkung der EU
Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit.
Rechtliche Vorgehensweise
Hausverlosung am Beispiel Zypern:
Die Zyprische Limited/Ltd. darf im Wege der Lotterie ihr Eigentum veräußern.
Um eine fremde Immobilie in die Lotterie einzubeziehen kann folgendes
Konstrukt beschrieben werden:
Das sind sehr
viele Informationen, wie geht es jetzt weiter?
Für einen Gestaltungsvorschlag benötigen wir immer nachfolgende
Informationen:
-An welche Teilnehmer- in welchen Ländern- soll sich das
Glücksspielangebot richten?
-Handelt es sich um eine „Resellertätigkeit“ (Wenn Ja: In welchem Land
ist der Anbieter lizensiert?) oder um ein „eigenes Angebot“?
-Bei eigenem Angebot: Wer programmiert die Glücksspiel-Plattform?
-Wo unterliegen Sie –als natürliche Person- der unbeschränkten
Steuerpflicht?
-Wo unterliegen die späteren Eigner/Shareholder der Gambling Company der
beschränkten – bzw. unbeschränkten Steuerpflicht? Dienstleistungen "Glücksspiel-Wettlizenz" international Mandanten,die Glücksspiele oder Wetten anbieten
möchten (in Form des Online-Angebotes und/oder als "Ladengeschäft"),
benötigen in aller Regel eine Glücksspiellizenz nach den
innerstaatlichen Gesetzen. Grundsätzliche Problemstellung ist, dass in
vielen Ländern entweder Online-Glücksspiel verboten oder den staatlichen
Organen vorbehalten ist. Ergänzend ist im Dabei bieten wir die gesamte Palette der Dienstleistungen aus einer Hand an:
Direkte Links: -Grundsätzliche Überlegungen zur Glücksspiel-Lizenz (Gambling License) und Länderübersicht Die Kosten nicht unterschätzen! In manchen Internetforen findet man Ausführungen, dass z.B. eine Lizenz auf Malta für ca. 7.000 Euro pro Jahr zu haben ist. Das ist natürlich kompletter Blödsinn, so leicht kann man nicht "mal eben" ein sehr lukratives Geschäft aufbauen. Wer unternehmerisch erfolgreich sein will, muss bestimmte Investitionen leisten. Bei einer Glücksspiel-Lizenz müssen folgende Gebühren und Steuern beachtet werden: -Vorarbeiten zur Einreichung des Genehmigungsverfahrens bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat (übernehmen bei uns die Kooperationsanwälte im Sitzstaat). Hierbei sind zahlreiche Unterlagen/Nachweise beizubringen, je nach Sitzstaat: BusinessPlan und Plan G&V für die ersten Jahre,Software,AGBs des Spielbetriebes,Maßnahmen des Jugendschutzes und Suchtpräv.,gute Bonität des Geschäftsführers, ausreichend Einlagekapital bei Ausschüttungen und vieles mehr. -Genehmigungsverfahren/Begleitung bis zur Lizenz -Gründung einer Gesellschaft im Sitzstaat, keine Scheinfirma im Sinne. Dabei schreibt z.B. Gibraltar den in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zwingend vor. -Staatliche Gebühren an die zuständige Behörde im Sitzstaat,Glücksspiel-Steuern,Steuern der Gesellschaft -In vielen Staaten: Gebühren für den vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfer , Gebühren für Buchhaltung,UST-Voranmeldung und Jahresabschluss. Grundlegende Unterscheidungen und Problemstellungen Im Rahmen eines Glückspiel-oder Wettangebotes im Internet ist zunächst zu unterscheiden, ob der Mandant nur "vermittelt", also als Reseller bestehender Angebote auftritt oder eine eigene Plattform/Dienstleistung realisiert werden soll. Handelt es sich nur um eine "Resellertätigkeit", so könnte der Mandant z.B. eine zyprische Limited gründen, die entsprechend anbietet. Zwar ist Online-Glückspiel auf Zypern untersagt, jedoch werden Resellerangebote zugelassen. Handelt es sich um ein "eigenes Angebot", so sind die Gesetze der Länder zu beachten, an die sich das Angebot richtet, ergänzend natürlich das innerstaatliche Recht es jeweiligen Sitzstaates. Im Rahmen der EU besteht über die Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und der Rechtsprechung des EuGHs die Möglichkeit, eine Lizenz in einem EU Staat zu erwirken (z.B. Malta), die von den anderen EU -Staaten,unter bestimmten Voraussetzungen, entsprechend anerkannt werden muss. Rechtlich problematisch kann die Angelegenheit werden, wenn sich das Angebot an Kunden in unterschiedlichen Ländern, auch außerhalb der EU, richten soll. Wird eine Lizenz in einem EU-Staat realisiert (also z.B. auf Malta), so ist darauf zu achten, das einzig anwendbares Recht das Recht des Sitzstaates ist und in anderen Ländern keine Betriebsstätte im Sinne ausgelöst wird. Dieses könnte dazu führen, dass innerstaatliches Recht Anwendung findet, was i.d.R. ja vermieden werden soll. Mithin darf in "anderen Ländern außerhalb des Sitzstaates" allenfalls nur eine Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne, nur beratende Tätigkeiten) installiert werden. Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen neigen wir jedoch zu der Empfehlung, jegliche Anbindung z.B. zu Deutschland oder Österreich (i.d. R. Sitzstaat der Nutznießer) zu vermeiden. Verlosung/Lotterie von Immobilien Unter bestimmten Umständen eignet sich hier Zypern als Standort, da jede natürliche oder juristische Person auf Zypern Immobilien "verlosen" kann. Dieser Bereich ist auf Zypern nicht vom Glücksspiel-Verbot erfasst. Modellbeispiel Glücksspiel-Lizenz Gründung einer ausländischen Betriebsstätte, z.B. englische Limited. Gemäss 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) orientiert sich der Betriebsstättenbegriff im Kontext eines Glücksspiel-oder Wettangebotes i.d.R. an dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant oder ein Beauftragter (Angestellter) verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Betriebsstättenland, in diesem Beispiel also nach England, und tritt selbst als Direktor der Limited auf ODER unsere Kanzlei im Betriebsstättenland stellt einen treuhänderischen Direktor ODER der z.B. Deutsche Direktor" weisst nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig und gewöhnlich im Betriebsstättenland aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen. Alle weiteren Merkmale der Betriebsstätte müssen mithin zusätzlich erfüllt sein: Kein "Briefkasten", sondern ein ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (i.d.R. reicht in diesem Kontext ein Business Center aus, braucht kein Büro sein), Geschäftskonto und USt-ID/Steuernummer. Das Angebot wird auf einem Server im Sitzstaat gehostet. Bei der Frage der Eignerverhältnisse (Shareholder der Gesellschaft) muss geprüft werden, ob ggf. eine Offshore-Gesellschaft zwischengeschaltet wird oder ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird. Dieses unter Berücksichtigung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG (bei Deutschen Mandanten und sofern anwendbar) und unter dem Aspekt das ein beherrschender Einfluss im Sinne, maßgeblichen geschäftlichen Einfluss dokumentieren kann. Offshore-Staat (Nullsteuer-Oase, Nicht-DBA-Sachverhalt) Natürlich besteht auch die Möglichkeit, eine Lizenz in einem "Offshore-Staat" (z.B. Belize ) zu realisieren. Da diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen, kein fiskalisches Auslieferungsabkommen usw.. mit anderen Ländern unterhalten, kann man auf dem Standpunkt stehen, das Rechtshilfeersuchen/Klagen auf Unterlassung nicht "durchgreifen", sofern das Angebot sich eigentlich rechtswidrig an andere User richtet. Außerdem haben diese Länder kein öffentliches Handelsregister, so dass der eigentliche Nutznießer/Direktor der Gesellschaft nicht erkennbar ist. Dabei erlauben es die meisten dieser Staaten, dass ein Ausländer Direktor im Sinne sein kann. Ergänzend sind in vielen dieser Null-Steueroasen Inhaber-Aktien erlaubt.
Bei der Installation eines "Glückspiel-Wettangebotes" bestehen immer mehrere "Problemfelder", die zu lösen sind,u.a.: Anwendbares Glückspielrecht in den "Anbieterländern"- und im "Betriebsstättenland" und die "steuerliche Ausgestaltung", mithin Verhinderung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs und/oder/mithin die Wirkung §§12/13 Deutsche AO bzw. die Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen im Sinne. Mandanten aus anderen Ländern (Österreich,Schweiz) haben ähnliche gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, allerdings kennen Österreich und Schweiz keine Hinzurechnungsbesteuerung. Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise 1. Beratung und Gesellschaftsgründung Zunächst wird mit dem Mandanten diskutiert, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche Lizenz erforderlich ist (Machbarkeits-Studie). Im zweiten Schritt wird die Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen "realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland" und Konstellation mit Treuhand-Diensten unterscheiden. Mithin, ob im Sitzstaat ein "Ladengeschäft" (Casino) oder eine Internetplattform (Online Spielcasino/ Glückspiel- oder Wettportal) installiert werden soll. Dienstleistungen:
-GGF. Stellung eines Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: 5 DBA, Ort der geschäftlichen Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen- als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend (vgl. z.B. Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG). Im Rahmen der Gesellschafterstruktur kann auch eine Offshore-Gesellschaft, Liechtensteiner Anstalt oder -Stiftung oder eine Schweizer AG mit Inhaberaktien "zwischengeschaltet" werden. Alternativen im Rahmen der "geschäftlichen Oberleitung": Sie- oder ein Beauftrager/Angestellter- verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen einen Einheimischen als Direktor ein. -Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein "Briefkasten" oder eine C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter). -Bankkonto im Sitzstaat inkl. Onlinebanking und VisaCard Die wasserdichte Gestaltung einer ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das "anwendbares Recht" das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa deutsches Recht. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern. Natürlich gibt es auch Mandanten, die eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino mit eigenen Räumlichkeiten installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste installiert, vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als Geschäftsführer angestellt und der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben der Gründung der Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie und Mitarbeiter. 2. Beantragung der Lizenz bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat Unsere Partner im Gründungsland beantragen nun die jeweilige Lizenz bei der zuständigen Behörde. I.d.R. sind hierfür bestimmte Unterlagen erforderlich, z.B. Business-Plan und Ertragsvorschau. Das Genehmigungsverfahren dauert unterschiedlich lange, zwischen 1- 6 Monaten. Nach Erteilung der Lizenz kann Ihre Gesellschaft die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die Lizenzen beziehen sich rechtlich auf den Sitzstaat der Gesellschaft. Wenn Sie also z.B. ein Online-Spielcasino oder Sportwetten im Internet anbieten, muss die Dienstleistung auf einem heimischen Server im Sitzstaat gehostet werden, mithin erfolgt die Vertragsanbindung der -auch weltweiten Kunden- an die Gesellschaft im Sitzstaat und der Geldfluss auf das Konto der Gesellschaft im Sitzstaat. Unterschied zwischen EU-Gesellschaft und Nicht-EU-Gesellschaft Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B. England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit (Dienstleistungsfreiheit) und/oder die Urteile des EuGHs anwendbar. Dieses kann- muss aber nicht- von Vorteil sein. Es kommt bei der Betrachtung immer darauf an, welche Dienstleistungen angeboten werden sollen und an welchen Personenkreis, in welchen Ländern. Dabei ist das Glückspielrecht eine rechtlich hoch komplexe Materie. "Mal eben eine Lizenz erwirken" ist daher ein Widerspruch in sich. Billiganbieter (sogenannte Agenturen, die keine Rechtsanwälte sind und sich im internationalen Glücksspielrecht i.d.R überhaupt nicht auskennen) bieten hier für wenig Geld Lizenzen an, die für die meisten Anbieter völlig nutzlos sind.
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