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Glücksspiel Lizenz (Gambling License) - Wettlizenz: Grundsätzliche Überlegungen
Glücksspiel-Lizenz (Gambling License) und grundsätzliche Überlegungen für Anbieter Realisierung eines Glücksspielangebotes im Internet: Warum sollten Sie an unsere Kanzlei wenden? Wir sind eine internationale Steuer-und Anwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt internationale Steuergestaltung sowie internationales Glücksspiel-Recht. Die meisten Anbieter im Internet sind entweder "lokale Anbieter" und/oder es handelt sich nicht um Steuerberater oder Anwälte. Besonders bei rein lokalen Anbietern (z.B. Isle of Man) besteht das Problem, das zwar die rechtlichen und/oder- steuerrechtlichen Voraussetzungen im Land bekannt sind, aber keine internationale Ausrichtung besteht. Hier besteht das Risiko, dass Interessenten/Anbieter von Glücksspielen im Internet Gestaltungen wählen, die rechtswidrig sind und/oder den Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs aus steuerrechtlicher Sicht erfüllen. Hier an der falschen Stelle zu sparen, kann verheerende Folgen haben, wie einschlägige Beispiele aus der Vergangenheit eindrucksvoll dokumentieren. Die Dienstleistungen unserer Kanzlei sind: -Anwaltliche Beratung internationales Glücksspiel-Recht -Wahl des richtigen Standortes für das Glücksspiel-Unternehmen -Steuerrechtliche Beratung (Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, Steuerliche Gestaltung im Rahmen der verbundenen Unternehmen, Gestaltung mit Zwischenholding, Verhinderung der hohen Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen usw.) -Erlaubnisantrag bei der jeweiligen Behörde bis zur Erteilung der Glücksspiel-Lizenz -Gründung der Gesellschaft im jeweiligen Land, auf Wunsch Stellung eines Treuhand-oder angestellten Direktors (Anwalt im Sitzstaat), ordentlicher Geschäftssitz usw.. -Kontoeröffnung auf die Gesellschaft, Anbindung Zahlungsprovider (Abrechnung mittels Kreditkarten, Paypal usw.) -Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen,Jahresabschluss, Berechnung der Glücksspielsteuerlast -Vermittlung an Softwareanbieter für Glücksspiel-Software Allgemeines zum Thema Glücksspiel Lizenz Wer sich mit der Thematik "Glücksspielangebot im Internet" auseinandersetzt, wird schnell feststellen, dass es sich um eine extrem komplexe Rechtsmaterie handelt. Viele Länder (Übersicht unten) regulieren das Glücksspiel über innerstaatliche Gesetze, in anderen Ländern ist ein Glücksspielangebot grundsätzlich verboten, wiederum andere Länder kennen überhaupt keine Regulierung des Glücksspiels. Anbieter von Glücksspielangeboten stehen zunächst vor der Frage, welches Land geeignet ist, um das Internet-Glücksspiel anzubieten. Dabei sind eine Reihe von juristischen und steuerrechtlichen Fragestellungen zu beachten. Ergänzend macht die Realisierung eines Glücksspielangebotes nur Sinn, wenn die Teilnehmer am Glücksspiel von der Seriosität des Angebotes überzeugt sind. Erscheint das Angebot unseriös bzw. riecht das Ganze nach Betrug, werden Teilnehmer zu einem anderen Anbieter wechseln und ggf. in den einschlägigen Internetforen für Online-Glücksspiel entsprechend negativ berichten. Insofern sollte es für den Glücksspiel-Anbieter von massiven Interesse sein, als Standort möglichst ein Land zu wählen, welches das Glücksspiel gesetzlich reguliert- also eine Glücksspiel-Lizenz erforderlich ist-, mit entsprechend hohen gesetzlichen Auflagen und Anforderungen. Grundlegende juristische Ausführungen Vereinfacht kann ausgeführt werden, dass im Bereich des Glücksspiels das Recht des Sitzstaates greift (also das Recht des Landes, wo die Glücksspiel-Lizenz realisiert wird) und das Recht des "Anbieterstaates" (also das Recht des Landes, an den sich das Glücksspielangebot richtet). Innerhalb der EU gibt es hier einen Vorteil: Es greift zunächst die EU-Niederlassungsfreiheit und die Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit. Somit kann ein Unternehmen, welches seinen Sitz in der EU hat und über eine Glücksspiel-Lizenz verfügt (z.B. Malta,England,Gibraltar) sein Angebot an Kunden in der gesamten EU richten. Allerdings besteht in vielen Fällen ein "Kollisionsrecht", so das innerstaatliche Gesetze (Anbieterstaat in der EU) ein solches Angebot zwar nicht verhindern bzw. unterbinden können,jedoch quasi die Teilnahme an einem solchen Glücksspiel für rechtswidrig erklären. Dennoch kann es mehr als sinnvoll sein, eine Lizenz in der EU zu erwerben, sofern sich das Glücksspielangebot auch an EU-ansässige richtet: Grundsätzliche Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit (Glücksspielanbieter darf in der gesamten EU bewerben usw), hohe Auflagen in der EU (z.B. in Malta) und damit Dokumentation der Seriosität des Angebotes, "Vertrauen des Teilnehmers" wird bei Angeboten in der EU naturgemäss höher sein, als bei "Offshore-Angeboten". Richtet sich das Angebot hingegen überwiegend an Teilnehmer außerhalb der EU, können auch andere Länder durchaus interessant sein. Wir begleiten auch häufig Mandanten, die aus den oben beschriebenen Erwägungen mehrere Lizenzen realisieren, z.B. auf Malta und auf Isle of Man. Reine Resellerangebote Plant der Mandant ein reines Resellerangebot (wird also Affilinet-Partner eines bestehenden Glücksspielanbieters mit Lizenz) so kommt ggf. auch die Gründung einer zyprischen Limited in Frage. Auf Zypern (EU Teil) sind derartige Resellerangebote ohne Lizenz erlaubt. In vielen anderen Ländern gibt es spezielle Regulierungen für Resellerangebote, z.B. auf Malta. Steuerliche und-Steuerrechtliche Erwägungen Die einzelnen Länder kennen sehr unterschiedliche Besteuerungen der Betriebsstätte und des Glücksspielgewinnes (Glücksspiel-Steuer). Auf unseren Länderseiten oder im Exposee führen wir dazu entsprechend aus. Davon unabhängig muss aus steuerrechtlichen Erwägungen ein mutmaßlicher Gestaltungsmissbrauch geprüft werden. Stichworte sind hier: Die rechtswidrige Zwischengesellschaft, die nur dem Zweck dient, der inländischen Besteuerung zum umgehen, nationale Regelungen des Gestaltungsmissbrauchs und/oder DBA-Missbrauchsklauseln. Auch kennen viele Länder eine sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung bei beherrschenden Einfuss eines Inländers: Hat ein Inländer (Steuerpflichtiger) beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft (Sitzstaat des Glücksspiel-Unternehmens), ist diese Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland angesiedelt und werden nur passive Einkünfte realisiert,so erfolgt die Besteuerung des Gewinns beim Anteilseigner und zwar mit Einkommensteuer und nicht mit dem in vielen Ländern üblichen ermäßigten Steuersatz bei Dividendenausschüttungen. So kann eine Gestaltung schnell zur Steuerfalle werden, wenn nationale Steuergesetze, ergänzend Regelungen in der EU und/oder DBA-Recht nicht beachtet wird. Auch können "Steuerfallen" bei direkten Beteiligungen lauern. So kennen viele Länder eine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden, die nur über bestehende Doppelbesteuerungsabkommen und/oder in EU durch Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie begrenzt werden. Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass die steuerliche Gestaltung wesentliches Element der Planungsschritte sein sollte. Dabei ist auch zu bedenken, dass steuerrechtliche Aspekte und Fragen des "anwendbaren Glücksspiel-Rechts" häufig zusammenwirken: Wird festgestellt, dass sich die Betriebsstätte gar nicht im Ausland befindet,so findet innerstaatliches Recht (Sitzstaat des Mandanten) Anwendung. Glücksspiel-Rechtlich und steuerrechtlich wichtig: Die Betriebsstätte im Ausland Die Betriebsstätte der Gesellschaft mit Glücksspiel-Lizenz muss nachprüfbar im Ausland belegen sein. Wenn es sich also z.B. um eine maltesische Limited mit Glücksspiel-Lizenz handelt,so muss die Betriebsstätte auf Malta belegen sein. Hilfreich ist hier die Definition der Betriebsstätte nach OECD_MA, i.d.R. 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen). Wichtige Merkmale sind demnach: -Ort der geschäftlichen Oberleitung: Ein im Sitzstaat (in unserem Beispiel Malta) ansässiger, muss die geschäftliche Oberleitung innehaben. Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Glücksspiel-Gesellschaft oder unsere Kooperationskanzlei im Sitzstaat kann einen Treuhand- oder angestellten Direktor stellen. Vorsicht ist bei sogenannten Nominee-Direktoren geboten, die nachträglich zurücktreten und an den eigentlichen Nutznießer/Mandant übergeben, der dann als Direktor ins örtliche Register eingetragen wird. Selbst wenn das entsprechende Land über kein öffentlich einsehbares Register verfügt, ist "Der tatsächliche Ort der geschäftlichen Oberleitung" erkennbar, da der Nominee Direktor nicht mehr aktiv tätig wird. Ergänzend sind die G20-Abkommen und/oder Auskunftsklauseln in den Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Viele Glücksspiel-Gesetze schreiben übrigens vor, dass zwei Direktoren erforderlich sind. Dabei könnte ein nicht im Sitzstaat ansässiger als zweiter Direktor des Glücksspiel-Unternehmens auftreten, sofern das jeweilige Glücksspielgesetz eine solche Möglichkeit vorsieht. Sofern dann der erste Direktor die überwiegenden Leitungsaufgaben wahrnimmt und der zweite Direktor ab und zu in den Sitzstaat reist, um an der Willensbildung mitzuwirken, dürfte steuerrechtlich die Betriebsstätte dennoch im Sitzstaat (z.B. Malta) belegen sein. -Der ordentliche Geschäftssitz: Ein reines Registered Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz. Meist sind den internationalen Behörden die Registered-Office-Adressen in den Staaten bekannt, da hier häufig hunderte von Gesellschaften ihren Sitz haben. Minimalanforderung wäre zumindest ein virtuelles Office bei einem Business Center im Sitzstaat der Glücksspiel-Firma, also Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme, Fax. Optimal wäre die Anmietung eines Büros oder zumindest die Buchung eines Bürokontingentes beim entsprechenden Business Center, Z.B. 15 Stunden Büro-oder Konferenzraumnutzung im Monat. The list of gambling licensing jurisdictions:
Kahnawake — Created in June 1996 the Kahnawake Gaming Commission (KGC) licenses remote gambling in the Mohawk Territory of Kahnawake.
Australia — The jurisdiction was a pioneer in establishing a regulated internet betting environment and today regulates the provision and advertising of interactive gambling services at federal level through the Interactive Gambling Act of 2001.
Dienstleistungen "Glücksspiel-Wettlizenz" international Mandanten,die Glücksspiele oder Wetten anbieten
möchten (in Form des Online-Angebotes und/oder als "Ladengeschäft"),
benötigen in aller Regel eine Glücksspiellizenz nach den
innerstaatlichen Gesetzen. Grundsätzliche Problemstellung ist, dass in
vielen Ländern entweder Online-Glücksspiel verboten oder den staatlichen
Organen vorbehalten ist. Ergänzend ist im Dabei bieten wir die gesamte Palette der Dienstleistungen aus einer Hand an:
Direkte Links: Die Kosten nicht unterschätzen! In manchen Internetforen findet man Ausführungen, dass z.B. eine Lizenz auf Malta für ca. 7.000 Euro pro Jahr zu haben ist. Das ist natürlich kompletter Blödsinn, so leicht kann man nicht "mal eben" ein sehr lukratives Geschäft aufbauen. Wer unternehmerisch erfolgreich sein will, muss bestimmte Investitionen leisten. Bei einer Glücksspiel-Lizenz müssen folgende Gebühren und Steuern beachtet werden: -Vorarbeiten zur Einreichung des Genehmigungsverfahrens bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat (übernehmen bei uns die Kooperationsanwälte im Sitzstaat). Hierbei sind zahlreiche Unterlagen/Nachweise beizubringen, je nach Sitzstaat: BusinessPlan und Plan G&V für die ersten Jahre,Software,AGBs des Spielbetriebes,Maßnahmen des Jugendschutzes und Suchtpräv.,gute Bonität des Geschäftsführers, ausreichend Einlagekapital bei Ausschüttungen und vieles mehr. -Genehmigungsverfahren/Begleitung bis zur Lizenz -Gründung einer Gesellschaft im Sitzstaat, keine Scheinfirma im Sinne. Dabei schreibt z.B. Gibraltar den in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zwingend vor. -Staatliche Gebühren an die zuständige Behörde im Sitzstaat,Glücksspiel-Steuern,Steuern der Gesellschaft -In vielen Staaten: Gebühren für den vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfer , Gebühren für Buchhaltung,UST-Voranmeldung und Jahresabschluss. Grundlegende Unterscheidungen und Problemstellungen Im Rahmen eines Glückspiel-oder Wettangebotes im Internet ist zunächst zu unterscheiden, ob der Mandant nur "vermittelt", also als Reseller bestehender Angebote auftritt oder eine eigene Plattform/Dienstleistung realisiert werden soll. Handelt es sich nur um eine "Resellertätigkeit", so könnte der Mandant z.B. eine zyprische Limited gründen, die entsprechend anbietet. Zwar ist Online-Glückspiel auf Zypern untersagt, jedoch werden Resellerangebote zugelassen. Handelt es sich um ein "eigenes Angebot", so sind die Gesetze der Länder zu beachten, an die sich das Angebot richtet, ergänzend natürlich das innerstaatliche Recht es jeweiligen Sitzstaates. Im Rahmen der EU besteht über die Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und der Rechtsprechung des EuGHs die Möglichkeit, eine Lizenz in einem EU Staat zu erwirken (z.B. Malta), die von den anderen EU -Staaten,unter bestimmten Voraussetzungen, entsprechend anerkannt werden muss. Rechtlich problematisch kann die Angelegenheit werden, wenn sich das Angebot an Kunden in unterschiedlichen Ländern, auch außerhalb der EU, richten soll. Wird eine Lizenz in einem EU-Staat realisiert (also z.B. auf Malta), so ist darauf zu achten, das einzig anwendbares Recht das Recht des Sitzstaates ist und in anderen Ländern keine Betriebsstätte im Sinne ausgelöst wird. Dieses könnte dazu führen, dass innerstaatliches Recht Anwendung findet, was i.d.R. ja vermieden werden soll. Mithin darf in "anderen Ländern außerhalb des Sitzstaates" allenfalls nur eine Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne, nur beratende Tätigkeiten) installiert werden. Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen neigen wir jedoch zu der Empfehlung, jegliche Anbindung z.B. zu Deutschland oder Österreich (i.d. R. Sitzstaat der Nutznießer) zu vermeiden. Verlosung/Lotterie von Immobilien Unter bestimmten Umständen eignet sich hier Zypern als Standort, da jede natürliche oder juristische Person auf Zypern Immobilien "verlosen" kann. Dieser Bereich ist auf Zypern nicht vom Glücksspiel-Verbot erfasst. Modellbeispiel Glücksspiel-Lizenz Gründung einer ausländischen Betriebsstätte, z.B. englische Limited. Gemäss 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) orientiert sich der Betriebsstättenbegriff im Kontext eines Glücksspiel-oder Wettangebotes i.d.R. an dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant oder ein Beauftragter (Angestellter) verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Betriebsstättenland, in diesem Beispiel also nach England, und tritt selbst als Direktor der Limited auf ODER unsere Kanzlei im Betriebsstättenland stellt einen treuhänderischen Direktor ODER der z.B. Deutsche Direktor" weisst nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig und gewöhnlich im Betriebsstättenland aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen. Alle weiteren Merkmale der Betriebsstätte müssen mithin zusätzlich erfüllt sein: Kein "Briefkasten", sondern ein ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (i.d.R. reicht in diesem Kontext ein Business Center aus, braucht kein Büro sein), Geschäftskonto und USt-ID/Steuernummer. Das Angebot wird auf einem Server im Sitzstaat gehostet. Bei der Frage der Eignerverhältnisse (Shareholder der Gesellschaft) muss geprüft werden, ob ggf. eine Offshore-Gesellschaft zwischengeschaltet wird oder ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird. Dieses unter Berücksichtigung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG (bei Deutschen Mandanten und sofern anwendbar) und unter dem Aspekt das ein beherrschender Einfluss im Sinne, maßgeblichen geschäftlichen Einfluss dokumentieren kann. Offshore-Staat (Nullsteuer-Oase, Nicht-DBA-Sachverhalt) Natürlich besteht auch die Möglichkeit, eine Lizenz in einem "Offshore-Staat" (z.B. Belize ) zu realisieren. Da diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen, kein fiskalisches Auslieferungsabkommen usw.. mit anderen Ländern unterhalten, kann man auf dem Standpunkt stehen, das Rechtshilfeersuchen/Klagen auf Unterlassung nicht "durchgreifen", sofern das Angebot sich eigentlich rechtswidrig an andere User richtet. Außerdem haben diese Länder kein öffentliches Handelsregister, so dass der eigentliche Nutznießer/Direktor der Gesellschaft nicht erkennbar ist. Dabei erlauben es die meisten dieser Staaten, dass ein Ausländer Direktor im Sinne sein kann. Ergänzend sind in vielen dieser Null-Steueroasen Inhaber-Aktien erlaubt.
Bei der Installation eines "Glückspiel-Wettangebotes" bestehen immer mehrere "Problemfelder", die zu lösen sind,u.a.: Anwendbares Glückspielrecht in den "Anbieterländern"- und im "Betriebsstättenland" und die "steuerliche Ausgestaltung", mithin Verhinderung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs und/oder/mithin die Wirkung §§12/13 Deutsche AO bzw. die Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen im Sinne. Mandanten aus anderen Ländern (Österreich,Schweiz) haben ähnliche gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, allerdings kennen Österreich und Schweiz keine Hinzurechnungsbesteuerung. Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise 1. Beratung und Gesellschaftsgründung Zunächst wird mit dem Mandanten diskutiert, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche Lizenz erforderlich ist (Machbarkeits-Studie). Im zweiten Schritt wird die Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen "realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland" und Konstellation mit Treuhand-Diensten unterscheiden. Mithin, ob im Sitzstaat ein "Ladengeschäft" (Casino) oder eine Internetplattform (Online Spielcasino/ Glückspiel- oder Wettportal) installiert werden soll. Dienstleistungen:
-GGF. Stellung eines Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: 5 DBA, Ort der geschäftlichen Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen- als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend (vgl. z.B. Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG). Im Rahmen der Gesellschafterstruktur kann auch eine Offshore-Gesellschaft, Liechtensteiner Anstalt oder -Stiftung oder eine Schweizer AG mit Inhaberaktien "zwischengeschaltet" werden. Alternativen im Rahmen der "geschäftlichen Oberleitung": Sie- oder ein Beauftrager/Angestellter- verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen einen Einheimischen als Direktor ein. -Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein "Briefkasten" oder eine C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter). -Bankkonto im Sitzstaat inkl. Onlinebanking und VisaCard Die wasserdichte Gestaltung einer ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das "anwendbares Recht" das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa deutsches Recht. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern. Natürlich gibt es auch Mandanten, die eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino mit eigenen Räumlichkeiten installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste installiert, vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als Geschäftsführer angestellt und der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben der Gründung der Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie und Mitarbeiter. 2. Beantragung der Lizenz bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat Unsere Partner im Gründungsland beantragen nun die jeweilige Lizenz bei der zuständigen Behörde. I.d.R. sind hierfür bestimmte Unterlagen erforderlich, z.B. Business-Plan und Ertragsvorschau. Das Genehmigungsverfahren dauert unterschiedlich lange, zwischen 1- 6 Monaten. Nach Erteilung der Lizenz kann Ihre Gesellschaft die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die Lizenzen beziehen sich rechtlich auf den Sitzstaat der Gesellschaft. Wenn Sie also z.B. ein Online-Spielcasino oder Sportwetten im Internet anbieten, muss die Dienstleistung auf einem heimischen Server im Sitzstaat gehostet werden, mithin erfolgt die Vertragsanbindung der -auch weltweiten Kunden- an die Gesellschaft im Sitzstaat und der Geldfluss auf das Konto der Gesellschaft im Sitzstaat. Unterschied zwischen EU-Gesellschaft und Nicht-EU-Gesellschaft Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B. England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit (Dienstleistungsfreiheit) und/oder die Urteile des EuGHs anwendbar. Dieses kann- muss aber nicht- von Vorteil sein. Es kommt bei der Betrachtung immer darauf an, welche Dienstleistungen angeboten werden sollen und an welchen Personenkreis, in welchen Ländern. Dabei ist das Glückspielrecht eine rechtlich hoch komplexe Materie. "Mal eben eine Lizenz erwirken" ist daher ein Widerspruch in sich. Billiganbieter (sogenannte Agenturen, die keine Rechtsanwälte sind und sich im internationalen Glücksspielrecht i.d.R überhaupt nicht auskennen) bieten hier für wenig Geld Lizenzen an, die für die meisten Anbieter völlig nutzlos sind.
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