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Glücksspiel Lizenz - Wettlizenz: Glückspielrecht
Die Kanzlei ETC beschäftigt sich seit vielen Jahren
mit dem Wett-und Glücksspielrecht für Mandanten, die zentral
Online-Glücksspielangebote realisieren möchten, also eine
Glücksspiellizenz -Lizenz für Wetten und Sportwetten- erwirken möchten.
Zu dieser Thematik gibt es unzählige Urteile auf nationaler Ebene (z.B.
Österreich,Deutschland,Schweiz) und/oder ergänzend auf europäischer
Ebene. Die Einbeziehung dieser Urteile ist bei der Planung einer
Online-Glücksspiel-Plattform von entscheidender Bedeutung.
Urteile Glücksspielrecht:
| EuGH: Staatliches Glücksspielmonopol im
Internet- EuGH, Urteil v. 08.09.2009, Az. C‑42/07-
Volltext- |
EuGH Urteil vom 6.11.2003, C-243/01 – Gambelli
1. Eine nationale Regelung, die -
strafbewehrte - Verbote der Entfaltung der Tätigkeit des Sammelns,
der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten,
insbesondere über Sportereignisse, via Internet enthält, stellt eine
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs nach den Artikeln 43 EG und 49 EG dar, wenn
der betreffende Mitgliedstaat keine Konzession oder Genehmigung
erteilt.
2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob eine solche
Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten
tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen
könnten, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer
Verhältnis zu diesen Zielen stehen.
Leitsätze verfasst von RA Dr. Clemens
Thiele, LL.M.
In der Rechtssache betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234
EG vom Tribunale Ascoli Piceno (Italien) in dem bei diesem anhängigen
Strafverfahren gegen Piergiorgio Gambelli u. a. vorgelegtes Ersuchen um
Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 43 EG und 49 EG erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten
P. Jann, C. W. A. Timmermans und J. N. Cunha Rodrigues, der Richter
D. A. O. Edward (Berichterstatter) und R. Schintgen, der
Richterinnen F. Macken und N. Colneric und des Richters S. von Bahr,
Generalanwalt: S. Alber, Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen - von Herrn
Gambelli u. a., vertreten durch D. Agnello, avvocato, - von Herrn
Garrisi, vertreten durch R. A. Jacchia, A. Terranova und I.
Picciano, avvocati, - der italienischen Regierung, vertreten durch
I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo,
avvocato dello Stato, - der belgischen Regierung, vertreten durch F.
van de Craen als Bevollmächtigten im Beistand von P. Vlaemminck,
avocat, - der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos und
D. Tsagkaraki als Bevollmächtigte, - der spanischen Regierung,
vertreten durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte, - der
luxemburgischen Regierung, vertreten durch N. Mackel als
Bevollmächtigten, - der portugiesischen Regierung, vertreten durch
L. Fernandes und A. Barros als Bevollmächtigte, - der finnischen
Regierung, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte, - der
schwedischen Regierung, vertreten durch B. Hernqvist als
Bevollmächtigte, - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
vertreten durch A. Aresu und M. Patakia als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen
Ausführungen von Herrn Gambelli u. a., vertreten durch D. Agnello,
von Herrn Garrisi, vertreten durch R. A. Jacchia und A. Terranova,
der italienischen Regierung, vertreten durch A. Cingolo, avvocato
dello Stato, der belgischen Regierung, vertreten durch P.
Vlaemminck, der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos,
der spanischen Regierung, vertreten durch L. Fraguas Gadea, der
französischen Regierung, vertreten durch P. Boussaroque als
Bevollmächtigten, der portugiesischen Regierung, vertreten durch A.
Barros, der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin, und
der Kommission, vertreten durch A. Aresu und M. Patakia, in der
Sitzung vom 22. Oktober 2002, nach Anhörung der Schlussanträge des
Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2003 folgendes
Urteil
-
Das
Tribunale Ascoli Piceno hat mit Beschluss vom 30. März 2001,
beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juni 2001, gemäß Artikel 234
EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 43 EG und 49 EG zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
-
Diese
Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Herrn Gambelli
und 137 weitere Beschuldigte (im Folgenden: die Beschuldigten
des Ausgangsverfahrens), denen zur Last gelegt wird,
widerrechtlich heimlich Wetten organisiert zu haben und Inhaber
von Zentren zu sein, in denen Daten über Wetten gesammelt und
übermittelt werden, wobei eine solche Tätigkeit den Tatbestand
des Betruges zu Lasten des Staates erfülle.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
-
Artikel 43
EG hat folgenden Wortlaut:
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von
Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch
Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die
Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger
Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von
Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des
Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats
für seine eigenen Angehörigen.
-
Nach
Artikel 48 Absatz 1 EG ... stehen die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten
Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre
Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der
Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die
Angehörige der Mitgliedstaaten sind.
-
Artikel 46
Absatz 1 EG bestimmt: Dieses Kapitel und die aufgrund desselben
getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung
für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
- Artikel 49 Absatz 1 EG lautet: Die
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der
Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem
anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des
Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen verboten.
Nationale Regelung
- Gemäß Artikel 88 des Regio Decreto
Nr. 773, Testo Unico delle Leggi di Pubblica Sicurezza
(Königliches Dekret Nr. 773, Testo Unico der Gesetze auf dem
Gebiet der öffentlichen Sicherheit) vom 18. Juni 1931 (GURI Nr.
146 vom 26. Juni 1931, im Folgenden: Königliches Dekret), kann
keine Genehmigung für das Sammeln von Wetten erteilt werden, es
sei denn für Wetten bei Rennen, Regatten, Ballspielen oder
ähnlichen Wettkämpfen, sofern das Sammeln der Wetten eine
notwendige Voraussetzung für einen zweckdienlichen Ablauf des
Wettkampfs darstellt.
- Nach der Legge Finanziaria Nr. 388
(Finanzgesetz Nr. 388) vom 23. Dezember 2000 (Supplemento
ordinario des GURI vom 29. Dezember 2000, im Folgenden: Gesetz
Nr. 388) wird die Genehmigung zur Veranstaltung von Wetten
ausschließlich Konzessionären oder denjenigen erteilt, die durch
ein Ministerium oder eine andere Einrichtung, der das Gesetz die
Organisation oder Annahme von Wetten vorbehält, dazu ermächtigt
sind. Die Wetten können sich auf den Ausgang oder das Ergebnis
von Sportereignissen beziehen, die unter der Kontrolle des
Comitato Olimpico Nazionale Italiano (Italienisches Nationales
Olympisches Komitee, im Folgenden: das CONI) oder von diesem
abhängiger Organisationen stattfinden, oder auf das Ergebnis von
Pferderennen, die durch Vermittlung der Unione nazionale per
l'incremento delle razze equine (Nationalverband zur
Verbesserung der Pferderassen, im Folgenden: die UNIRE)
organisiert werden.
- Die Artikel 4, 4a und 4b des
Gesetzes Nr. 401 vom 13. September 1989 über Interventionen auf
dem Gebiet des heimlichen Spiels und der heimlichen Wetten und
zum Schutz des ordnungsgemäßen Ablaufs sportlicher Wettkämpfe
(GURI Nr. 294 vom 18. Dezember 1989, im Folgenden: Gesetz Nr.
401/89) in der Fassung des Gesetzes Nr. 388/00, durch dessen
Artikel 37 Absatz 5 die Artikel 4a und 4b in das Gesetz Nr.
401/89 eingefügt wurden, bestimmen:
Widerrechtliche Ausübung von Spiel- oder Wetttätigkeiten
Artikel 4
(1) Wer widerrechtlich Lotterien, Wetten oder Prognosewettbewerbe
organisiert, die gesetzlich dem Staat oder konzessionierten
Einrichtungen vorbehalten sind, wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Derselben Strafe
unterliegt, wer Wetten oder Prognosewettbewerbe über von dem
[CONI], den unter dessen Kontrolle stehenden Einrichtungen oder
der [UNIRE] veranstaltete Sportereignisse organisiert. Wer
widerrechtlich öffentliche Wetten über andere Wettkämpfe von
Personen oder Tieren und über Geschicklichkeitsspiele
organisiert, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
einem Jahr und einer Geldstrafe von mindestens 1 Million ITL
bestraft.
(2) Wer für die Wettbewerbe, Spiele oder Wetten, die nach den in
Absatz 1 beschriebenen Modalitäten veranstaltet werden, ohne
Mittäter eines dort festgelegten Delikts zu sein, wirbt, wird
mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe
zwischen 100 000 und 1 Million ITL bestraft.
(3) Wer an Wettbewerben, Spielen oder Wetten, die nach den in
Absatz 1 beschriebenen Modalitäten veranstaltet werden,
teilnimmt, ohne Mittäter eines dort festgelegten Delikts zu
sein, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder
einer Geldstrafe zwischen 100 000 und 1 Million ITL bestraft.
...
Artikel 4a
Die in diesem Artikel vorgesehenen Sanktionen sind auf denjenigen
anwendbar, der in Italien ohne die nach Artikel 88 des
[Königlichen Dekrets] erforderliche Konzession, Genehmigung oder
Lizenz eine Tätigkeit zur Annahme oder dem Sammeln oder
jedenfalls zur Erleichterung der Annahme oder, auf welche Art
auch immer, des Sammelns, auch über Telefon oder durch
Datenübertragung, von Wetten jeder Art betreibt, die durch wen
auch immer in Italien oder im Ausland abgeschlossen werden.
Artikel 4b
... die in diesem Artikel vorgesehenen Sanktionen [sind] auf
denjenigen, anwendbar, der das Sammeln oder die Registrierung
von Einsätzen für die Lotterie, Prognosewettbewerbe oder Wetten
über Telefon oder durch Datenübertragung betreibt, ohne im
Besitz einer Genehmigung zur Benutzung dieser Mittel zur
Durchführung des Sammelns oder der Registrierung zu sein.
Ausgangsverfahren und
Vorlagefrage
- Laut Vorlagebeschluss haben die
Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsrichter beim Tribunale
Fermo (Italien) ermittelt, dass eine weit verbreitete und
engmaschige Organisation italienischer Agenturen besteht, die
über das Internet in Verbindung mit dem Buchmacher Stanley
International Betting Ltd (im Folgenden: Stanley) in Liverpool
(Vereinigtes Königreich) steht und zu der die Beschuldigten des
Ausgangsverfahrens gehören. Ihnen wird zur Last gelegt, in
Italien bei der Tätigkeit des Sammelns von Wetten eines
ausländischen Buchmachers, das normalerweise gesetzlich dem
Staat vorbehalten ist, mitgewirkt und dadurch gegen das Gesetz
Nr. 401/89 verstoßen zu haben.
- Diese Verhaltensweisen, die als
Verstoß gegen das dem CONI eingeräumte Monopol für Sportwetten
betrachtet und als Verstoß gegen Artikel 4 des Gesetzes Nr.
401/89 gewertet wurden, laufen nach folgendem Verfahren ab: Der
Wettende teilt dem Inhaber der italienischen Agentur mit, auf
welche Spiele er setzen möchte, und gibt den beabsichtigten
Einsatz an. Diese Agentur übermittelt dem Buchmacher über das
Internet einen Antrag auf Annahme der Wette und gibt die
fraglichen nationalen Fußballspiele und die zu tätigenden
Wetteinsätze an. Der Buchmacher übermittelt über das Internet in
Echtzeit die Bestätigung der Annahme der Wette. Die italienische
Agentur übermittelt dem Wettenden diese Bestätigung, woraufhin
dieser den der Agentur geschuldeten Betrag zahlt, der dann an
den Buchmacher auf ein speziell zu diesem Zweck im Ausland
eröffnetes Konto weitergeleitet wird.
- Bei Stanley handelt es sich um
eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts, die im Vereinigten
Königreich im Handelsregister eingetragen ist und die aufgrund
einer von der Stadt Liverpool nach dem Betting, Gaming and
Lotteries Act (Gesetz über das Wetten,Glücksspiel und Lotterien)
erteilten Lizenz die Tätigkeit eines Buchmachers betreibt. Sie
ist zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Vereinigten Königreich und
im Ausland ermächtigt. Sie organisiert und verwaltet Wetten
aufgrund einer britischen Lizenz, indem sie die Ereignisse und
die Quoten ermittelt und das wirtschaftliche Risiko übernimmt.
Stanley zahlt die entsprechenden Gewinne aus und entrichtet im
Vereinigten Königreich die verschiedenen anfallenden Steuern
ebenso wie die Steuern und Abgaben auf die Gehälter u. a. Sie
ist strengen Kontrollen der Ordnungsgemäßheit ihrer Tätigkeiten
unterworfen, die von einer privaten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie von dem Inland Revenue und
den Customs & Excise durchgeführt werden.
- Stanley bietet europaweit ein
breit gefächertes Angebot von Wetten mit feststehender Quote
über nationale, europäische oder weltweite Sportereignisse an.
Die Einzelnen haben die Möglichkeit, von zu Hause aus über
verschiedene Systeme wie das Internet, Fax oder Telefon Wetten
zu platzieren, die Stanley organisiert und verwaltet.
- Stanleys Präsenz als Unternehmen
in Italien findet ihren konkreten Niederschlag im Abschluss von
Geschäftsverträgen mit italienischen Wirtschaftsteilnehmern oder
Vermittlern über die Errichtung von Datenübertragungszentren.
Diese Zentren stellen den Benutzern elektronische Mittel zur
Verfügung, sammeln und registrieren die Wettabsichten und
übermitteln sie Stanley.
- Die Beschuldigten des
Ausgangsverfahrens sind bei der Camera di Commercio
(Handelskammer) als Inhaber von Unternehmen zum Betrieb eines
Datenübermittlungszentrums eingetragen und haben eine
Genehmigung vom Ministero delle Poste e delle Comunicazioni
(Ministerium für Post und Telekommunikation) zur Übertragung von
Daten erhalten.
- Der Ermittlungsrichter beim
Tribunale Fermo erließ einen Beschluss über die vorläufige
Beschlagnahme; bei den Beschuldigten wurden Durchsuchungen
sowohl ihrer Person als auch ihrer Agenturen, Wohnungen und
Fahrzeuge vorgenommen. Gegen den Beschuldigten Garrisi, der
Verwaltungsratsmitglied bei Stanley ist, wurde Polizeigewahrsam
angeordnet.
- Die Beschuldigten des
Ausgangsverfahrens haben beim Tribunale Ascoli Piceno die
Überprüfung der Beschlüsse zur Beschlagnahme der ihnen
gehörenden Datenübermittlungszentren gestellt.
- Das Tribunale Ascoli Piceno
verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und
insbesondere auf dessen Urteil vom 21. Oktober 1999 in der
Rechtssache C-67/98 (Zenatti, Slg. 1999, I-7289). Es vertritt
die Ansicht, dass die Fragen, die sich in der ihm vorgelegten
Rechtssache stellten, nicht in vollem Umfang dem Sachverhalt
entsprächen, über den der Gerichtshof im Urteil Zenatti bereits
entschieden habe. Die kürzlich erfolgten Novellierungen des
Gesetzes Nr. 401/89 erforderten eine neue Prüfung der Frage
durch den Gerichtshof.
- Das Tribunale verweist in diesem
Zusammenhang auf die parlamentarischen Arbeiten zur Änderung des
Gesetzes Nr. 388/00, aus denen hervorgehe, dass die mit diesem
Gesetz in das Gesetz Nr. 401/89 eingefügten Beschränkungen
vorrangig von dem Erfordernis diktiert worden seien, die
Sport-Totoannehmer, eine Gruppe privater Unternehmer, zu
schützen. Nach Angaben des Tribunale lässt sich aus diesen
Beschränkungen keine Besorgnis im Hinblick auf die öffentliche
Ordnung herauslesen, die die Einschränkung der gemeinschafts-
oder verfassungsrechtlich garantierten Rechte rechtfertigen
könnte.
- Die Zulässigkeit des Sammelns und
der Weiterleitung von Wetten über ausländische Sportereignisse,
die sich aus der ursprünglichen Formulierung des Artikels 4 des
Gesetzes Nr. 401/89 habe ableiten lassen, habe die Entstehung
und Entwicklung eines Netzes von Wirtschaftsteilnehmern
herbeigeführt, die auf dem Spiel- und Wettsektor Kapital
investiert und Infrastrukturen geschaffen hätten. Diesen
Wirtschaftsteilnehmern sei unversehens durch die mit dem Gesetz
Nr. 388/00 vorgenommenen Änderungen der Regelung, wonach die
Entfaltung der Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der
Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über
sportliche Ereignisse, durch wen auch immer und wo auch immer,
mit einem - strafbewehrten - Verbot für den Fall belegt worden
sei, dass keine staatlich erteilte Konzession oder Genehmigung
vorliege, die Rechtmäßigkeit ihrer Stellung entzogen worden.
- Das vorlegende Gericht stellt sich
die Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der
größtmöglichen Intensität des strafbewehrten Verbotes, das den
rechtmäßig errichteten Unternehmen und Wirtschaftsteilnehmern
aus der Gemeinschaft die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten
auf dem Spiel- und Wettsektor in Italien praktisch unmöglich
machen könne, und der Bedeutung des geschützten inländischen
öffentlichen Interesses, dem die gemeinschaftsrechtlichen
Freiheiten zum Opfer fielen, gewahrt sei.
- Im Übrigen müsse das Gericht die
Frage nach der Bedeutung des offensichtlichen Missverhältnisses
stellen, das zwischen einer nationalen Regelung, die die
Tätigkeit der Annahme von Sportwetten durch ausländische
Unternehmen aus der Gemeinschaft rigoros beschränke, und einer
starken Ausweitung des Spielens und Wettens bestehe, die der
italienische Staat im Inland zu dem Zweck verfolge, Einnahmen
für die Staatskasse zu erzielen.
- Das vorlegende Gericht führt aus,
dass das bei ihm anhängige Verfahren zum einen Fragen des
innerstaatlichen Rechts nach der Vereinbarkeit der Neuregelungen
in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 401/89 mit der italienischen
Verfassung aufwerfe, die die private wirtschaftliche Initiative
bei Tätigkeiten schütze, die dem Staat nicht zur Erzielung von
Einkünften dienten, und zum anderen Fragen nach der
Unvereinbarkeit der Vorschrift dieses Artikels mit der
Niederlassungsfreiheit und dem grenzüberschreitenden freien
Dienstleistungsverkehr aufwerfe. Zu den damit gestellten Fragen
des innerstaatlichen Rechts hat das Tribunale die italienische
Corte Costituzionale (Verfassungsgerichtshof) angerufen.
- Vor diesem Hintergrund hat das
Tribunale Ascoli Piceno das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist eine nationale Regelung wie die italienische in den Artikeln 4
Absätze 1 ff., 4a und 4b des Gesetzes Nr. 401/89 (zuletzt
geändert durch Artikel 37 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 388 vom 23.
Dezember 2000), die - strafbewehrte - Verbote der Entfaltung der
Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der
Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, durch
wen auch immer und wo auch immer, enthält, wenn im Inland keine
Voraussetzungen für die Konzession und die Genehmigung geregelt
sind, - mit den entsprechenden Wirkungen im nationalen Recht -
mit den Artikeln 43 ff. und 49 ff. EGVertrag vereinbar, die die
Niederlassungsfreiheit und die Freiheit der Erbringung
grenzüberschreitender Dienstleistungen betreffen?
Zur Vorlagefrage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
- Nach Ansicht der Beschuldigten des
Ausgangsverfahrens Gambelli u. a. stellt die im
Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung dadurch, dass sie
italienischen Bürgern verbietet, sich mit ausländischen Firmen
in Verbindung zu setzen, um Wetten zu platzieren und die von
diesen Firmen über das Internet angebotenen Dienstleistungen in
Anspruch zu nehmen, dass sie es den italienischen Vermittlern
verbietet, die von Stanley verwalteten Wetten anzubieten, dass
sie das letztgenannte Unternehmen hindert, sich mit Hilfe dieser
Vermittler in Italien niederzulassen und damit seine
Dienstleistungen von einem anderen Mitgliedstaat aus dort
anzubieten, und dass sie im Ergebnis auf dem Spiel- und
Wettsektor ein Monopol errichtet und beibehält, eine
Beschränkung sowohl der Niederlassungsfreiheit als auch des
freien Dienstleistungsverkehrs dar. Diese Beschränkung lasse
sich nicht im Hinblick auf die den Urteilen vom 24. März 1994 in
der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039), vom 21.
September 1999 in der Rechtssache C-124/97 (Läärä u. a., Slg.
1999, I-6067) und Zenatti zu entnehmende Rechtsprechung des
Gerichtshofes rechtfertigen, denn der Gerichtshof habe keine
Gelegenheit gehabt, die mit dem Gesetz Nr. 388/00 in diese
Regelung eingefügten Änderungen zu prüfen, und er habe die
Problematik nicht unter dem Gesichtspunkt der
Niederlassungsfreiheit geprüft.
- Die Beschuldigten des
Ausgangsverfahrens weisen hierzu darauf hin, dass der
italienische Staat keine kohärente Politik zur Begrenzung oder
Verhinderung der Spieltätigkeiten im Sinne der Urteile Läärä u.
a., Randnr. 37, und Zenatti, Randnr. 36, verfolge. Die
Besorgnisse der italienischen Behörden hinsichtlich des Schutzes
der Wettenden vor den Gefahren des Betrugs, der Wahrung der
öffentlichen Ordnung oder der Verminderung der
Spielmöglichkeiten, um schädliche Wirkungen der Wetten auf
individueller und sozialer Ebene und den durch diese
Spielmöglichkeiten ausgelösten Anreiz zu Ausgaben zu verhindern,
seien angesichts dessen unbegründet, dass Italien das Angebot an
Spielen und Wetten ausweite und selbst die Leute zur Teilnahme
an diesen Spielen anreize, indem es die Regelung des Sammelns
vereinfache, um die Steuereinnahmen zu erhöhen. Dass die
Organisation von Wetten in Finanzgesetzen geregelt werde, lasse
die wahre wirtschaftliche Motivation der nationalen Behörden
erkennen.
- Die italienische Regelung habe
auch das Ziel, die Konzessionäre des staatlichen Monopols zu
schützen, indem für Wirtschaftsteilnehmer aus anderen
Mitgliedstaaten der Zugang dadurch unmöglich gemacht werde, dass
in den Ausschreibungen Kriterien für die Eigentumsstruktur
vorgesehen seien, die nicht von einer börsennotierten
Kapitalgesellschaft, sondern nur von natürlichen Personen
erfüllt werden könnten, und dass sie die Bedingung aufstellten,
dass man über Geschäftsräume verfügen und seit langem
Konzessionär gewesen sein müsse.
- Nach Ansicht der Beschuldigten des
Ausgangsverfahrens ist es kaum hinnehmbar, dass eine
Gesellschaft wie Stanley, die vollkommen rechtmäßig handele und
im Vereinigten Königreich ordnungsgemäß kontrolliert werde, nach
italienischem Recht genauso behandelt werde wie ein
Wirtschaftsteilnehmer, der sich der Organisation heimlicher
Spiele widme, obwohl sämtliche Gesichtspunkte im Zusammenhang
mit dem Gemeinwohl durch das britische Recht gewahrt seien und
die als Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften an diese
Gesellschaft vertraglich gebundenen italienischen Vermittler in
das Verzeichnis der Dienstleistungserbringer eingetragen und
beim Ministerium für Post und Telekommunikation registriert
seien, mit dem zusammen sie tätig würden und das sie in
regelmäßigen Abständen kontrolliere und überprüfe.
- Diese Situation, die unter die
Niederlassungsfreiheit falle, verletze den Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung in den Bereichen, in denen noch keine
Rechtsangleichung stattgefunden habe. Sie verstoße auch gegen
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, und zwar umso mehr, als eine
strafrechtliche Sanktion die Ultima Ratio sein müsse, auf die
ein Mitgliedstaat zurückgreifen könne, wenn andere Maßnahmen
oder Instrumente keinen angemessenen Schutz der zu schützenden
Güter gewährleisteten. Nach italienischem Recht werde dem auf
italienischem Hoheitsgebiet befindlichen Wettenden aber nicht
nur die Möglichkeit genommen, durch Vermittlung in Italien
niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer auf in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Buchmacher zurückzugreifen, sondern er
mache sich auch noch strafbar.
- Die italienische, die belgische,
die griechische, die spanische, die französische, die
luxemburgische, die portugiesische, die finnische und die
schwedische Regierung sowie die Kommission verweisen auf die
Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere auf die Urteile
Schindler, Läärä u. a. und Zenatti.
- Die italienische Regierung nimmt
Bezug auf das Urteil Zenatti, um die Vereinbarkeit des Gesetzes
Nr. 401/89 mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über
den freien Dienstleistungsverkehr, aber auch über die
Niederlassungsfreiheit zu begründen. Sowohl mit dem vom
Gerichtshof in diesem Urteil geprüften Aspekt, der
verwaltungsrechtlichen Genehmigung für die Ausübung der
Tätigkeit des Sammelns und der Verwaltung von Wetten in Italien,
als auch mit dem Problem, das sich im Ausgangsverfahren stelle,
d. h. dem strafbewehrten Verbot dieser Tätigkeit für den Fall,
dass diese von Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt werde, die nicht
dem staatlichen Monopolsystem für Wetten angehörten, werde das
gleiche Ziel verfolgt, nämlich außerhalb der gesetzlich
ausdrücklich erlaubten Fälle eine solche Tätigkeit zu verbieten
und die die praktischen Spielmöglichkeiten zu vermindern.
- Nach Ansicht der belgischen
Regierung wird ein gemeinsamer Markt für Glücksspiele die
Verbraucher nur zu mehr Geldverschwendung verleiten und
erhebliche schädliche Wirkungen für die Gesellschaft
hervorrufen. Mit dem durch das Gesetz Nr. 401/89 eingeführten
Schutzniveau und der restriktiven Genehmigungsregelung könne die
Verwirklichung der Ziele des Gemeinwohls, nämlich die strikte
Begrenzung und Kontrolle des Angebots an Spielen und Wetten,
sichergestellt werden; sie stünden auch in angemessenem
Verhältnis zu diesen Zielen, ohne eine Diskriminierung aus
Gründen der Staatszugehörigkeit aufzuweisen.
- Die griechische Regierung vertritt
den Standpunkt, dass die Organisation von Glücksspielen und
Wetten über Sportereignisse unter der Kontrolle des Staates
bleiben müsse und in Form eines Monopols zu betreiben sei. Ihre
Durchführung durch private Einrichtungen hätte unmittelbare
Auswirkungen wie die Erschütterung der sozialen Ordnung, die
Verleitung zu Straftaten und die Ausbeutung der Wettenden und
der Verbraucher im Allgemeinen.
- Die spanische Regierung trägt vor,
dass sowohl die Übertragung spezieller oder ausschließlicher
Rechte durch ein strenges Genehmigungs- oder Konzessionssystem
als auch das Verbot, Zweigniederlassungen ausländischer
Agenturen zur Abwicklung von Wetten in anderen Mitgliedstaaten
zu eröffnen, mit der Politik der Angebotsbeschränkung vereinbar
seien, wenn diese Maßnahmen mit dem Ziel erlassen worden seien,
die Gelegenheiten zum Spiel und die Anregung der Nachfrage
einzudämmen.
- Nach Ansicht der französischen
Regierung stellt der Umstand, dass im Ausgangsfall das Sammeln
der Wetten durch Datenübertragung erfolgt und die
Sportereignisse, die Gegenstand dieser Wetten sind,
ausschließlich in Italien stattfinden - was in der Rechtssache,
die zum Urteil Zenatti geführt habe, nicht der Fall gewesen sei
-, die Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht in Frage, wonach
nationale Rechtsvorschriften, die die Ausübung von Tätigkeiten
im Zusammenhang mit Glücksspielen, Lotterien und
Geldspielautomaten beschränken, mit dem Grundsatz des freien
Dienstleistungsverkehrs vereinbar sind, sofern mit ihnen ein am
Allgemeininteresse ausgerichtetes Ziel wie die Betrugsbekämpfung
oder der Schutz der Wettenden vor sich selbst angestrebt wird.
Die Mitgliedstaaten seien daher berechtigt, die Tätigkeit von
Wirtschaftsteilnehmern im Bereich von Wetten unter
nichtdiskriminierenden Bedingungen zu regeln, wobei Intensität
und Ausmaß der Beschränkungen dem Ermessen der staatlichen
Stellen überlassen seien. Somit hätten die mitgliedstaatlichen
Gerichte zu prüfen, ob die staatlichen Stellen bei der Wahl der
eingesetzten Mittel im Hinblick auf den Grundsatz des freien
Dienstleistungsverkehrs ein angemessenes Verhältnis gewahrt
hätten.
- Zur Niederlassungsfreiheit führt
die französische Regierung aus, dass die Beschränkungen der
Tätigkeit unabhängiger italienischer Gesellschaften, die
vertraglich an Stanley gebunden seien, nicht das Recht dieses
Buchmachers beeinträchtigten, sich in Italien frei
niederzulassen.
- Nach Ansicht der luxemburgischen
Regierung stellt das italienische Recht ein Hindernis für die
Ausübung der Tätigkeit der Organisation von Wetten in Italien
dar, da es Stanley verwehrt, ihre Tätigkeit auf italienischem
Gebiet entweder unmittelbar durch die freie Erbringung
grenzüberschreitender Dienstleistungen oder mittelbar durch
Vermittlung italienischer Agenturen über das Internet auszuüben.
Es stelle auch ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit dar.
Diese Behinderungen seien jedoch gerechtfertigt, da mit ihnen am
Allgemeininteresse ausgerichtete Ziele verfolgt würden wie das
Bemühen, die Spiellust zu kanalisieren und zu kontrollieren; sie
seien auch geeignet und stünden in einem angemessenen Verhältnis
zu diesen Zielen, weil sie keine Diskriminierung im Bereich der
Staatszugehörigkeit aufwiesen, da sowohl italienische
Einrichtungen als auch diejenigen mit Sitz im Ausland der
gleichen vom Finanzminister erteilten Genehmigung bedürften, um
die Tätigkeiten der Organisation, der Annahme und des Sammelns
von Wetten im italienischen Hoheitsgebiet auszuüben.
- Die portugiesische Regierung weist
darauf hin, dass das Ausgangsverfahren von Bedeutung für die
Möglichkeit sei, in Italien wie auch in anderen Mitgliedstaaten
die Veranstaltung von Lotterien unter der Herrschaft eines
öffentlichen Monopols beizubehalten und den Staaten eine
wichtige Einnahmequelle zu sichern, die an die Stelle der
Zwangserhebung von Steuern trete und dazu diene, Sozial-,
Kultur- und Sportpolitik zu finanzieren. Was die Spieltätigkeit
angehe, so führten die Marktwirtschaft und der freie Wettbewerb
zu einer mit der sozialen Ordnung unvereinbaren Neuverteilung
der im Rahmen dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen, denn diese
würden sich tendenziell von den Ländern, in denen die gesamten
Einsätze niedrig seien, in die Länder verlagern, in denen diese
Einsätze höher und die Gewinnsummen attraktiver seien. Die
Wettenden in den kleineren Staaten finanzierten so den Sozial-,
Kultur- und Sporthaushalt der großen Mitgliedstaaten, und in den
kleineren Staaten würden die Regierungen durch den Rückgang der
Spieleinnahmen gezwungen, die öffentlichen Sozialmaßnahmen und
die anderen staatlichen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Sozial-,
Kultur- und Sportpolitik auf andere Weise zu finanzieren, was in
diesen Staaten eine Erhöhung der Steuern und in den großen
Staaten deren Senkung nach sich zöge. Im Übrigen würde die
Aufteilung des Lotterie- und Lottomarktes der Staaten auf drei
bis vier große Veranstalter in der Europäischen Union
strukturelle Veränderungen der von den Staaten rechtmäßig
betriebenen Vertriebsnetze für Spiele hervorrufen, die zur
massiven Zerstörung von Arbeitsplätzen und zu auseinander
klaffenden Niveaus der Arbeitslosigkeit in den verschiedenen
Mitgliedstaaten führten.
- Die finnische Regierung beruft
sich insbesondere auf das Urteil Läärä u. a., in dem er
Gerichtshof anerkannt habe, dass die Notwendigkeit und die
Verhältnismäßigkeit der von einem Mitgliedstaat erlassenen
Bestimmungen allein im Hinblick auf die von den nationalen
Stellen dieses Staates verfolgten Ziele und das von ihnen
angestrebte Schutzniveau zu beurteilen seien, so dass es Sache
des vorlegenden Gerichts sei, zu prüfen, ob sich mit den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer
konkreten Anwendungsmodalitäten die Ziele erreichen ließen, die
die Existenz dieser Rechtsvorschriften rechtfertigten, und ob
die Beschränkungen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen
Zielen stünden, wobei diese Rechtsvorschriften
selbstverständlich unterschiedslos auf alle
Wirtschaftsteilnehmer, stammten sie nun aus Italien oder aus
einem anderen Mitgliedstaat, anzuwenden seien.
- Nach Ansicht der schwedischen
Regierung lässt der Umstand, dass die Einführung der
Beschränkungen für den freien Dienstleistungsverkehr einem
fiskalischen Interesse dient, nicht den Schluss zu, dass sie
gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, solange sie verhältnismäßig
sind und keine Diskriminierung von Wirtschaftsteilnehmern mit
sich bringen, was das vorlegende Gericht zu prüfen habe. Mit den
sich aus dem Gesetz Nr. 388/00 ergebenden Änderungen könne
verhindert werden, dass eine Einrichtung, der die Genehmigung
zum Sammeln von Wetten in Italien versagt worden sei, die
Regelung durch die Ausübung ihrer Tätigkeit von einem anderen
Mitgliedstaat aus umgehe, und mit ihnen werde es ausländischen
Einrichtungen, die in ihrem eigenen Land Wetten organisierten,
verwehrt, ihre Tätigkeit in Italien auszuüben. So habe der
Gerichtshof in den Randnummern 36 bzw. 34 der Urteile Läärä u.
a. und Zenatti ausgeführt, dass allein der Umstand, dass ein
Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer
Mitgliedstaat gewählt habe, keinen Einfluss auf die Beurteilung
der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der einschlägigen
Bestimmungen habe.
- Nach Ansicht der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften verdeutlichen die Gesetzesänderungen
gemäß dem Gesetz Nr. 388/00 nur das, was bereits das Gesetz Nr.
401/89 inhaltlich erfasst hatte, ohne wirklich neue
Straftatbestände einzuführen. Die sozialpolitischen Gründe, die
zur Beschränkung der schädlichen Wirkung der Wetttätigkeit bei
Fußballspielen Anlass gäben und die es rechtfertigten, dass das
Recht zum Sammeln dieser Wetten nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen vorbehalten sei,
blieben sich unabhängig davon gleich, in welchem Mitgliedstaat
diese Ereignisse stattfänden. Dass im Urteil Zenatti die
Sportereignisse, auf die sich die Wetten bezogen hätten, im
Ausland stattgefunden hätten, während es im Ausgangsverfahren um
in Italien stattfindende Fußballspiele gehe, sei ohne Bedeutung.
Außerdem sei die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
inbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L
178, S. 1) nicht auf Wetten anwendbar, so dass die künftige
Entscheidung nicht anders ausfallen sollte als die in der
Rechtssache Zenatti.
- Die Kommission vertritt den
Standpunkt, dass die vorliegende Rechtssache nicht im Hinblick
auf die Niederlassungsfreiheit zu prüfen sei, da die von den
Beschuldigten des Ausgangsverfahrens betriebenen Agenturen
unabhängig seien und als Sammelzentren für Wetten sowie als
Vermittler zwischen ihren italienischen Kunden und Stanley
handelten, ohne zu dieser in einem Verhältnis der Unterordnung
zu stehen. Selbst wenn jedoch die Vorschriften über die
Niederlassungsfreiheit anwendbar sein sollten, wären die durch
die italienischen Rechtsvorschriften eingeführten Beschränkungen
aus denselben sozialpolitischen Gründen gerechtfertigt, wie sie
der Gerichtshof in den Urteilen Schindler, Läärä u. a. und
Zenatti in Bezug auf die Beschränkung des freien
Dienstleistungsverkehrs anerkannt habe.
- In der Sitzung hat die Kommission
dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie gegen die Italienische
Republik ein Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf die
Liberalisierung der von der UNIRE verwalteten Pferdewetten
eingeleitet habe. Zum - liberalisierten - Lotto- Sektor hat die
Kommission auf das Urteil vom 26. April 1994 in der Rechtssache
C-272/91 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1409) verwiesen, in
dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass die Italienische
Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen u. a. aus dem
EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie die Teilnahme an einer
Ausschreibung für die Konzession für das automatisierte System
des Lottospiels Einrichtungen, Gesellschaften, Konsortien und
Zusammenschlüssen vorbehalten hat, deren Gesellschaftskapital
sich einzeln oder insgesamt mehrheitlich in öffentlicher Hand
befindet.
Antwort des Gerichtshofes
- Erstens ist zu prüfen, ob eine
Regelung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gesetz
Nr. 401/89 eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
darstellt.
- Die Beschränkungen der freien
Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einschließlich der
Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen
oder Tochtergesellschaften sind nach Artikel 43 EG verboten.
- Soweit eine Gesellschaft wie
Stanley mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Tätigkeit des
Sammelns von Wetten durch Vermittlung einer Organisation von
Agenturen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat wie denen der
Beschuldigten des Ausgangsverfahrens nachgeht, stellen die
diesen Agenturen auferlegten Beschränkungen ihrer Tätigkeit
Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit dar.
- Ferner hat die italienische
Regierung in ihrer Antwort auf Fragen des Gerichtshofes in der
Sitzung eingeräumt, dass die italienische Regelung über
Ausschreibungen für die Wetttätigkeit in Italien Beschränkungen
enthalte. Der Umstand, dass außer der Einrichtung, die in diesem
Bereich über das Monopol verfüge, keine andere eine Genehmigung
für diese Tätigkeit erhalten habe, erkläre sich daraus, dass die
italienischen Rechtsvorschriften so gefasst seien, dass die
Konzession nur bestimmten Personen erteilt werden könne.
- Soweit nun das Fehlen
ausländischer Wirtschaftsteilnehmer unter den Konzessionären auf
dem Sektor der Wetten über Sportereignisse in Italien darauf
zurückzuführen ist, dass die italienische Regelung für
Ausschreibungen die Möglichkeit für Kapitalgesellschaften, die
auf den reglementierten Märkten der anderen Mitgliedstaaten
notiert sind, Konzessionen zu erhalten, praktisch ausschließt,
stellt eine solche Regelung auf den ersten Blick eine
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, und zwar auch dann,
wenn diese Beschränkung unterschiedslos allen
Kapitalgesellschaften mit Sitz in Italien oder in einem anderen
Mitgliedstaat auferlegt ist, die ein Interesse an diesen
Konzessionen haben könnten.
- Es lässt sich daher nicht
ausschließen, dass die durch die italienische Regelung
auferlegten Bedingungen für die Beteiligung an Ausschreibungen
zur Vergabe dieser Konzessionen gleichfalls ein Hindernis für
die Niederlassungsfreiheit darstellen.
- Zweitens ist zu prüfen, ob die
genannte italienische Regelung eine Beschränkung des freien
Dienstleistungsverkehrs darstellt.
- Nach Artikel 49 EG sind die
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der
Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem
anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers
ansässig sind, verboten. Dienstleistungen sind nach Artikel 50
EG Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden,
soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und
Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen
unterliegen.
- Der Gerichtshof hat bereits
festgestellt, dass die Einfuhr von Werbematerial und Losen in
einen Mitgliedstaat zu dem Zweck, die in diesem Staat wohnenden
Personen an einer in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten
Lotterie teilnehmen zu lassen, zu den Dienstleistungen gehört
(Urteil Schindler, Randnr. 37). Entsprechend gehört eine
Tätigkeit, die darin besteht, die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats an in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten
Wetten teilnehmen zu lassen, auch dann zu den Dienstleistungen
im Sinne des Artikels 50 EG, wenn es bei den Wetten um in dem
erstgenannten Mitgliedstaat veranstaltete Sportereignisse geht.
- Der Gerichtshof hat weiter
entschieden, dass Artikel 49 EG dahin auszulegen ist, dass er
Dienstleistungen erfasst, die ein Leistungserbringer
potenziellen Leistungsempfängern, die in anderen Mitgliedstaaten
ansässig sind, telefonisch anbietet und die er ohne Ortswechsel
von dem Mitgliedstaat aus erbringt, in dem er ansässig ist
(Urteil vom 10. Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine
Investments, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 22).
- Überträgt man diese Auslegung auf
die Problemstellung im Ausgangsverfahren, so ergibt sich, dass
Artikel 49 EG Dienstleistungen erfasst, die ein
Leistungserbringer wie Stanley mit Sitz in einem Mitgliedstaat,
hier dem Vereinigten Königreich, über das Internet - und damit
ohne Ortswechsel - in einem anderen Mitgliedstaat, hier der
Italienschen Republik, ansässigen Leistungsempfängern anbietet,
so dass jede Beschränkung dieser Tätigkeiten eine Beschränkung
der freien Erbringung von Dienstleistungen durch einen solchen
Leistungserbringer darstellt.
- Außerdem umfasst der freie
Dienstleistungsverkehr nicht nur die Freiheit des
Leistungserbringers, Leistungsempfängern, die in einem anderen
Mitgliedstaat als dem ansässig sind, in dessen Gebiet sich
dieser Leistungserbringer befindet, Dienstleistungen anzubieten
und zu erbringen, sondern auch die Freiheit, als
Leistungsempfänger von einem Leistungserbringer mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat angebotene Dienstleistungen zu
empfangen oder in Anspruch zu nehmen, ohne durch Beschränkungen
beeinträchtigt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31.
Januar 1984 in den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und
Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16, und vom 26. Oktober 1999 in
der Rechtssache C-294/97, Eurowings Luftverkehr, Slg. 1999,
I-7447, Randnrn. 33 und 34).
- Auf Fragen des Gerichtshofes in
der Sitzung hat die italienische Regierung aber bestätigt, dass
die Tätigkeit eines Einzelnen, der sich in Italien von zu Hause
aus über das Internet mit einem Buchmacher mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat in Verbindung setze und seine Kreditkarte
als Zahlungsmittel verwende, ein nach Artikel 4 des Gesetzes Nr.
401/89 sanktioniertes Delikt darstelle.
- Ein solches strafbewehrtes Verbot
der Teilnahme an Wetten, die in anderen Mitgliedstaaten als dem
organisiert werden, in dessen Gebiet der Wettende ansässig ist,
stellt eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.
- Das Gleiche gilt für das an
Vermittler wie die Beschuldigten des Ausgangsverfahrens
gerichtete ebenfalls strafbewehrte Verbot, die Erbringung von
Wettdienstleistungen bei Sportereignissen, die von einem
Leistungserbringer organisiert werden, der wie Stanley seinen
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem diese
Vermittler ihre Tätigkeit ausüben, zu erleichtern, da ein
solches Verbot eine Beschränkung des Rechts des Buchmachers auf
freien Dienstleistungsverkehr darstellt, und zwar auch dann,
wenn die Vermittler in demselben Mitgliedstaat ansässig sind wie
die Empfänger dieser Dienstleistungen.
- Es ist daher festzustellen, dass
eine nationale Regelung wie die italienische über Wetten,
insbesondere Artikel 4 des Gesetzes Nr. 401/89, eine
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs darstellt.
- Unter diesen Umständen ist zu
prüfen, ob solche Beschränkungen aufgrund der in den Artikeln 45
EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen
zulässig oder nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes aus
zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.
- Was die insbesondere von der
griechischen und der portugiesischen Regierung zur
Rechtfertigung der Beschränkungen für Glücksspiele und Wetten
vorgetragenen Argumente angeht, so genügt der Hinweis auf die
ständige Rechtsprechung, wonach Steuermindereinnahmen nicht zu
den in Artikel 46 EG genannten Gründen gehören und keinen
zwingenden Grund des Allgemeininteresses bilden, der zur
Rechtfertigung einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
oder des freien Dienstleistungsverkehrs angeführt werden kann
(vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1998 in der
Rechtssache C-264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 28, und
vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-136/00, Danner, Slg.
2002, I-8147, Randnr. 56).
- Wie aus Randnummer 36 des Urteils
Zenatti hervorgeht, müssen die Beschränkungen jedenfalls
wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheiten zum Spiel zu
vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe
einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur
eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund
der betriebenen restriktiven Politik sein.
- Jedoch hat der Gerichtshof, worauf
die Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, wie auch die
Kommission hingewiesen haben, in seinen Urteilen Schindler,
Läärä u. a. und Zenatti ausgeführt, dass die sittlichen,
religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und
finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die
Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, es
rechtfertigen können, dass die staatlichen Stellen über ein
ausreichendes Ermessen verfügen, um festzulegen, welche
Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der
Sozialordnung ergeben.
- Damit die Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
gerechtfertigt sind, müssen sie auf jeden Fall die sich aus der
Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebenden Voraussetzungen
erfüllen (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1993 in der
Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und
vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg.
1995, I-4165, Randnr. 37).
- Nach dieser Rechtsprechung müssen
die genannten Beschränkungen aus zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet
sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu
gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was
zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Auf jeden Fall
müssen sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
- Es ist Sache des vorlegenden
Gerichts, darüber zu befinden, ob im Ausgangsverfahren die durch
das Gesetz Nr. 401/89 eingeführten Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
diese Voraussetzungen erfüllen. Dabei hat es die in den
nachfolgenden Randnummern angeführten Gesichtspunkte zu
berücksichtigen.
- Zunächst hat der Gerichtshof in
den Urteilen Schindler, Läärä u. a. und Zenatti zwar anerkannt,
dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe
des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die
Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger
zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein
können; jedoch müssen die Beschränkungen, die auf solche Gründe
sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der
sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein, die
Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass
sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten
beitragen.
- Hierzu hat das vorlegende Gericht
unter Bezugnahme auf die Vorarbeiten zu dem Gesetz Nr. 388/00
ausgeführt, dass der italienische Staat auf nationaler Ebene
eine Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum
Zweck der Einnahmenerzielung verfolge und dabei die
Konzessionäre des CONI schütze.
- Soweit nun aber die Behörden eines
Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an
Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der
Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden
dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die
Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche
Sozialordnung berufen, um Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren
in Rede stehenden zu rechtfertigen.
- Ferner müssen die durch die
italienische Regelung auferlegten Beschränkungen im Bereich der
Ausschreibungen in dem Sinne unterschiedslos anwendbar sein,
dass sie in gleicher Weise und mit den gleichen Kriterien für in
Italien ansässige Wirtschaftsteilnehmer wie für solche aus
anderen Mitgliedstaaten gelten.
- Das vorlegende Gericht wird zu
prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Beteiligung an
Ausschreibungen für Konzessionen zur Durchführung von Wetten
über Sportereignisse so festgelegt sind, dass sie in der Praxis
von den italienischen Wirtschaftsteilnehmern leichter erfüllt
werden können als von denjenigen aus dem Ausland. Gegebenenfalls
wäre durch diese Voraussetzungen das Kriterium der
Nichtdiskriminierung nicht beachtet.
- Schließlich dürfen die durch die
italienischen Rechtsvorschriften auferlegten Beschränkungen
nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen
verfolgten Zieles erforderlich ist. Insoweit wird das vorlegende
Gericht zu prüfen haben, ob die Strafe, die gegen jede Person,
die von ihrem Wohnort in Italien aus über das Internet mit einem
in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Buchmacher Wetten
durchführt, verhängt wird, nicht vor allem deshalb eine im Licht
der Rechtsprechung des Gerichtshofes unverhältismäßige Sanktion
darstellt (vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache
C-193/94, Skanavi und Chryssanthakopoulos, Slg. 1996, I-929,
Randnrn. 34 bis 39, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache
C-459/99, MRAX, Slg. 2002, I-6591, Randnrn. 89 bis 91), weil zur
Teilnahme an Wetten ermuntert wird, sofern sie im Zusammenhang
mit Spielen stattfindet, die von zugelassenen nationalen
Einrichtungen organisiert werden.
- Das vorlegende Gericht wird sich
außerdem die Frage stellen müssen, ob der Umstand, dass
Vermittlern, die die Erbringung von Dienstleistungen durch einen
Buchmacher, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen
ansässig ist, in dem diese Dienstleistungen angeboten werden,
dadurch erleichtern, dass sie in ihren Räumen den Wettenden eine
Internetverbindung zu diesem Buchmacher zur Verfügung stellen,
Beschränkungen auferlegt werden, die mit Strafandrohungen von
bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bewehrt sind, eine
Beschränkung darstellt, die über das zur Betrugsbekämpfung
Erforderliche hinausgeht. Dies könnte vor allem deshalb der Fall
sein, weil der Leistungserbringer im Mitgliedstaat der
Niederlassung einer Kontroll- und Sanktionsregelung unterliegt,
die Vermittler rechtmäßig gegründet sind und diese Vermittler
vor den sich aus dem Gesetz Nr. 388/00 ergebenden
Gesetzesänderungen glaubten, zur Übermittlung von Wetten über
ausländische Sportereignisse berechtigt zu sein.
- Was die Verhältnismäßigkeit der
italienischen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die
Niederlassungsfreiheit angeht, so kann sich, auch wenn das von
den Behörden eines Mitgliedstaats verfolgte Ziel darin besteht,
das Risiko auszuschalten, dass die Konzessionäre für Spiele in
kriminelle oder betrügerische Tätigkeiten verwickelt werden, der
Ausschluss der Möglichkeit für Kapitalgesellschaften, die auf
den reglementierten Märkten der anderen Mitgliedstaaten notiert
sind, Konzessionen für die Verwaltung von Sportwetten zu
erhalten, obwohl es vor allem andere Mittel gibt, die Konten und
Tätigkeiten solcher Gesellschaften zu kontrollieren, als eine
Maßnahme erweisen, die über das zur Betrugsverhinderung
Erforderliche hinausgeht.
- Es ist Sache des vorlegenden
Gerichts, zu prüfen, ob die nationale Regelung angesichts ihrer
konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung
trägt, die sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr
auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen
Zielen stehen.
- Angesichts all dieser Erwägungen
ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass eine nationale
Regelung, die - strafbewehrte - Verbote der Entfaltung der
Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der
Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse,
enthält, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs nach den Artikeln 43 EG und 49 EG
darstellt, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine Konzession
oder Genehmigung erteilt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts,
zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten
Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die
sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten
Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.
Kosten
- Die Auslagen der italienischen,
der belgischen, der griechischen, der spanischen, der
französischen, der luxemburgischen, der portugiesischen, der
finnischen und der schwedischen Regierung sowie der Kommission,
die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht
erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist
das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden
Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts.
Vorlagenantwort
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunale Ascoli Piceno mit Beschluss vom 30. März
2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Eine nationale Regelung, die - strafbewehrte - Verbote der
Entfaltung der Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der
Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über
Sportereignisse, enthält, stellt eine Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
nach den Artikeln 43 EG und 49 EG dar, wenn der betreffende
Mitgliedstaat keine Konzession oder Genehmigung erteilt. Es ist
Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche
Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten
tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen
könnten, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht
außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.
Anmerkung*
I. Das Problem
In einem vor dem italienischen Tribunale Ascoli Piceno geführten
Strafverfahren gegen Piergiorgio Gambelli u.a. wegen des Vorwurfes
widerrechtlich heimlich Wetten organisiert zu haben und Inhaber von
Zentren zu sein, in denen Daten über Wetten gesammelt und
übermittelt werden, stellte sich die Frage, ob das Sammeln und
Weiterleiten von Wetten via Internet für einen englischen
Buchmacher, der in Italien keine staatliche Konzession hält, in den
Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit nach Art 49 EG fällt
und daher gegebenenfalls die italienischen Strafvorschriften
zurückzutreten hätten?
II. Die Entscheidung des Gerichts
Der EuGH folgt in weiten Teilen den Schlussanträgen des
Generalanwalts Alber, der bereits "tief greifende Zweifel" an der
Zulässigkeit derartiger nationaler Vorschriften geäußert hat,
insbesondere bei vorwiegender fiskalischer Motivation solcher
Vorschriften (Rs C-243/03, Schlussanträge vom 13.3.2003, Rz 59).
Zunächst macht der EuGH (neuerlich) deutlich, dass eine Tätigkeit,
die darin besteht, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats an in
einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Wetten teilnehmen zu
lassen, auch dann zu den Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50
EG, wenn es bei den Wetten um in dem erstgenannten Mitgliedstaat
veranstaltete Sportereignisse geht. Art 49 EG erfasst gleichfalls
Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer mit Sitz in einem
Mitgliedstaat (z.B. England), über das Internet - und damit ohne
Ortswechsel - in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. Italien)
ansässigen Leistungsempfängern anbietet, so dass jede Beschränkung
dieser Tätigkeiten eine Beschränkung der freien Erbringung von
Dienstleistungen durch einen solchen Leistungserbringer darstellt.
Geschützt wird dabei gleichermaßen die Freiheit des
Leistungsempfängers die angebotenen Dienstleistungen zu empfangen
oder in Anspruch zu nehmen, ohne durch - zB strafrechtliche -
Beschränkungen beeinträchtigt zu werden.
Daraus folgt der erste Kernsatz des Urteils (s Rz 57), der an
Deutlichkeit wenig zu wünschen übrig lässt: "Ein strafbewehrtes
Verbot der Teilnahme an Wetten, die in anderen Mitgliedstaaten als
dem organisiert werden, in dessen Gebiet der Wettende ansässig ist,
stellt eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar."
Das Gleiche gilt für ein an bloße Wettvermittler gerichtetes
starfbewehrtes Verbot.
Daran anschließend entwickelt der EuGH seine Rsp seit Schindler
(über Läärä bis Zenatti) in eine deutlichere Richtung fort. Der
Gerichtshof toleriert immer weniger bloß vorgeschobene
Rechtfertigungsgründe, sondern verlangt - ähnlich wie bei der
Judikatur zur Warenverkehrsfreiheit - eine Rechtfertigung aus
"zwingenden Gründen des Allgemeininteresses". Die Verhinderung von
Steuermindereinnahmen zählt ausdrücklich nicht dazu (Rz 61),
insbesondere dann nicht wenn die Behörden des Mitgliedstaates die
Verbraucher selbst dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien,
Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit daraus der Staatskasse
Einnahmen zufließen. In Betracht kommen (lediglich) folgende Gründe:
- Verbraucherschutz
- Betrugsvorbeugung
- Vermeidung der Spiellust
(öffentliche Sozialordnung)
Selbst diese Rechtfertigungsgründe
stehen unter dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, der
(gerichtliche) Strafen gegen Wettkunden dann bereits europarechtlich
für unanwendbar erklärt, wenn gleichzeitig (daneben) zugelassene
nationale Einrichtungen (z.B. der italienische Lotto-Toto-Block samt
seinen Werbefirmen) zur Teilnahme an eigenen Wetten ermuntert.
Bemerkenswert konkret äußert sich das europäische Höchstgericht
dazu, dass für die bloße Vermittlung von Sportwetten bei im Inland
nicht konzessionierten Veranstaltern via Internet Strafdrohungen von
bis zu einem Jahr Freiheitsentzug "über das zur Betrugsbekämpfung
Erforderliche hinausgeht" (Rz 73). Gleichfalls ist die
ausschließliche Konzessionierung an inländische Veranstalter mit
Hoheitsbeteiligung und nicht an ausländische Kapitalgesellschaften
zur Betrugsverhinderung ungeeignet bzw. unverhältnismäßig (Rz 74).
III. Kritik und Ausblick
Das vorliegende Urteil ist äußerst bemerkenswert, sowohl in Bezug
auf sein Ergebnis und erst Recht wegen seiner Begründung.
Bislang ist der EuGH in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen,
dass das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für ausländische
Spieleanbieter nicht gegen die Dienstleitungsfreiheit (Art 49 ff EG)
verstoße, da es im Ermessen des jeweiligen Mitgliedsstaates stehe,
inwieweit dieser auf seinem Gebiet im Bereich von Lotterien und anderen
Glücksspielen Beschränkungen zum Schutz der Spieler und zum Schutz der
Sozialordnung vorsehen will (in diesem Sinn EuGH 21.10.1999, Rs
C-67/978, Zenatti, Slg 1999, I-7289; 24.3.1994, C-275/92, Schindler, Slg
1994, I-1039; 21.9.1999, C-124/97, Slg 1999, I-6067 – Läärä; vgl. auch
BGH-Urteil vom 14.3.2002, I ZR 279/99 – Sportwetten II, BGH-Report 2002,
505). Das europäische Höchstgericht präzisiert nunmehr diese Judikatur.
Es geht davon aus, dass nationale Bestimmungen, welche die Veranstaltung
von Sportwetten beschränken, nicht nur an der Dienstleistungsfreiheit
nach den Art 49 ff EG, sondern auch an der Niederlassungsfreiheit gemäß
Art 43 ff EG zu messen sind, und kommt zu dem Ergebnis, dass die
Begrenzung dieser Freiheiten durch ein generelles Verbot der
Veranstaltung von staatlich nicht konzessionierten Glücksspielen bzw.
Sportwetten nur dann zulässig ist, wenn die betreffende Norm tatsächlich
der Verminderung der Spielsucht und nicht der Erhaltung einer
staatlichen Einnahmequelle dient. Ansonsten sei die durch ein solches
Verbot entstehende Diskriminierung ausländischer Anbieter, nicht durch
Erfordernisse des Verbraucherschutzes oder der Sozialordnung zu
rechtfertigen und somit unwirksam.
Das vorliegende Urteil stellt einen großen Schritt zur
Verwirklichung des Binnenmarktes im Bereich der grenzüberschreitenden
Sportwettenveranstaltung insbesondere über das Internet und seine
Dienste dar. Es könnte könnte mE sogar die Unwirksamkeit der derzeit in
Deutschland bestehenden rechtlichen Regelungen des Internet- und
Sportwettenveranstaltungsrechts zur Folge haben, jedenfalls soweit davon
EU-Ausländer betroffen sind. Zu beachten ist nämlich, dass sich das
nunmehr entschiedene Verfahren vor dem EuGH explizit auch auf die
strafrechtlichen Glücksspielverbote bezieht. Damit werden das
Veranstalten und die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel oder
Lotterieveranstalten erfasst, welche z.B. in den §§ 284 Abs 2 und 287
Abs 2 deutsches StGB unter Strafe – bei gewerbsmäßiger Begehung mit
einer Strafverschärfung auf bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug gemäß § 284
Abs 3 dStGB - gestellt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass
ausländische Spieleanbieter aus anderen EU-Staaten ihre Werbeaktivitäten
auf dem Internetmarkt entfalten, obwohl diese Anbieter in ihren
Herkunftsstaaten über eine gültige behördliche Erlaubnis verfügen.
Entgegen der Rechtsauffassung so mancher deutschen Instanzgerichte
(vgl. z.B. OLG Hamburg, 10.1.2002, 3 U 218/01 - Unerlaubte
Internetglücksspiele, MMR 2002, 471; OLG Köln 22.10.1999, 6 U 53/98 -
Sportwetten II, GRUR 2000, 538) ist bei der Beurteilung des in § 284
dStGB normierten Tatbestandsmerkmals „ohne behördlicher Erlaubnis“ nicht
nur auf die deutsche Rechtslage abzustellen, möchte man die
europarechtliche Komponente weder geflissentlich übersehen, noch bewußt
verschweigen. Richtigerweise wäre die konkret vorliegende Genehmigung
des Diensteanbieters z.B. in Österreich oder England zur Bewerbung und
Veranstaltung von Sportwetten über das Internet genau zu untersuchen,
bevor man über dessen Strafbarkeit in Deutschland entscheidet. Einige
deutsche Gerichte haben dies bereits getan und einen Anwendungsvorrang
des Europarechts festgestellt, m.a.W. die Strafbarkeit nach deutschem
Glücksspielrecht verneint (vgl. jüngst LG München I, , 27.10.2003, 384
Js 44646/2003, nv). Andernfalls würde es nicht einer gewissen Arroganz
entbehren, wenn allenfalls die deutschen Wett- und
Glücksspielmonopolbetriebe für sich beanspruchten, hinreichend die
Bedürfnisse im Zusammenhang mit Glücksspiel und Sportwetten,
entsprechenden Antragsstellern und der zu schützenden Bevölkerung
überprüfen zu können, dies ihren Konkurrenten in den Nachbarstaaten, wie
z.B. Österreich oder England, aber nicht zutrauten.
IV. Zusammenfassung
Ein strafrechtliches Verbot gegen das (Mit-)Veranstalten von
Sportwetten via Internet durch nicht im Inland konzessionierte
Diensteanbieter verstößt gegen die europäische Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit, wenn lediglich fiskale Motive zum Schutz des
inländischen Glücksspielmonopols bestehen. Eine Pönalisierung der
Spieler mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr ist
unverhältnismäßig. Im Übrigen ist es Sache der nationalen Gerichte zu
entscheiden, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten
Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen des Verbraucherschutzes,
der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung der Spiellust (d.h. der
öffentlichen Sozialordnung) dienen, die sie rechtfertigen können.
Dienstleistungen "Glücksspiel-Wettlizenz" international
Mandanten,die Glücksspiele oder Wetten anbieten
möchten (in Form des Online-Angebotes und/oder als "Ladengeschäft"),
benötigen in aller Regel eine Glücksspiellizenz nach den
innerstaatlichen Gesetzen. Im europäischen Kontext ist es bei
Onlineangeboten i.d.R. erforderlich eine Lizenz in einem EU-Staat zu
erwirken, um -unter bestimmten Voraussetzungen- das Angebot in der
gesamten EU realisieren zu können. Dieses auch, weil in vielen Ländern
Online Glücksspiel verboten ist bzw. nur den staatlichen Institutionen
vorbehalten ist. Dabei gründen wir für Mandanten Gesellschaften auf
Isle of Man,Malta,Gibraltar,England und in anderen Staaten (z.B. Belize,Antigua
and Barbuda,Costa-Rica,Kahnawake),mit
Glücksspiel-Lizenz,zentral zur Realisierung eines
Online-Glücksspielangebotes (online Casino,online Wetten,
Lotterie,Sportwetten,eigenes Angebot oder Reseller). Direkte Links:
Die Kosten nicht unterschätzen!
In manchen Internetforen findet man
Ausführungen, dass z.B. eine Lizenz auf
Malta für ca.
7.000 Euro pro Jahr zu haben ist. Das ist natürlich kompletter Blödsinn,
so leicht kann man nicht "mal eben" ein sehr lukratives Geschäft
aufbauen. Wer unternehmerisch erfolgreich sein will, muss bestimmte
Investitionen leisten. Bei einer Glücksspiel-Lizenz müssen folgende
Gebühren und Steuern beachtet werden:
-Vorarbeiten zur Einreichung des
Genehmigungsverfahrens bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat
(übernehmen bei uns die Kooperationsanwälte im Sitzstaat). Hierbei sind
zahlreiche Unterlagen/Nachweise beizubringen, je nach Sitzstaat:
BusinessPlan und Plan G&V für die ersten Jahre,Software,AGBs des
Spielbetriebes,Maßnahmen des Jugendschutzes und Suchtpräv.,gute Bonität
des Geschäftsführers, ausreichend Einlagekapital bei Ausschüttungen und
vieles mehr.
-Genehmigungsverfahren/Begleitung bis
zur Lizenz
-Gründung einer Gesellschaft im
Sitzstaat, keine Scheinfirma im Sinne. Dabei schreibt z.B. Gibraltar den
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zwingend vor.
-Staatliche Gebühren an die zuständige
Behörde im Sitzstaat,Glücksspiel-Steuern,Steuern der Gesellschaft
-In vielen Staaten: Gebühren für den
vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfer , Gebühren für
Buchhaltung,UST-Voranmeldung und Jahresabschluss.
Grundlegende Unterscheidungen und
Problemstellungen
Im Rahmen eines Glückspiel-oder Wettangebotes im Internet ist zunächst
zu unterscheiden, ob der Mandant nur "vermittelt", also als Reseller
bestehender Angebote auftritt oder eine eigene Plattform/Dienstleistung
realisiert werden soll. Handelt es sich nur um eine "Resellertätigkeit",
so könnte der Mandant z.B. eine
zyprische Limited
gründen, die entsprechend anbietet. Zwar ist Online-Glückspiel auf
Zypern untersagt, jedoch werden Resellerangebote zugelassen. Handelt es
sich um ein "eigenes Angebot", so sind die Gesetze der Länder zu
beachten, an die sich das Angebot richtet, ergänzend natürlich das
innerstaatliche Recht es jeweiligen Sitzstaates. Im Rahmen der EU
besteht über die Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und der
Rechtsprechung des EuGHs die Möglichkeit, eine Lizenz in einem EU Staat
zu erwirken (z.B.
Malta), die von den anderen EU -Staaten,unter bestimmten
Voraussetzungen, entsprechend anerkannt werden muss. Rechtlich
problematisch kann die Angelegenheit werden, wenn sich das Angebot an
Kunden in unterschiedlichen Ländern, auch außerhalb der EU, richten
soll. Wird eine Lizenz in einem EU-Staat realisiert (also z.B. auf
Malta), so ist
darauf zu achten, das einzig anwendbares Recht das Recht des Sitzstaates
ist und in anderen Ländern keine Betriebsstätte im Sinne ausgelöst wird.
Dieses könnte dazu führen, dass innerstaatliches Recht Anwendung findet,
was i.d.R. ja vermieden werden soll. Mithin darf in "anderen Ländern
außerhalb des Sitzstaates" allenfalls nur eine Repräsentanz (keine
Betriebsstätte im Sinne, nur beratende Tätigkeiten) installiert werden.
Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen neigen wir jedoch zu der
Empfehlung, jegliche Anbindung z.B. zu Deutschland oder Österreich (i.d.
R. Sitzstaat der Nutznießer) zu vermeiden.
Verlosung/Lotterie von Immobilien
Unter bestimmten
Umständen eignet sich hier Zypern als Standort, da jede natürliche oder
juristische Person auf Zypern Immobilien "verlosen" kann. Dieser Bereich
ist auf Zypern nicht vom Glücksspiel-Verbot erfasst.
Modellbeispiel Glücksspiel-Lizenz
Gründung einer ausländischen Betriebsstätte, z.B. englische Limited.
Gemäss 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) orientiert sich der
Betriebsstättenbegriff im Kontext eines Glücksspiel-oder Wettangebotes
i.d.R. an dem "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant
oder ein Beauftragter (Angestellter) verlagert seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in das Betriebsstättenland, in diesem Beispiel also nach
England, und tritt selbst als Direktor der Limited auf ODER unsere
Kanzlei im Betriebsstättenland stellt einen treuhänderischen Direktor
ODER der z.B. Deutsche Direktor" weisst nach, dass er sich im Rahmen der
erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig und gewöhnlich im
Betriebsstättenland aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen.
Alle weiteren Merkmale
der Betriebsstätte müssen mithin zusätzlich erfüllt sein: Kein
"Briefkasten", sondern ein ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat
(i.d.R. reicht in diesem Kontext ein Business Center aus, braucht kein
Büro sein), Geschäftskonto und USt-ID/Steuernummer. Das Angebot wird auf
einem Server im Sitzstaat gehostet.
Bei der Frage der
Eignerverhältnisse (Shareholder der Gesellschaft) muss geprüft werden,
ob ggf. eine Offshore-Gesellschaft zwischengeschaltet wird oder ein
Treuhand-Shareholder eingesetzt wird. Dieses unter Berücksichtigung der
Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG (bei Deutschen Mandanten
und sofern anwendbar) und unter dem Aspekt das ein beherrschender
Einfluss im Sinne, maßgeblichen geschäftlichen Einfluss dokumentieren
kann.
Offshore-Staat (Nullsteuer-Oase,
Nicht-DBA-Sachverhalt)
Natürlich besteht auch die Möglichkeit, eine Lizenz in einem
"Offshore-Staat" (z.B. Belize ) zu realisieren. Da diese Länder i.d.R.
kein Rechtshilfeabkommen, kein fiskalisches Auslieferungsabkommen usw..
mit anderen Ländern unterhalten, kann man auf dem Standpunkt stehen, das
Rechtshilfeersuchen/Klagen auf Unterlassung nicht "durchgreifen", sofern
das Angebot sich eigentlich rechtswidrig an andere User richtet.
Außerdem haben diese Länder kein öffentliches Handelsregister, so dass
der eigentliche Nutznießer/Direktor der Gesellschaft nicht erkennbar
ist. Dabei erlauben es die meisten dieser Staaten, dass ein Ausländer
Direktor im Sinne sein kann. Ergänzend sind in vielen dieser
Null-Steueroasen Inhaber-Aktien erlaubt.
Problemfelder
Bei der Installation
eines "Glückspiel-Wettangebotes" bestehen immer mehrere "Problemfelder",
die zu lösen sind,u.a.:
Anwendbares Glückspielrecht in den "Anbieterländern"- und im
"Betriebsstättenland" und die "steuerliche Ausgestaltung", mithin
Verhinderung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs und/oder/mithin die
Wirkung §§12/13 Deutsche AO bzw. die Wirkung der Deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, bei beherrschenden Einfluss
eines Deutschen im Sinne. Mandanten aus anderen Ländern
(Österreich,Schweiz) haben ähnliche gesetzliche Regelungen zur
Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, allerdings kennen Österreich
und Schweiz keine Hinzurechnungsbesteuerung.
Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise
1. Beratung und Gesellschaftsgründung
Zunächst wird mit dem Mandanten
diskutiert, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche
Lizenz erforderlich ist (Machbarkeits-Studie). Im zweiten Schritt wird
die Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere
Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen
"realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland" und Konstellation mit
Treuhand-Diensten unterscheiden. Mithin, ob im Sitzstaat ein
"Ladengeschäft" (Casino) oder eine Internetplattform (Online
Spielcasino/ Glückspiel- oder Wettportal) installiert werden soll.
Dienstleistungen:
- Gründung
der Gesellschaft, Eintrag ins örtliche Handelsregister
- Erfüllung der
Betriebsstättenmerkmale analog der Legaldefinition der steuerlichen
Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen:
-GGF. Stellung
eines Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der
Gesellschaft Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als
Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: 5 DBA, Ort der
geschäftlichen Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte),
eine im Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach
außen- als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B.
aus steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend (vgl. z.B.
Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG). Im Rahmen der
Gesellschafterstruktur kann auch eine Offshore-Gesellschaft,
Liechtensteiner Anstalt oder -Stiftung oder eine Schweizer AG mit
Inhaberaktien "zwischengeschaltet" werden.
Alternativen im Rahmen der
"geschäftlichen Oberleitung": Sie- oder ein Beauftrager/Angestellter-
verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der
Gesellschaft und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen
einen Einheimischen als Direktor ein.
-Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im Sitzstaat (keine
Scheinfirma im Sinne): Kein "Briefkasten" oder eine C.O.-Adresse,
postalische und telefonische Erreichbarkeit in den normalen
Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (voll
eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).
-Bankkonto im Sitzstaat inkl.
Onlinebanking und VisaCard
Die wasserdichte Gestaltung einer
ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht
von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen Land
nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin ist es
für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das "anwendbares
Recht" das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa deutsches Recht.
Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im Sitzstaat zentraler
Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme von
Gestaltungsmissbrauch zu verhindern.
Natürlich gibt es auch Mandanten, die
eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein
für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino mit eigenen Räumlichkeiten
installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste installiert,
vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als Geschäftsführer
angestellt und der in kaufmännischer Weise eingerichtete
Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben der Gründung der
Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche nach einer geeigneten
Immobilie und Mitarbeiter.
2. Beantragung der Lizenz bei der
zuständigen Behörde im Sitzstaat
Unsere Partner im Gründungsland
beantragen nun die jeweilige Lizenz bei der zuständigen Behörde. I.d.R.
sind hierfür bestimmte Unterlagen erforderlich, z.B. Business-Plan und
Ertragsvorschau. Das Genehmigungsverfahren dauert unterschiedlich lange,
zwischen 1- 6 Monaten. Nach Erteilung der Lizenz kann Ihre Gesellschaft
die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die Lizenzen beziehen sich
rechtlich auf den Sitzstaat der Gesellschaft. Wenn Sie also z.B. ein
Online-Spielcasino oder Sportwetten im Internet anbieten, muss die
Dienstleistung auf einem heimischen Server im Sitzstaat gehostet werden,
mithin erfolgt die Vertragsanbindung der -auch weltweiten Kunden- an die
Gesellschaft im Sitzstaat und der Geldfluss auf das Konto der
Gesellschaft im Sitzstaat.
Unterschied zwischen EU-Gesellschaft
und Nicht-EU-Gesellschaft
Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B.
England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit
(Dienstleistungsfreiheit) und/oder die Urteile des EuGHs anwendbar.
Dieses kann- muss aber nicht- von Vorteil sein. Es kommt bei der
Betrachtung immer darauf an, welche Dienstleistungen angeboten werden
sollen und an welchen Personenkreis, in welchen Ländern. Dabei ist das
Glückspielrecht eine rechtlich hoch komplexe Materie. "Mal eben eine
Lizenz erwirken" ist daher ein Widerspruch in sich. Billiganbieter
(sogenannte Agenturen, die keine Rechtsanwälte sind und sich im
internationalen Glücksspielrecht i.d.R überhaupt nicht auskennen) bieten
hier für wenig Geld Lizenzen an, die für die meisten Anbieter völlig
nutzlos sind.
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