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  Firmengründung Gibraltar: 10% Flat-Tax

Firmengründung Gibraltar: Allgemeines

Der Streit mit der EU wurde beigelegt, Gibraltar besteuert juristische und natürliche Personen nun pauschal mit 10% Körperschaftssteuer, Exempt Companies (Gesellschaften die nur außerhalb Gibraltars Geschäfte tätigen und daher keiner Steuerpflicht unterliegen) sind nicht mehr zulässig. Der ehemalige hohe Körperschaftssteuersatz von über 30% für One-Shore-Gesellschaften wurde abgeschafft. Glücksspiel-Gesellschaften werden allerdings ebenfalls mit 10% Körperschaftssteuer belegt, anders als z.B. auf Malta mit ca. 4,75% beim Malta-Holdingmodell.

Gibraltar ist nicht souveränes Überseegebiet von Großbritannien und der EU zugehörig. Gibraltar ist aber nicht umsatzsteuerrechtliches Gemeinschaftsgebiet und nicht EU-Zollgebiet. Allerdings sind die EU-Niederlassungsfreiheit, Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit sowie EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie anwendbar.

Gibraltar unterhält keine Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern, somit Abschirmwirkungen eines DBAs nicht vorhanden. Das Doppelbesteuerungsabkommen UK ist nicht anwendbar.

Firmengründung Gibraltar und Dienstleistungen unserer Kanzlei

-Firmengründung Gibraltar Limited, Eintrag ins Register

-Registered Office bis ordentlicher Geschäftssitz (ausreichender Substanz Escape, Verhinderung der Annahme einer reinen Briefkastengesellschaft)

-Stellung Treuhand-Direktor (Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte): Kein reiner Nominee-Direktor, sondern Anwalt auf Gibraltar der aktiv ist und Verträge zeichnet.

-Konto für die Gesellschaft auf Gibraltar, inkl. Kreditkarte und Online-Banking

-Auf Wunsch Stellung eines Treuhand-Shareholders

-Ergänzend: Schiffsregistierung auf Gibraltar, Gründung von Stiftungen und Trusts, Investmentfonds. 

Firmengründung Gibraltar und Betriebsstätte auf Gibraltar

Um in den Genuss der niedrigen Besteuerung zu kommen, muss die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft auf Gibraltar verhindert werden, mithin muss die steuerliche Betriebsstätte auf Gibraltar belegen sein:

-Betriebsstättenbegriff nach 5 OECD-MA:

Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer, löst immer eine Betriebsstätte auf Gibraltar aus, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.

Ansonsten definiert sich die steuerliche Betriebsstätte über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“:

-Entweder der Mandant- oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Gibraltar und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER

-sofern keine Tagesentscheidungen: Der nicht auf  Gibraltar ansässige Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben auf  Gibraltar aufhält, um diese Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte auf  Gibraltar gewöhnlich wahrzunehmen ODER

-unsere Kanzlei auf  Gibraltar stellt einen Treuhand-bzw. angestellten Direktor. Bei Treuhand-Direktor: Kein reiner "Nominee-Direktor", sondern Anwalt auf Gibraltar der aktiv im Sinne ist und Verträge zeichnet.

Firmengründung Gibraltar  und Substanz-Escape auf Gibraltar

Ein reines Registered Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz. Es müssen aber nicht immer große Büros sein. Der erforderliche Substanz-Escape hängt von der "Vergleichbarkeit" ab.

Es muss also in jedem Falle der Eindruck vermieden werden, dass die Gesellschaft auf Gibraltar von einem anderen Land "ferngesteuert" wird und/oder dass es sich auf Gibraltar nur um eine "Schein-oder Briefkastengesellschaft" handelt. Zu beachten ist, dass Gibraltar mit vielen Ländern sogenannte Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten unterzeichnet hat, u.a. auch mit Deutschland.

Firmengründung Gibraltar und Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen EU-Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;

  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und

  • 10% vom 1. Januar 2009.

Voraussetzungen sind: Beide Gesellschaften müssen aktiv im Sinne sein, Beteiligungsschwellenwert erreicht und die Beteiligung muss erkennbar auf mindestens ein Jahr ausgelegt sein.

Firmengründung Gibraltar und Auswirkungen "Nicht-DBA-Sachverhalt"

Gibraltar gehört zwar zur EU (EU-Rechtschutz, Nicht-Wirkung von Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung- in Deutschland §8 AStG- sofern ausreichend Substanz Escape auf Gibraltar, Positivwirkungen EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und EU Fusionsrichtlinie usw..), unterhält allerdings kein Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern. Mithin definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb Gibraltars über innerstaatliches Recht und nicht über §5 DBA. Dieses bedeutet z.B. für Mandanten aus Deutschland oder Österreich: Ein Warenlager, der ständige Vertreter oder eine Repräsentanz würde eine Betriebsstätte in Deutschland oder Österreich auslösen, also umgekehrt zum DBA-Sachverhalt.

Firmengründung Gibraltar und Holding

Reine Beteiligungserlöse werden nicht besteuert (Holdingprivileg), sofern die Töchter aktiv im Sinne sind und der ordentlichen Besteuerung unterliegen. Andere Einnahmen der Holding werden mit 10% besteuert. Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Holding unterliegen einer Quellensteuer von 1%. Steuerneutraler Übertrag der Assets der Tochtergesellschaften mittels EU-Fusionsrichtlinie oder Gesellschafter-Fremdfinanzierung möglich.

Firmengründung Gibraltar: Gute geografische Lage bietet hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten

Gibraltar liegt direkt an der Grenze zu Spanien, Spanien ist ohne Kontrollen über eine direkte Zufahrtsstraße erreichbar. Marbella liegt nur ca. 70 km entfernt.


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Somit können sich weitere interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben, im Kontext einer Firmengründung auf Gibraltar und der Besteuerung der natürlichen Person (unbeschränkte Steuerpflicht, Einkommen und Dividendenausschüttungen): Wohnsitzname auf Gibraltar (zur ständigen Nutzung eingerichteter Wohnraum), zweiter Wohnsitz in Spanien.

 

 

 

 
 
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