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  Firmengründung Gibraltar, Exempted Company und Holding

Wichtiger Hinweis vor Änderung dieser Website: Auf Gibraltar ist die Gründung einer Exempted Companie NICHT mehr möglich. Steht der steuerliche Aspekt im Vordergrund empfehlen wir:

  • EU-Gesellschaft,mithin DBA-Sachverhalt: Zypern (10% Steuern), UK Limited (19% im Mittelstandssatz) oder UK Ltd mit Offshore (bis 90% VOR Besteuerung können in die Offshore fließen)
  • Nur DBA-Sachverhalt: Schweiz (15,5% in Zug) oder VAE (0%)
  • Nicht-DBA-Sachverhalt: Belize,BVI (keine Besteuerung bei Exempted Companies)

Eine in Gibraltar ansässige Gesellschaft ist bezüglich der nicht in Gibraltar erwirtschafteten Einkünfte in Gibraltar nicht steuerpflichtig, ansonsten 35% Ertragssteuern. Auch auf Kapitalerträge, selbst wenn sie in Gibraltar erzielt werden, müssen keine Steuern gezahlt werden. Gibraltar hat einen exzellenten Ruf, ein kostengünstiges und zweisprachiges (Englisch und Spanisch) Rechtssystem innerhalb der EU und verfügt aber über einen Sonderstatus.

Aber Vorsicht! Für ausländische Investoren ist die Exempted Company die einzig sinnvolle Rechtsform. Sie ist von Steuern und Konzessionen befreit, wenn Sie im Inland nur mit außerhalb der Kronkolonie angelegten Vermögenswerten handelt oder verwaltet UND Staatsbürger Gibraltars oder Ansässige dürfen keine Anteilseigner sein.

Voraussetzungen für die Exempted Company sind also:

  • Staatsbürger Gibraltars oder Ansässige dürfen keine Anteilseigner sein

  • Es dürfen keine Geschäfte in Gibraltar oder mit in Gibraltar Ansässigen getätigt werden

  • Es dürfen keine Anteilsübertragungen ohne vorliegende Genehmigung vorgenommen werden

Wann eignet sich für Deutsche oder Österreicher eine Gibraltar Exempted Company (Ltd)?

Nun, Gibraltar nimmt eine "Zwitterstellung" innerhalb der EU ein. Gibraltar hat kein Doppelbesteuerungsabkommen mit mit den meisten Ländern in der EU, auch nicht mit Deutschland oder Ostereich. Die EU-Niederlassungsfreiheit ist "aus Sicht der deutschen Steuerbehörden" NICHT anwendbar, wohl aber die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Gibraltar hat kein Rechtshilfeabkommen mit Deutschland oder Österreich und kein fiskalisches Auslieferungsabkommen. Mithin gibt es kein öffentliches Handelregister und die "wahren Geschäftsführer/Anteilseigner" werden nicht offenbart. Durch diese Voraussetzungen ist die Installation eines "Gründungs-Direktors" (was bei anderen Gestaltungen zwingend vermieden werden muss!) möglich: Ein Anwalt auf Gibraltar tritt im Rahmen der Gründungshase als Direktor auf, nachträglich wird der "eigentliche Direktor" eingetragen.

Das deutsche Finanzamt klassifiziert im Zweifel als Offshore-Gesellschaft im Sinne:

  • Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten allein aus §§ 12 und 13 AO. Mithin schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist. Ergänzend: Umkehr der Beweislast. Im Gegensatz zu DBA-Sachverhalten: Eine deutsche Repräsentanz, ein ständiger Vertreter oder ein Warenlager löst in Deutschland eine steuerliche Betriebsstätte aus.

Ergänzend: Für deutsche Mandanten macht eine Gibraltar Limited daher i.d.R. nur Sinn, wenn auf Gibraltar ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert* ist ODER:

-die Gibraltar Limited Eigner/Shareholder einer anderen EU-Gesellschaft (z.B. englische oder zyprische Ltd) oder Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt wird, mithin die "andere EU_oder DBA_Gesellschaft" als aktive Gesellschaft auftritt. Da auf Gibraltar die Eigner 100% anonym bleiben, können die Anteile nach Gründung an den eigentlichen Nutznießer offiziell übertragen werden. Mithin ist der Mandant Eigner der Gibraltar Ltd und der Nachgeschalteten EU-oder DBA-Gesellschaft

ODER:

-der Mandant seinen Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland, Österreich, England oder Gibraltar hat

ODER:

-das z.B. deutsche Finanzamt keine Annahme des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs tätigen kann. Z.B.: Der deutsche Mandant gründet eine Gibraltar Ltd für ein reines Internetangebot, die Gelder fließen nicht nach Deutschland sondern z.B. auf ein Schweizer Konto, in Deutschland keine beratende Tätigkeit, keine Repräsentanz, mithin und/oder/ergänzend es wird kein Sachbezug zum deutschen Mandanten hergestellt.

UND

in Deutschland §§ 12/13 AO keine Anwendung findet, also kein Warenlager, ständiger Vertreter oder Repräsentanz in Deutschland.

Erforderliche Dienstleistungen

Gründet ein deutscher (oder z.B. ein Österreicher) eine Exempted Company, so wären folgende Dienstleistungen erforderlich:

  • Gründung der Gesellschaft, Gründungs-Direktor und "Übertrag" an den Nutznießer (Alternativ: Ständiger Direktor)

  • In kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb auf Gibraltar, Mindestanforderung wäre die Officelösung mit Postadresse,eigener Telefonnummer,Fax

  • Treuhand-Shareholder (unsere englische Steuerkanzlei tritt treuhänderisch als Shareholder auf) bzw. der Mandant stellt eine ausländische Kapitalgesellschaft oder natürliche Person als Shareholder. Soll eine deutsche natürliche oder juristische Person als Anteilseigner auftreten, so darf diese maximal 50% Anteile halten, dieses unabhängig von der Wirkung 7-14 AStG, um die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs zu vermeiden.

 

 

 
 
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Partnerseiten:

http://www.firma-ausland.de http://www.london-consulting.org/
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http://www.steuermanager.org/ 
http://www.123schuldenfrei.de http://www.international-ukbusiness.com/english/index.htmlhttp://www.dubai-start.de/ http://www.london-consulting.net/http://www.ins-cash.com/ http://www.charisma-friends.de/

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