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Steueroasen in der EU: Vor- und Nachteile von
Gesellschaftsgründungen in der EU, Besteuerung von Unternehmen
Europa bietet viele Vorteile, zentral die
"Rechtssicherheit". So hat z.B. Deutschland das DBA mit den Vereinigten
Arabischen Emiraten gekündigt. Dieses treibt nicht nur
Immobilienbesitzer zur Verzweiflung, auch Ärzte, die dort steuerfrei
Patientenhonorare erzielen, können demnächst vom Deutschen Fiskus zur
Kasse gebeten werden, wenn sie noch einen Wohnsitz in Deutschland haben.
EU-Niederlassungsfreiheit
Innerhalb der EU besteht
"Wahlfreiheit" in der Rechtsform.
Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die
Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht,
indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen
gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten
gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der
Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und
Repräsentanzen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht
erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit
auszuüben. Mithin und/oder/ergänzend: Anzuwenden ist das Recht es
Sitzstaates, also z.B. England, Zypern usw..
Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden
zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt
werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
- 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
- 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008;
und
- 10% vom 1. Januar 2009.
Beispiel:
Eine deutsche
GmbH hält 50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der zyprischen
Dividenden steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung
erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH
ausschüttet wird, sofern natürliche Person mit 25%tiger
Abgeltungssteuer. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft
in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich
steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.
Nicht-Wirkung §8 AStG
Im
Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine
Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit
Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person),
wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt
(Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur
passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem
Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese
"fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen
Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.
Ist
der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so
erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim
Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach
AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein
Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit
Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist.
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt
bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner
unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft.
Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische
Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin
gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft.
Der
EuGH hat die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung im europäischen Kontext
für rechtswidrig erklärt. Allerdings
wird im Sitzstaat (Niedrigsteuerland mit passiven Einkünften) ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich sein,
um die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden. Der deutsche Fiskus wird
eine "Ansässigkeitsbescheinigung" vom Finanzamt des Sitzstaates
verlangen können.
Umwandlungsgesetz, Einbringung in die
Europäische Union
Das noch geltende Recht folgt der Sitztheorie. Eine
deutsche Gesellschaft darf Ihren Sitz nicht ins Ausland verlegen.
Beschließen die Gesellschafter dennoch die Verlegung des
Verwaltungssitzes ins Ausland,führt dieses zur Liquidation der
Gesellschaft. Das Gleiche muss gelten, wenn der Sitz nur faktisch ins
Ausland verlegt und in Deutschland noch nicht einmal eine Betriebsstätte
verbleibt. Verlegt eine Kapitalgesellschaft oder eine andere
Körperschaft, die Ihre Geschäftsleitung oder Ihren Sitz in Deutschland
hat, eines von beiden ins Ausland, gilt dieses steuerrechtlich gemäß §
12 KStG als Auflösung der Gesellschaft, die die Liquidationsbesteuerung
zur Folge hat. Vgl. Hierzu aber "MoMIG" (Gesetz zur Modernisierung des
GmbH Rechts..).
Um die nachteiligen Folgen einer reinen Sitzverlegung
zu verhindern, wurde auf EU Ebene eine Verschmelzungsrichtlinie
geschaffen.
Societas Europaea: Die Europa AG
In der EU beziehungsweise dem EWR
ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres 2004 mit
der Societas Europaea eine weitere Option bei der
Wahl der Rechtsform.
Mit der Societas Europaea (SE), auch
europäische Gesellschaft oder Europa AG genannt, wurde eine europaweit
einheitliche Rechtsform für grenzüberschreitende Unternehmen geschaffen.
Es handelt sich dabei um eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von
mindestens 120.000 Euro.
Eine SE ist allerdings nicht "eine
für alle", das bedeutet ihre Ausgestaltung ist nicht für alle
Staaten gleich. Vielmehr gilt in vielen Bereichen für die Europa AG
weiterhin nationales Recht. Nur in wenigen Bereichen der
Gesellschaftsform kommt eine europäische Vereinheitlichung tatsächlich
zum Tragen.
Die Verordnung zur Einführung ist nach mehreren Jahrzehnten der Planung
und Diskussion im Jahr 2001 verabschiedet worden und trat im Oktober
2004 in Kraft. Als große Schwierigkeit beim langen Ringen um eine
Einigung erwies sich das Beharren der deutschen Regierung auf dem
Schutz des deutschen Mitbestimmungsrechts.
Rechtsgrundlage für die Societas Europaea ist die EG-Verordnung
2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Ende
Dezember 2004 wurde die Verordnung in Deutschland mit dem Gesetz zur
Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz SEEG)
umgesetzt.
Es bestehen vier verschiedene
Möglichkeiten zur Gründung einer „Europa-AG“:
- Zusammenschluss (Verschmelzung/Fusion) von
bestehenden Gesellschaften,
- Gründung einer Holding-Gesellschaft,
- Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft
durch mehrere Gesellschaften oder durch eine bereits bestehende SE,
- Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft.
EU-Rechtswidrigkeit der Deutschen
Wegzugsbesteuerung
Lasteyrie du
Saillant-Entscheidung
Der französische Code générale des
impôts (CGI) sieht in seinem Art. 167 FF eine Wegzugsbesteuerung vor.
Danach werden bei einem Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person in das
Ausland stille Reserven besteuert, die in Geschäftsanteilen gebunden
sind. Erfasst werden alle Beteiligungen des Wegziehenden, durch die er
selbst oder nahe Verwandte berechtigt werden, mindestens 25% der Gewinne
einer französischen Aktiengesellschaft zu beziehen. Allerdings ist die
Möglichkeit einer 5-jährigen Stundung der Steuer vorgesehen, falls der
Wegziehende seine Gewinne nicht
realisiert. Neben weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ist
die Stundung von einer ausreichenden Sicherheitsleistung des
Steuerpflichtigen abhängig. Hält der Steuerpflichtige nach Ablauf der
fünf Jahre nach wie vor seine Anteile, wird die Steuer erlassen.
Wirkung der Rechtsprechung des EuGHs als
übergeordnetes Rechtsgut
Der deutsche Steuergesetzgeber ist teilweise noch
nicht in Europa angekommen. Eine Kette jüngerer Urteile des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) hat offen gelegt, dass die deutsche Rechtsordnung
auch in der Steuergesetzgebung Vorschriften enthält, die mit dem
europäischen Binnenmarkt und dessen Grundfreiheiten nicht vereinbar
sind.
Deutschland nimmt es mit den
europäischen Grundfreiheiten vor allem in seinem nationalen Steuerrecht
nicht allzu genau. Dieser Befund wirkt auch auf die unternehmerische
Praxis ein; bestimmte grenzüberschreitende Aktivitäten deutscher
Unternehmen auf dem europaweiten Binnenmarkt, aber auch Investitionen
oder sonstiges erwerbswirtschaftliches Engagement europäischer
Marktbürger in Deutschland können unattraktiv sein, weil vom Europarecht
nicht gedeckte steuerliche Hemmnisse ihnen entgegenstehen.
In einer jetzt erschienenen Studie des Instituts Finanzen und Steuern,
Bonn (Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf deutsche
Steuervorschriften, IFSt-Schrift Nr. 407) weist Prof. Dr. Laule nach,
dass steuerliche Beschränkungen grenzüberschreitender Tätigkeiten mit
den Grundfreiheiten des EG-Vertrags (EGV) nicht zu vereinbaren sind.
Keine Einfuhrumsatzsteuer bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen
Einfuhrumsatzsteuer
Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich neben
den Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern (z.B.
auf Mineralölerzeugnisse, Alkohol und alkoholhaltige Getränke sowie
Tabakwaren) um eine weitere Steuer, die bei der Einfuhr von Waren
aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland erhoben wird.
Funktion der Umsatzsteuer
Als Verkehrsteuer ist die Umsatzsteuer darauf
angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Endverbraucher getragen wird.
Technisch wäre es jedoch außerordentlich kostspielig und
umständlich, die Umsatzsteuer beim Endverbraucher zu erheben.
Zahlungspflichtig gegenüber der Steuerverwaltung ist deshalb der
Unternehmer, der Waren an einen Kunden verkauft. Ihm obliegt es, die
Umsatzsteuer auf den Käufer als Bestandteil des Preises abzuwälzen.
Für die Verwaltung der Umsatzsteuer sind in der Bundesrepublik
Deutschland die Steuerverwaltungen der Bundesländer, also die
Finanzämter, zuständig. Das Aufkommen aus dieser Steuer steht sowohl
dem Bund als auch den Ländern gemeinsam zu.
Weiterhin erhalten auch die Gemeinden seit dem 01.01.1998 einen
Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer, der auf der Grundlage
eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels von den Ländern an
ihre Gemeinden weitergeleitet wird.
Erhebung der Umsatzsteuer bei der Einfuhr von
Waren aus Ländern außerhalb der EG
Auch die Einfuhr von Waren
aus einem Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland
unterliegt der Umsatzsteuer, jetzt allerdings bezeichnet als
Einfuhrumsatzsteuer.
Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich hierbei um eine
Verbrauchsteuer und um eine Einfuhrabgabe
im Sinne des Zollrechts.
Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird im
Gegenzug mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet.
Durch diese Einfuhrbesteuerung wird verhindert, dass die
eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen.
Dadurch, dass sie bei der Einfuhr entsteht wird sie im Gegensatz zur
Umsatzsteuer von der Bundeszollverwaltung erhoben. Hierbei ist es
unerheblich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen oder durch eine
Privatperson erfolgt.
Der Regelsteuersatz entspricht dem der Mehrwertsteuer. Er beträgt
19 % des sog.
Einfuhrumsatzsteuerwertes
und ermäßigt sich bei bestimmen Waren (insbesondere Lebensmittel,
Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke sowie
orthopädische Apparate und Vorrichtungen) auf 7 %.
Erfolgt die Wareneinfuhr aus gewerblichen Gründen, kann der
einführende Unternehmer die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer bei
einem Wiederverkauf gegenüber dem Finanzamt als
sog. "Vorsteuer"
absetzen. Durch das System des
Vorsteuerabzugs
wird sichergestellt, dass bei jeder Weiterveräußerung nur der "Mehrwert"
der Waren versteuert wird. Die Einfuhrumsatzsteuer hat dadurch für
das einführende Unternehmen grundsätzlich nur die Bedeutung eines
durchlaufenden Postens. Die Belastung trägt auch hier letztendlich
der Verbraucher.
Umsatzsteuer im Warenverkehr innerhalb des
Europäischen Binnenmarktes
Obwohl es sich bei der Einfuhrumsatzsteuer um eine
nationale Abgabe handelt, unterliegt sie ständigen
Harmonisierungsbemühungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
Seit der Vollendung des
Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wird im
kommerziellen innergemeinschaftlichen Warenverkehr keine
Einfuhrumsatzsteuer mehr von der Bundeszollverwaltung erhoben. Die
Erhebung der Umsatzsteuer auf Waren des innergemeinschaftlichen
Erwerbs erfolgt nunmehr durch die Finanzämter (Stichwort:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern). Der Erwerb von Waren aus
anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu privaten Zwecken
unterliegt ausschließlich der Umsatzbesteuerung im
Erwerbsland, Ausnahme: neue Fahrzeuge.
Quelle: www.zoll.de
Anwendung der 6. EG-Richtlinie, Umkehr der
Umsatzsteuerschuld
Das Umsatzsteuerrecht ist innerhalb der Europäischen Union auf der
Grundlage von Artikel 93 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere durch die Regelung in der 6. Richtlinie
(77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche Bemessungsgrundlage (sog.
6. EG-Richtlinie), weitgehend harmonisiert. Nach Artikel 1 der 6.
EG-Richtlinie passen die Mitgliedstaaten ihre nationalen
Umsatzsteuergesetze den Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie an. Tendenzen
zur Fortentwicklung des Umsatzsteuerrechts lassen sich daher den
Vorschlägen der Europäischen Kommission für Rechtsakte im Bereich der
Umsatzsteuer entnehmen.
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