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Firmengründung Ausland: Funktionsverlagerung im Sinne des Deutschen AStG
Funktionsverlagerung, § 1 Absatz 3 Satz 9 AStG, § 1 Absatz 2 FVerlV Grundtenor: Die Verlagerung eines Geschäftes von Deutschland ins Ausland kann als Funktionsverlagerung im Sinne des §1 AStG (Deutsches Außensteuergesetzes) angesehen werden. Eine Funktionsverlagerung liegt vor, wenn ein Unternehmen (verlagerndes Unternehmen) einem anderen nahe stehenden Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder zur Nutzung überlässt, damit das übernehmende Unternehmen eine Funk-tion ausüben kann, die bisher von dem verlagernden Unternehmen ausgeübt worden ist, und dadurch die Ausübung der betreffenden Funktion durch das verlagernde Unter-nehmen eingeschränkt wird (zur Abgrenzung siehe § 1 Absatz 6 und 7 FVerlV). Werden mehrere Einzelfunktionen verlagert, liegt ein einheitlicher Verlagerungsvorgang vor, wenn die Verlagerungen der Einzelfunktionen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Tatbestand einer Funktionsverlagerung stellt nicht darauf ab, ob durch einen ent-sprechenden Vorgang die Gewinnerwartungen des verlagernden Unternehmens steigen (z. B. Verlagerung einer Teilefertigung auf einen Lohnfertiger mit Vergütung nach der Kostenaufschlagsmethode) oder ob sie gemindert werden (z. B. bei Umstellung vom Eigenhändler zum Kommissionär). Für die Tatbestandsverwirklichung ist es unerheblich, ob das verlagernde Unternehmen zum Zeitpunkt der Funktionsverlagerung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen in der Lage war, die betreffende Funktion in Zukunft uneingeschränkt selbst auszuüben. Solche Umstände können Einfluss auf die Preisbestimmung haben. § 1 AStG: Berichtigung von Einkünften
(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer
Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person
dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere
Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde
legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder
vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten
(Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer
Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander
unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Für
die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist davon auszugehen,
dass die voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen Umstände
der Geschäftsbeziehung kennen und nach den Grundsätzen ordentlicher
und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln. Führt die Anwendung des
Fremdvergleichsgrundsatzes zu weitergehenden Berichtigungen als die
anderen Vorschriften, sind die weitergehenden Berichtigungen neben
den Rechtsfolgen der anderen Vorschriften durchzuführen.
(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine
Person nahestehend, wenn
1. die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel
unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder
auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluß ausüben kann oder umgekehrt der
Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf
diese Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß
ausüben kann oder
2. eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem
Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist oder auf beide
unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann
oder
3. die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der
Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den
Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser
Geschäftsbeziehung begründeten Einfluß auszuüben oder wenn einer von
ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des
anderen hat.
(3) Für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
der Verrechnungspreis vorrangig nach der Preisvergleichsmethode, der
Wiederverkaufspreismethode oder der Kostenaufschlagsmethode zu
bestimmen, wenn Fremdvergleichswerte ermittelt werden können, die
nach Vornahme sachgerechter Anpassungen im Hinblick auf die
ausgeübten Funktionen, die eingesetzten Wirtschaftsgüter und die
übernommenen Chancen und Risiken (Funktionsanalyse) für diese
Methoden uneingeschränkt vergleichbar sind; mehrere solche Werte
bilden eine Bandbreite. Sind solche Fremdvergleichswerte nicht zu
ermitteln, sind eingeschränkt vergleichbare Werte nach Vornahme
sachgerechter Anpassungen der Anwendung einer geeigneten
Verrechnungspreismethode zugrunde zu legen. Sind in den Fällen des
Satzes 2 mehrere eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte
feststellbar, ist die sich ergebende Bandbreite einzuengen.
Liegt der vom Steuerpflichtigen für seine Einkünfteermittlung verwendete Wert in den Fällen des Satzes 1 außerhalb der Bandbreite oder in den Fällen des Satzes 2 außerhalb der eingeengten Bandbreite, ist der Median maßgeblich. Können keine eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichswerte festgestellt werden, hat der Steuerpflichtige für seine Einkünfteermittlung einen hypothetischen Fremdvergleich unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 durchzuführen. Dazu hat er auf Grund einer Funktionsanalyse und innerbetrieblicher Planrechnungen den Mindestpreis des Leistenden und den Höchstpreis des Leistungsempfängers zu ermitteln (Einigungsbereich); der Einigungsbereich wird von den jeweiligen Gewinnerwartungen (Gewinnpotenzialen) bestimmt. Es ist der Preis im Einigungsbereich der Einkünfteermittlung zugrunde zu legen, der dem Fremdvergleichsgrundsatz mit der höchsten Wahrscheinlichkeit entspricht; wird kein anderer Wert glaubhaft gemacht, ist der Mittelwert des Einigungsbereichs zugrunde zu legen. Ist der vom Steuerpflichtigen zugrunde gelegte Einigungsbereich unzutreffend und muss deshalb von einem anderen Einigungsbereich ausgegangen werden, kann auf eine Einkünfteberichtigung verzichtet werden, wenn der vom Steuerpflichtigen zugrunde gelegte Wert innerhalb des anderen Einigungsbereichs liegt. Wird eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken und der mit übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile verlagert (Funktionsverlagerung) und ist auf die verlagerte Funktion Satz 5 anzuwenden, weil für das Transferpaket als Ganzes keine zumindest eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte vorliegen, hat der Steuerpflichtige den Einigungsbereich auf der Grundlage des Transferpakets unter Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätze zu bestimmen. In den Fällen des Satzes 9 ist die Bestimmung von Einzelverrechnungspreisen für alle betroffenen Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen nach Vornahme sachgerechter Anpassungen anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung waren, oder dass die Summe der angesetzten Einzelverrechnungspreise, gemessen an der Bewertung des Transferpakets als Ganzes, dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht; macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass zumindest ein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut Gegenstand der Funktionsverlagerung ist, und bezeichnet er es genau, sind Einzelverrechnungspreise für die Bestandteile des Transferpakets anzuerkennen. Sind in den Fällen der Sätze 5 und 9 wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile Gegenstand einer Geschäftsbeziehung und weicht die tatsächliche spätere Gewinnentwicklung erheblich von der Gewinnentwicklung ab, die der Verrechnungspreisbestimmung zugrunde lag, ist widerlegbar zu vermuten, dass zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Unsicherheiten im Hinblick auf die Preisvereinbarung bestanden und unabhängige Dritte eine sachgerechte Anpassungsregelung vereinbart hätten. Wurde eine solche Regelung nicht vereinbart und tritt innerhalb der ersten zehn Jahre nach Geschäftsabschluss eine erhebliche Abweichung im Sinne des Satzes 11 ein, ist für eine deshalb vorzunehmende Berichtigung nach Absatz 1 Satz 1 einmalig ein angemessener Anpassungsbetrag auf den ursprünglichen Verrechnungspreis der Besteuerung des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Jahr folgt, in dem die Abweichung eingetreten ist. Um eine einheitliche Rechtsanwendung und die Übereinstimmung mit den internationalen Grundsätzen zur Einkunftsabgrenzung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne des Absatzes 1 und der Sätze 1 bis 12 zu bestimmen.
(4) Ist bei den in Absatz 1 genannten Einkünften in Fällen des §
162 Abs. 2
der
Abgabenordnung eine Schätzung vorzunehmen, so ist mangels
anderer geeigneter Anhaltspunkte eine durchschnittliche
Umsatzrendite oder Verzinsung für das im Unternehmen eingesetzte
Kapital anzusetzen, die unter Berücksichtigung der ausgeübten
Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter und übernommenen Risiken
zu erwarten ist. Schätzungen nach §
162 Abs. 3
der
Abgabenordnung bleiben unberührt.
(5) Geschäftsbeziehung im Sinne der Absätze 1 und 2 ist jede den
Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine
gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und entweder beim
Steuerpflichtigen oder bei der nahe stehenden Person Teil einer
Tätigkeit ist, auf die die §§
13,
15,
18 oder §
21 des
Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder im Fall eines
ausländischen Nahestehenden anzuwenden wären, wenn die Tätigkeit im
Inland vorgenommen würde.
Global Business- Firmengründungen im Ausland: Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung
Steuerberatung für natürliche Personen und Unternehmer
Umsatzsteuerrecht- Zollrecht
Vermögenssicherung- Erbrecht- Unternehmensnachfolge Gründung von Trusts und Stiftungen im englischsprachigen Rechtsraum (Belize,Jersey,Panama,Zypern), Übertragung von inländischem- z.B. Deutschen- Vermögen in Auslandsgesellschaften, Trust im englischsprachigen Rechtsraum als Obergesellschaft (Familien-Trust, Unternehmenstrust). Warum immer mehr Deutsche Unternehmer und Privatpersonen ausflaggen Unsere Einlassungen geben einen Überblick, warum gerade Deutsche Unternehmer und Privatpersonen ausflaggen. Englische Mandanten Neben der Steuergestaltung übernehmen wir für englische Mandanten (natürliche Personen, Kapitalgesellschaften) Umsatzsteuervoranmeldungen, Buchhaltung und Jahresabschluss. Dieser Service richtet sich insbesondere an deutschsprachige Mandanten, die in England Ansässig sind im Sinne und/oder in England eine Gesellschaft unterhalten. Mandanten aus Deutschland und Österreich unterstützen wir darüber hinaus in der Zuteilung der englischen NHS und NI-Nummer sowie der Anmeldung Ihrer Gesellschaft als Arbeitgeber, englisches Arbeitsvertragsrecht und allgemeines Vertragsrecht. Diese Aufgaben übernehmen die Kollegen am Headoffice in London. Weitere Interessensschwerpunkte
Wenn Sie Fragen zu einer Steuergestaltung haben,senden Sie uns bitte eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Was wir NICHT sind Wir sind keine "reine Gründungsagentur", die Ihren Kunden schnelle und billige Lösungen ohne Risiken versprechen. Offerten derartiger Gründungsagenturen, die i.d.R. keine Steuerkanzleien für internationales Steuerrecht sind und daher "eigentlich" keine steuerliche- und/oder rechtliche Beratung durchführen dürfen, sind häufig extrem riskante Gestaltungen, die schnell zur Steuerfalle werden. Mehr zu diesem Thema lesen Sie hier. Beratung Mittelstand und Konzernebene Zu dieser Thematik gehört i.d.R: Mittelständische Unternehmen und/oder Konzerne legen bei der Steuergestaltung Wert auf völlig legale Konstellationen, die einer Nachprüfung in Jedem Falle standhalten. Aufgrund vorhandener Strukturen werden selten Treuhand-Lösungen in Anspruch genommen. Vielmehr werden bei Betriebsstätten-(Teil)-Verlagerungen und/oder im Rahmen von Zwischenholdings, qualifizierte Geschäftsbetriebe im Ausland installiert, mit Stellung eines Geschäftsführers und Anmietung von entsprechenden Büroräumen. Häufig spielen bei aktiven Gesellschaften neben der steuerlichen Frage, Faktoren wie Produktions- und/oder Lohnkosten eine entscheidende Rolle. Dieses erfordert im Rahmen der Beratung eine andere Herangehensweise, auch unter Berücksichtigung bereits vorhandener Strukturen im In-und Ausland. Gerade bei mittelständischen Unternehmen oder Konzernen kommen steuerliche Gestaltungen im Rahmen von Zwischenholdings besonderer Bedeutung zu, um u.a. die Dividenden der aktiven Betriebsstätten möglichst steuerfrei oder steuerminimiert innerhalb der Konzernebenen zu vereinnahmen. Auch haben wir es in diesem Kontext häufig mit aktiven Betriebstätten in mehreren Ländern zu tun, die eine steuerliche Optimierung im Gesamtkonzern benötigen. Gerade diese Mandantengruppe profitiert vom LowTax-Network, da im Rahmen derartiger Gestaltungen verschiedene Steuerspezialisten aus den verschiedenen Ländern zusammenarbeiten müssen und es dennoch eine übergeordnete "Organisations-Beratung" z.B. über die ETC geben muss. Ebenfalls muss die übergeordnete Organisation-Beratung über Spezialisten im internationalen Steuerrecht verfügen. So bringt es dem Mandanten z.B. Deutschen Mandanten in diesem Kontext wenig, einen Deutschen Steuerberater zu bemühen, der sich im internationalen Steuerrecht wenig auskennt und ausländische Berater in die Gestaltung einbezieht. Andererseits sind große internationale Steuerkanzleien nicht immer der geeignete Partner für diese Zielgruppe: Zu teuer,zu bürokratisch, wenig flexibel.
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