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Firmengründung: Betriebsstätte ![]()
Firmengründung: Einleitung Betriebsstätte Ausland Bei der Auswahl eines Sitzstaates sind verschiedene Aspekte zu beachten. So gibt es nicht "Den geeigneten Standort" für eine Firmengründung im Ausland, vielmehr kommt es u.a. auf den "Ist-und Sollzustand" an, also welche -auch steuerlichen- Ziele erreicht werden sollen. Entscheidende Faktoren sind dabei u.a.: -Soll im Ausland (Sitzstaat) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden, mithin verlagert der Mandant -oder sein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf oder soll eine Treuhand-Lösung installiert werden? -Davon abweichend: Soll im Ausland eine Produktionsstätte installiert werden, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer? (dann im DBA-Sachverhalt immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung) -Ist es wichtig/zwingend oder notwendig, dass die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens greift und/oder die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder die Rechtssprechung des EuGHs (z.B. Nicht-Wirkung § 8 AStG in der EU)? -Bei "verbundenen Unternehmen": Welcher Standort bietet die meisten Vorteile, hinsichtlich steuerlicher Aspekte, ergänzend Quellenbesteuerung bei Abfluss von Dividenden,Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie/DBAs u.a. Faktoren? -Was sind die "Hauptzielsetzungen des Mandanten": Steuerliche Aspekte,Reduzierung der Lohnstückkosten,Lizenzen im Ausland, andere? -Bei der Installation einer ausländischen Holding: Welcher Holdingstandort ist für den jeweiligen Mandanten geeignet? (Holdingprivileg,Quellensteuer bei Weiterausschüttung der Dividenden, Quellensteuer bei den verbundenen Unternehmen,Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,DBA-Richtlinien u.a.) Firmengründung im Ausland und Fallgruppen Grundsätzlich bestehen vier Fallgruppen:
1. Verlagerung des Steuerobjekts Hierzu gehören:
2. Verlagerung des Steuersubjektes ins Ausland Zur Unterfallgruppe gehören:
3. Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. Verlagerung von abziehbaren Aufwand ins Inland Unterfallgruppen sind:
Firmengründung und Rangliste der Steueroasen
Firmengründung und Dienstleistungen der ETC Die ETC ist eine englische Steuerkanzlei mit dem Interessensschwerpunkt Firmengründungen im In-und Ausland. Dabei betreuen wir Mandanten mit den unterschiedlichen Interessenslagen: Reduzierung der Steuerlast und/oder Lohnstückkosten,Ausflaggen der natürlichen Person und/oder Gründung einer ausländischen Holdinggesellschaft zur möglichst steuerfreien Vereinnahmung der Dividenden der Basisgesellschaft. Dabei übernehmen wir die Beratung hinsichtlich Standortauswahl, Konstellation der Gesellschaft und/oder steuerliche Beratung im Rahmen der verbundenen Unternehmen, einschließlich: -Gründung der Gesellschaft, Eintrag ins Register des jeweiligen Landes -Auf Wunsch: Registered Office bis Büro,Treuhand-Lösungen Schwerpunkte unserer Tätigkeiten sind:
Steuerberatung für natürliche Personen und Unternehmer
Umsatzsteuerrecht- Zollrecht
Englische Mandanten Neben der Steuergestaltung übernehmen wir für englische Mandanten (natürliche Personen, Kapitalgesellschaften) Umsatzsteuervoranmeldungen, Buchhaltung und Jahresabschluss. Dieser Service richtet sich insbesondere an deutschsprachige Mandanten, die in England Ansässig sind im Sinne und/oder in England eine Gesellschaft unterhalten. Mandanten aus Deutschland und Österreich unterstützen wir darüber hinaus in der Zuteilung der englischen NHS und NI-Nummer sowie der Anmeldung Ihrer Gesellschaft als Arbeitgeber, englisches Arbeitsvertragsrecht und allgemeines Vertragsrecht. Weitere Dienstleistungen
Wenn Sie Fragen zu einer Steuergestaltung haben,senden Sie uns bitte eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Beratung Mittelstand und Konzernebene Zu dieser Thematik gehört i.d.R::
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