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Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur
Steueroptimierung: Societas
Europaea - Europa AG
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Societas Europaea - Europa AG
In der EU beziehungsweise dem EWR
ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres 2004 mit
der Societas Europaea
eine weitere Option bei der Wahl der Rechtsform.
Mit der Societas Europaea (SE), auch
europäische Gesellschaft oder
Europa AG
genannt, wurde eine europaweit einheitliche Rechtsform für
grenzüberschreitende Unternehmen geschaffen. Es handelt sich dabei um
eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von mindestens 120.000 Euro.
Eine SE ist
allerdings nicht "eine für alle", das bedeutet ihre Ausgestaltung ist
nicht
für alle
Staaten gleich. Vielmehr gilt in vielen Bereichen für die Europa AG
weiterhin nationales Recht. Nur in wenigen Bereichen der
Gesellschaftsform kommt eine europäische Vereinheitlichung tatsächlich
zum Tragen.
Die Verordnung zur Einführung ist nach mehreren Jahrzehnten der Planung
und Diskussion im Jahr 2001 verabschiedet worden und trat im Oktober
2004 in Kraft. Als große Schwierigkeit beim langen Ringen um eine
Einigung erwies sich das Beharren der deutschen Regierung auf dem
Schutz
des deutschen
Mitbestimmungsrechts.
Rechtsgrundlage für die Societas Europaea ist die
EG-Verordnung 2157/2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Ende Dezember 2004 wurde die
Verordnung in Deutschland mit dem Gesetz zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz SEEG) umgesetzt.
Es bestehen vier verschiedene
Möglichkeiten zur Gründung einer „Europa-AG“:
- Zusammenschluss (Verschmelzung/Fusion) von
bestehenden Gesellschaften,
- Gründung einer Holding-Gesellschaft,
- Gründung einer gemeinsamen
Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften oder durch eine
bereits bestehende SE,
- Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft.
Folgende Bedingungen müssen außerdem erfüllt sein:
- Grundsätzlich können sich nur Gesellschaften aus
EU- und EWR-Mitgliedstaaten an der Gründung beteiligen. Die
Einbeziehung der EWR-Gesellschaften ergibt sich aus dem Beschluss
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 vom 25. Juni 2002 zur
Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens,
ABl L 266 vom 3. Oktober 2002, S. 69.
- Eine wesentliche Voraussetzung für die
Gründung einer SE ist ein grenzüberschreitendes Element, abhängig
von der jeweiligen Gründungsform (Vgl. zu den folgenden Ausführungen
Art. 2 SE-VO).
- Verschmelzung: Die beteiligten
Aktiengesellschaften müssen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten
stammen (sog. Mehrstaatenbezug)
- Holding-SE: Entweder sind wie bei der
Verschmelzung mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften in
verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, es besteht aber auch die
Möglichkeit eines Zusammenschlusses von Gesellschaften aus
demselben Mitgliedstaat, sofern mindestens zwei dieser
Gesellschaften seit mindestens zwei Jahren über eine
Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem
anderen Mitgliedstaat verfügen.
- Tochter-SE: gleich wie Holding-SE
- Umwandlungs-SE: Die umzuwandelnde
Aktiengesellschaft muss seit mindestens zwei Jahren eine
Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine
Zweigniederlassung genügt nicht.
- Tochter-SE einer bestehenden SE: kein
grenzüberschreitendes Element notwendig, weil dieses bereits bei
der Gründung der ursprünglichen SE erfüllt war.
- Das Kapital muss mindestens 120.000 Euro
betragen.
- Welche Rechtsträger zur
Gründung einer Societas Europaea berechtigt sind, hängt von der
jeweiligen Gründungsform ab. Zur Gründung einer SE durch
Verschmelzung sind ausschließlich Aktiengesellschaften berechtigt,
eine Holding-SE kann von Aktiengesellschaften und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
gegründet werden, eine gemeinsame Tochter-SE kann von allen
Gesellschaften nach Art. 48 Abs. 2 EGV gegründet werden (darunter
fallen die
Kapitalgesellschaften
und
Personengesellschaften
sowie andere
juristische Personen),
die Umwandlung in eine SE steht wiederum nur Aktiengesellschaften
zur Verfügung. Als fünfte Gründungsvariante sieht die SE-VO die
Gründung einer Tochter-SE durch eine bestehende SE vor. Eine bereits
gegründete SE kann sich an allen Gründungsformen beteiligen.
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