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Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur
Steueroptimierung: Societas
Europaea - Europa AG
Societas Europaea (SE)- Europa AG In der EU beziehungsweise dem EWR
ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres 2004 mit
der Societas Europaea
eine weitere Option bei der Wahl der Rechtsform. Eine SE ist
allerdings nicht "eine für alle", das bedeutet ihre Ausgestaltung ist
nicht
für alle
Staaten gleich. Vielmehr gilt in vielen Bereichen für die Europa AG
weiterhin nationales Recht. Nur in wenigen Bereichen der
Gesellschaftsform kommt eine europäische Vereinheitlichung tatsächlich
zum Tragen. Es bestehen vier verschiedene Möglichkeiten zur Gründung einer „Europa-AG“:
Folgende Bedingungen müssen außerdem erfüllt sein:
Wann kann es sinnvoll sein, eine Europa AG zu gründen? Eine SE zu gründen, kann sinnvoll sein, wenn man in Optionalitätskategorien denkt: - für die SE besteht ein EU-rechtliches Recht auf Sitzverlegung (statutarischer + Verwaltungssitz); zwar haben wir mittlerweile in einigen EU-Staaten auch unilateral ein Recht auf Verlegung des Verwaltungssitzes (so wird es übrigens auch seit Änderung des GmbHG und AktG hinsichtlich Deutschlands gesehen). Aber wenn man sich die gesellschaftsrechtliche Möglichkeit aufrecht erhalten möchte, immer wieder weiter zu ziehen, hat insofern die SE einen echten Vorteil. Nur muss man dazu gleich sagen, dass dieses gesellschaftsrechtliche Recht auf Sitzverlegung nicht steuerrechtlich in vollem Umfang besteht. Weniger Probleme hat man dabei mit der Anteilseignerebene, für die man die Steuerneutralität regelmäßig bewirken kann, als für die Ebene des Betriebsvermögens der SE selbst. Dies liegt daran, dass viele EU-Staaten die Sichtweise eingenommen haben, dass beim Wezug einer SE Steuerneutralität nur insoweit greift, wie die stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen der SE in einer Betriebsstätte im Wegzugsstaat verbleiben. Ob das europarechtlich richtig ist, kann erst ein EuGH-Urteil klären, aber vorher kreiert man sich ja ein massives Risiko. Besonders relevant ist diese Thematik bei Wirtschaftsgütern mit massiven stillen Reserven (immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Marken, know-how und goodwill). Aus deutscher (Finanzverwaltungs-)Sicht werden anlässlich eines Wegzugs einer SE aus Deutschland diese Wirtschaftsgüter mitgenommen und daher die stillen Reserven besteuert. D.h., die Gründung einer SE in Deutschland bringt in Sachen exit weniger als die von vornherein vorgenommen Installation einer Gesellschaft mit den intangibles in einem Niedrigsteuerstandort. Dabei kann es sich dann um eine SE handeln; aber man kann ja auch die meisten Kapitalgesellschaften, die eine Tochter in einem anderen EU-Staat über zwei Jahre gehalten hat, später in eine SE formwechseln (ggf. über den Umweg einer AKtG oder vergleichbaren Rechtsform eines anderen Staats). D.h., wenn gewollt, kann man später immer noch in die SE. Gegen eine SE spricht das hohe Regulierungsniveau, ähnlich wie bei einer AktG. Das gilt vor allem, wenn die SE in Deutschland ansässig sein soll. In anderen deregulierten REchtsordnungen (wie z.b. NL) sieht es viel entspannter in dieser Hinsicht aus. Ein echter Benefit einer SE aus deutscher Sicht liegt m.E. im Wesentlichen darin, dass man eine etwaige Mitbestimmung aushandeln kann; bei vorhandener Parität bleibt man allerdings praktisch stets bei der Parität, aber man kann wenigstens die Zahl der Board-Mitglieder deutlich reduzieren. Aber das sieht hier so mittelständisch aus, dass wir wohl nicht mitbestimmungsrechtliche Zielsetzungen verfolgen.
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