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Firmengründung Ausland: Besteuerung
grenzüberschreitender Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in der
Europäischen Union
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Besteuerung grenzüberschreitender Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in der Europäischen UnionQuelle: http://ec.europa.eu Am 3. Juni 2003 nahm der
Rat die Richtlinie
2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von
Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener
Mitgliedstaaten ("Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie") an, die auf
einen Vorschlag der Kommission zurückgeht (KOM(1998)
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Ziel dieser Richtlinie ist es, steuerliche Hindernisse in Verbindung mit der grenzüberschreitenden konzerninternen Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zu beseitigen. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie Folgendes vor:
Diese Einkünfte aus der Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren werden in dem betreffenden Mitgliedstaat von jeglicher Besteuerung befreit, wenn es sich beim wirtschaftlichen Eigentümer dieser Zahlungen um ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat handelt. Im Juni 2006 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Untersuchung über die Umsetzung der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie. Die vom "International Bureau of Fiscal Documentation" (IBFD) erstellte Studie vermittelt einen umfassenden Überblick der Umsetzung der Richtlinie in den erfassten Mitgliedstaaten und der Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens zwischen der EU und der Schweizer Konföderation. Unternehmen, für welche die Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie giltWie bei der Fusions- und der Mutter-/Tochter-Richtliniekönnen auch die Vorteile der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die
Da in dem Anhang zur Richtlinie nur die Rechtsformen der 15 Mitgliedstaaten aufgeführt sind, die bereits vor dem 1. Mai 2004 Mitglied der EU waren, wurden die Rechtsformen der neuen Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 ( Amtsblatt L 168, S.35 u. 67) hinzugefügt. Außerdem erließ der Rat am 29. April auf Vorschlag der Kommission (vgl. KOM(2004) 243 endg.) vom 1. April 2004) die Richtlinie 2004/76/EG (Amtsblatt L 157, S. 106) , die einigen neuen Mitgliedstaaten Übergangsfristen einräumt, sodass sie die Richtlinienbestimmungen nicht unmittelbar ab dem Beitritt anwenden müssen. Am 30. Dezember 2003 schlug die Kommission eine weitere Änderung der Richtlinie 2003/49/EG vor (KOM(2003) 841 endg.- vgl. auch Pressemitteilung IP/04/105 ) , um die Liste der Rechtsformen im Anhang zu der Richtlinie zu aktualisieren. Die neue Liste würde dann auch folgende Rechtsformen enthalten:
Übergangsfristen für neue MitgliedstaatenMit der Richtlinie 2004/76/EG vom 29. April 2004 räumt der Rat mehreren neuen Mitgliedstaaten (siehe Tabelle) eine Übergangsfrist für die Anwendung der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie ein. Diese Richtlinie basiert auf einem Kommissionsvorschlag vom 1. April 2004 (KOM(2004) 243 endg.).
Diese Übergangsfristen gelten ab der Anwendung der "Zinsbesteuerungsrichtlinie" (1. Juli 2005). Folglich ist die Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie auch in der Zeit zwischen dem Beitritt, d. h. dem 1. Mai 2004, und dem oben genannten Zeitpunkt nicht anwendbar. Damit entspricht die Übergangsregelung für die neuen Mitgliedstaaten der Regelung, die seinerzeit für Griechenland, Spanien und Portugal gewährt wurde. Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie über Zinsen und LizenzgebührenDer bereits erwähnte Kommissionsvorschlag vom 30. Dezember 2003 sieht eine Änderung des Anwendungsbereichs der Richtlinie vor. Mit dieser Änderung wird präzisiert, dass die Mitgliedstaten die Richtlinienvorteile den Unternehmen eines Mitgliedstaats nur dann gewähren müssen, wenn die Einkünfte aus der Zahlung von Zinsen oder Lizenzgebühren nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Damit wird insbesondere der Fall abgedeckt, dass eine Gesellschaft zwar der Körperschaftsteuer unterliegt, gleichzeitig aber auf Grund besonderer inländischer Steuerregelungen von der Steuer auf ausländische Zinszahlungen und Lizenzgebühren befreit ist. Der Quellenstaat wäre in dem Fall nicht zu der in der Richtlinie vorgeschriebenen Befreiung von der Quellensteuer verpflichtet.
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