| Firmengründung im Ausland, Limited gründen, Steueroasen, Firmengründung VAE,Zypern,Schweiz,USA,Offshore,Bank gründen | ||||||
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EU-Niederlassungsfreiheit Innerhalb der EU besteht "Wahlfreiheit" in der Rechtsform. Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Repräsentanzen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Mithin und/oder/ergänzend: Anzuwenden ist das Recht es Sitzstaates, also z.B. England, Zypern usw.. Im Rahmen von EU-Gesellschaften mithin DBA-Sachverhalte, sind die Prüfungsmöglichkeiten zur Annahme einer Scheinfirma im Sinne stark eingeschränkt. Dieses ist darin begründet, dass die EU- Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut Anwendung findet. Vgl. hierzu auch: Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht (Verlag Vahlen), Seite 71/ 3.58-3.60 und/oder/ergänzend: Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, Urteil vom 29.01. 1975/ BStBL 1975 II S. 553, mithin Urteil vom 29.07.76 u.a.; ergänzend auch: FG Hamburg vom 04.08.1998, IStR 1999. Kontext: In jedem Fall findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur in Ausnahmefällen angenommen. Im Rahmen der Prüfung zur Annahme einer Scheingesellschaft wird geprüft: -Ist im mutmaßlichen Betriebsstättenland der Gesellschaft ein ordentlicher Geschäftssitz installiert? Maßgeblich sind dabei die Gesetze des Sitzstaates gemäß EU-Rechtsprechung. In allen EU-Ländern gelten mithin fast einheitliche Regelungen:
Achtung Billigründer: Installiert wird häufig nur ein "Briefkasten", mithin eine C.O. Adresse, bei der hunderte von Firmen registriert sind. Eine solche Adresse wird vom deutschen Finanzamt nicht anerkannt!
Achtung Billiggründer: Installiert wird häufig nur ein Anrufbeantworter. Ein Anrufbeantworter ist kein ordentlicher Geschäftssitz. Nicht erforderlich ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und/oder aktive Tätigkeiten im Sitzstaat der Gesellschaft, vgl. Auswirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit. Ort der geschäftlichen Oberleitung Ergänzend wird die steuerliche Betriebsstätte im DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) durch den "Ort der geschäftlichen Oberleitung" definiert. Mithin muss ein im Sitzstaat der Gesellschaft steuerrechtlich Ansässiger (mindestens gewöhnlicher Aufenthalt im Sitzstaat), als Geschäftsführer/Direktor der Gesellschaft auftreten. Hier ergeben sich folgende Möglichkeiten: Sie- oder ein Beauftragter verlagern Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat und treten als Geschäftsführung auf oder Sie stellen einen Geschäftsführer im Sitzstaat an bzw. ein Anwalt im Sitzstaat übernimmt diese Aufgabe treuhänderisch. Bei einer Treuhand-Lösung wird im Rahmen der steuerlichen Würdigung z.B. wie folgt argumentiert: Der Deutsche im Sinne (natürliche oder juristische Person) nimmt sein verfassungsmäßiges Recht auf EU-Niederlassungsfreiheit in Anspruch und verlagert sein Unternehmen- oder Anteile - ins EU-Ausland, wobei er einen im Sitzstaat Ansässigen als Geschäftsführer anstellt. Wesentlich ist, dass der Treuhand-Vertrag nicht offenbart wird. Da im Sitzstaat der Gesellschaft ausschließlich Rechtsanwälte als Treuhänder tätig werden, ist hier keine Offenbarung zu befürchten. Der Treugeber muss für die absolute Geheimhaltung des Treuhandverhältnisses Sorge tragen. Im Kontext dieser Diskussion ist zu beachten, dass ein Direktor einer Auslandsgesellschaft quasi keinen geschäftsführenden Einfluss hat, sofern er keine Unternehmensanteile/Shares hält. Mithin muss die sich die Fragestellung auf den Mehrheitsanteilseigner erweitern. Eine interessante Fragestellung ist in diesem Zusammenhang z.B. die Folgende: Ein Deutscher im Sinne hat beherrschenden Einfluss auf eine Auslandsgesellschaft in der EU, mithin Niedrigsteuerland (z.B. Zypern) und aktive Einkünfte im Sitzstaat. Wo werden die "Geschicke der Gesellschaft gelenkt", sofern maßgebliche Entscheidungen ausschließlich im Sitzstaat der Gesellschaft getätigt werden, wobei der deutsche Anteilseigner anwesend sein muss? Nach unserer Rechtsauffassung "im Sitzstaat". Unter dem Aspekt des Grundsatzurteils des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes kann diese Rechtsauffassung auch auf "passive Einkünfte im Sitzstaat" erweitert werden. Betriebsstättenbegriff nach DBA I.d.R. möchten unsere Mandanten wissen, wann eine Auslandsgesellschaft allein im Gründungsland/Ausland versteuert wird und in welchen Fällen eine Versteuerung/ Teilversteuerung in Deutschland nicht zu vermeiden ist. Hilfreich sind hier die Doppelbesteuerungsabkommen, zentral die Artikel zum Thema "Betriebsstätte". Die Definition einer Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn ist in fast allen DbAs identisch: Artikel XX
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Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG - Aktiveinkünfte AStG - EU-Niederlassungsfreiheit - Schachtelprivilegien - EU-Mutter-Tochter-Richtlinie - Doppelbesteuerungsabkommen - Organschaftsmodell, Fragestellungen zum Thema "Wie bekomme ich das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus" - UK Limited allgemein, Ltd Betriebsstätte UK, Ltd Betriebsstätte nicht UK, Zypern Limited, Malta, Holdingmodell, Spanien, S.L., Kanarische Sonderzone, Auswandern, Deutsche GmbH , Dubai, Schweiz, -Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte Deutschland, Durchführung des Insolvenzverfahrens in England oder Frankreich - Gründung von Banken im Ausland, Gründung von Versicherungsgesellschaften im Ausland, zentral Isle of Man - Wettlizenzen, Spielcasino-Lizenzen EU und International , Kapitalisierung von Gesellschaften, vorbörsliche Emission, Börsengang und Bafin-Beratung