-Die verbundenen Unternehmen müssen aktive
Gesellschaften im Sinne sein, also wirtschaftliche Tätigkeiten
entwickeln
Deutschland kennt den 5%tigen
Körperschaftssteuervorbehalt bei verbundenen Unternehmen. Mithin werden
95% steuerfrei vereinnahmt.
Die Schweiz hat sich, vereinfacht dargestellt, der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen.
Allerdings gibt es EU Staaten, die mit der Schweiz kein DBA unterhalten,
z.B. Zypern. In einem solchen Fall greift die Regelung erst nach 2
Jahren, bis dahin 35% Quellensteuer in der Schweiz. Allerdings kann
nachwirkend ein Steuerrückerstattungsantrag gestellt werden.
Die ursprüngliche Richtlinie aus 1990 ist auf die
Beseitigung von steuerlichen Hemmnissen bei Gewinnausschüttungen
innerhalb von Unternehmensgruppen ausgerichtet. Dabei gilt, dass
Die neue Richtlinie basiert auf einem
Kommissionsvorschlag vom 8. September 2003 (siehe Pressemitteilung
IP/03/1214 ), der im Wesentlichen die folgenden drei Elemente enthält:
Die geänderte Richtlinie hat den Anwendungsbereich der
Mutter - Tochter Richtlinie um die folgenden Gesellschaftsformen
ergänzt:
Diese Gesellschaftsformen bieten Unternehmen, die in
mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, die Möglichkeit, eine
Unternehmensverfassung nach dem Gemeinschaftsrecht zu wählen und so
ihren Aktivitäten überall in der EU nach einheitlichen Regeln
nachzugehen.
Gegenwärtig sind bestimmte Gewinnausschüttungen einer
Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft von Quellensteuern
befreit. Dies ist auch der Fall, wenn diese Gesellschaften in
verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Die neue Richtlinie
reduziert die Voraussetzungen für eine solche Quellensteuerbefreiung
unter der Mutter - Tochter Richtlinie.
Eine Muttergesellschaft muss nach den jetzigen Regeln
zumindest 25% der Anteile an einer Tochtergesellschaft halten, um in den
Genuss der Quellensteuerbefreiung zu kommen. Dieser
Beteiligungsschwellenwert wird schrittweise auf 10% reduziert.
Mit der neuen Richtlinie werden auch die Regeln für die
Vermeidung der Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden
Gewinnausschüttungen bei der Muttergesellschaft vervollständigt.
Sofern eine Tochtergesellschaft Dividenden aus
versteuertem Einkommen zahlt, muss nach den jetzigen Regeln der
Mitgliedstaat, im dem die Muttergesellschaft ansässig ist,
Die neue Richtlinie betrifft auch die Behandlung der von
nachgelagerten Tochtergesellschaften der direkten Tochtergesellschaften
gezahlten Steuern. Mitgliedstaaten haben auch die von den
Enkelgesellschaften oder noch weiter nachgelagerten
Tochtergesellschaften auf ihre Gewinne gezahlten Steuern auf die
Steuerschuld der Muttergesellschaft anzurechnen. Diese Regelung zielt
ebenfalls auf eine Minderung der Doppelbesteuerung ab.
Die Mitgliedstaaten haben bis spätestens 1. Januar 2005
diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Die Mutter - Tochter Richtlinie (90/435/EG) gilt für die
neuen Mitgliedstaaten seit dem Beitritt (1. Mai 2004). Da für die neuen
Mitgliedstaaten in diesem Bereich keine Übergangsfristen verhandelt
wurden, ist die neue Richtlinie auch in diesen Staaten zum 1. Januar
2005 gültig.
Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober
1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die
Verschmelzung von Aktiengesellschaften, Amtsblatt Nr. L 295 vom
20/10/1978 S. 0036 - 0043
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe
g),
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Koordinierung, die Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe
g) und das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit (4) vorsehen, wurde mit der Richtlinie 68/151/EWG
(5) begonnen.
Diese Koordinierung wurde für die Gründung der
Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals durch
die Richtlinie 77/91/EWG (6) und für die Jahresabschlüsse von
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen durch die Richtlinie 78/660/EWG
(7) fortgesetzt.
Der Schutz der Interessen von Gesellschaftern und
Dritten erfordert es, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Verschmelzung von Aktiengesellschaften zu koordinieren ;
gleichzeitig erscheint es zweckmässig, in die nationalen Rechte der
Mitgliedstaaten die Institution der Verschmelzung einzuführen.
Im Rahmen der Koordinierung ist es besonders wichtig,
die Aktionäre der sich verschmelzenden Gesellschaften angemessen und so
objektiv wie möglich zu unterrichten und ihre Rechte in geeigneter Weise
zu schützen.
Die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist zur Zeit
durch die Richtlinie 77/187/EWG (8) geregelt.
Die Gläubiger einschließlich der Inhaber von
Schuldverschreibungen sowie die Inhaber anderer Rechte der sich
verschmelzenden Gesellschaften müssen dagegen geschützt werden, daß sie
durch die Verschmelzung Schaden erleiden.
Die Offenlegung, wie sie die Richtlinie 68/151/EWG
sicherstellt, muß auf die Maßnahmen zur Durchführung der Verschmelzung
ausgedehnt werden, damit hierüber auch Dritte ausreichend unterrichtet
werden.
Ferner ist es notwendig, daß die Garantien, die
Gesellschaftern und Dritten bei der Durchführung der Verschmelzung
gewährt werden, auch für bestimmte andere rechtliche Vorgänge gelten,
die in wesentlichen Punkten ähnliche Merkmale wie die Verschmelzung
aufweisen, um Umgehungen des Schutzes zu vermeiden. (1)ABl. Nr. C 89 vom
14.7.1970, S. 20. (2)ABl. Nr. C 129 vom 11.12.1972, S. 50 ; ABl. Nr. C
95 vom 28.4.1975, S. 12. (3)ABl. Nr. C 88 vom 6.9.1971, S. 18. (4)ABl.
Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (5)ABl. Nr. L 65 vom 14.3.1968, S. 8.
(6)ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 1. (7)ABl. Nr. L 222 vom 14.8.1978,
S. 11. (8)ABl. Nr. L 61 vom 5.3.1977, S. 26.
Schließlich müssen, um die Rechtssicherheit in den
Beziehungen zwischen den beteiligten Gesellschaften, zwischen diesen und
Dritten sowie unter den Aktionären zu gewährleisten, die Fälle der
Nichtigkeit der Verschmelzung beschränkt werden ; ausserdem muß
einerseits der Grundsatz, daß dem Mangel der Verschmelzung soweit wie
möglich abgeholfen werden soll, und andererseits eine kurze Frist zur
Geltendmachung der Nichtigkeit festgelegt werden -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen
Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gesellschaften folgender
Rechtsformen: - in Deutschland : die Aktiengesellschaft,
- in Belgien : de naamloze vennootschap/la société
anonyme,
- in Dänemark : aktieselskaber,
- in Frankreich : la société anonyme,
- in Irland : public companies limited by shares und
public companies limited by guarantee having a share capital,
- in Italien : la società per azioni,
- in Luxemburg : la société anonyme,
- in den Niederlanden : de naamloze vennootschap,
- im Vereinigten Königreich : public companies limited
by shares und public companies limited by guarantee having a share
capital.
(2) Die Mitgliedstaaten brauchen diese Richtlinie auf
Genossenschaften, die in einer der in Absatz 1 genannten Rechtsformen
gegründet worden sind, nicht anzuwenden. Soweit die Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, verpflichten
sie diese Gesellschaften, die Bezeichnung "Genossenschaft" auf allen in
Artikel 4 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Schriftstücken anzugeben.
(3) Die Mitgliedstaaten brauchen diese Richtlinie
nicht anzuwenden, wenn eine oder mehrere der übertragenden oder
untergehenden Gesellschaften Gegenstand eines Konkurs-, Vergleichs- oder
ähnlichen Verfahrens ist bzw. sind.
KAPITEL I Regelung der Verschmelzung durch Aufnahme
einer oder mehrerer Gesellschaften durch eine andere und der
Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten regeln für die Gesellschaften, die
ihrem Recht unterliegen, die Verschmelzung durch Aufnahme einer oder
mehrerer Gesellschaften durch eine andere und die Verschmelzung durch
Gründung einer neuen Gesellschaft.
Artikel 3
(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist die Verschmelzung
durch Aufnahme der Vorgang, durch den eine oder mehrere Gesellschaften
ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne
Abwicklung auf eine andere Gesellschaft übertragen, und zwar gegen
Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft an die Aktionäre der
übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften und gegebenenfalls einer
baren Zuzahlung, die den zehnten Teil des Nennbetrags oder, wenn ein
Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der gewährten
Aktien nicht übersteigt.
(2) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können
vorsehen, daß die Verschmelzung durch Aufnahme auch dann erfolgen kann,
wenn sich eine oder mehrere der übertragenden Gesellschaften in
Abwicklung befinden, sofern diese Möglichkeit auf Gesellschaften
beschränkt wird, die noch nicht mit der Verteilung ihres Vermögens an
ihre Aktionäre begonnen haben.
Artikel 4
(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist die Verschmelzung
durch Gründung einer neuen Gesellschaft der Vorgang, durch den mehrere
Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der
Auflösung ohne Abwicklung auf eine Gesellschaft, die sie gründen,
übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft
an ihre Aktionäre und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die den
zehnten Teil des Nennbetrags oder, wenn der Nennbetrag nicht vorhanden
ist, des rechnerischen Wertes der gewährten Aktien nicht übersteigt.
(2) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können
vorsehen, daß die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft
auch dann erfolgen kann, wenn sich eine oder mehrere der untergehenden
Gesellschaften in Abwicklung befinden, sofern diese Möglichkeit auf
Gesellschaften beschränkt wird, die noch nicht mit der Verteilung ihres
Vermögens an ihre Aktionäre begonnen haben.
KAPITEL II Verschmelzung durch Aufnahme
Artikel 5
(1) Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane der sich
verschmelzenden Gesellschaften erstellen einen schriftlichen
Verschmelzungsplan.
(2) Der Verschmelzungsplan muß mindestens folgende
Angaben enthalten: a) die Rechtsform, die Firma und den Sitz der sich
verschmelzenden Gesellschaften;
b) das Umtauschverhältnis der Aktien und
gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung;
c) die Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der
Aktien der übernehmenden Gesellschaft;
c) die Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der
Aktien der übernehmenden Gesellschaft;
d) den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien das Recht
auf Teilnahme am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf
dieses Recht;
e) den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der
übertragenden Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung
als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten;
f) die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft
den Aktionären mit Sonderrechten und den Inhabern anderer Wertpapiere
als Aktien gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen
Maßnahmen;
g) jeden besonderen Vorteil, der den Sachverständigen
im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 sowie den Mitgliedern der
Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich
verschmelzenden Gesellschaften gewährt wird.
Artikel 6
Der Verschmelzungsplan ist mindestens einen Monat vor
dem Tage der Hauptversammlung, die über den Verschmelzungsplan zu
beschließen hat, für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften nach
den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG vorgesehenen Verfahren offenzulegen.
Artikel 7
(1) Die Verschmelzung bedarf zumindest
der Zustimmung der Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden
Gesellschaften. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten schreiben
vor, daß dieser Beschluß mindestens eine Mehrheit von nicht weniger als
zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Wertpapiere oder des
vertretenen gezeichneten Kapitals erfordert.
Die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, daß die einfache Mehrheit
der in Unterabsatz 1 bezeichneten Stimmen ausreicht, sofern mindestens
die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten ist. Ferner sind
gegebenenfalls die Vorschriften über die Satzungsänderung anzuwenden.
(2) Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so
ist der Beschluß über die Verschmelzung von einer gesonderten Abstimmung
zumindest jeder Gattung derjenigen Aktionäre abhängig, deren Rechte
durch die Maßnahme beeinträchtigt werden.
(3) Der zu fassende Beschluß erstreckt sich auf die
Genehmigung des Verschmelzungsplans und gegebenenfalls auf die zu seiner
Durchführung erforderlichen Satzungsänderungen.
Artikel 8
Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats brauchen
die Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft nicht
vorzuschreiben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die in
Artikel 6 vorgeschriebene Offenlegung ist für die übernehmende
Gesellschaft mindestens einen Monat vor dem Tage derjenigen
Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften, die
über den Verschmelzungsplan zu beschließen hat, zu bewirken;
b) jeder Aktionär der übernehmenden Gesellschaft hat
mindestens einen Monat vor dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt
das Recht, am Sitz der übernehmenden Gesellschaft von den in Artikel 11
Absatz 1 genannten Unterlagen Kenntnis zu nehmen;
c) ein oder mehrere Aktionäre der
übernehmenden Gesellschaft, die über Aktien in einem Mindestprozentsatz
des gezeichneten Kapitals verfügen, müssen das Recht haben, die
Einberufung einer Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft, in
der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird, zu
verlangen. Dieser Mindestprozentsatz darf nicht auf mehr als 5 %
festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß die
Aktien ohne Stimmrecht von der Berechnung dieses Prozentsatzes
ausgenommen sind.
Artikel 9
Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane jeder der sich
verschmelzenden Gesellschaften erstellen einen ausführlichen
schriftlichen Bericht, in dem der Verschmelzungsplan und insbesondere
das Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert
und begründet werden.
In dem Bericht ist ausserdem auf
besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung, soweit solche aufgetreten
sind, hinzuweisen.
Artikel 10
(1) Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften
prüfen ein oder mehrere von diesen unabhängige Sachverständige, welche
durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bestellt oder zugelassen
sind, den Verschmelzungsplan und erstellen einen schriftlichen Bericht
für die Aktionäre. Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können
jedoch die Bestellung eines oder mehrerer unabhängiger Sachverständiger
für alle sich verschmelzenden Gesellschaften vorsehen, wenn die
Bestellung auf gemeinsamen Antrag dieser Gesellschaften durch ein
Gericht oder eine Verwaltungsbehörde erfolgt. Diese Sachverständigen
können entsprechend den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats sowohl
natürliche oder juristische Personen als auch Gesellschaften sein.
(2) In dem Bericht nach Absatz 1 müssen die
Sachverständigen in jedem Fall erklären, ob das Umtauschverhältnis ihrer
Ansicht nach angemessen ist. In dieser Erklärung ist zumindest
anzugeben, a) nach welcher oder welchen Methoden das vorgeschlagene
Umtauschverhältnis bestimmt worden ist;
b) ob diese Methode oder Methoden im vorliegenden Fall
angemessen sind und welche Werte sich bei jeder dieser Methoden ergeben
; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen
Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen
wurde.
In dem Bericht ist ausserdem auf besondere
Schwierigkeiten bei der Bewertung, soweit solche aufgetreten sind,
hinzuweisen.
(3) Jeder Sachverständige hat das Recht, bei den sich
verschmelzenden Gesellschaften alle zweckdienlichen Auskünfte und
Unterlagen zu erhalten und alle erforderlichen Nachprüfungen
vorzunehmen.
Artikel 11
(1) Mindestens einen Monat vor dem Tag der
Hauptversammlung, die über den Verschmelzungsplan zu beschließen hat,
hat jeder Aktionär das Recht, am Sitz der Gesellschaft zumindest von
folgenden Unterlagen Kenntnis zu nehmen: a) dem Verschmelzungsplan;
b) den Jahresabschlüssen und den Geschäftsberichten
der sich verschmelzenden Gesellschaften für die letzten drei
Geschäftsjahre;
c) einer Zwischenbilanz, die für einen Zeitpunkt
erstellt ist, der nicht vor dem ersten Tag des dritten der Aufstellung
des Verschmelzungsplans vorausgehenden Monats liegen darf, sofern der
letzte Jahresabschluß sich auf ein mehr als sechs Monate vor der
Aufstellung des Verschmelzungsplans abgelaufenes Geschäftsjahr bezieht;
d) den in Artikel 9 genannten Berichten der
Verwaltungs- oder Leitungsorgane der sich verschmelzenden
Gesellschaften;
e) den in Artikel 10 genannten Berichten.
(2) Die Zwischenbilanz nach Absatz 1 Buchstabe c) ist
nach denselben Methoden und in derselben Gliederung zu erstellen wie die
letzte Jahresbilanz.
Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können
jedoch vorsehen, daß a) es nicht erforderlich ist, eine neue körperliche
Bestandsaufnahme durchzuführen;
b) die Bewertungen der letzten Bilanz nur nach Maßgabe
der Bewegungen in den Büchern verändert zu werden brauchen, wobei jedoch
zu berücksichtigen sind: - Abschreibungen, Wertberichtigungen und
Rückstellungen für die Zwischenzeit,
- wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche
Veränderungen der wirklichen Werte.
(3) Vollständige oder, falls gewünscht, auszugsweise
Abschriften der in Absatz 1 genannten Unterlagen sind jedem Aktionär auf
formlosen Antrag kostenlos zu erteilen.
Artikel 12
Die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer der sich
verschmelzenden Gesellschaften wird gemäß der Richtlinie 77/187/EWG
geregelt.
Artikel 13
(1) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten müssen
ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger der sich
verschmelzenden Gesellschaften vorsehen, deren Forderungen vor der
Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden und zum Zeitpunkt
dieser Bekanntmachung noch nicht erloschen sind.
(2) Zu diesem Zweck sehen die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten zumindest vor, daß diese Gläubiger Anspruch auf
angemessene Garantien haben, wenn die finanzielle Lage der sich
verschmelzenden Gesellschaften einen solchen Schutz erforderlich macht
und die Gläubiger nicht schon derartige Garantien haben.
(3) Der Schutz kann für die Gläubiger der
übernehmenden Gesellschaft und für die Gläubiger der übertragenden
Gesellschaft unterschiedlich sein.
Artikel 14
Unbeschadet der Vorschriften über die gemeinsame
Ausübung der Rechte der Anleihegläubiger der sich verschmelzenden
Gesellschaften ist Artikel 13 auf diese Gläubiger anzuwenden, es sei
denn, eine Versammlung der Anleihegläubiger - sofern die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung vorsehen -
oder jeder einzelne Anleihegläubiger hat der Verschmelzung zugestimmt.
Artikel 15
Die Inhaber anderer Wertpapiere, die mit Sonderrechten
verbunden, jedoch keine Aktien sind, müssen in der übernehmenden
Gesellschaft Rechte erhalten, die mindestens denen gleichwertig sind,
die sie in der übertragenden Gesellschaft hatten, es sei denn, daß eine
Versammlung der Inhaber - sofern die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften eine solche Versammlung vorsehen - der Änderung
dieser Rechte oder daß jeder einzelne Inhaber der Änderung seines Rechts
zugestimmt hat oder daß diese Inhaber einen Anspruch auf Rückkauf ihrer
Wertpapiere durch die übernehmende Gesellschaft haben.
Artikel 16
(1) Falls die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
für Verschmelzungen eine vorbeugende gerichtliche oder
Verwaltungskontrolle der Rechtmässigkeit nicht vorsehen oder sich diese
Kontrolle nicht auf alle für die Verschmelzung erforderlichen
Rechtshandlungen erstreckt, sind die Niederschriften der
Hauptversammlungen, die über die Verschmelzung beschließen, und
gegebenenfalls der nach diesen Hauptversammlungen geschlossene
Verschmelzungsvertrag öffentlich zu beurkunden. Falls die Verschmelzung
nicht von den Hauptversammlungen aller sich verschmelzenden
Gesellschaften gebilligt werden muß, ist der Verschmelzungsplan
öffentlich zu beurkunden.
(2) Der Notar oder die für die öffentliche Beurkundung
zuständige Stelle hat das Vorliegen und die Rechtmässigkeit der
Rechtshandlungen und Förmlichkeiten, die der Gesellschaft obliegen, bei
der er tätig wird, sowie das Vorliegen und die Rechtmässigkeit des
Verschmelzungsplans zu prüfen und zu bestätigen.
Artikel 17
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmen
den Zeitpunkt, zu dem die Verschmelzung wirksam wird.
Artikel 18
(1) Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften
muß die Verschmelzung nach den in den Rechtsvorschriften eines jeden
Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren in Übereinstimmung mit Artikel 3
der Richtlinie 68/151/EWG offengelegt werden.
(2) Die übernehmende Gesellschaft kann die für die
übertragende Gesellschaft oder die übertragenden Gesellschaften
vorzunehmenden Förmlichkeiten der Offenlegung selbst veranlassen.
Artikel 19
(1) Die Verschmelzung bewirkt ipso jure gleichzeitig
folgendes: a) Sowohl zwischen der übertragenden Gesellschaft und der
übernehmenden Gesellschaft als auch gegenüber Dritten geht das gesamte
Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft auf die
übernehmende Gesellschaft über;
b) die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden
Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft;
c) die übertragende Gesellschaft erlischt.
(2) Es werden keine Aktien der übernehmenden
Gesellschaft im Austausch für Aktien der übertragenden Gesellschaft
begeben, die sich a) im Besitz der übernehmenden Gesellschaft selbst
oder einer Person befinden, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der
Gesellschaft handelt;
b) im Besitz der übertragenden Gesellschaft selbst
oder einer Person befinden, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der
Gesellschaft handelt.
(3) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten, die für die Wirksamkeit der Übertragung bestimmter, von
der übertragenden Gesellschaft eingebrachter Vermögensgegenstände,
Rechte und Pflichten gegenüber Dritten besondere Förmlichkeiten
erfordern. Die übernehmende Gesellschaft kann diese Förmlichkeiten
selbst veranlassen ; die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können
jedoch der übertragenden Gesellschaft gestatten, während eines
begrenzten Zeitraums diese Förmlichkeiten weiter zu vollziehen ; dieser
Zeitraum kann nur in Ausnahmefällen auf mehr als sechs Monate nach dem
Zeitpunkt, in dem die Verschmelzung wirksam wird, festgesetzt werden.
Artikel 20
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten regeln
zumindest die zivilrechtliche Haftung der Mitglieder des Verwaltungs-
oder Leitungsorgans der übertragenden Gesellschaft gegenüber den
Aktionären dieser Gesellschaft für schuldhaftes Verhalten von
Mitgliedern dieses Organs bei der Vorbereitung und dem Vollzug der
Verschmelzung.
Artikel 21
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten regeln
zumindest die zivilrechtliche Haftung der Sachverständigen, die den in
Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Bericht für die übertragende
Gesellschaft erstellen, gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft für
schuldhaftes Verhalten dieser Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben.
Artikel 22
(1) Die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten können die Nichtigkeit der Verschmelzung von
Gesellschaften nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen regeln: a) Die
Nichtigkeit muß durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden;
b) für nichtig erklärt werden kann eine
im Sinne von Artikel 17 wirksam gewordene Verschmelzung nur wegen
Fehlens einer vorbeugenden gerichtlichen oder verwaltungsmässigen
Kontrolle der Rechtmässigkeit oder einer öffentlichen Beurkundung oder
wenn festgestellt wird, daß der Beschluß der Hauptversammlung nach
innerstaatlichem Recht nichtig oder anfechtbar ist;
c) die Nichtigkeitsklage kann nicht mehr erhoben
werden, wenn eine Frist von sechs Monaten verstrichen ist, nachdem die
Verschmelzung demjenigen gegenüber wirksam geworden ist, der sich auf
die Nichtigkeit beruft, oder wenn der Mangel behoben worden ist;
d) kann der Mangel, dessentwegen die Verschmelzung für
nichtig erklärt werden kann, behoben werden, so räumt das zuständige
Gericht den beteiligten Gesellschaften dazu eine Frist ein;
e) die gerichtliche Entscheidung, durch welche die
Nichtigkeit der Verschmelzung ausgesprochen wird, wird in
Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG nach den in den
Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren
offengelegt;
f) falls die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
gegen die gerichtliche Entscheidung einen Einspruch Dritter vorsehen, so
kann dieser nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten seit Offenlegung
der gerichtlichen Entscheidung gemäß der Richtlinie 68/151/EWG nicht
mehr erhoben werden;
g) die gerichtliche Entscheidung, durch welche die
Nichtigkeit der Verschmelzung ausgesprochen wird, berührt für sich
allein nicht die Wirksamkeit der Verpflichtungen, die vor der
Offenlegung der gerichtlichen Entscheidung, jedoch nach dem in Artikel
17 bezeichneten Zeitpunkt, zu Lasten oder zugunsten der übernehmenden
Gesellschaft entstanden sind;
h) die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften
haften als Gesamtschuldner für die in Buchstabe g) genannten
Verpflichtungen der übernehmenden Gesellschaft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) können die
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch gestatten, daß die
Nichtigkeit der Verschmelzung durch eine Verwaltungsbehörde
ausgesprochen wird, wenn gegen eine solche Entscheidung ein Rechtsbehelf
bei einem Gericht eingelegt werden kann. Die Buchstaben b), d), e), f),
g) und h) gelten entsprechend für die Verwaltungsbehörde. Dieses
Nichtigkeitsverfahren kann nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach
dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt nicht mehr eingeleitet werden.
(3) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Nichtigkeit einer Verschmelzung, die im Wege
einer anderen Kontrolle der Verschmelzung als der vorbeugenden
gerichtlichen oder verwaltungsmässigen Kontrolle der Rechtmässigkeit
ausgesprochen wird.
KAPITEL III Verschmelzung durch Gründung einer neuen
Gesellschaft
Artikel 23
(1) Die Artikel 5, 6 und 7 sowie die Artikel 9 bis 22
sind unbeschadet der Artikel 11 und 12 der Richtlinie 68/151/EWG auf die
Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft anwendbar. Hierbei
sind unter "sich verschmelzenden Gesellschaften" oder "übertragender
Gesellschaft" die untergehenden Gesellschaften und unter "übernehmender
Gesellschaft" die neue Gesellschaft zu verstehen.
(2) Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) ist auch auf die
neue Gesellschaft anzuwenden.
(3) Der Verschmelzungsplan und, falls sie Gegenstand
eines getrennten Aktes sind, der Errichtungsakt oder der Entwurf des
Errichtungsaktes und die Satzung oder der Entwurf der Satzung der neuen
Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung jeder der
untergehenden Gesellschaften.
(4) Die Mitgliedstaaten brauchen bei der Gründung der
neuen Gesellschaft die in Artikel 10 der Richtlinie 77/91/EWG
vorgesehenen Vorschriften für die Prüfung von Einlagen, die nicht
Bareinlagen sind, nicht anzuwenden.
KAPITEL IV Verschmelzung einer Gesellschaft mit einer
anderen, der mindestens 90 % der Aktien der ersteren gehören
Artikel 24
Die Mitgliedstaaten regeln für die Gesellschaften, die
ihrem Recht unterliegen, den Vorgang, durch den eine oder mehrere
Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der
Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft übertragen, der
alle Aktien sowie alle sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft
oder Gesellschaften gehören, die in der Hauptversammlung ein Stimmrecht
gewähren. Auf diesen Vorgang sind die Bestimmungen des Kapitels II
anzuwenden mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b), c) und d),
der Artikel 9 und 10, des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben d) und e), des
Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b) sowie der Artikel 20 und 21.
Artikel 25
Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 7 auf den in
Artikel 24 bezeichneten Vorgang nicht anzuwenden, wenn mindestens
folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die in Artikel 6 vorgeschriebene
Offenlegung ist für die an dem Vorgang beteiligten Gesellschaften
mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem der Vorgang wirksam
wird, zu bewirken;
b) alle Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft haben
das Recht, mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem der Vorgang
wirksam wird, am Sitz dieser Gesellschaft von den in Artikel 11 Absatz 1
Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Unterlagen Kenntnis zu nehmen.
Artikel 11 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden;
c) Artikel 8 Buchstabe c) ist anzuwenden.
Artikel 26
Die Mitgliedstaaten können die Artikel 24 und 25 auf
Vorgänge anwenden, durch die eine oder mehrere Gesellschaften ihr
gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung
auf eine andere Gesellschaft übertragen, wenn alle in Artikel 24
genannten Aktien und sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft
oder Gesellschaften der übernehmenden Gesellschaft und/oder Personen
gehören, welche diese Aktien und Anteile im eigenen Namen, aber für
Rechnung der übernehmenden Gesellschaft besitzen.
Artikel 27
Im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme einer oder
mehrerer Gesellschaften durch eine andere Gesellschaft, der 90 % oder
mehr, jedoch nicht alle Aktien sowie alle sonstigen Anteile der
übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften gehören, die in der
Hauptversammlung ein Stimmrecht gewähren, brauchen die Mitgliedstaaten
die Genehmigung der Verschmelzung durch die Hauptversammlung der
übernehmenden Gesellschaft nicht vorzuschreiben, wenn mindestens
folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die in Artikel 6 vorgeschriebene
Offenlegung ist für die übernehmende Gesellschaft mindestens einen Monat
vor dem Tage derjenigen Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft
oder Gesellschaften, die über den Verschmelzungsplan zu beschließen hat
bzw. haben, zu bewirken;
b) alle Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft haben
das Recht, mindestens einen Monat vor dem unter Buchstabe a) angegebenen
Zeitpunkt am Sitz dieser Gesellschaft von den in Artikel 11 Absatz 1
Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Unterlagen Kenntnis zu nehmen
Artikel 11 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden;
c) Artikel 8 Buchstabe c) ist anzuwenden.
Artikel 28
Die Mitgliedstaaten brauchen die Artikel 9, 10 und 11
auf eine Verschmelzung im Sinne des Artikels 27 nicht anzuwenden, wenn
mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die
Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft können ihre Aktien
von der übernehmenden Gesellschaft aufkaufen lassen;
b) in diesem Fall haben sie Anspruch auf ein dem Wert
ihrer Aktien entsprechendes Entgelt;
c) sofern hierüber keine Einigung erzielt wird, muß
das Entgelt durch das Gericht festgesetzt werden können.
Artikel 29
Die Mitgliedstaaten können die Artikel 27 und 28 auf
Vorgänge anwenden, durch die eine oder mehrere Gesellschaften ihr
gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung
auf eine andere Gesellschaft übertragen, wenn 90 % oder mehr, jedoch
nicht alle der in Artikel 27 genannten Aktien und sonstigen Anteile der
übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften der übernehmenden
Gesellschaft und/oder Personen gehören, welche diese Aktien und Anteile
im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft
besitzen.
KAPITEL V Andere der Verschmelzung gleichgestellte
Vorgänge
Artikel 30
Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
für einen der in Artikel 2 vorgesehenen Vorgänge, daß die bare Zuzahlung
den Satz von 10 % übersteigt, so sind die Kapitel II und III sowie die
Artikel 27, 28 und 29 anzuwenden.
Artikel 31
Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
einen der in den Artikeln 2, 24 oder 30 vorgesehenen Vorgänge, ohne daß
alle übertragenden Gesellschaften aufhören zu bestehen, so sind das
Kapitel II mit Ausnahme des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe c) und die
Kapitel III und IV anzuwenden.
KAPITEL VI Schlußbestimmungen
Artikel 32
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von
drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die
Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
(2) Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten
Vorschriften auf die "unregistered companies" im Vereinigten Königreich
und in Irland kann jedoch eine Frist von fünf Jahren vorgesehen werden,
die mit Inkrafttreten dieser Vorschriften beginnt.
(3) Die Mitgliedstaaten brauchen die Artikel 13, 14
und 15 auf Inhaber von Wandelschuldverschreibungen und anderen
Wertpapieren, die in Aktien umgewandelt werden können, nicht anzuwenden,
wenn bei Inkrafttreten der Vorschriften nach Absatz 1 in den
Ausgabebedingungen die Stellung dieser Inhaber bei einer Verschmelzung
vorab festgelegt worden ist.
(4) Die Mitgliedstaaten brauchen diese Richtlinie
nicht auf Verschmelzungen oder diesen gleichgestellte Vorgänge
anzuwenden, für deren Vorbereitung oder Durchführung eine durch die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Handlung oder
Formalität bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz 1
genannten Vorschriften vorgenommen worden ist.
Artikel 33
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 1978.
Im Namen des Rates
Der Präsident