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Insolvenzverfahren England oder Frankreich:
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000
des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 1,
auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Union hat sich die Schaffung eines Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt.
(2) Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sind
effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren
erforderlich; die Annahme dieser Verordnung ist zur Verwirklichung
dieses Ziels erforderlich, das in den Bereich der justitiellen
Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne des Artikels 65 des Vertrags
fällt.
(3) Die Geschäftstätigkeit von Unternehmen greift mehr und mehr über die
einzelstaatlichen Grenzen hinaus und unterliegt damit in zunehmendem Maß
den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Da die Insolvenz solcher
Unternehmen auch nachteilige Auswirkungen auf das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarktes hat, bedarf es eines gemeinschaftlichen
Rechtsakts, der eine Koordinierung der Maßnahmen in Bezug auf das
Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners vorschreibt.
(4) Im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes
muss verhindert werden, dass es für die Parteien vorteilhafter ist,
Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat
in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte
Rechtsstellung anzustreben (sog. "forum shopping").
(5) Diese Ziele können auf einzelstaatlicher Ebene nicht in
hinreichendem Maß verwirklicht werden, so dass eine Maßnahme auf
Gemeinschaftsebene gerechtfertigt ist.
(6) Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte sich diese Verordnung
auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung
von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar
aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit
stehen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung Vorschriften hinsichtlich
der Anerkennung solcher Entscheidungen und hinsichtlich des anwendbaren
Rechts, die ebenfalls diesem Grundsatz genügen, enthalten.
(7) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sind vom
Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens von 1968 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(3) in der durch die
Beitrittsübereinkommen zu diesem Übereinkommen(4) geänderten Fassung
ausgenommen.
(8) Zur Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der Effizienz und
Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung ist
es notwendig und angemessen, die Bestimmungen über den Gerichtsstand,
die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich in einem
gemeinschaftlichen Rechtsakt zu bündeln, der in den Mitgliedstaaten
verbindlich ist und unmittelbar gilt.
(9) Diese Verordnung sollte für alle Insolvenzverfahren gelten,
unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder
juristische Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson handelt. Die
Insolvenzverfahren, auf die diese Verordnung Anwendung findet, sind in
den Anhängen aufgeführt. Insolvenzverfahren über das Vermögen von
Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die
Gelder oder Wertpapiere Dritter halten, sowie von Organismen für
gemeinsame Anlagen sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung
ausgenommen sein. Diese Unternehmen sollten von dieser Verordnung nicht
erfasst werden, da für sie besondere Vorschriften gelten und die
nationalen Aufsichtsbehörden teilweise sehr weitgehende
Eingriffsbefugnisse haben.
(10) Insolvenzverfahren sind nicht zwingend mit dem Eingreifen eines
Gerichts verbunden. Der Ausdruck "Gericht" in dieser Verordnung sollte
daher weit ausgelegt werden und jede Person oder Stelle bezeichnen, die
nach einzelstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu
eröffnen. Damit diese Verordnung Anwendung findet, muss es sich aber um
ein Verfahren (mit den entsprechenden Rechtshandlungen und Formalitäten)
handeln, das nicht nur im Einklang mit dieser Verordnung steht, sondern
auch in dem Mitgliedstaat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
offiziell anerkannt und rechtsgültig ist, wobei es sich ferner um ein
Gesamtverfahren handeln muss, das den vollständigen oder teilweisen
Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines
Verwalters zur Folge hat.
(11) Diese Verordnung geht von der Tatsache aus, dass aufgrund der
großen Unterschiede im materiellen Recht ein einziges Insolvenzverfahren
mit universaler Geltung für die gesamte Gemeinschaft nicht realisierbar
ist. Die ausnahmslose Anwendung des Rechts des Staates der
Verfahrenseröffnung würde vor diesem Hintergrund häufig zu
Schwierigkeiten führen. Dies gilt etwa für die in der Gemeinschaft sehr
unterschiedlich ausgeprägten Sicherungsrechte. Aber auch die Vorrechte
einzelner Gläubiger im Insolvenzverfahren sind teilweise völlig
verschieden ausgestaltet. Diese Verordnung sollte dem auf zweierlei
Weise Rechnung tragen: Zum einen sollten Sonderanknüpfungen für
besonders bedeutsame Rechte und Rechtsverhältnisse vorgesehen werden (z.
B. dingliche Rechte und Arbeitsverträge). Zum anderen sollten neben
einem Hauptinsolvenzverfahren mit universaler Geltung auch
innerstaatliche Verfahren zugelassen werden, die lediglich das im
Eröffnungsstaat belegene Vermögen erfassen.
(12) Diese Verordnung gestattet die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner den
Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dieses Verfahren hat
universale Geltung mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu
erfassen. Zum Schutz der unterschiedlichen Interessen gestattet diese
Verordnung die Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren parallel zum
Hauptinsolvenzverfahren. Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann in dem
Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner eine Niederlassung
hat. Seine Wirkungen sind auf das in dem betreffenden Mitgliedstaat
belegene Vermögen des Schuldners beschränkt. Zwingende Vorschriften für
die Koordinierung mit dem Hauptinsolvenzverfahren tragen dem Gebot der
Einheitlichkeit des Verfahrens in der Gemeinschaft Rechnung.
(13) Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte der Ort
gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen
nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist.
(14) Diese Verordnung gilt nur für Verfahren, bei denen der Mittelpunkt
der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in der Gemeinschaft liegt.
(15) Die Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung legen nur die
internationale Zuständigkeit fest, das heißt, sie geben den
Mitgliedstaat an, dessen Gerichte Insolvenzverfahren eröffnen dürfen.
Die innerstaatliche Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats muss
nach dem Recht des betreffenden Staates bestimmt werden.
(16) Das für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständige
Gericht sollte zur Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen ab dem
Zeitpunkt des Antrags auf Verfahrenseröffnung befugt sein.
Sicherungsmaßnahmen sowohl vor als auch nach Beginn des
Insolvenzverfahrens sind zur Gewährleistung der Wirksamkeit des
Insolvenzverfahrens von großer Bedeutung. Diese Verordnung sollte
hierfür verschiedene Möglichkeiten vorsehen. Zum einen sollte das für
das Hauptinsolvenzverfahren zuständige Gericht vorläufige
Sicherungsmaßnahmen auch über Vermögensgegenstände anordnen können, die
im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten belegen sind. Zum anderen
sollte ein vor Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens bestellter
vorläufiger Insolvenzverwalter in den Mitgliedstaaten, in denen sich
eine Niederlassung des Schuldners befindet, die nach dem Recht dieser
Mitgliedstaaten möglichen Sicherungsmaßnahmen beantragen können.
(17) Das Recht, vor der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der
Schuldner eine Niederlassung hat, zu beantragen, sollte nur
einheimischen Gläubigern oder Gläubigern der einheimischen Niederlassung
zustehen beziehungsweise auf Fälle beschränkt sein, in denen das Recht
des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen hat, die Eröffnung eines
Hauptinsolvenzverfahrens nicht zulässt. Der Grund für diese Beschränkung
ist, dass die Fälle, in denen die Eröffnung eines Partikularverfahrens
vor dem Hauptinsolvenzverfahren beantragt wird, auf das unumgängliche
Maß beschränkt werden sollen. Nach der Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens wird das Partikularverfahren zum
Sekundärverfahren.
(18) Das Recht, nach der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der
Schuldner eine Niederlassung hat, zu beantragen, wird durch diese
Verordnung nicht beschränkt. Der Verwalter des Hauptverfahrens oder jede
andere, nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats dazu befugte
Person sollte die Eröffnung eines Sekundärverfahrens beantragen können.
(19) Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann neben dem Schutz der
inländischen Interessen auch anderen Zwecken dienen. Dies kann der Fall
sein, wenn das Vermögen des Schuldners zu verschachtelt ist, um als
ganzes verwaltet zu werden, oder weil die Unterschiede in den
betroffenen Rechtssystemen so groß sind, dass sich Schwierigkeiten
ergeben können, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung seine
Wirkung in den anderen Staaten, in denen Vermögensgegenstände belegen
sind, entfaltet. Aus diesem Grund kann der Verwalter des Hauptverfahrens
die Eröffnung eines Sekundärverfahrens beantragen, wenn dies für die
effiziente Verwaltung der Masse erforderlich ist.
(20) Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren können
jedoch nur dann zu einer effizienten Verwertung der Insolvenzmasse
beitragen, wenn die parallel anhängigen Verfahren koordiniert werden.
Wesentliche Voraussetzung ist hierzu eine enge Zusammenarbeit der
verschiedenen Verwalter, die insbesondere einen hinreichenden
Informationsaustausch beinhalten muss. Um die dominierende Rolle des
Hauptinsolvenzverfahrens sicherzustellen, sollten dem Verwalter dieses
Verfahrens mehrere Einwirkungsmöglichkeiten auf gleichzeitig anhängige
Sekundärinsolvenzverfahren gegeben werden. Er sollte etwa einen
Sanierungsplan oder Vergleich vorschlagen oder die Aussetzung der
Verwertung der Masse im Sekundärinsolvenzverfahren beantragen können.
(21) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder
Sitz in der Gemeinschaft hat, sollte das Recht haben, seine Forderungen
in jedem in der Gemeinschaft anhängigen Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Schuldners anzumelden. Dies sollte auch für Steuerbehörden
und Sozialversicherungsträger gelten. Im Interesse der
Gläubigergleichbehandlung muss jedoch die Verteilung des Erlöses
koordiniert werden. Jeder Gläubiger sollte zwar behalten dürfen, was er
im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhalten hat, sollte aber an der
Verteilung der Masse in einem anderen Verfahren erst dann teilnehmen
können, wenn die Gläubiger gleichen Rangs die gleiche Quote auf ihre
Forderung erlangt haben.
(22) In dieser Verordnung sollte die unmittelbare Anerkennung von
Entscheidungen über die Eröffnung, die Abwicklung und die Beendigung der
in ihren Geltungsbereich fallenden Insolvenzverfahren sowie von
Entscheidungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen
Insolvenzverfahren ergehen, vorgesehen werden. Die automatische
Anerkennung sollte somit zur Folge haben, dass die Wirkungen, die das
Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, auf
alle übrigen Mitgliedstaaten ausgedehnt werden. Die Anerkennung der
Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten sollte sich auf den
Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens stützen. Die zulässigen Gründe
für eine Nichtanerkennung sollten daher auf das unbedingt notwendige Maß
beschränkt sein. Nach diesem Grundsatz sollte auch der Konflikt gelöst
werden, wenn sich die Gerichte zweier Mitgliedstaaten für zuständig
halten, ein Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen. Die Entscheidung des
zuerst eröffnenden Gerichts sollte in den anderen Mitgliedstaaten
anerkannt werden; diese sollten die Entscheidung dieses Gerichts keiner
Überprüfung unterziehen dürfen.
(23) Diese Verordnung sollte für den Insolvenzbereich einheitliche
Kollisionsnormen formulieren, die die Vorschriften des internationalen
Privatrechts der einzelnen Staaten ersetzen. Soweit nichts anderes
bestimmt ist, sollte das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex
concursus) Anwendung finden. Diese Kollisionsnorm sollte für
Hauptinsolvenzverfahren und Partikularverfahren gleichermaßen gelten.
Die lex concursus regelt alle verfahrensrechtlichen wie materiellen
Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die davon betroffenen Personen und
Rechtsverhältnisse; nach ihr bestimmen sich alle Voraussetzungen für die
Eröffnung, Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens.
(24) Die automatische Anerkennung eines Insolvenzverfahrens, auf das
regelmäßig das Recht des Eröffnungsstaats Anwendung findet, kann mit den
Vorschriften anderer Mitgliedstaaten für die Vornahme von
Rechtshandlungen kollidieren. Um in den anderen Mitgliedstaaten als dem
Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu
gewährleisten, sollten eine Reihe von Ausnahmen von der allgemeinen
Vorschrift vorgesehen werden.
(25) Ein besonderes Bedürfnis für eine vom Recht des Eröffnungsstaats
abweichende Sonderanknüpfung besteht bei dinglichen Rechten, da diese
für die Gewährung von Krediten von erheblicher Bedeutung sind. Die
Begründung, Gültigkeit und Tragweite eines solchen dinglichen Rechts
sollten sich deshalb regelmäßig nach dem Recht des Belegenheitsorts
bestimmen und von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt
werden. Der Inhaber des dinglichen Rechts sollte somit sein Recht zur
Aus- bzw. Absonderung an dem Sicherungsgegenstand weiter geltend machen
können. Falls an Vermögensgegenständen in einem Mitgliedstaat dingliche
Rechte nach dem Recht des Belegenheitsstaats bestehen, das
Hauptinsolvenzverfahren aber in einem anderen Mitgliedstaat stattfindet,
sollte der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die Eröffnung eines
Sekundärinsolvenzverfahrens in dem Zuständigkeitsgebiet, in dem die
dinglichen Rechte bestehen, beantragen können, sofern der Schuldner dort
eine Niederlassung hat. Wird kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet,
so ist der überschießende Erlös aus der Veräußerung der
Vermögensgegenstände, an denen dingliche Rechte bestanden, an den
Verwalter des Hauptverfahrens abzuführen.
(26) Ist nach dem Recht des Eröffnungsstaats eine Aufrechnung nicht
zulässig, so sollte ein Gläubiger gleichwohl zur Aufrechnung berechtigt
sein, wenn diese nach dem für die Forderung des insolventen Schuldners
maßgeblichen Recht möglich ist. Auf diese Weise würde die Aufrechnung
eine Art Garantiefunktion aufgrund von Rechtsvorschriften erhalten, auf
die sich der betreffende Gläubiger zum Zeitpunkt der Entstehung der
Forderung verlassen kann.
(27) Ein besonderes Schutzbedürfnis besteht auch bei Zahlungssystemen
und Finanzmärkten. Dies gilt etwa für die in diesen Systemen
anzutreffenden Glattstellungsverträge und Nettingvereinbarungen sowie
für die Veräußerung von Wertpapieren und die zur Absicherung dieser
Transaktionen gestellten Sicherheiten, wie dies insbesondere in der
Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen(5) geregelt ist. Für diese
Transaktionen soll deshalb allein das Recht maßgebend sein, das auf das
betreffende System bzw. den betreffenden Markt anwendbar ist. Mit dieser
Vorschrift soll verhindert werden, dass im Fall der Insolvenz eines
Geschäftspartners die in Zahlungs- oder Aufrechnungssystemen oder auf
den geregelten Finanzmärkten der Mitgliedstaaten vorgesehenen
Mechanismen zur Zahlung und Abwicklung von Transaktionen geändert werden
können. Die Richtlinie 98/26/EG enthält Sondervorschriften, die den
allgemeinen Regelungen dieser Verordnung vorgehen sollten.
(28) Zum Schutz der Arbeitnehmer und der Arbeitsverhältnisse müssen die
Wirkungen der Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung oder Beendigung von
Arbeitsverhältnissen sowie auf die Rechte und Pflichten aller an einem
solchen Arbeitsverhältnis beteiligten Parteien durch das gemäß den
allgemeinen Kollisionsnormen für den Vertrag maßgebliche Recht bestimmt
werden. Sonstige insolvenzrechtliche Fragen, wie etwa, ob die
Forderungen der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht geschützt sind und
welchen Rang dieses Vorrecht gegebenenfalls erhalten soll, sollten sich
nach dem Recht des Eröffnungsstaats bestimmen.
(29) Im Interesse des Geschäftsverkehrs sollte auf Antrag des Verwalters
der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung in
den anderen Mitgliedstaaten bekannt gemacht werden. Befindet sich in dem
betreffenden Mitgliedstaat eine Niederlassung, so kann eine
obligatorische Bekanntmachung vorgeschrieben werden. In beiden Fällen
sollte die Bekanntmachung jedoch nicht Voraussetzung für die Anerkennung
des ausländischen Verfahrens sein.
(30) Es kann der Fall eintreten, dass einige der betroffenen Personen
tatsächlich keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung haben und
gutgläubig im Widerspruch zu der neuen Sachlage handeln. Zum Schutz
solcher Personen, die in Unkenntnis der ausländischen
Verfahrenseröffnung eine Zahlung an den Schuldner leisten, obwohl diese
an sich an den ausländischen Verwalter hätte geleistet werden müssen,
sollte eine schuldbefreiende Wirkung der Leistung bzw. Zahlung
vorgesehen werden.
(31) Diese Verordnung sollte Anhänge enthalten, die sich auf die
Organisation der Insolvenzverfahren beziehen. Da diese Anhänge sich
ausschließlich auf das Recht der Mitgliedstaaten beziehen, sprechen
spezifische und begründete Umstände dafür, dass der Rat sich das Recht
vorbehält, diese Anhänge zu ändern, um etwaigen Änderungen des
innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können.
(32) Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Position des
Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beigefügt ist, haben das Vereinigte Königreich und Irland
mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung
beteiligen möchten.
(33) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position
Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich
Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die diesen
Mitgliedstaat somit nicht bindet und auf ihn keine Anwendung findet -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1- Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des
Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen
Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines
Verwalters zur Folge haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen
von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, von
Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von
Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von Organismen für
gemeinsame Anlagen.
Artikel 2 - Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet
a) "Insolvenzverfahren" die in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Gesamtverfahren. Diese Verfahren sind in Anhang A aufgeführt;
b) "Verwalter" jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, die Masse
zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des
Schuldners zu überwachen. Diese Personen oder Stellen sind in Anhang C
aufgeführt;
c) "Liquidationsverfahren" ein Insolvenzverfahren im Sinne von Buchstabe
a), das zur Liquidation des Schuldnervermögens führt, und zwar auch
dann, wenn dieses Verfahren durch einen Vergleich oder eine andere die
Insolvenz des Schuldners beendende Maßnahme oder wegen unzureichender
Masse beendet wird. Diese Verfahren sind in Anhang B aufgeführt;
d) "Gericht" das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines
Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen oder
im Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen;
e) "Entscheidung", falls es sich um die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder die Bestellung eines Verwalters handelt, die
Entscheidung jedes Gerichts, das zur Eröffnung eines derartigen
Verfahrens oder zur Bestellung eines Verwalters befugt ist;
f) "Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung" den Zeitpunkt, in dem die
Eröffnungsentscheidung wirksam wird, unabhängig davon, ob die
Entscheidung endgültig ist;
g) "Mitgliedstat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet", im Fall
von
- körperlichen Gegenständen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der
Gegenstand belegen ist,
- Gegenständen oder Rechten, bei denen das Eigentum oder die
Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register einzutragen ist, den
Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird,
- Forderungen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung
verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen
im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 hat;
h) "Niederlassung" jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer
wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die
den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt.
Artikel 3 - Internationale Zuständigkeit

(1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des
Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt
seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und
juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass
der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des
satzungsmäßigen Sitzes ist.
(2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen
im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen
Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt,
wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen
Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im
Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners
beschränkt.
(3) Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu
einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein
Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren muss es sich um ein
Liquidationsverfahren handeln.
(4) Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann ein
Partikularverfahren nach Absatz 2 nur in den nachstehenden Fällen
eröffnet werden:
a) falls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1
angesichts der Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Schuldner den Mittelpunkt
seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist;
b) falls die Eröffnung des Partikularverfahrens von einem Gläubiger
beantragt wird, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz
in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende Niederlassung
befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser
Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht.
Artikel 4 - Anwendbares Recht

(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das
Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des
Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend "Staat
der Verfahrenseröffnung" genannt.
(2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen
Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es
durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:
a) bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;
b) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der
Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu behandeln
sind;
c) die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;
d) die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung;
e) wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners
auswirkt;
f) wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf
Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen
sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten;
g) welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie
Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstehen;
h) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
i) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, den Rang
der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer
Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
j) die Voraussetzungen und die Wirkungen der Beendigung des
Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich;'
k) die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens;
l) wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu
tragen hat;
m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam
sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Artikel 5 - Dingliche Rechte Dritte

(1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an
körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen
Gegenständen des Schuldners - sowohl an bestimmten Gegenständen als auch
an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder
Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden,
wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
(2) Rechte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
a) das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und
aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu
werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
b) das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere
aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer
Sicherheitsabtretung dieser Forderung;
c) das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen,
der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
d) das dingliche Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.
(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann
wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von Absatz 1 zu erlangen,
wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
(4) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen
Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m)
nicht entgegen.
Artikel 6 - Aufrechnung

(1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine
Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für
die Forderung des insolventen Schuldners maßgeblichen Recht zulässig
ist.
(2) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen
Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m)
nicht entgegen.
Artikel 7 - Eigentumsvorbehalt

(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Käufer einer Sache
lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt,
wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung
befindet.
(2) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Verkäufer einer
Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder
Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers
nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der
Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der
Verfahrenseröffnung befindet.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder
relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe m) nicht entgegen.
Artikel 8 - Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum
Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist
ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dessen Gebiet
dieser Gegenstand belegen ist.
Artikel 9 - Zahlungssysteme und Finanzmärkte

(1) Unbeschadet des Artikels 5 ist für die Wirkungen des
Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines
Zahlungs- oder Abwicklungssystems oder eines Finanzmarktes
ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, das für das
betreffende System oder den betreffenden Markt gilt.
(2) Absatz 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen
Unwirksamkeit der Zahlungen oder Transaktionen gemäß den für das
betreffende Zahlungssystem oder den betreffenden Finanzmarkt geltenden
Rechtsvorschriften nicht entgegen.
Artikel 10 - Arbeitsvertrag

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und
auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des
Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.
Artikel 11 - Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an
einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug,
die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das
Recht des Mitgliedstaats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register
geführt wird.
Artikel 12 - Gemeinschaftspatente und -marken

Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein Gemeinschaftspatent, eine
Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch Gemeinschaftsvorschriften
begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1
miteinbezogen werden.
Artikel 13 - Benachteiligende Handlungen

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) findet keine Anwendung, wenn die Person,
die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung
begünstigt wurde, nachweist,
- dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des
Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und
- dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht
angreifbar ist.
Artikel 14 - Schutz des Dritterwerbers

Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt
- über einen unbeweglichen Gegenstand,
- über ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein
öffentliches Register unterliegt, oder
- über Wertpapiere, deren Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes
Register Voraussetzung für ihre Existenz ist,
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung dem Recht des
Staates, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand belegen ist
oder unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Artikel 15 - Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige
Rechtsstreitigkeiten

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen
Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt
ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit
anhängig ist.
KAPITEL II - ANERKENNUNG DER INSOLVENZVERFAHREN
Artikel 16 - Grundsatz

(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3
zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen
Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der
Verfahrenseröffnung wirksam ist.
Dies gilt auch, wenn in den übrigen Mitgliedstaaten über das Vermögen
des Schuldners wegen seiner Eigenschaft ein Insolvenzverfahren nicht
eröffnet werden könnte.
(2) Die Anerkennung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 steht der
Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 durch ein Gericht
eines anderen Mitgliedstaats nicht entgegen. In diesem Fall ist das
Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 ein Sekundärinsolvenzverfahren im
Sinne von Kapitel III.
Artikel 17 - Wirkungen der Anerkennung

(1) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 entfaltet in
jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher
Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der
Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung
nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein
Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet ist.
(2) Die Wirkungen eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 dürfen in den
anderen Mitgliedstaten nicht in Frage gestellt werden. Jegliche
Beschränkung der Rechte der Gläubiger, insbesondere eine Stundung oder
eine Schuldbefreiung infolge des Verfahrens, wirkt hinsichtlich des im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegenen Vermögens nur gegenüber
den Gläubigern, die ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.
Artikel 18 - Befugnisse des Verwalters

(1) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 1 zuständiges
Gericht bestellt worden ist, darf im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der
Verfahrenseröffnung zustehen, solange in dem anderen Staat nicht ein
weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine gegenteilige
Sicherungsmaßnahme auf einen Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens hin ergriffen worden ist. Er kann insbesondere
vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 die zur Masse gehörenden Gegenstände
aus dem Gebiet des Mitgliedstaats entfernen, in dem sich die Gegenstände
befinden.
(2) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges
Gericht bestellt worden ist, darf in jedem anderen Mitgliedstaat
gerichtlich und außergerichtlich geltend machen, dass ein beweglicher
Gegenstand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Gebiet des
Staates der Verfahrenseröffnung in das Gebiet dieses anderen
Mitgliedstaats verbracht worden ist. Des weiteren kann er eine den
Interessen der Gläubiger dienende Anfechtungsklage erheben.
(3) Bei der Ausübung seiner Befugnisse hat der Verwalter das Recht des
Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln will, zu beachten,
insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung eines
Gegenstands der Masse. Diese Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von
Zwangsmitteln oder das Recht umfassen, Rechtsstreitigkeiten oder andere
Auseinandersetzungen zu entscheiden.
Artikel 19 - Nachweis der Verwalterstellung

Die Bestellung zum Verwalter wird durch eine beglaubigte Abschrift der
Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere
von dem zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen.
Es kann eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen
des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln will, verlangt werden.
Eine Legalisation oder eine entsprechende andere Förmlichkeit wird nicht
verlangt.
Artikel 20 - Herausgabepflicht und Anrechnung

(1) Ein Gläubiger, der nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach
Artikel 3 Absatz 1 auf irgendeine Weise, insbesondere durch
Zwangsvollstreckung, vollständig oder teilweise aus einem Gegenstand der
Masse befriedigt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist,
hat vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 das Erlangte an den Verwalter
herauszugeben.
(2) Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Gläubiger nimmt ein Gläubiger,
der in einem Insolvenzverfahren eine Quote auf seine Forderung erlangt
hat, an der Verteilung im Rahmen eines anderen Verfahrens erst dann
teil, wenn die Gläubiger gleichen Ranges oder gleicher
Gruppenzugehörigkeit in diesem anderen Verfahren die gleiche Quote
erlangt haben.
Artikel 21 - Öffentliche Bekanntmachung

(1) Auf Antrag des Verwalters ist in jedem anderen Mitgliedstaat der
wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und
gegebenenfalls der Entscheidung über eine Bestellung entsprechend den
Bestimmungen des jeweiligen Staates für öffentliche Bekanntmachungen zu
veröffentlichen. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben, welcher
Verwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3
Absatz 1 oder aus Artikel 3 Absatz 2 ergibt.
(2) Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Schuldner eine
Niederlassung besitzt, kann jedoch die obligatorische Bekanntmachung
vorsehen. In diesem Fall hat der Verwalter oder jede andere hierzu
befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach Artikel 3
Absatz 1 eröffnet wurde, die für diese Bekanntmachung erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
Artikel 22 - Eintragung in öffentliche Register

(1) Auf Antrag des Verwalters ist die Eröffnung eines Verfahrens nach
Artikel 3 Absatz 1 in das Grundbuch, das Handelsregister und alle
sonstigen öffentlichen Register in den übrigen Mitgliedstaaten
einzutragen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann jedoch die obligatorische Eintragung
vorsehen. In diesem Fall hat der Verwalter oder andere hierzu befugte
Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1
eröffnet wurde, die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
Artikel 23 - Kosten

Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 21 und der
Eintragung nach Artikel 22 gelten als Kosten und Aufwendungen des
Verfahrens.
Artikel 24 - Leistung an den Schuldner

(1) Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen
Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet
worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte
leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens
nicht bekannt war.
(2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach
Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem
Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach
der Bekanntmachung gemäß Artikel 21, so wird bis zum Beweis des
Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.
Artikel 25 - Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger
Entscheidungen

(1) Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens
ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung
nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht
bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten
anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den Artikeln 31 bis 51 (mit
Ausnahme von Artikel 34 Absatz 2) des Brüsseler Übereinkommens über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die
Beitrittsübereinkommen zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung
vollstreckt.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des
Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch
wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen, die
nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens getroffen
werden.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung der anderen als der in Absatz 1
genannten Entscheidungen unterliegen dem Übereinkommen nach Absatz 1,
soweit jenes Übereinkommen anwendbar ist.
(3) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine Entscheidung gemäß
Absatz 1 anzuerkennen und zu vollstrecken, die eine Einschränkung der
persönlichen Freiheit oder des Postgeheimnisses zur Folge hätte.
Artikel 26 (6) - Ordre Public

Jeder Mitgliedstaat kann sich weigern, ein in einem anderen
Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in
einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit
diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das
offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den
Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und
Freiheiten des einzelnen, unvereinbar ist.
KAPITEL III - SEKUNDÄRINSOLVENZVERFAHREN
Artikel 27 - Verfahrenseröffnung

Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Verfahren nach Artikel 3
Absatz 1 eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt
ist (Hauptinsolvenzverfahren), so kann ein nach Artikel 3 Absatz 2
zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats ein
Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen, ohne dass in diesem anderen
Mitgliedstaat die Insolvenz des Schuldners geprüft wird. Bei diesem
Verfahren muss es sich um eines der in Anhang B aufgeführten Verfahren
handeln. Seine Wirkungen beschränken sich auf das im Gebiet dieses
anderen Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners.
Artikel 28 - Anwendbares Recht

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden auf das
Sekundärinsolvenzverfahren die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats
Anwendung, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet
worden ist.
Artikel 29 - Antragsrecht

Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens können beantragen:
a) der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens,
b) jede andere Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem Recht
des Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das
Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll.
Artikel 30 - Kostenvorschuss

Verlangt das Recht des Mitgliedstaats, in dem ein
Sekundärinsolvenzverfahren beantragt wird, dass die Kosten des
Verfahrens einschließlich der Auslagen ganz oder teilweise durch die
Masse gedeckt sind, so kann das Gericht, bei dem ein solcher Antrag
gestellt wird, vom Antragsteller einen Kostenvorschuss oder eine
angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
Artikel 31 - Kooperations- und Unterrichtungspflicht

(1) Vorbehaltlich der Vorschriften über die Einschränkung der Weitergabe
von Informationen besteht für den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens
und für die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren die Pflicht zur
gegenseitigen Unterrichtung. Sie haben einander unverzüglich alle
Informationen mitzuteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von
Bedeutung sein können, insbesondere den Stand der Anmeldung und der
Prüfung der Forderungen sowie alle Maßnahmen zur Beendigung eines
Insolvenzverfahrens.
(2) Vorbehaltlich der für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften
sind der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die Verwalter der
Sekundärinsolvenzverfahren zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(3) Der Verwalter eines Sekundärinsolvenzverfahrens hat dem Verwalter
des Hauptinsolvenzverfahrens zu gegebener Zeit Gelegenheit zu geben,
Vorschläge für die Verwertung oder jede Art der Verwendung der Masse des
Sekundärinsolvenzverfahrens zu unterbreiten.
Artikel 32 - Ausübung von Gläubigerrechten

(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren und
in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.
(2) Die Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und der
Sekundärinsolvenzverfahren melden in den anderen Verfahren die
Forderungen an, die in dem Verfahren, für das sie bestellt sind, bereits
angemeldet worden sind, soweit dies für die Gläubiger des letztgenannten
Verfahrens zweckmäßig ist und vorbehaltlich des Rechts dieser Gläubiger,
dies abzulehnen oder die Anmeldung zurückzunehmen, sofern ein solches
Recht gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Der Verwalter eines Haupt- oder eines Sekundärinsolvenzverfahrens
ist berechtigt, wie ein Gläubiger an einem anderen Insolvenzverfahren
mitzuwirken, insbesondere indem er an einer Gläubigerversammlung
teilnimmt.
Artikel 33 - Aussetzung der Verwertung

(1) Das Gericht, welches das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet hat,
setzt auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens die
Verwertung ganz oder teilweise aus; dem zuständigen Gericht steht jedoch
das Recht zu, in diesem Fall vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens
alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger des
Sekundärinsolvenzverfahrens sowie einzelner Gruppen von Gläubigern zu
verlangen. Der Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens kann
nur abgelehnt werden, wenn die Aussetzung offensichtlich für die
Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens nicht von Interesse ist. Die
Aussetzung der Verwertung kann für höchstens drei Monate angeordnet
werden. Sie kann für jeweils denselben Zeitraum verlängert oder erneuert
werden.
(2) Das Gericht nach Absatz 1 hebt die Aussetzung der Verwertung in
folgenden Fällen auf:
- auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens,
- von Amts wegen, auf Antrag eines Gläubigers oder auf Antrag des
Verwalters des Sekundärinsolvenzverfahrens, wenn sich herausstellt, dass
diese Maßnahme insbesondere nicht mehr mit dem Interesse der Gläubiger
des Haupt- oder des Sekundärinsolvenzverfahrens zu rechtfertigen ist.
Artikel 34 - Verfahrensbeendende Maßnahmen

(1) Kann das Sekundärinsolvenzverfahren nach dem für dieses Verfahren
maßgeblichen Recht ohne Liquidation durch einen Sanierungsplan, einen
Vergleich oder eine andere vergleichbare Maßnahme beendet werden, so
kann eine solche Maßnahme vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens
vorgeschlagen werden.
Eine Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens durch eine Maßnahme nach
Unterabsatz 1 kann nur bestätigt werden, wenn der Verwalter des
Hauptinsolvenzverfahrens zustimmt oder, falls dieser nicht zustimmt,
wenn die finanziellen Interessen der Gläubiger des
Hauptinsolvenzverfahrens durch die vorgeschlagene Maßnahme nicht
beeinträchtigt werden.
(2) Jede Beschränkung der Rechte der Gläubiger, wie zum Beispiel eine
Stundung oder eine Schuldbefreiung, die sich aus einer in einem
Sekundärinsolvenzverfahren vorgeschlagenen Maßnahme im Sinne von Absatz
1 ergibt, kann nur dann Auswirkungen auf das nicht von diesem Verfahren
betroffene Vermögen des Schuldners haben, wenn alle betroffenen
Gläubiger der Maßnahme zustimmen.
(3) Während einer nach Artikel 33 angeordneten Aussetzung der Verwertung
kann nur der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens oder der Schuldner
mit dessen Zustimmung im Sekundärinsolvenzverfahren Maßnahmen im Sinne
von Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorschlagen; andere Vorschläge
für eine solche Maßnahme dürfen weder zur Abstimmung gestellt noch
bestätigt werden.
Artikel 35 - Überschuss im Sekundärinsolvenzverfahren

Können bei der Verwertung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens alle
in diesem Verfahren festgestellten Forderungen befriedigt werden, so
übergibt der in diesem Verfahren bestellte Verwalter den verbleibenden
Überschuss unverzüglich dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens.
Artikel 36 - Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens

Wird ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet, nachdem in einem
anderen Mitgliedstaat ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet
worden ist, so gelten die Artikel 31 bis 35 für das zuerst eröffnete
Insolvenzverfahren, soweit dies nach dem Stand dieses Verfahrens möglich
ist.
Artikel 37 (7) - Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens

Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann beantragen, dass ein in
Anhang A genanntes Verfahren, das zuvor in einem anderen Mitgliedstaat
eröffnet wurde, in ein Liquidationsverfahren umgewandelt wird, wenn es
sich erweist, dass diese Umwandlung im Interesse der Gläubiger des
Hauptverfahrens liegt.
Das nach Artikel 3 Absatz 2 zuständige Gericht ordnet die Umwandlung in
eines der in Anhang B aufgeführten Verfahren an.
Artikel 38 - Sicherungsmaßnahmen

Bestellt das nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige Gericht eines
Mitgliedstaats zur Sicherung des Schuldnervermögens einen vorläufigen
Verwalter, so ist dieser berechtigt, zur Sicherung und Erhaltung des
Schuldnervermögens, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet,
jede Maßnahme zu beantragen, die nach dem Recht dieses Staates für die
Zeit zwischen dem Antrag auf Eröffnung eines Liquidationsverfahrens und
dessen Eröffnung vorgesehen ist.
KAPITEL IV - UNTERRICHTUNG DER GLÄUBIGER UND ANMELDUNG IHRER
FORDERUNGEN
Artikel 39 - Recht auf Anmeldung von Forderungen

Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung
hat, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger
der Mitgliedstaaten, kann seine Forderungen in dem Insolvenzverfahren
schriftlich anmelden.
Artikel 40 - Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger

(1) Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird,
unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem
Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in
den anderen Mitgliedstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder
Sitz haben.
(2) Die Unterrichtung erfolgt durch individuelle Übersendung eines
Vermerks und gibt insbesondere an, welche Fristen einzuhalten sind,
welches die Versäumnisfolgen sind, welche Stelle für die Entgegennahme
der Anmeldungen zuständig ist und welche weiteren Maßnahmen
vorgeschrieben sind. In dem Vermerk ist auch anzugeben, ob die
bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen
anmelden müssen.
Artikel 41 - Inhalt einer Forderungsanmeldung

Der Gläubiger übersendet eine Kopie der gegebenenfalls vorhandenen
Belege, teilt die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der
Forderung mit und gibt an, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine
dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt beansprucht und
welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind.
Artikel 42 - Sprachen

(1) Die Unterrichtung nach Artikel 40 erfolgt in der Amtssprache oder
einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung. Hierfür ist
ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Organe
der Europäischen Union mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer
Forderung. Etwaige Fristen beachten!" überschrieben ist.
(2) Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der
Verfahrenseröffnung hat, kann seine Forderung auch in der Amtssprache
oder einer der Amtssprachen dieses anderen Staates anmelden. In diesem
Fall muss die Anmeldung jedoch mindestens die Überschrift "Anmeldung
einer Forderung" in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des
Staates der Verfahrenseröffnung tragen. Vom Gläubiger kann eine
Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen
des Staates der Verfahrenseröffnung verlangt werden.
KAPITEL V - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 43 - Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung ist nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die
nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden sind. Für Rechtshandlungen des
Schuldners vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt weiterhin das Recht,
das für diese Rechtshandlungen anwendbar war, als sie vorgenommen
wurden.
Artikel 44 - Verhältnis zu Übereinkünften

(1) Nach ihrem Inkrafttreten ersetzt diese Verordnung in ihrem
sachlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der Beziehungen der
Mitgliedstaaten untereinander die zwischen zwei oder mehreren
Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte, insbesondere
a) das am 8. Juli 1899 in Paris unterzeichnete belgisch-französische
Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und
öffentlichen Urkunden;
b) das am 16. Juli 1969 in Brüssel unterzeichnete
belgisch-österreichische Abkommen über Konkurs, Ausgleich und
Zahlungsaufschub (mit Zusatzprotokoll vom 13. Juni 1973);
c) das am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichnete
belgisch-niederländische Abkommen über die Zuständigkeit der Gerichte,
den Konkurs sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;
d) den am 25. Mai 1979 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen
Vertrag auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts;
e) das am 27. Februar 1979 in Wien unterzeichnete
französisch-österreichische Abkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet des Insolvenzrechts;
f) das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete französisch-italienische
Abkommen über die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivil- und
Handelssachen;
g) das am 12. Juli 1977 in Rom unterzeichnete
italienisch-österreichische Abkommen über Konkurs und Ausgleich;
h) den am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichneten
deutsch-niederländischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in
Zivil- und Handelssachen;
i) das am 2. Mai 1934 in Brüssel unterzeichnete britisch-belgische
Abkommen zur gegenseitigen Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;
j) das am 7. November 1993 in Kopenhagen zwischen Dänemark, Finnland,
Norwegen, Schweden und Irland geschlossene Konkursübereinkommen;
k) das am 5. Juni 1990 in Istanbul unterzeichnete Europäische
Übereinkommen über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit
hinsichtlich der Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
eröffnet worden sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht
a) in einem Mitgliedstaat, soweit es in Konkurssachen mit den
Verpflichtungen aus einer Übereinkunft unvereinbar ist, die dieser Staat
mit einem oder mehreren Drittstaaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung
geschlossen hat;
b) im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, soweit es in
Konkurssachen mit den Verpflichtungen aus Vereinbarungen, die im Rahmen
des Commonwealth geschlossen wurden und die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam sind, unvereinbar ist.
Artikel 45 - Änderung der Anhänge

Der Rat kann auf Initiative eines seiner Mitglieder oder auf Vorschlag
der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Anhänge ändern.
Artikel 46 - Bericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem
Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Juni 2012 und danach alle
fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Der
Bericht enthält gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung dieser
Verordnung.
Artikel 47 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2002 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in
den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2000.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. Costa
(1) Stellungnahme vom 2. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 26. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht).
(3) ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32.
(4) ABl. L 204 vom 2.8.1975, S. 28.
ABl. L 304 vom 30.10.1978, S. 1.
ABl. L 338 vom 31.12.1982, S. 1.
ABl. L 285 vom 3.10.1989, S. 1.
ABl. C 15 vom 15.1.1997, S. 1.
(5) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
(6) Siehe die Erklärung Portugals zur Anwendung der Artikel 26 und 37
(ABl. C 183 vom 30.6.2000, S. 1).
(7) Siehe die Erklärung Portugals zur Anwendung der Artikel 26 und 37
(ABl. C 183 vom 30.6.2000, S. 1).
BGH Urteil zum Insolvenzverfahren in England
oder Frankreich- Leitsatz des Kommentators:
Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins
Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung
unterwirft, welches den Regelungen der InsO, insbesondere in Bezug auf
die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort
erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland
( hier: Frankreich ) geltenden Fristen zur Erlangung der
Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der
deutschen InsO entsprechen.
BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 /
00
Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, LG Baden-Baden
Fundstelle: NZI 2001, 646 - 648
Zum Sachverhalt:
Der Schuldner nahm 1992 einen Kredit bei
der Gläubigerin auf. Nachdem er nach Frankreich verzogen war, erwirkte
die Gläubigerin gegen ihn am 6.12.1994 beim Tribunal d´instance
Haguenau eine Ordonnance d´injonction de payer auf Zahlung von
134.813 FF nebst Zinsen und Kosten. Am 28. 2. 1996 wurde gegen den
Schuldner vom Tribunal de Grande Instance de Strasbourg das
Konkurs- (Liquidations-) Verfahren eröffnet. Am 18.5.1999 wurde dieses
Verfahren mangels Masse beendet und dem Schuldner Schuldbefreiung
gewährt. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende Richter einer
Zivilkammer des LG Baden-Baden mit Beschluss vom 24.6.1999 die
Erteilung der deutschen Klausel zur Zahlungsanordnung des
Instanzgerichts Haguenau vom 6.12.1994 angeordnet. Auf die dagegen
gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das OLG den Beschluss des LG
abgeändert und den Antrag auf Erteilung einer deutschen
Vollstreckungsklausel zurückgewiesen.
Die vom OLG zugelassene
Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
B. Das Rechtsmittel ist
unbegründet.
I. 1. Das OLG hat ausgeführt, der
Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel stehe die
schuldbefreiende Wirkung der Abschlussentscheidung des französischen
Liquidationsverfahrens vom 18.5.1999 entgegen:
Nach französischem Recht entfalte diese Entscheidung
auch Entschuldungswirkung gegenüber der deutschen Gläubigerin. In den
französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle sei das
französische Insolvenzgesetz von 1985/1994 auf alle natürlichen Personen
- nicht nur Kaufleute - anwendbar. Die Entschuldungswirkung nach Art.
169 des Gesetzes sei aber nicht territorial auf diese drei Departements
beschränkt. Vielmehr beanspruche das französische Insolvenzverfahren
grundsätzlich universelle Geltung auch im Ausland. Das treffe zugleich
für die Entschuldungswirkung ("suspension des poursuites") zu. Diese
gelte nach französischem Recht auch für ausländische Gläubiger und für
Gläubiger von Forderungen fremden Rechts.
Diese Entschuldungswirkung sei - so führt
das OLG weiter aus - in Deutschland anzuerkennen. Insoweit
könnten keine anderen Maßstäbe gelten als bei der Anerkennung der
Wirkung ausländischer Vergleiche, die zu einer Minderung von Forderungen
führen könnten (vgl. hierzu BGHZ 134, 79[82 f., 87 ff.] = NJW 1997, 524
= LM H. 4/1997 § 1 VerglO Nr. 1). Nach Art. 102 EGInsO, der den früheren
anerkennungs-rechtlichen Rechtszustand nur bestätige, müssten vier
Voraussetzungen für die Anerkennung von Insolvenzwirkungen gegeben sein:
funktionelle Vergleichbarkeit des ausländischen Verfahrens mit dem
deutschen; internationale Anerkennungszuständigkeit; Anspruch des
fremden Verfahrens auf Auslandswirkung sowie Vereinbarkeit mit dem
deutschen Ordre public. Alle diese Voraussetzungen seien hier gegeben.
Das französische Liquidationsverfahren sei dem Verfahren der deutschen
InsO voll vergleichbar. Nachdem auch die neue deutsche InsO die
Entschuldung als VerfahrensfOLGe der Liquidation kenne, bestehe
zur französischen "suspension des poursuites" nur ein gradueller
Unterschied. Das französische Insolvenzgericht sei für die Durchführung
des Verfahrens zudem international zuständig gewesen. Nach altem und
neuem Insolvenzrecht sei bei fehlender selbstständiger wirtschaftlicher
Tätigkeit das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands und damit bei
natürlichen Personen das Wohnsitzgericht international zuständig (§ 71 I
KO, § 3 I InsO, § 13 ZPO). Der Wohnsitz bestimme sich nach §§ 7 f. BGB.
Danach seien die ständige Niederlassung und der Lebensmittelpunkt
entscheidend. Der Schuldner hier habe den Schwerpunkt seines familiären
Lebens in Frankreich, wo er und seine Familie gemeldet seien und sich
seine Familienwohnung befinde. Nicht ausschlaggebend könne sein, dass er
in Deutschland arbeite und demgemäß in Deutschland auch geschäftliche
Aktivitäten entfalte. Auch auf den Grad seiner persönlichen Einbindung
in das französische Umfeld könne es nicht entscheidend ankommen. Die
Gläubigerin habe den Gerichtsstand in Frankreich selbst ihrem
Prozessverhalten zu Grunde gelegt, als sie die "injonction de payer"
beim Instanzgericht Haguenau beantragt habe. Auch im Rahmen des
Verfahrens nach Art. 31 I EuGVÜ sei es allein Sache des
Vollstreckungsstaats, ob er die Entschuldungswirkung anerkenne (EuGH,
Slg. I 1999, 2543 = IPRax 2000, 18 ff.). Grundlage dafür seien in
Deutschland die §§ 13 I, 15 AVAG.
2. Diese Ausführungen treffen auch nach
Ansicht des erkennenden Senats zu (vgl. ergänzend BGHZ
122, 373 [375 ff.] = NJW 1993, 2312 = LM H. 12/1993 § 237 KO Nr. 6). a)
Die Rechtsbeschwerde wendet dagegen nur ein, französische Gerichte seien
für ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner nicht zuständig gewesen.
Denn die Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners in das Elsass sei
rechtsmissbräuchlich. Der Schuldner habe seinen Wohnsitz nach Begründung
der Schuld dorthin verlegt, um in den Genuss der Restschuldbefreiung des
französischen Konkursrechts zu gelangen. Ein solches "forum shopping"
könne schon aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht anerkannt werden.
Jedenfalls enthalte der angefochtene Beschluss keine Ausführungen dazu,
wie das französische Recht rechtsmissbräuchliche Wohnortwechsel
sanktioniere.
b) Damit wird jedoch nicht in
Frage gestellt, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des
französischen Konkurs-(Liquidations-)Verfahrens seinen Wohnsitz
tatsächlich in Frankreich hatte. Die Gläubigerin zieht insbesondere
nicht in Frage, dass der Schuldner seine Wohnung ins Elsass verlegt hat,
um dort - soweit absehbar - auf Dauer zu bleiben; immerhin wohnt er
jetzt seit mehr als sechs Jahren dort. Daran ändert es nichts, dass er
jedenfalls einmal innerhalb Frankreichs umgezogen ist und seine
Wohnungen jeweils grenznah zu Deutschland liegen. Die Umstände, dass er
in Deutschland eine Arbeitsstelle hat und hier teilweise einkauft, sind
rechtlich ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass er den Mietzins an
eine deutsche Vermieterin zahlen muss. Dass das vom Schuldner genutzte
Kraftfahrzeug im Landkreis Rastatt gemeldet ist, hat der Schuldner
unwiderlegt damit erklärt, er habe es von seinem Bruder geliehen.
Endlich ist es für den Wohnsitz - entgegen der Auffassung der
Gläubigerin - bedeutungslos, dass der Schuldner sich zu Erklärungen vor
einem französischen Gericht eines Dolmetschers bedient hat. Wenn das
französische Konkursgericht sich nach alledem für örtlich zuständig
hielt, ist dessen Entscheidung mit dieser Tragweite auch aus deutscher
Sicht hinzunehmen. Insbesondere ist im Rahmen der Prüfung allein der
Zuständigkeit ausländischer Insolvenzgerichte (vgl. Art. 102 I Nr. 1
EGInsO) grundsätzlich nicht danach zu forschen, ob die ausländische
Rechtsordnung Vorkehrungen gegen die rechtsmissbräuchliche Erschleichung
eines Gerichtsstands oder gegen die Ausnutzung eines "forum non
conveniens" trifft, sowie aus welchen Gründen das ausländische Gericht
im Einzelfall davon keinen Gebrauch gemacht hat. Es genügt in diesem
Zusammenhang, dass die Sachlage für den Regelfall die internationale
Zuständigkeit des ausländischen Insolvenzgerichts (entsprechend § 71
KO/§ 3 InsO) ergibt. Sofern das Ergebnis im Einzelfall Anstoß erregen
sollte, ist dies allein unter dem umfassenderen Gesichtspunkt eines
Verstoßes gegen die deutsche öffentliche Ordnung zu prüfen (s.u. II).
II. 1. Das OLG hat einen Verstoß
gegen die deutsche öffentliche Ordnung mit fOLGender Begründung
verneint: Die Entschuldungswirkung fremder Insolvenzverfahren verstoße
als solche nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Die Gläubigerin
hätte sich selbst am französischen Verfahren beteiligen können; ob sie
dies tatsächlich getan habe, sei unerheblich. Dasselbe gelte für den von
ihr geäußerten Verdacht, der Schuldner habe über deutsche Einkünfte
unwahre Angaben gemacht. Sogar nach Einstellung des französischen
Konkursverfahrens mangels Masse könne entweder eine "ordonnance" des
"président du tribunal" die individuelle RechtsverfOLGung wieder
erlauben (Art. 169 II des französischen Insolvenzgesetzes) oder das
französische Verfahren auf Antrag der deutschen Gläubigerin wieder
aufgenommen werden, falls deutsches Vermögen nicht erfasst war (Art. 170
des Gesetzes). Diese Möglichkeit müsste die Gläubigerin jedenfalls im
Kollektivverfahren der Insolvenz ausnützen, ehe sie sich in Deutschland
auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wegen betrügerischer
Manipulationen berufe. Denn die denkbare Fortsetzung oder Wiederaufnahme
des Verfahrens im Ausland komme gegebenenfalls allen Gläubigern zugute,
die Vollstreckung unter Nichtbeachtung der Ent-schuldungswirkung würde
hingegen in jedem Falle nur den früher säumigen, vollstreckenden
Gläubiger einseitig begünstigen und könne so die gleichmäßige
Gläubigerbefriedigung nachträglich stören.
2. Dagegen rügt die
Rechtsbeschwerde: Eine Restschuldbefreiung verstoße allenfalls dann
nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn sie an eine bestimmte
Mindestbefriedigungsquote oder an einen längeren Zeitraum geknüpft sei,
in dem sich der Schuldner ernsthaft um eine Schuldentilgung bemühen
müsse. Im französischen Konkursverfahren dagegen würden die Gläubiger im
Verhältnis zum Schuldner bewusst in unvertretbarer Weise zurückgesetzt.
Das verleite zu einem "Restschuldbefreiungs-Tourismus". Es komme hier
hinzu, dass die Gläubigerin vorgetragen habe, der Schuldner habe in dem
französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht vollständig offen
gelegt. Dieser Einwand müsse dem Gläubiger grundsätzlich verbleiben,
auch wenn er nicht am französischen Konkursverfahren teilnehme. Er könne
nicht darauf verwiesen werden, die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens
in Frankreich zu betreiben, weil auch die Regelung des Art. 169 II des
französischen Insolvenzgesetzes die individuelle Gläubigerbefriedigung
nachträglich ermögliche.
3. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht
durch.
a) Die deutsche öffentliche Ordnung ist
nur verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts
zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen
enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht,
dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Eine
bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung
setzt das deutsche Recht nicht voraus (vgl. BGHZ 134, 79 [91 f.]
= NJW 1997, 524 = LM H. 4/1997 § 1 VerglO Nr. 1). Hier hat sich
inzwischen die Ansicht durchgesetzt, dass in der Verbraucherinsolvenz
sogar "Nullpläne" zulässig sind (vgl. BayObLGZ 1999, 310 = NJW
2000, 220 = NZI 1999, 451 = ZIP 1999, 1926 [1928 f.]; OLG Köln,
NJW 2000, 223 = NZI 1999, 494 = ZIP 1999, 1929 [1930 ff.]).
b) Seit Einführung der Möglichkeit zur
Restschuldbefreiung für alle natürlichen Personen ( §§ 286 ff., 304 ff.
InsO ) ab 1.1.1999 auch in Deutschland mag es schon allgemein
zweifelhaft sein, ob die Wohnsitzverlegung in einen anderen Staat
zu dem Zweck, unter erleichterten Bedingungen von Schulden befreit zu
werden, rechtsmissbräuchlich ist.
aa) Die wesentliche Erschwernis des
deutschen Systems der Restschuldbefreiung - im Vergleich mit den
Regelungen anderer Rechtsordnungen - ist die siebenjährige
Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§§ 287 I
1, 291 ff. InsO). In welchem Umfange diese Regelung die
Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verbessert,
ist bisher nicht geklärt. Diese Aussichten werden sich zudem mit einem
In-Kraft-Treten des weitgehend vorbereiteten Änderungsgesetzes zur InsO
zusätzlich dadurch verringern, dass danach gestundete Kostenforderungen
des Staates für das Verfahren den Ansprüchen der Gläubiger vorgehen. Im
Übrigen hätte der Schuldner hier eine Verkürzung der
Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre gem. Art. 107 EGInsO beantragen
können. Danach lässt sich nicht annähernd abschätzen, in welchem Umfange
die Forderung der Gläubigerin bei einem in Deutschland durchgeführten
Insolvenzverfahren befriedigt worden wäre. Zwar verdient der Schuldner
monatlich knapp 4000 DM netto. Er ist jedoch verheiratet und bezieht
Kindergeld, so dass wenigstens ein Kind vorhanden sein muss. Über die
Ansprüche anderer, mit der Gläubigerin konkurrierender
Insolvenzgläubiger ist nichts dargetan. Nach dem unwidersprochenen
Vorbringen des Schuldners wurde sein in Frankreich belegenes Vermögen,
u.a. ein Hausgrundstück, verwertet. Danach lässt sich schon allgemein
nicht feststellen, dass die Gläubigerin sich wesentlich besser gestanden
hätte, wenn deutsches statt französisches Insolvenzrecht anzuwenden
gewesen wäre. bb) Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargetan, dass
der Schuldner seinen Wohnsitz - bis zum Jahre 1994 -
rechtsmissbräuchlich nach Frankreich verlegt hätte. Die Gläubigerin gibt
selbst an, dass eine Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich den
Grenzgängern fOLGende Möglichkeiten eröffnet:
-
Höhere Gehälter in
Deutschland als in Frankreich,
-
wirksameren
Krankenschutz bei Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen
Krankenkasse,
-
viel geringere
Steuerbelastung sowie
-
geringere
Lebenshaltungskosten.
Dies sind rechtlich anerkennenswerte Gründe, die
allgemein einen Arbeitnehmer veranlassen können, die sozialen
Unwägbarkeiten einer Wohnsitzverlegung ins Ausland auf sich zu nehmen.
Demgegenüber lässt das weitere Vorbringen der Gläubigerin nicht
erkennen, dass der Schuldner im Jahre 1994 nicht aus solchen Gründen,
sondern vorwiegend deshalb nach Frankreich verzogen ist, um sich seiner
Schulden in Deutschland zu entledigen. Dafür genügen die von der
Gläubigerin vorgebrachten Anhaltspunkte nicht (s. o. I 2b). Sie sind
sämtlich ohne weiteres mit den allgemeinen Vorteilen vereinbar, welche
ein Grenzgänger auf Grund der eigenen Angaben der Gläubigerin zu
erzielen vermag.
c) Endlich beruft sich die Rechtsbeschwerde auf das
Vorbringen der Gläubigerin, der Schuldner habe in dem französischen
Konkursverfahren seine Einkünfte nicht vollständig offen gelegt. Jedoch
ergeben schon die Angaben der Gläubigerin in den Tatsacheninstanzen
nicht hinreichend, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung in
Frankreich unter arglistigem Verschweigen wesentlicher Umstände erlangt
hat.
Soweit die Gläubigerin gemeint hat, mit einem
Monatseinkommen von fast 4000 DM könne der Schuldner nicht
zahlungsunfähig gewesen sein, verkennt sie den Begriff der
Zahlungsunfähigkeit: Hierfür kommt es entscheidend auf das Verhältnis
der frei verfügbaren Zahlungsmittel zur Höhe der insgesamt fälligen
eingeforderten Gläubigeransprüche an. Das pfändbare Monatseinkommen des
Schuldners hätte nicht einmal ausgereicht, um die gesamte Forderung der
Gläubigerin innerhalb eines Jahres zu erfüllen, soweit keine Stundung
gewährt war.
Darüber hinaus ist nicht dargetan, dass
der Monatslohn des Schuldners der französischen Konkursverwalterin bis
zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 18. 5. 1999 nicht bekannt
gewesen wäre. Der Umstand allein, dass ein Schuldner erwerbstätig ist
und pfändbaren Lohn bezieht, schließt eine Einstellung des
Konkursverfahrens mangels Masse auch nach deutschem Recht grundsätzlich
nicht aus, wenn das übrige werthaltige Vermögen verwertet ist (vgl.
Grub/Smid, DZWir 1999, 1 [2ff.]; Beule, in: Festschr.f.
Uhlenbruck, 2000, S. 539 [561]; Haarmeyer, ZInsO 2001, 572f.,
gegen AG Düsseldorf, ZInsO 2001, 572; AG Duisburg, NZI
2001, 106 = ZInsO 2001, 273 [274]; vgl. künftig § 196 I InsO i.d.F. des
Art. 1 Nr. 12 des geplanten ÄndG).
Wenn die Gläubigerin schließlich - wie sie geltend
macht - nicht weiß, ob der Schuldner ihre Forderung im französischen
Konkursverfahren angegeben hat, ist das rechtlich unerheblich. Denn in
Frankreich obliegt es - wie in Deutschland - auch dem Gläubiger selbst,
seine Forderungen zum Verfahren anzumelden. Nach der nicht im Einzelnen
bestrittenen Angabe des Schuldners soll sogar die Gläubigerin am
französischen Konkursverfahren teilgenommen haben.
d) Die Darlegungslast für einen Verstoß
gegen die deutsche öffentliche Ordnung obliegt der widersprechenden
Gläubigerin. Da sie ihr nicht genügt hat, ist die in Frankreich erteilte
Rest-schuldbefreiung anzuerkennen.
Kommentar:
"Vive la France !" kann man nach diesem BGH-Beschluss
nur sagen. Der offenbar deutlich frankophile 9. Senat des BGH hat mit
diesem Beschluss eine Lanze für Europa gebrochen und klargestellt, dass
in einem vereinten Europa die Restschuldbefreiung nicht mit
Überschreitung der Grenzen enden kann. Es ist das Recht jedes
EU-Bürgers, Wohnsitz und Arbeitsplatz frei zu wählen und im Einzelfall
auch die hohe soziale Sicherheit eines deutschen Arbeitsplatzes mit den
Annehmlichkeiten eines Wohnsitzes in Frankreich zu verbinden. Diese
Annehmlichkeiten beschränken sich nicht nur auf das bekannt gute Essen
im Elsass, sondern beziehen sich in diesem Fall auf ein im Vergleich zur
"alten" deutschen InsO sensationell kurzes ( 3 Jahre und 4 Monate )
Verfahren zur Restschuldbefreiung.
Nachdem im detailverliebten und formularbesessenen
Deutschland der Schuldner mindestens bis zum Jahre 2005 auf seine
Restschuldbefreiung hätte warten müssen, war er dank Wohnsitz in
Frankreich schon am 24.6.1999 am Ziel. Allerdings wurde auch hier
vorhandenes Vermögen ( ein Hausgrundstück ) vollständig verwertet.
Das deutsche Kreditinstitut sah hierin einen
Rechtsmissbrauch und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Es sah
die Gefahr eines "Restschuldbefreiungs-Tourismus" in Europa. Der BGH hat
dem-gegenüber klargestellt, dass diese ( vereinzelten ) Fälle nicht zum
Untergang des Abendlandes führen und in einem zusammenwachsenden Europa
akzeptiert werden müssen.
Übertragbar ist die rechtliche Situation
bezüglich der Restschuldbefreiung auch auf unser Nachbarland Österreich.
Gemäss vorstehendem Beschluss müsste auch die einem Deutschen mit
Wohnsitz in Österreich erteilte Restschuldbefreiung in Deutschland
anerkannt werden, wobei jedoch in Österreich der Schuldner eine
Mindestquote von 10 % zu erbringen hat.
Insolvenzverfahren in England oder Frankreich:
Eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung ist auch in Deutschland
anzuerkennen (BGH-Urteil)
Leitsatz des Kommentators:
Wenn sich ein deutscher
Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur
Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der InsO,
insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich
entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland
anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: Frankreich ) geltenden Fristen zur
Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen
Fristen der deutschen InsO entsprechen.
BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 /
00, Vorinstanzen: OLG
Karlsruhe, LG Baden-Baden, Fundstelle: NZI 2001, 646 - 648
Ergänzend anhängig:
EU-Verordnung Nr. 1346/2000 über
Insolvenzverfahren und EU Niederlassungsfreiheit.
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(Beantragung der englischen Steuernummer), NHS (Terminabsprache zum
Interview "Erteilung der Sozialversicherungsnummer", Vorbereitung
des Termins, Begleitung beim Termin), englische Krankenversicherung,
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Begründung der Insolvenz, Übersetzung der Begründung der Insolvenz,
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Einen solchen "Voll-Service" können nach unserer Recherche nur sehr
wenige Dienstleister und/oder Anwälte anbieten.
Wichtige Fragen und Antworten zum Insolvenzverfahren in England
-Wieso müssen sich
deutsche Gläubiger der Restschuldbefreiung durch englische Gerichte
unterwerfen?
Nach
englischem Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung spätestens
nach 12 Monaten. Grundlage für die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten,
auch für "Deutsche", bildet die EuGH-Rechtsprechung und das BGH-Urteil
vom
18. 9. 2001, mit dem
Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00. Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet:
Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger
ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung
unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in
Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine
dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im
Ausland ( hier: England ) geltenden Fristen zur Erlangung der
Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der
deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 /
00
Die Europäische
Insolvenzordnung (EuInsVO) Nr. 1346/2000, gültig seit dem 31.05.2002,
regelt:
Art. 3 (1) Für die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedsstaates
zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen hat.
Art. 5 (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an
körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen
Gegenständen des Schuldners - sowohl an bestimmten Gegenständen als auch
an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder
Zusammensetzung - die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates befinden,
wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
Art. 16 (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art.
3 zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates wird in allen übrigen
Mitgliedsstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der
Verfahrenseröffnung wirksam ist.
Art. 17 (1,2) Die
Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 entfaltet in jedem anderen
Mitgliedsstaat, ohne daß es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten
bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der
Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung
nichts anderes bestimmt und so lange in diesem anderen Mitgliedsstaat
kein Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 eröffnet ist. Die Wirkungen eines
Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 dürfen in den anderen Mitgliedsstaaten
nicht in Frage gestellt werden.
Art. 25 (1) Die zur Durchführung und Beendigung eines
Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichtes, dessen
Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 anerkannt wird, sowie ein von einem
solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere
Förmlichkeiten anerkannt.
Art. 40 (1) Sobald in einem Mitgliedsstaat ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder
der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten
Gläubiger, die in den anderen Mitgliedsstaaten ihren gewöhnlichen
Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.
Art. 42 (1) Die Unterrichtung nach Art. 40 erfolgt in der Amtssprache
oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung.
-Kann ich das
englische Insolvenzverfahren betreiben, wenn ich in Deutschland bereits
ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet habe?
Nein, das ist leider nicht
möglich
-Kann ich das
englische Insolvenzverfahren betreiben, wenn ich in Deutschland eine
E.V. (eidesstattliche Versicherung) abgegeben habe?
Ja.
-Wann kann das
Verfahren in England eingeleitet werden?
Formal rechtlich müssen Sie
bereits 6 Monate und einen Tag Ihre Ansässigkeit in England haben.
Allerdings zeigt die Praxis, dass das englische Insolvenzgericht
wesentlich früher annimmt, sofern erkennbar ist, dass der
Lebensmittelpunkt in den nächsten Jahren in England sein wird (Wohnung
in England, Arbeitsvertrag in England oder Selbständigkeit,NI- Nummer
und NHS, Konto in England,Schwerpunkt der persönlichen und beruflichen
Interessen,"die Zelte sind in Deutschland abgebrochen")
-Was mache ich
in der Zeit bis zur Einleitung des Insolvenzverfahrens in England?
Es gilt das Prinzip der
"gerichtlichen Zuständigkeit". Keine gerichtliche Zuständigkeit gibt es
nicht. Wenn Sie in Deutschland keine "Ladefähige"/"zustellbare
Postadresse" mehr haben (Abmeldung beim deutschen Einwohnermeldeamt!)
und nach England umziehen, ist die Zuständigkeit in England. Nach
allgemeiner Rechtsauffassung gilt somit englisches Recht. Gehen Sie
hierzu bitte zum Einwohnermeldeamt und teilen Sie mit, dass Sie
dauerhaft nach London umziehen werden. Wenn man Sie nach der neuen
Adresse fragt, geben Sie an, dass Sie diese nicht kennen, Sie werden
zunächst einmal in Hotels und Pensionen unterkommen. Die Behörde muss
Sie auf jeden Fall abmelden, auch wenn Sie keine neue konkrete Adresse
angeben können.
-Kann ich meine
Wohnung in Deutschland behalten?
Formalrechtlich lässt sich
darüber trefflich streiten, sofern diese nicht in einem ständig
nutzungsbereiten Zustand ist. Die Rechtspraxis zeigt jedoch, das i.d.R.
davon auszugehen ist, dass der Schuldner in Deutschland keine Wohnung
mehr innehaben darf. Es darf keine "ladefähige Adresse" bestehen.
Notfalls muss der "Mieter" im Mietvertrag geändert werden.
-Wie lange und
oft muss ich in England anwesend sein, damit das Insolvenzverfahren
nicht gefährdet wird?
Hier wird an dem
"steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt" angeknüpft". Das bedeutet,
mindestens 51% des Jahres in England Ansässig sein, notwendigerweise
nicht an einem Stück. Das Verfahren dauert ca. 12 Monate, zzgl die
besagten 6 Monate, also insgesamt mindestens 18 Monate.
-Kann die
Familie in Deutschland bleiben?
Diese Fragestellung ist
juristisch etwas komplex. Wenn die Ehefrau/der Ehemann für
Verbindlichkeiten nicht haften (z.B. als Bürge für ein Darlehn), kann
der Ehepartner in Deutschland bleiben. Allerdings gibt es ein Urteil des
französischen Gerichts, wobei die Ehefrau nicht im Elsass ansässig war
und die Kinder bei der Großmutter in Deutschland lebten. Das
französische Gericht lehnte den Insolvenzantrag ab, da es die
maßgeblichen privaten Interessensschwerpunkte nicht in Frankreich/Elsass
sah. In England wird allerdings vorwiegend auf den "beruflichen
Interessensschwerpunkt" abgezielt. U.u. kann es auch Probleme wegen der
"ladenfähigen Adresse in Deutschland" geben, wenn die Ehefrau z.B. die
alte Wohnung beibehält. Diese Thematik sollte ind. mit einem Anwalt
besprochen werden.
-Muss eine
bestimmte Reihenfolge eingehalten werden?
Ja. Zunächst müssen Sie Ihren
Wohnsitz nach England verlagern,also eine Wohnung anmieten. Zur
Untermiete ist erlaubt, sofern Untermietvertrag und zur ständigen
Nutzung eingerichtet. Sie müssen eine NI-Nummer (Steuernummer) und NHS
(Sozialversicherungsnummer) beantragen. Für die Beantragung der NHS
findet ein Interview bei der zuständigen Behörde statt. Parallel muss
ein Konto bei einer englischen Bank eröffnet werden und Sie müssen
nachweisen, dass Sie einer Beschäftigung in England nachgehen oder
Selbständig sind.
-Rückzug nach
Deutschland, nachdem das englische Insolvenzgericht das Verfahren
eröffnet hat
Gemäß BGH Urteil und
EU-Rechtsprechung bleibt "das" Insolvenzgericht zuständig, dass das
Insolvenzverfahren eröffnet hat, selbst dann, wenn der Schuldner
nachfolgend seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes
EU-Land verlagert! Mithin können Sie sogar nach Deutschland zurück,
sobald das Insolvenzverfahren in England eröffnet wurde! Sie benötigen
aber in England weiterhin eine zustellbare Postadresse und müssen für
den Insolvenzverwalter telefonisch erreichbar sein bzw. Ihr gesetzlicher
Vertreter. Allerdings empfehlen wir eine solche Verfahrensweise nicht.
Wir empfehlen den Beibehalt des Lebensmittelpunktes in England bis zur
Restschuldbefreiung.
-Gibt es eine
Null-Insolvenz?
Ja. Sie müssen aber Ihre
Lebenshaltungskosten in England abdecken können. Aufgrund der hohen
Lebenshaltungskosten in London beginnt die Gehaltspfändung erst ab einem
verfügbaren Einkommen von 1.500 Pfund.
-Wieso Limited
gründen?
Im Grunde genommen bestehen
verschiedene Möglichkeiten: Sie gehen in England einer Beschäftigung
nach (Angestelltenvertrag oder Freiberuflich bei einem englischen
Unternehmen). Aus dem Einkommen ergibt sich dann ein pfändbarer Betrag
für den Insolvenzverwalter. Es bleibt Ihnen also nur der nicht-pfändbare
Anteil. Die Alternative wäre die Gründung einer englischen Limited mit
Treuhand-Shareholder oder Sie stellen einen Shareholder. Mithin ist das
Vermögen der Limited nicht pfändbar, sondern nur Ihr Gehalt als
Angestellter der Limited. Ein weiterer Vorteil wäre, dass Ihnen die
Limited als juristische Person bestimmte Aufwendungen erstattet oder
Z.B. einen Firmenwagen zur Verfügung stellt. Auch kann die englische
Limited z.B. eine Repräsentanz oder Niederlassung in Deutschland
installieren.
-Was ist mit
Deutschen Immobilien, die dem Schuldner gehören?
Bei unbeweglichen
Vermögen besteht die Gefahr der Eröffnung eines Sekundär-
Insolvenzverfahrens in Deutschland. Mithin kann eine in Deutschland
belegende Immobilie verwertet werden. Hier bestehen verschiedene
Vermeidungsstrategien, die Sie mit unseren Anwälten besprechen sollten.
Es gilt folgender Grundsatz: Der Schuldner sollte im Rahmen des
englischen Insolvenzverfahrens in Deutschland vermögenslos sein.
-Wie kann denn
das englische Insolvenzgericht oder die deutschen Gläubiger feststellen,
dass ich real meine Ansässigkeit in England habe?
Natürlich fördern wir keine
illegalen Handlungen. Aber jeder weiss,dass die Grenzen in der EU "offen
sind". Man muss ja nicht von England nach Deutschland fliegen. Es gibt
auch "Routen" per Schiff und Auto oder man fliegt von Deutschland nach
Dänemark und dann mit dem Auto nach Deutschland. "Wo kein Kläger, da
kein Richter". Mehr können und wollen wir an dieser Stelle nicht
ausführen. Sie müssen für den Insolvenzverwalter aber immer erreichbar
sein. Schon aus diesem- und anderen Gründen- ist es mehr als ratsam,
einen Bevollmächtigten (englischer Anwalt) zu benennen, der für Sie
Handlungs- und Vertretungsvollmacht besitzt.
-Ich kann kein
englisch, kann ich ein englisches Insolvenzverfahren dennoch
realisieren?
Ja, aber natürlich nur mit
unserer Hilfe.
-Warum ist es besser, die EU-Insolvenz über England zu durchlaufen als
über Frankreich?
Weil das Verfahren in England
einfacher ist und billiger.
Hinzu kommt, dass sich in den
letzten Jahren ein regelrechter Insolvenztourismus nach Frankreich
entwickelt hat.
Das französische
Insolvenzverfahren ist aufgrund Spezialgesetzen nur im Elass und
Lothringen möglich, also räumlich stark begrenzt und mit erheblicher
sozialer Kontrolle.
Erfahrungsgemäß sind die
französischen Gerichtsvollzieher SEHR misstrauisch gegenüber Deutschen
mit Schulden.
Das Verfahren in Frankreich ist
also grundsätzlich möglich, der Lebensmittelpunkt muss aber hieb- und
stichfest sein.
-Wie sicher ist die erfolgreiche
Entschuldung mit der EU-Insolvenz in England?
Der Erfolg einer
Restschuldbefreiung über das englische Insolvenzverfahren ist genauso
sicher wie das deutsche und liegt damit fast bei 100%.
Voraussetzung ist natürlich,
dass Sie wissen, wie das Verfahren abläuft und worauf es ankommt, denn
als EU-Bürger im englischen Insolvenzverfahren gelten Sie nach wie vor
als Exot.
Das heißt, Sie werden nicht
einfach durch gewunken, sondern der Insolvenzrichter sieht etwas genauer
hin. Insbesondere wird er die Voraussetzung: Lebensmittelpunkt in
England" überprüfen.
Aber wie bereits gesagt: Wenn
man weiß, worauf es ankommt, ist die Aussicht auf schnelle
Restschuldbefreiung kein Problem.
-Bin ich nach der Abmeldung aus
Deutschland staatenlos?
Als ersten Schritt müssen Sie
sich aus Deutschland abmelden. Gehen Sie hierzu bitte zum
Einwohnermeldeamt und teilen Sie mit, dass Sie dauerhaft nach London
umziehen werden.
Wenn man Sie nach der neuen
Adresse fragt, geben Sie an, dass Sie diese nicht kennen, Sie werden
zunächst einmal in Hotels und Pensionen unterkommen. Die Behörde muss
Sie auf jeden Fall abmelden, auch wenn Sie keine neue konkrete Adresse
angeben können.
Staatenlos werden Sie nicht, Sie
bleiben Deutscher Staatsbürger mit allen bekannten Rechten.
-Kann ich während der EU-Insolvenz
in England meine Krankenversicherung behalten?
Ja, Sie können Ihre private
Krankenversicherung behalten und das empfehlen wir Ihnen auch.
Während Ihres Aufenthaltes in
England können Sie sich allerdings auch dort versichern, zu äußerst
günstigen Tarifen.
Das für Sie als angestellter
Arbeitnehmer unentgeltlich soziale Krankenversicherungssystem wollen wir
Ihnen aufgrund der bedenklichen Qualität allerdings nicht empfehlen.
-Wie wird das Insolvenzverfahren in
England in Gang gesetzt?
Das Gericht eröffnet das
Insolvenzverfahren gegen eine Privatperson aufgrund eines
Insolvenzantrages. Antragsberechtigt ist:
Bei einem Eigenantrag sind die
gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter zu verwenden. Dieser beinhaltet
insbesondere einen umfangreichen Fragebogen zur Vermögenssituation und
den privaten Verhältnissen.
-Wie hoch sind die
Verfahrensgebühren des Insolvenzgerichts?
Sie müssen eine Gerichtsgebühr
in Höhe von 140,00 GBP einzahlen sowie einen Betrag von 310 Pfund als
Vorschuss für die Kosten des Insolvenzverwalters.
Die Gerichtskosten sind bei der
Gerichtskasse vor Abgabe des Insolvenzantrages einzuzahlen.
-Was geschieht, nachdem der
Insolvenzantrag bei der Antragsstelle in England eingereicht worden ist?
Nachdem Sie den Insolvenzantrag
abgegeben haben, kommt es zu einem Anhörungstermin mit dem
Insolvenzrichter. Dieser überprüft neben den üblichen Voraussetzungen
zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens insbesondere, ob Sie Ihren
Lebensmittelpunkt in der Zuständigkeit des englischen Gerichts haben.
Üblicherweise dürfte das Interview in wenigen Minuten erledigt sein.
Eine gründliche Vorbereitung wird dennoch dringend empfohlen.
Der zweite Anhörungstermin
findet wenige Wochen später mit dem staatlichen Insolvenzverwalter
statt. Der staatliche Insolvenzverwalter ist Justizbeamter gleich einem
deutschen Rechtspfleger.
In diesem Anhörungstermin wird
Ihr Antrag durchgegangen und gegebenenfalls ergänzt. Möglicherweise
werden Sie zusätzlich zu Ihren Schulden und Vermögenswerten fragen und
warum es zur Zahlungsunfähigkeit gekommen ist.
Auch für diesen Termin gilt es,
gut vorbereitet zu sein. Fehlen Unterlagen oder lassen Sie Fragen
unbeantwortet, riskieren Sie einen Folgetermin.
-Was geschieht mit meinem Gehalt
während der Insolvenz in England?
Ab einem gewissen Einkommen
müssen Sie Zahlungen an die Gläubiger leisten. Pfändungsgrenzen wie in
Deutschland gibt es in England nicht. Vielmehr werden diese mit dem
Insolvenzverwalter ausgehandelt und individuell festgelegt.
Aufgrund der hohen
Lebenshaltungskosten in London beginnt die Gehaltspfändung frühestens ab
1.500 Pfund.
Werden Sie zu Zahlungen an die
Gläubiger veranlasst, weil Ihr Einkommen die Grenzen übersteigt, gilt
die Zahlungspflicht über die Erteilung der Restschuldbefreiung hinaus
insgesamt drei Jahre.
-Welche Forderungen sind bei der
Insolvenz in England von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen?
Genauso wie im deutschen Recht
alle Forderungen aus unerlaubter Handlung wie zum Beispiel:
Schadensersatz aufgrund Körperverletzung, Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung, Ordnungswidrigkeiten wegen Falschparkens.
Bei Unterhaltsrückständen steht
die Erteilung der Restschuldbefreiung im Ermessen des Gerichts. Es ist
eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.
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