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Firmengründung EU: Vorteile
der Gesellschaftsgründung in der EU, durch EU-Ansässige
Firmengründung EU:
Vorteile der Gesellschaftsgründung in der EU, durch EU-Ansässige
1.
Betriebsstätten-Begriff, Gestaltungsmissbrauch
Es greift als übergeordnetes Rechtsgut die EU-Niederlassungsfreiheit
und/oder Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit.
Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft
nach dem Recht des Sitzstaates
liegt keine Scheinfirma vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die
Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen (gesetzlich zulässigen oder
gesetzlich nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch tatsächlich
ausübt. In jedem Falle findet
eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das
Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher
nur in Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith,
Internationales Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil vom
23.06.1992,BStBl 1992 II S. 972).
Die EU-Niederlassungsfreiheit
erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch
Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry
Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als
einem bloßen Briefkasten.
Dazu im Gegensatz:
„Nur-DBA-Sachverhalt“ (Doppelbesteuerungsabkommen), nicht EU: I.d.R. ist
davon auszugehen, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft erforderlich ist,
um die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs (=Zwischengesellschaft, die
einzig dem Zweck dient, dass inländische Besteuerungsrecht rechtswidrig
zu umgehen) zu verhindern.
„Nicht-DBA-Sachverhalt“: In kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich, wirtschaftlicher Grund muss
vorliegen, „Umkehr der Beweislast“, erhöhte Mitwirkungspflichten wenn
kein G20 Akommen.
2.
Nicht-Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7-14 AStG)
bzw. nationaler Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung in anderen
Ländern
Das Deutsche Außensteuergesetz beschreibt in §8 AStG: Hat ein Deutscher
(natürliche oder juristische Person) beherrschenden Einfluss (mehr als
50%) auf eine Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland (unter 25%
Ertragssteuer) und realisiert diese Auslandsgesellschaft nur passive
Einkünfte nach Aktivkatalog §8 AStG, so werden die Dividenden der
Auslandsgesellschaft der Deutschen Besteuerung unterzogen und zwar mit
Einkommensteuer (nicht Abgeltungssteuer oder Teileinkünfteverfahren),
bei juristischer Person mit Deutscher Körperschaftssteuer. Ausserdem
„fiktive
Ausschüttungsbesteuerung“, also Besteuerung auch dann, wenn nicht
ausgeschüttet wird. Im
europäischen Kontext ist diese Hinzurechnungsbesteuerung allerdings
rechtwidrig, entsprechend wurde das Deutsche AStG ergänzend.
Analog in anderen Ländern, die ebenfalls eine Hinzurechnungsbesteuerung
kennen.
Sobald der am Auslandssachverhalt beteiligte Staat mit Deutschland ein
entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat (analog
Artikel 26 des OECD-Musterabkommens von 2005),
tatsächlich in einem vergleichbaren Umfang Auskünfte erteilt oder hierzu
zumindest Bereitschaft gezeigt hat,
kommen die besonderen Mitwirkungspflichten nicht zur Anwendung.
Die unkooperativen Staaten werden in der Grauen Liste der G20 List"
aufgeführt. Bei Nicht-Beachtung der besonderen Mitwirkungspflichten
drohen u.a. folgende Sanktionen:
-Versagung der Entlastung von der Deutschen Quellensteuer auf
Kapitalerträge nach §50 Ab.1 und 2 oder §§44a Abs. 9 EStG
-Nichtanwendung der Abgeltungssteuer und des Teileinkünfteverfahrens
-Versagung der Steuerfreiheit für Dividenden und andere Einkünfte nach
§8 Abs.1 und Abs.2 KStG und vergleichbarer Vorschriften im DBA
Bei Warenlieferungen von einem Mitgliedstaat in der Europäischen Union
in einen anderen Mitgliedstaat der EU ist für die umsatzsteuerliche
Beurteilung zu unterscheiden, ob die Lieferung an einen
steuerpflichtigen Unternehmer getätigt wird oder an eine Privatperson
bzw. an einen dieser gleichgestellten umsatzsteuerlichen
Letztverbraucher. Lieferungen
an
Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (EU) - hierfür werden die eigene
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und diejenige des
Kunden im anderen EU-Mitgliedstaat benötigt - sind grundsätzlich
umsatzsteuerfrei im Herkunftsland und unterliegen im
Bestimmungsland beim Empfänger der Lieferung der Erwerbsbesteuerung.
Lieferungen an
Privatpersonen sind dagegen umsatzsteuerlich nach
anderen Regelungen zu behandeln, da Privatpersonen von der
Erwerbsbesteuerung regelmäßig ausgeschlossen sind. Insofern müssen
Unternehmen in Deutschland Warenlieferungen an Privatpersonen in anderen
EU-Mitgliedstaaten in der Regel mit deutscher Umsatzsteuer
abrechnen. Allerdings muss der Unternehmer beim Überschreiten der
länderweise unterschiedlichen Lieferschwelle sich im Bestimmungsland
umsatzsteuerlich registrieren lassen und mit der Umsatzsteuer dieses
Staates abrechnen (sogenannte Versandhandelsregelung).
Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 hat das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) ausführlich Stellung genommen zur Anwendung der Steuerbefreiung
für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b in Verbindung mit
§ 6a Umsatzsteuergesetz (UStG). Damit wurde das BMF-Schreiben vom 6.
Januar 2009 aufgehoben, das die Nachweispflichten insbesondere für die
sogenannten
Abholfälle verschärft hatte.
§23 UmwStG ist die Folge der EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich: · -Gewinne im Ausland dort anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig- oder gar nicht- besteuert werden. · -in den betreffenden Ländern mögliche staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen · -Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerlastungen am höchsten ist
Ergänzend besteht über §21 UmWStG die Möglichkeit, steuerneutrale
Anteilsübertragungen zu realisieren. Somit müssen Anteile nicht zwingend
bewertet und erworben werden.
Im Kontext der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie gilt, dass:
-Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen Gesellschaften aus
verschiedenen Mitgliedstaaten
von der Quellensteuer befreit sind und dass
-Eine Doppelbesteuerung von
Gewinnen, die eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
auszahlt, vermieden wird.
Dazu im Gegensatz:
Nur-DBA-Sachverhalt: Quellensteuer gemäss Doppelbesteuerungsabkommen bei
abfliessenden Dividenden im Sitzstaat (i.d.R. 5%-10% bei jur. Personen,
15% bei natürlichen Personen als Anteilseigner).
Nicht-DBA-Sachverhalt: Volle Quellensteuer gemäss innerstaatlichem
Recht.
Innerhalb der Europäischen Union ist der Export von Waren grundsätzlich frei. Es darf kein Einfuhrzoll oder eine vergleichbare Behinderung des Imports verhängt werden. Es darf grundsätzlich auch kein Verbot oder eine Behinderung bei der Einfuhr bestimmter Waren geben. Verboten sind
Als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörend gilt das Gebiet des
Fürstentums Monaco. Das Fürstentum Andorra, die Republik San Marino und
die Türkei sind weder Mitgliedsstaaten der EG noch gehören sie zum
Zollgebiet der Gemeinschaft. Allerdings besteht zwischen der EG und
jedem dieser Länder eine Zollunion (damit gelten diese Gebiete faktisch
als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörend). B. Steuern in der EU
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