| Offshore Firmengründung, Offshore Firma, Offshore Company, Steuern Ausland, Offshore Firmengründung, Steueroptimierung Unternehmen, Steuerberater internationales Steuerrecht, Firmengründung Ausland | ||||||
|
| |||||
| ||||||
Firmengründung Ausland- Offshore Firmengründung:
EU
Fusionsrichtlinie
§ 23 UmwStG- Einbringung in der Europäischen Union (Societas Europaea, Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)-Europa AG, EU Fusionsrichtlinie) §23 UmwStG ist die Folge der EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:
Gesetzestext: ( 1) Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) einen Betrieb oder Teilbetrieb in eine inländische Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft ein, die die Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) erfüllt (EU-Kapitalgesellschaft) und beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, und erhält die einbringende Kapitalgesellschaft dafür neue Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens in der Betriebsstätte der übernehmenden Kapitalgesellschaft und der neuen Anteile bei der einbringenden Kapitalgesellschaft § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 und 8 entsprechend. Satz 1 gilt auch, wenn die einbringende Kapitalgesellschaft nur steuerpflichtig ist, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, oder wenn die inländische Betriebsstätte der übernehmenden Kapitalgesellschaft erst durch die Einbringung des Betriebs oder Teilbetriebs entsteht.(2) Bringt eine beschränkt
körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ihre inländische
Betriebsstätte im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder
Teilbetriebs in eine unbeschränkt oder beschränkt
körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für die
Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4
und 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 und 8 entsprechend. (3) Bringt eine unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft im Rahmen der
Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs eine in einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union belegene Betriebsstätte in eine
beschränkt körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ein, so
gilt für den Wertansatz der neuen Anteile § 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und
8 entsprechend. (4) Werden Anteile im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 an einer EU-Kapitalgesellschaft in eine andere EU-Kapitalgesellschaft eingebracht, so gilt für die Bewertung der Anteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält, § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6 und für die Bewertung der neuen Anteile, die der Einbringende von der übernehmenden Kapitalgesellschaft erhält, § 20 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. Abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 gilt für den Einbringenden der Teilwert der eingebrachten Anteile als Veräußerungspreis, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist. Der Anwendung des Satzes 1 steht nicht entgegen, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft dem Einbringenden neben neuen Anteilen eine zusätzliche Gegenleistung gewährt, wenn diese 10 vom Hundert des Nennwerts oder eines an dessen Stelle tretenden rechnerischen Werts der gewährten Anteile nicht überschreitet. In den Fällen des Satzes 3 ist für die Bewertung der Anteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält, auch § 20 Abs. 2 Satz 5 und für die Bewertung der Anteile, die der Einbringende erhält, auch § 20 Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 20 Abs. 5 gilt entsprechend. Umwandlungsgesetz: Einführung und Grundlagen der grenzüberschreitenden Verschmelzung Das noch geltende Recht folgt der Sitztheorie. Eine deutsche Gesellschaft darf Ihren Sitz nicht ins Ausland verlegen. Beschließen die Gesellschafter dennoch die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland,führt dieses zur Liquidation der Gesellschaft. Das Gleiche muss gelten, wenn der Sitz nur faktisch ins Ausland verlegt und in Deutschland noch nicht einmal eine Betriebsstätte verbleibt. Verlegt eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Körperschaft, die Ihre Geschäftsleitung oder Ihren Sitz in Deutschland hat, eines von beiden ins Ausland, gilt dieses steuerrechtlich gemäß § 12 KStG als Auflösung der Gesellschaft, die die Liquidationsbesteuerung zur Folge hat. Vgl. Hierzu aber "MoMIG" (Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts..). Um die nachteiligen Folgen einer reinen Sitzverlegung zu verhindern, wurde auf EU Ebene eine Verschmelzungsrichtlinie geschaffen. Auf Deutscher Seite angelegt in der Novellierung des Umwandlungsgesetzes. § 122a (1) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung, bei der mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. (2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten Teils und des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007
§ 122b (1) An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können als übertragende, übernehmende oder neue Gesellschaften nur Kapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 310 S. 1) beteiligt sein, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. (2) An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können nicht beteiligt sein:
§ 122c (1) Das Vertretungsorgan einer beteiligten Gesellschaft stellt zusammen mit den Vertretungsorganen der übrigen beteiligten Gesellschaften einen gemeinsamen Verschmelzungsplan auf. (2) Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Befinden sich alle Anteile einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 2 Nr. 2, 3 und 5), soweit sie die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen. (4) Der Verschmelzungsplan muss notariell beurkundet werden. Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft, §§ 11-13 UmwStG 1) Bei einer Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft sind die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes. (2) Auf Antrag können die übergehenden Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert nach Absatz 1, angesetzt werden, soweit
Anteile an der übernehmenden Körperschaft sind mindestens mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Auf einen sich daraus ergebenden Gewinn findet § 8b Abs. 2 Satz 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung. (3) § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. (1) Für die Übernahme der übergegangenen Wirtschaftsgüter gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Beim Vermögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuerpflichtige Körperschaft sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter abweichend von § 4 Abs. 1 mit dem Teilwert anzusetzen. (2) Bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden
Körperschaft bleibt ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds
zwischen dem Buchwert der Anteile (§ 4 Abs. 4 Satz 2) und dem Wert, mit
dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, außer
Ansatz. Übersteigen die tatsächlichen Anschaffungskosten den Buchwert
der Anteile an der übertragenden Körperschaft, so ist der
Unterschiedsbetrag dem Gewinn der übernehmenden Körperschaft
hinzuzurechnen; die Zuwendungen an Unterstützungskassen rechnen zu den
tatsächlichen Anschaffungskosten. Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit
eine Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz der Anteile mit dem
niedrigeren Teilwert ergeben hat, nach § 50c des Einkommensteuergesetzes
oder nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anerkannt
worden ist. (3) Die übernehmende Körperschaft tritt in die
steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein,
insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter,
der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden
Rücklagen. Das gilt auch für einen verbleibenden Verlustvortrag im Sinne
des § 10d des Einkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung, dass der
Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, über den
Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der
wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden
fünf Jahren fortgeführt wird. (4) § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1
gelten entsprechend. § 6 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für den Teil des
Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten, der
der Beteiligung der übernehmenden Körperschaft am Kapital der
übertragenden Körperschaft entspricht. (5) Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der übernehmenden Körperschaft gilt das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, als Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. § 10 gilt entsprechend. Absatz 3 gilt in diesem Fall nicht für einen verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Literaturhinweis: Handbuch der Umstrukturierung von Unternehmen nach UmwG, UmwStG, SEstEG: Boorberg Verlag Societas Europaea In der EU beziehungsweise dem EWR
ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres 2004 mit
der Societas Europaea
eine weitere Option bei der Wahl der Rechtsform. Eine SE ist
allerdings nicht "eine für alle", das bedeutet ihre Ausgestaltung ist
nicht
für alle
Staaten gleich. Vielmehr gilt in vielen Bereichen für die Europa AG
weiterhin nationales Recht. Nur in wenigen Bereichen der
Gesellschaftsform kommt eine europäische Vereinheitlichung tatsächlich
zum Tragen. Es bestehen vier verschiedene Möglichkeiten zur Gründung einer „Europa-AG“:
Folgende Bedingungen müssen außerdem erfüllt sein:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||