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internationales Steuerrecht: Die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen
Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen:
* Details zum Anwendungszeitpunkt sind den
Bestimmungen des jeweiligen DBA zu entnehmen.
** Das DBA CSSR ist bis zum Abschluss eines
eigenen DBAs weiterhin im Verhältnis zur Slowakei und zur Tschechischen
Republik anwendbar.
*** Das DBA UdSSR ist bis zum Abschluss eines eigenen
DBAs weiterhin im Verhältnis zu Georgien, Tadschikistan und Turkmenistan
anwendbar.
**** Ein Abänderungsprotokoll wurde unterzeichnet ist
aber noch nicht in Kraft getreten.
***** Ein dem neuen OECD-Standard betreffen
Transparenz und Amtshilfe folgendes Abänderungsprotokoll wurde
unterzeichnet, ist aber noch nicht in Kraft getreten.
Liste der österreichischen
Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschafts- und
Schenkungssteuern:
| Land |
Unterzeichnung |
Inkrafttreten |
Anwendbar ab |
BGBl Nr. |
|
Deutschland(ErbSt) gekündigt Übergangsabkommen bis zum
Auslaufen der ErbSt wurde unterzeichnet
|
4. Oktober 1954 |
7. September 1955 |
7. September 1955
bis
31. Dezember 2007 |
BGBl 220/1955 idF
BGBl III 125/2004 |
| Frankreich (ErbSt,
SchenkSt) |
26. März 1993 |
1. September 1994 |
1. September 1994 |
BGBl 614/1994 |
| Liechtenstein (ErbSt) |
7. Dezember 1955 |
26. September 1956 |
1956 |
BGBl 214/1956 idF
BGBl 325/1968 |
| Niederlande (ErbSt,
SchenkSt) |
26. November 2001 |
1. Jänner 2003 |
2003 |
BGBl III 13/2003 |
| Schweden (ErbSt) |
21. November 1962 |
10. Juni 1963 |
10. Juni 1963 |
BGBl 212/1963 |
| Schweiz (ErbSt) |
30. Jänner 1976 |
4. Dezember 1974 |
1975 |
BGBl 63/1975 |
| Tschechische Republik
(ErbSt, SchenkSt) |
19. September 1996 |
1. März 2000 |
1. März 2000 |
BGBl III 17/2000 |
| Ungarn (ErbSt) |
25. Februar 1975 |
9. Februar 1976 |
9. Februar 1976 |
BGBl 51/1976 |
| USA (ErbSt, SchenkSt) |
21. Juni 1982 |
1. Juli 1983 |
1. Juli 1983 |
BGBl 269/1983 |
Liste der österreichischen Abkommen über den
Auskunftsaustausch in Steuersachen
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Land
|
Unterzeichnung
|
Inkrafttreten
|
Anwendbar ab
|
BGBl Nr.
|
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Andorra
|
17.09.2009
|
offen
|
offen
|
offen
|
|
Gibraltar
|
17.09.2009
|
offen
|
offen
|
offen
|
|
Monaco
|
15.09.2009
|
offen
|
offen
|
offen
|
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St. Vincent & die Grenadinen
|
-Betriebsstättenbegriff
analog 5 DBA:
Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den
Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:
Artikel XX
DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage,
deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als
Betriebstätten gelten
nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme
eines unabhängigen Vertreters
im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat
für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in
dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als
gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
vonGütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen
eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder
einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat
ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in
anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden
Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Mithin:
-Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung
von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (in den
DBAs unterschiedlich), löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der
Gesellschaft aus. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer
steuerlichen Betriebsstätte über "Den Ort der geschäftlichen
Oberleitung":
-Entweder Sie-oder ein
Beauftragter- verlagert ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat
der Auslandsgesellschaft tritt selbst als Geschäftsführer der
Gesellschaft auf ODER
-der österreichische Geschäftsführer der
Auslandsgesellschaft weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen
Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese
Leitungsaufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei
notwendigen Tagesentscheidungen) ODER
-unsere Kanzlei im Ausland (Sitzstaat der
Gesellschaft) stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor.
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