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Firmengründung Costa Rica: Internationale Strukturierung von
Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung![]()
Firmengründung Costa Rica Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften auf Costa Rica, einschliesslich aller erforderlichen Dienstleistungen. Costa Rica ist als Standort für Offshore-Gesellschaften interessant, allerdings gibt es auch zunehmend Mandanten, die auf Costa Rica Investitionen tätigen wollen, z.B. im Bereich der Land-und Forstwirtschaft (reale Betriebsstättenansiedlung). Für diese Unternehmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Steuererleichterungen bis zur Steuerbefreiung. Da Costa Rica mit keinem Land ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält und keine Auskunftsvereinbarungen gezeichnet hat, greifen i.d.R. die inländischen Gesetze (Sitzstaat des Mandanten) zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs. Stichworte können sein: Die rechtswidrige Zwischengesellschaft, Umkehr der Beweislast, Wirkung der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland also §8 AStG), Abschirmwirkung eines DBAs nicht vorhanden, das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb Costa Ricas definiert sich über die inländischen Gesetze (in Deutschland also über §§12/13 AO) und nicht über §5 DBA. Wird auf Costa Rica allerdings eine reale Betriebsstätte installiert (in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb, Büros, Angestellte und/oder Land-und Forstwirtschaft und/oder eine Produktionsstätte) und befindet sich die geschäftliche Oberleitung nachweislich auf Costa Rica, liegt kein Gestaltungsmissbrauch (rechtswidrige Zwischengesellschaft) vor. Zu beachten sind dennoch die nationalen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung und die Negativwirkungen eines nicht bestehenden DBAs, zumal Costa Rica eine Quellensteuer kennt. Plant der Mandant eine Offshore-Gesellschaft (exempt Company) auf Costa Rica, so sind unsere Einlassungen zum Thema Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt zu beachten. Firmengründung Costa Rica: Grundsätzliche Informationen
Die rein staatlichen Gebühren sind:
-Die Gründungsgebühren einschließlich aller Sonderdienste (Gründung der Gesellschaft, Registereintrag, Apostille, Übersetzungen der Registerunterlagen, Reg.Office für das erste Jahr, Sec. für das erste Jahr, Nominee Direktor in der Gründungsphase, Names- oder Inhaberaktien,Kontoeröffnung einschliesslich Onlinebanking,VisaCard und Schecks): 2.500,00 Euro netto, zzgl. Notargebühren (800- 1.500 USD, je nach Aktienkapital. 1.500 USD bei AK über 235.000 USD). -Jährliche Gebühren ab dem
zweiten Jahr (Sec., Registered Office,Verwaltung):
700 USD Zzgl. staatliche Gebühren wie
oben -Firmengründung Costa Rica
und EU-Konto:
Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei einer
großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und Kreditkarte. Zypern
hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht
weiter, außer bei dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die
Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht
zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu
"Billiggründern" meinen wir nicht "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was
i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere
zyprische Kanzlei übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur
Eröffnung des Kontos: 1.500,00 Euro Fiskalische Auslieferungsabkommen Costa Rica: Nur dann, wenn es sich um Steuerbetrug handelt, der nach den inländischen Gesetzen die Betrugskriterien erfüllt. Doppelbesteuerungsabkommen: Keine G20 Abkommen: Nicht gezeichnet mit Stand Juli 2010
Firmengründung Costa Rica: Gesellschaftsformen Costa Rica
Die Limitada (Ltda.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Die Gründung einer Ltda. erfolgt mittels eines notariell beurkundeten
Gründungsvertrages, mindestens anfänglich zwei Gesellschafter, die
Eintragung im Handelsregister und mit der Veröffentlichung im lokalen
Amtsblatt. Das Gesellschaftskapital ist eingeteilt in Firmenanteile
womit der Umfang des Stimmrechtes eines jeden Gesellschafters die Summe
seiner Firmenanteile (getätigte Einlage) widerspiegelt.
Im Gegensatz zur costaricanischen Aktiengesellschaft ist die Errichtung
eines Kontrollorgans der Gesellschaft nicht erforderlich.
Die Costaricanischen Aktiengesellschaften genannt Sociedad
Anomina (Die allgemein übliche benutzte Abkürzung ist S.A.)
werden mit Namensaktien gegründet. Aktionäre der Gesellschaft mit nur
einer, mehrerer oder aller Aktien sind Namentlich protokolliert und so
ist auch der Zusatz „Anomina“ nicht gleich mit totaler Anonymität zu
verstehen.
Wie auch bei der Ltda. ist die Gründung einer S.A. mittels eines
notariell beurkundeten Gründungsvertrages, mindestens anfänglich zwei
Gesellschafter, die Eintragung im Handelsregister und der
Veröffentlichung im lokalen Amtsblatt.
Es können Aktien auszugeben werden, die genau auf die Bedürfnisse der
Gesellschaft zugeschnitten sind, auch Vorzugsaktien. Die S.A. ist die
häufigste vorkommende Gesellschaftsform, da sie eine Breite von
Firmengründungsansprüchen anspricht von Klein- oder Privatunternehmern
bis Großunternehmern.
Die Geschäfte der Aktiengesellschaft leitet ein Vorstand oder
Direktorium. Dieses Gremium besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem
Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassenverwalter. Es können sowohl
Aktionäre als auch gesellschaftsfremde Personen dem Vorstand angehören.
Die gewählten Vorstandsmitglieder werden im Handelsregister eingetragen.
Weiterhin wird ein Kontrollorgan in Form eines Prüfers (Fiscal)
eingesetzt, meistens ist dies zugleich der Firmenanwalt.
Ein interessanter Aspekt der Aktiengesellschaft: Sie kann nur mit einem
noch verbleibenden Gesellschafter fortbestehen. Global Business- Firmengründungen im Ausland: Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung
Steuerberatung für natürliche Personen und Unternehmer
Umsatzsteuerrecht- Zollrecht
Vermögenssicherung- Erbrecht- Unternehmensnachfolge Gründung von Trusts und Stiftungen im englischsprachigen Rechtsraum (Belize,Jersey,Panama,Zypern), Übertragung von inländischem- z.B. Deutschen- Vermögen in Auslandsgesellschaften, Trust im englischsprachigen Rechtsraum als Obergesellschaft (Familien-Trust, Unternehmenstrust). Warum immer mehr Deutsche Unternehmer und Privatpersonen ausflaggen Unsere Einlassungen geben einen Überblick, warum gerade Deutsche Unternehmer und Privatpersonen ausflaggen. Englische Mandanten Neben der Steuergestaltung übernehmen wir für englische Mandanten (natürliche Personen, Kapitalgesellschaften) Umsatzsteuervoranmeldungen, Buchhaltung und Jahresabschluss. Dieser Service richtet sich insbesondere an deutschsprachige Mandanten, die in England Ansässig sind im Sinne und/oder in England eine Gesellschaft unterhalten. Mandanten aus Deutschland und Österreich unterstützen wir darüber hinaus in der Zuteilung der englischen NHS und NI-Nummer sowie der Anmeldung Ihrer Gesellschaft als Arbeitgeber, englisches Arbeitsvertragsrecht und allgemeines Vertragsrecht. Diese Aufgaben übernehmen die Kollegen am Headoffice in London. Weitere Interessensschwerpunkte
Wenn Sie Fragen zu einer Steuergestaltung haben,senden Sie uns bitte eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Was wir NICHT sind Wir sind keine "reine Gründungsagentur", die Ihren Kunden schnelle und billige Lösungen ohne Risiken versprechen. Offerten derartiger Gründungsagenturen, die i.d.R. keine Steuerkanzleien für internationales Steuerrecht sind und daher "eigentlich" keine steuerliche- und/oder rechtliche Beratung durchführen dürfen, sind häufig extrem riskante Gestaltungen, die schnell zur Steuerfalle werden. Mehr zu diesem Thema lesen Sie hier. Beratung Mittelstand und Konzernebene Zu dieser Thematik gehört i.d.R: Mittelständische Unternehmen und/oder Konzerne legen bei der Steuergestaltung Wert auf völlig legale Konstellationen, die einer Nachprüfung in Jedem Falle standhalten. Aufgrund vorhandener Strukturen werden selten Treuhand-Lösungen in Anspruch genommen. Vielmehr werden bei Betriebsstätten-(Teil)-Verlagerungen und/oder im Rahmen von Zwischenholdings, qualifizierte Geschäftsbetriebe im Ausland installiert, mit Stellung eines Geschäftsführers und Anmietung von entsprechenden Büroräumen. Häufig spielen bei aktiven Gesellschaften neben der steuerlichen Frage, Faktoren wie Produktions- und/oder Lohnkosten eine entscheidende Rolle. Dieses erfordert im Rahmen der Beratung eine andere Herangehensweise, auch unter Berücksichtigung bereits vorhandener Strukturen im In-und Ausland. Gerade bei mittelständischen Unternehmen oder Konzernen kommen steuerliche Gestaltungen im Rahmen von Zwischenholdings besonderer Bedeutung zu, um u.a. die Dividenden der aktiven Betriebsstätten möglichst steuerfrei oder steuerminimiert innerhalb der Konzernebenen zu vereinnahmen. Auch haben wir es in diesem Kontext häufig mit aktiven Betriebstätten in mehreren Ländern zu tun, die eine steuerliche Optimierung im Gesamtkonzern benötigen. Gerade diese Mandantengruppe profitiert vom LowTax-Network, da im Rahmen derartiger Gestaltungen verschiedene Steuerspezialisten aus den verschiedenen Ländern zusammenarbeiten müssen und es dennoch eine übergeordnete "Organisations-Beratung" z.B. über die ETC geben muss. Ebenfalls muss die übergeordnete Organisation-Beratung über Spezialisten im internationalen Steuerrecht verfügen. So bringt es dem Mandanten z.B. Deutschen Mandanten in diesem Kontext wenig, einen Deutschen Steuerberater zu bemühen, der sich im internationalen Steuerrecht wenig auskennt und ausländische Berater in die Gestaltung einbezieht. Andererseits sind große internationale Steuerkanzleien nicht immer der geeignete Partner für diese Zielgruppe: Zu teuer,zu bürokratisch, wenig flexibel.
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