| Firmengründung China- Hongkong, Limited gründen, Steueroasen, Firmengründung im Ausland,Zypern,Schweiz,USA,Offshore | ||||||
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Firmengründung China, HongKong Kurzübersicht HongKong Limited:
Einleitung Angesichts der Leichtigkeit, mit der sich in HongKong für wenig Geld Firmen gründen lassen, ist es kaum verwunderlich, dass viele Ausländer an dem Kuchen teilhaben wollen. Wer jedoch meint, mit dem Kauf einer Hong Konger Briefkastengesellschaft seien die Voraussetzungen hierfür erfüllt, wird schnell eines Besseren belehrt: Beiderseits der Grenze haben die Behörden in allen diesbezüglichen Fragen zwar einige Flexibilität. Wesentlich ist jedoch, dass es sich tatsächlich um ein in HongKong geschäftlich aktives Unternehmen mit eigenem Management handelt, das weder erst am Tag vor Einreichung der Vergünstigungsanträge gegründet wurde, noch eine, im Vergleich zum angeblichen Geschäftsumfang, lächerlich geringe Kapitalausstattung und/oder seine Adresse (gar noch zusammen mit hundert anderen) unter dem Klingelknopf eines hiesigen Anwalts, Wirtschaftsprüfers usw. hat. Mit etwas Augenmass lassen sich die Anforderungen dagegen meist recht leicht erfüllen: Riesige Büros und Betriebstätten werden nicht erwartet. Eher dagegen ein eigenes Telefon, das bei Anrufen auch abgenommen wird. Der Geschäftsführer sollte in diesem Fall lokal ansässig sein (ein über Treuhandlösungen erfüllbarer Wunsch) und sich auch in der Gewinn & Verlustrechnung der Firma bei der Position "Gehälter" glaubhaft niederschlagen. Wer seine Firma allerdings bei einem der vielen Discounter bezieht, die oft nicht einmal nach dem Verwendungszweck fragen, der muss nachher mit professioneller Hilfe mühsam und teuer reparieren lassen. Dienstleistungen Wir -bzw. unsere Netzwerkpartner- gründen für Mandanten Gesellschaften in HongKong (i.d.R die Rechtsform der Ltd) und beraten in der steuerlichen Gestaltung:
Rechtsform Die Private Limited Company, also die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, ist die populärste Gesellschaftsform in Hongkong und wird fast ausnahmslos auch von all den hier angesiedelten ausländischen Firmen gewählt. Gesetzliche Mindestanforderungen sind:
Zwei Aktionäre Ein Company Secretary Ein Firmensitz in Hongkong. Eine Firmensatzung, die meist sehr weit gefasst ist und die Befugnisse der Direktoren sowie den Geschäftszweck der Gesellschaft regelt. Geschäftsgegenstand können Herstellung und Vertrieb, Handel (lokal oder im Import/Export) sowie die diversesten Dienstleistungen sein. Besondere Zulassungsvoraussetzungen bestehen (ähnlich wie in Deutschland) lediglich in einigen Bereichen wie z. B. bei Banken, Börse, Finanzen und Versicherungen. Das Stammkapital, der Firmensitz, die o. g. Personen, sowie die Satzung sind im Handelsregister Hongkongs vermerkt, das von jedermann eingesehen werden kann. Für die jährlich zu erstellende (und zu testierende) Bilanz sowie Gewinn- & Verlustrechnung der Firma besteht dagegen keine Publizierungspflicht. Was Deutsche bzw. Europäer zu beachten haben 1. Ort der geschäftlichen Oberleitung gemäß 5 DBA Verlagert der Mandant seinen Lebensmittelpunkt nicht nach Hong Kong, so können wir einen Ansässigen im Sinne (Rechtsanwalt HongKong) treuhänderisch als Direktor stellen. Gemäß 5 DBA/OECD-Abkommen ist der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" der Ort der steuerlichen Betriebsstätte im Sinne. Diese grundsätzliche Definition greift immer, auch wenn kein DBA-Sachverhalt. 2. Wirkung 12/13 deutsche AO (Abgabenordung) Da Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen mit HongKong unterhält, greift hinsichtlich der Betriebsstättendefinition 12/13 AO: Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
Im DBA-Sachverhalt hingeben bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs: Artikel XX DBA
(auf Grundlage Art 5 OECD-MA):
Soll also die steuerliche Betriebsstätte ausschließlich in Hong Kong ansässig sein, ist in Deutschland ein Repräsentant, ein Warenlager oder der Anschein der geschäftlichen Leitung zu vermeiden! 3. Shareholder der Hong Kong- Limited und Wirkung 7- 14 AStG Da HongKong ein Niedrigsteuerland im Sinne 8/2 AStG ist und nicht der EU angehört, greift die Hinzurechnungsbesteuerung, wenn ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss hat und nur passive Einkünfte realisiert werden: Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung. Lösungen: -Gesellschaft realisiert aktive Einkünfte nach 8 AStG UND/ODER:
Steuergestaltung durch Zwischenholding Wird als Zwischenholding eine zyprische Limited installiert, die Anteile an der HongKong Ltd hält, werden die Dividendenzuflüsse in der zyprischen Holding nicht besteuert. Zypern hat hier Sonderregelungen im Rahmen des Holdingsprivilegs, unabhängig von der Anwendung eines DBAs. Werden diese Dividenden dann z.B. an eine deutsche Kapitalgesellschaft ausgeschüttet, so wird in Deutschland ebenso steuerfrei vereinnahmt, unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Steuern Der Steuersatz auf
Firmengewinne beträgt 17,5 %. In der Praxis ist er jedoch oft erheblich
niedriger, da jegliche Zinserträge aus Bankguthaben sowie im Ausland oder
in der Volksrepublik China erwirtschaftete Gewinne in Hongkong steuerfrei
sind. Überdies sind die Regelungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen und Kosten sehr großzügig. Allein hierdurch schon fällt das
Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Hongkong und Deutschland
nach unserer Erfahrung in der Praxis meist nicht ins Gewicht. Umsatz- oder
Mehrwertsteuern gibt es in Hongkong nicht. Importzölle fallen i. w. nur
auf Spirituosen, Tabakwaren, Benzin und Diesel sowie Kraftfahrzeuge an.
Status aus Sicht der deutschen Finanzbehörde EU-Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar, kein DBA-Sachverhalt. Mithin Offshore-Status: Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt bei Nicht-DBA-Sachverhalten allein §§ 12 und 13 AO. Ist eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Kontex zu bejahen, dann unterliegen in der BRD erzielte Einkünfte eines ausländischen Unternehmens der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1 Nr2. EStG. Die Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem innerstaatlichen deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs. Nicht-DBA-Sachverhalte (Offshore) gestalten sich ebenfalls unter folgenden Gesichtspunkten nachteilig:
Schlussfolgerungen: Kann dem Deutschen im Sinne ggf. ein Rechtsbezug zur China Ltd nachgewiesen werden, der vermuten lässt, dass sich ggf die geschäftliche Oberleitung in Deutschland befinden "könnte" (Verdacht des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs), sollten die Merkmale der "ordentlichen Betriebsstätte" erfüllt sein:
Einschlägig kann bei Nicht-DBA Sachverhalten ergänzend sein: Vermeidung der Doppelbesteuerung für Körperschaften, § 26 KStG: 26 KStG, Besteuerung ausländischer Einkunftsteile(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. (2) bis 5 (weggefallen) (6) 1 Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die Vorschriften des § 34c Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 bis 7 und des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.2 Bei der Anwendung des § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist der Berechnung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich ohne Anwendung der §§ 37 und 38 ergibt.3 Soweit die in Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 106, Nr. L 195 S. 33), festgelegten Sätze der Quellensteuer für Zinsen und Lizenzgebühren, die aus Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien oder der Tschechischen Republik stammen, niedriger sind als die in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesen Staaten dafür festgelegten Sätze, ist auf Grund des § 34c Abs. 6 in Verbindung mit § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die Quellensteuer höchstens zu den nach den Richtlinien festgelegten Sätzen anzurechnen.4 § 34c Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist bei den aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammenden Einkünften auch auf Einkünfte anzuwenden, die nach den Richtlinien nicht besteuert werden können.5 Eine Zahlung, die von einem Unternehmen der in Satz 3 genannten Staaten oder von einer in diesen Staaten gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner erfolgt, gilt als aus dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union stammend, wenn die Einkünfte nach Artikel 6 der Richtlinie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteuert werden können.6 Soweit ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dieser Staaten bei Zinsen oder Lizenzgebühren die Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer vorsieht, ist die Anrechnung bei den unter die Richtlinie fallenden Zinsen und Lizenzgebühren letztmals für den Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem dieser Staat nach Artikel 6 der Richtlinie hierauf noch Quellensteuern erheben kann.7 Werden die aus den in Satz 3 genannten Staaten stammenden Zinsen oder Lizenzgebühren an eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gezahlt, sind bei Anwendung des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes die Zinsen und Lizenzgebühren als ausländische Einkünfte anzusehen.8 Eine Steueranrechnung erfolgt höchstens zu den in Artikel 6 der Richtlinie genannten Sätzen.9 Die Sätze 1 bis 8 sind im Fall der Besteuerung nach Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl. EU 2004 Nr. L 385 S. 30), entsprechend anzuwenden.
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