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Firmengründung
Bulgarien: Gebühren Firmengründung Bulgarien
Gebühren Firmengründung Bulgarien Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen, gern senden wir Ihnen unsere Gebührenliste zu. Kurzübersicht Firmengründung Bulgarien:
Firmengründung Bulgarien: Allgemeines zu Bulgarien Bulgarien (bulg. България [bəlg'arija], amtliche Bezeichnung: „Republik Bulgarien“ [Република България/Republika Bălgarija]) ist eine Republik in Südosteuropa, die im Norden an Rumänien, im Westen an Serbien und Mazedonien, im Süden an Griechenland und die Türkei grenzt. Im Osten bildet das Schwarze Meer die natürliche Staatsgrenze. Hauptstadt und Regierungssitz der Republik Bulgarien ist Sofia. Weitere bedeutende wirtschaftliche, administrative und kulturelle Zentren bilden die Städte Plowdiw, Warna, Burgas, Russe und Stara Sagora. Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und seit 2004 Mitglied der NATO. Weiter ist Bulgarien unter anderem Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), des Kooperationsrates für Südosteuropa (SEECP) und der Schwarzmeer-Wirtschaftskooperation (BSEC). Firmengründung Bulgarien: Steuerliche Aspekte Bulgarien hat mit Zypern die geringsten Steuern in der EU, nämlich 10% Ertrags- und Einkommensteuer (FlatTax). Da Bulgarien Mitglied der EU ist, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin sind die Urteile des EuGHs anwendbar. Daneben unterhält Bulgarien mit fast allen Industrieländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Der Begriff der steuerlichen Betriebsstätte ist im DBA-Sachverhalt legal definiert, auf der Grundlage 5 DBA (OECD Abkommen): Artikel 5 DBA:
Mithin: Eine Produktionsstätte, eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen begründet eine Betriebsstätte in Bulgarien, unabhängig vom "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Ansonsten wird eine steuerliche Betriebsstätte durch den "Ort der geschäftlichen Oberleitung" definiert: -Entweder Sie oder ein Beauftragter verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Bulgarien und treten als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER -Wir stellen einen Treuhand-Direktor oder angestellten Direktor mit Ansässigkeit in Bulgarien ODER -Sie dokumentieren, dass Sie im Rahmen der erforderlichen geschäftlichen Oberleitung in Bulgarien anwesend sind (ORT der geschäftlichen Oberleitung gemäss 5 DBA). Dieses funktioniert allerdings nicht bei erforderlichen Tagesentscheidungen. Firmengründung Bulgarien und Ordentlicher Geschäftssitz Ein Briefkasten" ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Auf der anderen Seite sind i.d.R. keine großen Büroflächen erforderlich. Hier ist "Augenmaß" gefragt. Die Mindestanforderung wäre eine zustellbare Postadresse, keine C.O-Massenadresse (Achtung Billiggründer!) und eine eigene Telefonnummer- möglichst mit persönlicher Gesprächsannahme in den normalen Geschäftszeiten. Ob dieses eine Domizillierung bei einem Business-Center (zb.B. www.regus.de ) sein kann, hängt davon ab, ob der Geschäftszweck bzw. der Umfang der geschäftlichen Tätigkeiten eine entsprechende Infrastruktur augenscheinlich erforderlich macht. Natürlich ist die Anmietung eines voll eingerichteten Büros, mit Vorlage eines Mietvertrages zwischen Vermieter und Gesellschaft, immer die optimale Konstellation. Jedoch gibt es z.B. auch in Deutschland tausende von Internet-Dienstleister, die in Heimarbeit tätig sind oder Ihre Firma z.B. bei einem Business Center domizillieren. Viele unternehmerische Tätigkeiten erfordern Heutzutage keine großen Büroräume mehr. Und was im Inland gilt, muss auch im Ausland Gültigkeit haben. Sofern Sie keine eigenen Büroräume in Bulgarien anmieten, bieten wir die Domizillierung an einem Business-Center mit Firmenschild, eigener Telefonnummer, persönlicher Gesprächsannahme mit dem Namen Ihrer Firma, Fax und Postweiterleitung. Firmengründung Bulgarien und Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Beispiel: Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer Bulgarischen GmbH. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Dividenden der Bulgarischen GmbH steuerfrei in Deutschland vereinnahmen, allerdings unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt nach Deutschem KStG. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann mit 25%tiger Abgeltungssteuer. Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §§7-14 AStG Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird. Die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ist EU-Rechtswidrig. Allerdings muss im Zweifel nachgewiesen werden, das in Bulgarien ein qualifizierter Geschäftsbetrieb installiert ist, das Deutsche Finanzamt kann eine Ansässigkeitsbescheinigung verlangen. Stichworte sind hier: Verhinderung der rechtswidrig zwischengeschalteten Gesellschaft, um die inländische Besteuerung zu umgehen. Anwendung der EU-Fusionsrichtlinie (23 UmwStG Einbringung in der Europäischen Union) §23 UmwStG ist die Folge der EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:
Auslösen einer Betriebsstätte in Deutschland Da Deutschland ein DBA mit Bulgarien unterhält, definiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage 5 DBA und nicht auf der Grundlage §§12/13 AO. Mithin: Ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der unabhängige Vertreter löst in Deutschland keine Betriebsstätte aus. Firmengründung Bulgarien und Quellensteuer Bulgarien bei abfließenden Dividenden -Anteilseigner ist eine natürliche Person außerhalb Bulgariens, es besteht ein DBA zwischen Bulgarien und dem Sitzstaat des Anteilseigners: Quellensteuer gemäss jeweiligen DBA. -Anteilseigner ist eine natürliche Person außerhalb Bulgariens, es besteht kein DBA zwischen Bulgarien und dem Sitzstaat des Anteilseigners: Volle bulgarische Quellensteuer -Anteilseigner ist eine juristische Person außerhalb Bulgariens, in der EU belegen: Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden), sofern die Voraussetzungen der EU Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind. In Deutschland allerdings 5%tiger Körperschaftssteuervorbehalt. -Anteilseigner ist eine juristische Person außerhalb Bulgariens, Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalt: Quellensteuer gemäß jeweiligen DBA. -Anteilseigner ist eine juristische Person außerhalb Bulgariens, Nicht-EU, Nicht- DBA-Sachverhalt: Volle Quellensteuer Vermeidung der Quellensteuer im Nicht-EU-Sachverhalt (verbundene Unternehmen) Im Kontext von verbundenen Unternehmen kann die Installation einer Zwischenholding sinnvoll sein, um die Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden zu minimieren oder ganz zu verhindern. Firmengründung Bulgarien und Installation einer Kapitalgesellschaft in Bulgarien Die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Bulgarien ohne große Probleme möglich. Die Organe sind die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer. Ein Aufsichtsrat ist nicht vorgesehen. Im Gründungsvertrag werden meist nur die gesetzlichen Mindesterfordernisse aufgenommen. Weitere Einzelheiten werden üblicherweise in einer internen Geschäftsordnung festgelegt. Das Mindeststammkapital für eine GmbH beträgt derzeit BGN 5.000,-, das sind umgerechnet rund EUR 2.500,-. Mindestens 70% des Stammkapitals muss bei der Gründung eingezahlt sein. Nach neuem Gesellschaftsrecht ist auch die Gründung einer OOD mit nur einem Euro Stammkapital möglich. Die Bewertung von Sacheinlagen erfolgt durch drei gerichtlich bestellte Sachverständige. Der Gründungsvertrag ist nicht notariatspflichtig, die Schriftform allein genügt. Die Musterzeichnung des Geschäftsführers muss jedoch notariell beglaubigt werden. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Anteile am Stammkapital beschränkt. Es besteht auch die Möglichkeit der Gründung einer so genannten Einmann(Einpersonen)-GmbH, wobei hundert Prozent des Stammkapitals im Eigentum des ausländischen Firmengründers bleiben können. In diesem Fall wird der bulgarischen Bezeichnung für GmbH, "OOD" (= Druschestvo ogranitschena otgovornost), ein "E" (= Ednolitschno - für "Einmann") vorangestellt. Der Gründungsvertrag wird bei einer EOOD durch einen Gründungsakt ersetzt. Auch dieser ist nicht notariatspflichtig. Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung können bei der EOOD in einem "geschäftsführenden Gesellschafter" vereinigt sein. Gebühren Firmengründung Bulgarien (GmbH=OOD=Druschestvo ogranitschena otgovornost) Richten sich nach den Dienstleistungen, gern
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