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Firmengründung
Bulgarien: DBAs
Übersicht der Doppelbesteuerungsabkommen "Firmengründung Bulgarien" Bulgarien unterhält mit nachfolgenden Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA):
Allgemeine Übersicht "Firmengründung Bulgarien"
Kurzübersicht Firmengründung Bulgarien:
Allgemeines zu Bulgarien Bulgarien (bulg. България [bəlg'arija], amtliche Bezeichnung: „Republik Bulgarien“ [Република България/Republika Bălgarija]) ist eine Republik in Südosteuropa, die im Norden an Rumänien, im Westen an Serbien und Mazedonien, im Süden an Griechenland und die Türkei grenzt. Im Osten bildet das Schwarze Meer die natürliche Staatsgrenze. Hauptstadt und Regierungssitz der Republik Bulgarien ist Sofia. Weitere bedeutende wirtschaftliche, administrative und kulturelle Zentren bilden die Städte Plowdiw, Warna, Burgas, Russe und Stara Sagora. Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und seit 2004 Mitglied der NATO. Weiter ist Bulgarien unter anderem Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), des Kooperationsrates für Südosteuropa (SEECP) und der Schwarzmeer-Wirtschaftskooperation (BSEC). Firmengründung Bulgarien: Steuerliche Aspekte Bulgarien hat mit Zypern die geringsten Steuern in der EU, nämlich 10% Ertrags- und Einkommensteuer (FlatTax). Da Bulgarien Mitglied der EU ist, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin sind die Urteile des EuGHs anwendbar. Daneben unterhält Bulgarien mit fast allen Industrieländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Der Begriff der steuerlichen Betriebsstätte ist legal definiert, auf der Grundlage 5 DBA (OECD Abkommen): Artikel 5 DBA:
Mithin: Eine Produktionsstätte, eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen begründet eine Betriebsstätte in Bulgarien, unabhängig vom "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Ansonsten wird eine steuerliche Betriebsstätte durch den "Ort der geschäftlichen Oberleitung" definiert: -Entweder Sie oder ein Beauftragter verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Bulgarien und treten als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER -Wir stellen einen Treuhand-Direktor oder angestellten Direktor mit Ansässigkeit in Bulgarien ODER -Sie dokumentieren, dass Sie im Rahmen der erforderlichen geschäftlichen Oberleitung in Bulgarien anwesend sind (ORT der geschäftlichen Oberleitung gemäss 5 DBA). Dieses funktioniert allerdings nicht bei erforderlichen Tagesentscheidungen. Ordentlicher Geschäftssitz im Sinne Ein Briefkasten" ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Auf der anderen Seite sind i.d.R. keine großen Büroflächen erforderlich. Hier ist "Augenmaß" gefragt. Die Mindestanforderung wäre eine zustellbare Postadresse, keine C.O-Massenadresse (Achtung Billiggründer!) und eine eigene Telefonnummer- möglichst mit persönlicher Gesprächsannahme in den normalen Geschäftszeiten. Ob dieses eine Domizillierung bei einem Business-Center (zb.B. www.regus.de ) sein kann, hängt davon ab, ob der Geschäftszweck bzw. der Umfang der geschäftlichen Tätigkeiten eine entsprechende Infrastruktur augenscheinlich erforderlich macht. Natürlich ist die Anmietung eines voll eingerichteten Büros, mit Vorlage eines Mietvertrages zwischen Vermieter und Gesellschaft, immer die optimale Konstellation. Jedoch gibt es z.B. auch in Deutschland tausende von Internet-Dienstleister, die in Heimarbeit tätig sind oder Ihre Firma z.B. bei einem Business Center domizillieren. Viele unternehmerische Tätigkeiten erfordern Heutzutage keine großen Büroräume mehr. Und was im Inland gilt, muss auch im Ausland Gültigkeit haben. Sofern Sie keine eigenen Büroräume in Bulgarien anmieten, bieten wir die Domizillierung an einem Business-Center mit Firmenschild, eigener Telefonnummer, persönlicher Gesprächsannahme mit dem Namen Ihrer Firma, Fax und Postweiterleitung. Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Beispiel: Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer Bulgarischen GmbH. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Dividenden der Bulgarischen GmbH steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann mit 25%tiger Abgeltungssteuer. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Zu bedenken ist für deutsche Anteilseigner evtl. die Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG, sofern die Auslandsgesellschaft nur passive Einkünfte realisiert und die Rechtsprechung des EuGHs (Nicht-Wirkung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung aufgrund des Urteils Cadbury Schweppes ) gänzlich nicht greift. Würde dann die deutsche Kapitalgesellschaft mehr als 50% Anteile halten (beherrschender Einfluss im Sinne), würde die fiktive Besteuerung in Deutschland greifen. Anwendung der EU-Fusionsrichtlinie (23 UmwStG Einbringung in der Europäischen Union) §23 UmwStG ist die Folge der EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:
Auslösen einer Betriebsstätte in Deutschland Da Deutschland ein DBA mit Bulgarien unterhält, definiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage 5 DBA und nicht auf der Grundlage §§12/13 AO. Mithin: Ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der unabhängige Vertreter löst in Deutschland keine Betriebsstätte aus. Anwendung 8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) Zur Beachtung: Der EuGH hat die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung im europäischen Kontext für rechtswidrig erklärt. Allerdings wird im Sitzstaat (Niedrigsteuerland mit passiven Einkünften) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich sein, um die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden. Der deutsche Fiskus wird eine "Ansässigkeitsbescheinigung" vom Finanzamt des Sitzstaates verlangen können. Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft. Installation einer Kapitalgesellschaft in Bulgarien Die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Bulgarien ohne große Probleme möglich. Die Organe sind die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer. Ein Aufsichtsrat ist nicht vorgesehen. Im Gründungsvertrag werden meist nur die gesetzlichen Mindesterfordernisse aufgenommen. Weitere Einzelheiten werden üblicherweise in einer internen Geschäftsordnung festgelegt. Das Mindeststammkapital für eine GmbH beträgt derzeit BGN 5.000,-, das sind umgerechnet rund EUR 2.500,-. Mindestens 70% des Stammkapitals muss bei der Gründung eingezahlt sein. Die Bewertung von Sacheinlagen erfolgt durch drei gerichtlich bestellte Sachverständige. Der Gründungsvertrag ist nicht notariatspflichtig, die Schriftform allein genügt. Die Musterzeichnung des Geschäftsführers muss jedoch notariell beglaubigt werden. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Anteile am Stammkapital beschränkt. Es besteht auch die Möglichkeit der Gründung einer so
genannten Einmann(Einpersonen)-GmbH, wobei hundert Prozent des
Stammkapitals im Eigentum des ausländischen Firmengründers bleiben
können. In diesem Fall wird der bulgarischen Bezeichnung für GmbH, "OOD"
(= Druschestvo ogranitschena otgovornost), ein "E" (= Ednolitschno - für
"Einmann") vorangestellt. Der Gründungsvertrag wird bei einer EOOD durch
einen Gründungsakt ersetzt. Auch dieser ist nicht notariatspflichtig.
Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung können bei der EOOD in
einem "geschäftsführenden Gesellschafter" vereinigt sein.
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