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![]() Beratungshonorare der ETC
Beratungskosten für eine Erstberatung Die ETC verlangt für eine Erstberatung (maximal eine Stunde, telefonisch, per E-Mail oder Vor Ort in Hamburg oder London) einen reduzierten Honorarsatz von 150,00 Euro netto. Beauftragt uns der Mandant, wird diese Erstberatungsgebühr angerechnet, mithin ist dann die Erstberatung kostenlos. In den überwiegenden Fällen handelt es sich bei unseren Erstberatungen nicht um reine Informationsgespräche, vielmehr werden bereits fundierte Fragestellungen erörtert und Lösungsansätze offeriert. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass wir Erstberatungen nicht kostenlos durchführen können. Davon unabhängig erhalten die meisten Mandanten bereits im Vorfeld kostenlose und hinreichende Informationen per E-Mail, ergänzend gibt es wohl keine Kanzlei die so viele kostenlose Informationen (Ausführungen auf unseren Internetseiten, umfangreiche Exposees) zur Verfügung stellt. Weitere Beratungen Weitere Beratungen werden mit Stundensatz zu 225,00 Euro/netto in Rechnung gestellt. Dabei gibt es für bestimmte Fachbereiche erhöhte Honorarsätze, z.B. bei Gründungen von Finanzdienstleistungsgesellschaften und Banken, Glücksspiel-Lizenzen usw.. Entsprechende Ausführungen entnehmen Sie bitte unserer Honorarvereinbarung, die wir Ihnen gern zusenden. Damit eine internationale Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird! Bei der Gründung einer Auslandsgesellschaft/Internationale Steuergestaltung ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Mandant von versierten Spezialisten (Steuerberater für internationales Steuerrecht bzw. vergleichbare Qualifikationen) beraten wird. Allerdings handelt es sich bei ca. 98% der Anbieter im Internet um reine Gründungsagenturen, die keine hinreichenden Qualifikationen im Kontext des internationalen Steuerrechts besitzen. Dabei kann eine Firmengründung im Ausland schnell zur Falle werden, wenn die heimischen Steuergesetze, internationales Steuerrecht und/oder innerstaatliches Recht im Land der Firmengründung nicht beachtet wird, z.B.:
Im LowTax-Network kann sich der Mandant sicher sein,dass er auf beiden Seiten (Ansässigkeitsstaat des Mandanten und Sitzstaat der Auslandsgesellschaft) von versierten Spezialisten im internationalen Steuerrecht beraten wird. Dieses sind durchgehend Steuerberater für internationales Steuerrecht oder vergleichbare Qualifikationen (Anwälte mit Zusatzqualifikationen,LLM;Studium der Betriebswirtschaftslehre oder Studium der Rechtswissenschaften mit Inhouse-oder externen Qualifikationen im internationalen Steuerrecht). Dabei arbeiten die "Beratungs-Kanzleien" und die Gründungs-Kanzleien Hand in Hand zusammen, um für den Mandanten das optimale Ergebnis zu erzielen.
Es versteht
sich- hoffentlich- von selbst, dass die ETC für fundierte Beratungen
ein entsprechendes Honorar verlangt.
Dabei sind die Beratungshonorare der ETC im Verhältnis zu großen
internationalen Steuerberatungsgesellschaften (z.B. KPMG) sehr moderat. Eine rechtssichere Gestaltung ist nicht zum Nulltarif zu haben! Natürlich wissen wir, dass viele "Gründungsagenturen" Auslandsgestaltungen für weniger Geld anbieten. Das ist aber auch keine Kunst. Zentrale Fragestellung ist vielmehr, ob solche Gestaltungen einer Nachprüfung standhalten oder zur "Steuerfalle" werden. Wenn Sie also Angebote vergleichen, sind folgende Fragestellungen entscheidend: -Werden Sie von Spezialisten im internationalen Steuerrecht beraten? Sind dem Berater die einschlägigen Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,DBA-Missbrauchsklauseln, Auswirkungen der Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten, G20-Abkommen usw.. bekannt? -Wer realisiert die Firmengründung im Ausland? Eine reine Gründungsagentur oder eine Steuer-bzw. Anwaltskanzlei? (Frage des "Mandantenverhältnisses", keine "Offenbarung" wenn Anwalt/Mandantenverhältnis,Frage der Haftung usw.) -Wird als Geschäftssitz der Auslandsgesellschaft nur ein Registered Office und/oder ein "Briefkasten" angeboten? Fragestellungen des Gestaltungsmissbrauchs (Firmengründung dient nur der rechtswidrigen Zwischenschaltung zur Verhinderung der inländischen Steuer). Hierzu ergänzend: Ein reines Registered-Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne: Sitzstaat selbst verweigert i.d.R. Zuteilung einer Umsatzsteuer-ID-Nummer, offensichtliche "Briefkastengestaltung" ohne "Substanz". Bei reiner "Briefkastenfirma" ergänzend: Steuervorteile z.B. im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,Nicht-Anwendung §8 Deutsches AStG usw. können versagt werden,da keine Ansässigkeitsbescheinigung vom ausländischen Finanzamt vorgelegt werden kann. Ausländische Rechnungsstellungen werden nicht anerkannt. -Bei Treuhand-Gestaltungen im DBA-Fall: Handelt es sich bei dem eingesetzten Treuhand-Direktor um einen Anwalt, ist dieser "permanent" als Direktor im Register des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft eingetragen oder nur ein "Nominee-Direktor" (Gründungs-Direktor, der nach Eintrag wieder zurücktritt und der Mandant wird als Direktor ins Register eingetragen), ist er permanent "ansprechbar" und somit als Direktor zu identifizieren? Wird ein Treuhand-Direktor angeboten, der Verträge zeichnet? Bei Einsatz einer juristischen Person als Direktor: Wie oben und die Trustee-Gesellschaft befindet sich im Besitz einer Anwaltskanzlei? Kann bei Notwendigkeit auch ein "angestellter Direktor" im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft realisiert werden, also mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft, Abführung von Lohnsteuer-und Sozialabgaben. Der Verdacht eines Gestaltungsmissbrauchs liegt vor, wenn es offensichtlich ist, das der Direktor der Gesellschaft nur zum "Schein" zwischengeschaltet wurde, um den Ort der eigentlichen Willensbildung zu verschleiern. -Bei Treuhand-Gestaltungen im Nicht-DBA-Fall/Nullsteuer-Oasen: Wird nur ein Nominee-Direktor angeboten oder auch ein permanenter Treuhand-Direktor? Welche Auskünfte erteilt das jeweilige Land im Kontext der Auskunftsvereinbarungen und/oder G20 Abkommen? -Im Rahmen der Kontoeröffnung der Auslandsgesellschaft: Wird die Kontoeröffnung garantiert oder nur "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto eröffnet wird). Hat der Treuhand-Direktor keinen Zugriff auf das Konto, wird also ein entsprechender Gesellschafterbeschluss getätigt und wird dieser Beschluss der Bank entsprechend vorgelegt? Ergänzend: Viele Gründungsagenturen geben an, dass der wirtschaftlich Berechtigte für die Kontoeröffnung nicht bei der Bank im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft anwesend sein muss. I.d.R. funktioniert eine solche Vorgehensweise jedoch nur,wenn der "Gründer/Antragssteller" der Bank bekannt und ein Anwalt ist. -Wer übernimmt im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft die Buchführung,VAT Meldungen und Jahresabschluss? Bestehen mithin entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit Steuerkanzleien im Sitzstaat usw.. -Bei Anmeldung/Realisierung einer Repräsentanz/Niederlassung/Zweigniederlassung außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft: Ist gewährleistet, dass die Geschäftsführung der Auslandsgesellschaft (Treuhand-Direktor) die Repräsentanz anmeldet? Im anderen Fall liegt der Verdacht eines Gestaltungsmissbrauchs nahe, da nur die ausländische Betriebsstätte entsprechend veranlassen kann. -Bei verbundenen Unternehmen, Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. im DBA-Sachverhalt: Ist bekannt, dass z.B. die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie nur positiv anwendbar ist, wenn die beteiligten Unternehmen aktiv im Sinne sind und über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen? (Finanzamt kann Ansässigkeitsbescheinigung vom ausländischen Finanzamt anfordern). Im DBA-Sachverhalt und verbundene Unternehmen: Sind die DBA-Missbrauchsklauseln bekannt, insbesondere der Aktivitätsvorbehalt in vielen Doppelbesteuerungsabkommen? -Bei verbundenen Unternehmen "DBA-Sachverhalt und exempt Company": Ist bekannt, dass die meisten DBAs nicht anwendbar sind, sofern es sich bei dem Mutter/Tochterunternehmen um eine exempt Company handelt? Beispiel: Zwar unterhält z.B. Singapur ein DBA mit Deutschland. Handelt es sich aber bei der Singapur Gesellschaft um eine exempt. Company, ist das DBA nicht anwendbar. Vgl. auch: VAE Offshore-Gesellschaft oder Unternehmen in Österreich und Belize Gesellschaft im Status der exempt Company. In den meisten Fällen werden Sie auf diese Fragen keine oder unzureichende Antworten erhalten. Eine Auslandsgesellschaft gründen und damit dominant steuern zu sparen, ist zwar machbar, aber nicht so einfach wie viele Gründungsagenturen glaubhaft machen wollen. Wenn dem so wäre, wären alle Hochsteuerländer bereits "pleite". Entscheidend ist die richtige Planung und Beratung durch versierte Spezialisten für internationales Steuerrecht. Dabei ist es (hoffentlich) selbstverständlich, dass eine fundierte Beratung Geld kostet. Entscheidend ist weiterhin die richtige Umsetzung der Auslandsfirmengründung im Kontext der oben beschriebenen Sachverhalte. Wieso können einige Gründungsagenturen Auslandsfirmen so günstig gründen? Das ist im Prinzip sehr einfach, nach dem Prinzip "des minimalen Aufwands" und der Vermeidung von dominanten Kosten: -Kein qualifiziertes Personal: Qualifiziertes Personal kostet naturgemäß viel Geld. Ein Steuerberater für internationales Steuerrecht oder z.B. ein Betriebswirt mit Zusatzqualifikationen im internationalen Steuerrecht, wird ein ordentliches Gehalt verlangen. Diese Gehälter müssen erwirtschaftet werden. -Keine Inhouse oder-externe Fortbildung des Personals: Fortbildungen kosten naturgemäß viel Geld und sind gerade im Fachbereich des internationalen Steuerrechts von entscheidender Bedeutung: Es gibt kaum Bereiche, bei denen so viele Änderungen/Ergänzungen in so kurzer Zeit erfolgen,z.B.: Rechtsprechung des EuGHs mit direkter Auswirkung auf das jeweilige nationale- und internationale Steuerrecht,neue Gesetze und/oder Verordnungen der Länder (z.B. Deutsches Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz),Änderung der Steuergesetze-und/oder Gesellschaftsrecht im Ausland u.v.m.. Mithin kann eine effektive Beratung der Mandanten nur gewährleistet werden, wenn die Mitarbeiter/innen- Berater einer ständigen Fortbildung unterzogen werden. Auch diese Kosten müssen selbstverständlich erwirtschaftet werden. -Gründungsagenturen ohne persönliche Beratung: Viele Billigagenturen agieren im "Verborgenen", ein persönlicher Beratungstermin ist nicht möglich. Wir kennen Agenturen, die z.B. in England nur ein virtuelles Office haben, aber in Wahrheit in Spanien sitzen. Oder Agenturen, die z.B. auf Belize ihren Sitz haben. Bei diesen Agenturen ist naturgemäß nie ein persönlicher Beratungstermin realisierbar, alles funktioniert ausschließlich über E-Mail oder telefonisch. Es ist aber gerade bei internationalen Steuergestaltungen i.d.R. notwendig, ein persönliches Beratungsgespräch zu führen. Müßig zu erwähnen, dass die Vorhaltung von Beratern und die notwendige Infrastruktur Geld kostet. -Komplexe Steuerliche Beratungen: Nach unseren Erfahrungen kann keine der Billigagenturen komplexe steuerliche Beratungen realisieren und stoßen schnell an Ihre Grenzen. Dieses liegt schlicht an unzureichenden Kenntnissen im internationalen Steuerrecht. -Reduzierung auf ein oder wenige Länder: Viele Gründungsagenturen bieten nur wenige Länder als Alternativen an. Dieses reduziert den Aufwand, insbesondere im Kontext der erforderlichen Aus-und Fortbildung. -Keine Rechtsanwalts-und/oder Steuerkanzlei im Ausland: Viele Gründungsagenturen realisieren die Gründungen nicht über Rechtsanwalts-oder Steuerkanzleien im Ausland. Dieses kann insbesondere bei Treuhand-Lösungen negative Auswirkungen haben,da nur bei einer Gründung über eine Anwalts-oder Steuerkanzlei das Mandantengeheimnis gewahrt bleibt. -Bei Treuhand-Gründungen: Billigagenturen bieten entweder nur einen Nominee-Direktor an oder der Treuhand-Direktor ist kein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft. Naturgemäß wird ein Anwalt für eine solche Dienstleistung wesentlich mehr Geld verlangen als eine "andere Person" (Thematik "Mandantengeheimnis" bleibt gewahrt,keine Offenlegung des Treuhandverhältnisses usw). Gleiches in Bezug auf einen Treuhand-Shareholder (sollte Anwalts-oder Steuerkanzlei sein). Ergänzend bieten Billigagenturen i.d.R. keinen Treuhand-Direktor an, der Verträge zeichnet oder einen angestellten Direktor. -Ordentlicher Geschäftssitz: Ein reines Registered Office, ein "Briefkasten" und/oder ein Anrufbeantworter ist für wenig Geld zu haben. Wie oben beschrieben, kann eine solche Scheinfirma jedoch verherende Auswirkungen haben. -"Hilfe bei der Kontoeröffnung": Wir wissen von Gründungsagenturen, die Ihren Kunden lediglich die Antragsformulare zur Firmengründung übersenden. I.d.R. bedeutet dieses natürlich, das kein Konto eröffnet wird oder der Gestaltungsmissbrauch sofort offensichtlich wird. Vergleichbarkeitsstudie am Beispiel englische Limited Vergleich der Dienstleistungen (Unsere Kanzlei und Gründungsagenturen)
* Englische Banken eröffnen ein Konto für eine UK Limited nur, wenn ein "Inländer Direktor der Gesellschaft ist", i.d.R. ist zudem die Anwesenheit des Direktors bei der Kontoeröffnung notwendig (davon abweichend, wenn der Bank der Direktor bekannt ist, z.B. unsere englischen Steuerberater /RAs). Mithin ist außerdem i.d.R. die Anwesenheit des Kontobevollmächtigten bei der Kontoeröffnung notwendig. Genau aus diesen Gründen verweigern die englischen Banken eine Kontoeröffnung bei den Ltd-Gründungen der Billiggründer". ** Nach neuem Recht in UK, muss mindestens ein Direktor eine natürliche Person sein, in der EU Ansässig. Bei der Gestaltung mit einem Treuhand-Direktor ist es von zentraler Bedeutung, dass dieser Direktor während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener und ansprechbarer Direktor ist. Viele Agenturen installieren hingegen einen Gründungs-Direktor und/oder einen "Papier-Direktor", der nicht mehr ansprechbar/präsent ist. *** Die Einhaltung der Fristen im Rahmen Annual Return/Acc., VAT-Voranmeldungen usw.. ist insbesondere im englischen Recht "entscheidend". Es drohen sonst hohe Strafen oder gar die Löschung der Gesellschaft. **** Schweizer Banken eröffnen ein Konto auf eine Auslandsgesellschaft i.d.R. nur noch, wenn in der Schweiz eine Niederlassung installiert wird, mithin ein Schweizer als Bevollmächtigter auftritt. Bei uns ist dieses ohne CH Niederlassung möglich. Fallen bei "verbundenen Unternehmen" Bei verbundenen Unternehmen ist u.a. zu prüfen,ob die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommen und/oder die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar ist und wenn nicht, welche Konstellation besser geeignet ist. Negativbeispiel wäre die Gründung einer zyprischen Ltd als Anteilseigner einer Schweizer Kapitalgesellschaft: Zwar wirken grundsätzlich die Regelungen analog der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, jedoch unterhalten die Schweiz und Zypern kein DBA. Mithin greifen die Positivwirkungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erst nach zwei Jahren Haltefrist, ansonsten 35%tige Schweizer Quellensteuer bei Abfluss der Dividenden. Fallen bei Holdinggesellschaften Holdinggesellschaften sollen Dividenden der verbundenen Unternehmen möglichst steuerfrei vereinnahmen und die Weiterausschüttung an die Anteilseigner steuerminimiert gestalten. Dabei haben geeignete Holdingstandorte unterschiedliche Regelungen. Bei der Standortwahl einer Holding spielen mithin viele Faktoren eine Rolle:
Fallen bei der Ausgestaltung der Auslandsfirma: -Betriebsstättenbegriff: Die steuerliche Betriebsstätte ist im Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert. Demnach löst eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer (je nach DBA) immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus. Ist dieses nicht gegeben, orientiert sich das Vorhandensein einer steuerlichen Betriebsstätte zentral über den "Ort der geschäftlichen Oberleitung". -Ort der Leitung: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässiger muss -zumindest nach außen- die geschäftliche Leitung innehaben. Möglichkeiten: -Sie oder ein Beauftragter verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft und treten als Geschäftsführer auf -Sie stellen einen Ansässigen im Sitzstaat als Geschäftsführer an -Ein Anwalt im Sitzstaat tritt treuhänderisch als Geschäftsführer auf und übergibt im Innenverhältnis mittels eines Treuhandvertrages alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Nutznießer. -Eine Person oder Anwalt mit gewöhnlichen Aufenthalt im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft wird als Geschäftsführer angestellt Davon abweichend: Sind keine Tagesentscheidungen zu treffen (Ausnahmefall!) kann der z.B. in Deutschland Ansässige im Sinne die geschäftliche Oberleitung innehaben, sofern er nachweist, dass er im Rahmen der notwendigen geschäftlichen Oberleitung im Sitzstaat anwesend ist, um die Geschäfte zu leiten. Im Falle der Treuhandlösung ist darauf zu achten, dass es sich bei dem Treuhand-Direktor/Geschäftsführer um eine Person handelt, die "dauerhaft" ansprechbar und erreichbar ist. Ein so genannter Gründungs-Direktor (Vorsicht Billiganbieter!) nützt dem Mandanten aus nachvollziehbaren Gründen wenig, da dieser nach der Gründung wieder zurücktritt und an den eigentlichen "Gründer" übergibt. Somit wird schnell aufgedeckt, dass die eigentliche geschäftliche Leitung nicht im Sitzstaat vollzogen wird, sondern z.B. in Deutschland. Mithin findet die Besteuerung i.d.R. in Deutschland statt. Auch sollte - ebenfalls aus nachvollziehbaren Gründen- der Treuhand-Direktor ein Anwalt im Sitzstaat sein, damit eine Offenlegung des Treuhandverhältnisses nur in absoluten Ausnahmefällen möglich ist. Ein solches Treuhandverhältnis ist natürlich nicht zum Null-Tarif oder für wenige Euro zu haben. Von oben abweichend kann sich die Situation anders darstellen, wenn die Gesellschaft in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen,ohne öffentliches Handelsregister und ohne Auskunftsabkommen gegründet wird. Allerdings ist es dann im "Falle eines Falles" schwer nachzuweisen, dass es sich bei der Firmengründung um keinen Gestaltungsmissbrauch handelt. Hierzu ergänzend: G20 Abkommen. Weitere Hinweise zu den Problemstellungen einer Firmengründung im Nicht-DBA-Sachverhalt/Nullsteueroase finden Sie auf unserer Webseite zum Thema. -Der ordentliche Geschäftssitz: Ein Briefkasten oder ein Anrufbeantworter (Vorsicht Billiggründer!) erfüllt nicht die Voraussetzung für einen ordentlichen Geschäftssitz im Rahmen der Gesetze und Verordnungen. Gleiches gilt für ein sogenanntes Registered Office. Vielmehr müssen folgende Merkmale minimal erfüllt sein:
Bei der notwendigen Ausgestaltung des Geschäftssitzes im Ausland kommt es immer auf die "Vergleichbarkeit im Sinne" an. Ist erkennbar, dass die Auslandsgesellschaft die Tätigkeiten nur mit mehreren Angestellten und entsprechenden Büros realisieren kann, wird ein virtuelles Office bei einem Business-Center auf keinem Fall ausreichend sein. -Das Deutsche Außensteuergesetz, Hinzurechnungsbesteuerung: Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Andere Länder kennen z.T. vergleichbare Regelungen. Im Rahmen der EU ist die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung allerdings für rechtswidrig erklärt worden. Allerdings kann das Finanzamt den Nachweis verlangen, dass im Sitzstaat der Gesellschaft ein qualifizierter Geschäftsbetrieb installiert ist. -Deutsche Abgabenordnung oder vergleichbare Regelungen in anderen Ländern Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich im DBA-Sachverhalt allein auf der Grundlage 5 DBA. Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar, definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts über §§12/13 AO: Ein Warenlager,ein Repräsentant oder ein ständiger Vertreter löst eine Betriebsstätte im Sinne aus, also genau umgekehrt zum DBA-Sachverhalt. Andere Länder kennen vergleichbare Gesetze.
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