| Banklizenz, eigene Bank gründen, Bank in Liechtenstein gründen, Vermögensverwaltungsgesellschaft Liechtenstein | ||||||
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Banklizenz- eigene Bank gründen: Liechtenstein Gründung einer Bank in Liechtenstein Grundlage für eine Bankgründung in Liechtenstein ist das Liechtensteiner Bankengesetz. Wir gründen in Kooperation mit einer Liechtensteiner Anwaltskanzlei Banken, Finanzdienstleistungsgesellschaften oder Vermögensverwaltungsgesellschaften in Liechtenstein. Unsere Dienstleistungen sind:
Anfangskapital -Einlagensicherungsfonds - Zentralbank u.a. Das Anfangskapital muss mindestens 10 Mio. CHF betragen, in der Praxis zwischen 12- 15 Mio CHF. Einlagensicherungsfonds: 1/5 des Jahresreingewinns bis 1/5 des Eigenkapitals, bei maximal 3 Mio CHF. Bei Neugründungen (erstes Jahr) 100.000 CHF pro Einlagen-Guthaben. Es erfolgt die Anbindung an die Schweizer Zentralbank. Die Geschäftsführer müssen nicht in Liechtenstein ansässig,müssen aber Bürger des EWR sein. Es gelten die Richtlinien Basel II, entsprechend ist eine Wirtschaftsprüfgesellschaft (zB Moodys) zu bestellen. Die Gebühren betragen ca. 36.000 Euro pro Jahr. Die Gebühren für die notwendige Bankprüfgesellschaft betragen einmalig 50.000 CHF, die staatlichen Gebühren 30.000 CHF. Hinzukommen die anwaltlichen Gebühren (LCT und Anwalt Liechtenstein: minimal 60.000 Euro), ggf. die Gebühren für einen Bevollmächtigten in Liechtenstein und die Kosten für einen ordentlichen Geschäftssitz im Sinne. Grenzüberschreitender Bankverkehr Da Liechtenstein zum EWR gehört,ist aus Deutscher Sicht §53 B einschlägig : Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird. Bankengesetz Liechtenstein- Auszüge-
Begriffsbestimmungen12
Im Sinne dieses Gesetzes sind:13
a) Zweigstelle: eine
Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Bank,
Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma bildet und unmittelbar sämtliche
Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit einer
Bank oder Finanzgesellschaft verbunden sind, betreibt bzw.
Wertpapierdienstleistungen erbringt, für die der Wertpapierfirma eine
Zulassung erteilt wurde; hat eine Bank, Finanzgesellschaft oder
Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und
demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden
diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;14 b) Repräsentanz: jeder Teil der
Organisation einer ausländischen Bank, der weder Geschäfte abschliesst
oder abwickelt noch für eigene Rechnung vermittelt;15 c) Zulassung: ein Hoheitsakt
gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit einer Bank,
Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma auszuüben;16 d) zuständige Behörde:
diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- und
Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Banken,
Finanzgesellschaften oder Wertpapierfirmen innehaben;17 e) Herkunftmitgliedstaat: der
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem eine Bank,
Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma zugelassen ist;18 f) Aufnahmemitgliedstaat: der
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem eine Bank,
Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma ausserhalb des
Herkunftmitgliedstaates eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen
erbringt;19 g) Drittstaat: ein Staat, der
nicht Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist;20 h) qualifizierte Beteiligung:
das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % der Stimmrechte
oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen oder die Möglichkeit der
Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung
eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird. Für die
Feststellung der Stimmrechte ist Art. 4 des Offenlegungsgesetzes
anzuwenden;21 i) Mutterunternehmen: ein
Mutterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des
Personen- und Gesellschaftsrechts sowie jedes Unternehmen, das einen
beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;22 k) Tochterunternehmen: ein
Tochterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des
Personen- und Gesellschaftsrechts sowie jedes Unternehmen, auf das ein
Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt. Jedes
Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als
Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser
Unternehmen steht, betrachtet;23 l) Finanz-Holdinggesellschaft:
eine Finanzgesellschaft, deren Tochterunternehmen ausschliesslich oder
hauptsächlich Banken oder Finanzgesellschaften sind, wobei mindestens
ein Tochterunternehmen eine Bank ist;24 m) gemischtes Unternehmen: ein
Mutterunternehmen, das keine Bank oder Finanzgesellschaft ist und zu
dessen Tochterunternehmen mindestens eine Bank gehört;25 n) Unternehmen mit
bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit
darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder
andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur
Haupttätigkeit einer oder mehrerer Banken sind;26 o) enge Verbindungen: zwei oder mehr natürliche oder
juristische Personen sind verbunden durch: aa) Beteiligung, d.h. das direkte Halten oder das
Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder
des Kapitals an einem Unternehmen, oder bb) Kontrolle, d.h. die Verbindung zwischen einem
Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein gleichgeartetes
Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem
Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird
auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze
dieser Unternehmen steht, betrachtet.
Als enge Verbindung zwischen
zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine
Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person
durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;27 p) Wertpapierfirma: eine
juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder
gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig Wertpapierdienstleistungen für
Dritte erbringt;28 q) Sanierungsmassnahmen:
Massnahmen, mit denen die finanzielle Lage einer Bank gesichert oder
wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter
beeinträchtigen könnten, einschliesslich der Massnahmen, die eine
Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmassnahmen
oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;29 r) Liquidationsverfahren: ein
von einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraums eröffnetes und unter deren Aufsicht
durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die Vermögenswerte unter
Aufsicht der genannten Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zu verwerten.
Dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Nachlassvertrag im Konkurs
(Art. 88 und 89 der Konkursordnung) oder eine ähnliche Massnahme
abgeschlossen werden.30
II. Geschäftstätigkeit der Banken und Finanzgesellschaften
Eigene Mittel31 1) Die vorgeschriebenen eigenen
Mittel der Banken und Finanzgesellschaften müssen in einem angemessenen
Verhältnis zu den Risiken stehen, die der Bilanz und dem
Ausserbilanzgeschäft anhaften. Die Regierung setzt das Mindestverhältnis
mit Verordnung fest.32 2) Die Eigenmittelvorschriften
sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Bank und
Finanzgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis zu erfüllen.33 3) Die FMA kann in begründeten
Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen, soweit sie
nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.34
Liquidität 1) Die Banken und Finanzgesellschaften sorgen für ein
angemessenes Verhältnis der kurzfristigen Verbindlichkeiten zu den
greifbaren Mitteln und den leicht verwertbaren Aktiven. Die Regierung
setzt die Mindestverhältnisse mit Verordnung fest. 2) Auf konsolidierter Basis
muss eine angemessene Liquidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2
gewährleistet sein.35 3) Die FMA kann in begründeten
Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.36
Art. 637
Gesetzliche Reserven 1) Banken und Finanzgesellschaften haben wenigstens
einen Zwanzigstel ihres jährlichen Reingewinns den gesetzlichen Reserven
zuzuweisen, bis diese einen Fünftel des Grundkapitals erreicht haben. 2) Die gesetzlichen Reserven dürfen, soweit sie die
Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen, nur zur Deckung von
Verlusten herangezogen werden. 3) Ein bei der Ausgabe von Aktien oder Anteilscheinen
nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter
Mehrerlös ist den Kapitalreserven zuzuweisen.
Einlagensicherung und Anlegerschutz38 1) Die Banken sorgen für eine
ausreichende Sicherung der Einlagen und Anlagen durch Schaffung von
entsprechenden Institutionen oder durch Beteiligung an ausländischen
Sicherungseinrichtungen.39 2) Als gesicherte Einlagen
gelten Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder
aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergeben und
die von der Bank nach den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen
zurückzuzahlen sind, sowie durch Ausstellung einer Urkunde verbriefte
Forderungen, die insgesamt für den einzelnen Einleger die Summe des
Gegenwerts von 20 000 Euro nicht übersteigen.40 3) Als gesicherte Anlagen
gelten Gelder oder Instrumente, die ein Anleger im Zusammenhang mit
Wertpapierdienstleistungen einer Bank anvertraut hat und die insgesamt
für den einzelnen Anleger die Summe des Gegenwerts von 20 000 Euro nicht
übersteigen.41 4) Eine von der FMA beauftragte
Revisionsstelle mit einer Bewilligung gemäss Art. 37 dieses Gesetzes
prüft die Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit der Sicherungseinrichtungen
und nimmt in einem ausführlichen Revisionsbericht hierzu Stellung.42 5) Eine Bank darf Einlagen nur
entgegennehmen und Wertpapierdienstleistungen nur erbringen, wenn die
Vorschriften über die Einlagensicherung und den Anlegerschutz erfüllt
sind. Kommt eine Bank trotz Ergreifens von geeigneten Massnahmen ihren
Verpflichtungen nicht nach, wird ihr durch die FMA die Bewilligung
entzogen.43 6) Die Einlagensicherung und
der Anlegerschutz erstrecken sich auch auf Zweigstellen
liechtensteinischer Banken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes sowie in Drittstaaten.44 7) Liechtensteinische
Zweigstellen von Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz ausserhalb des
Europäischen Wirtschaftsraumes können der liechtensteinischen
Einlagensicherung bzw. dem liechtensteinischen Anlegerschutz unterstellt
werden, wenn das Einlagensicherungs- oder das Anlegerschutzsystem,
welchem diese Zweigstellen angeschlossen sind, den liechtensteinischen
nicht gleichwertig sind.45 8) Die Einleger und Anleger
können hinsichtlich ihres Entschädigungsanspruchs gegenüber den
Sicherungseinrichtungen die Gerichte anrufen. Sicherungseinrichtungen,
die im Rahmen der Einlagensicherung oder des Anlegerschutzes Zahlungen
leisten, sind berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der
geleisteten Zahlungen in die Rechte der Einleger oder Anleger
einzutreten.46 9) Die Regierung setzt die
näheren Bestimmungen mit Verordnung fest, insbesondere über die
Einlagen, welche von der Einlagensicherung gemäss Abs. 2, und über die
Anleger, welche von Abs. 3 ausgenommen sind.47
A. Bewilligungen69
1. Grundsatz70
Bewilligungspflicht71 1) Banken und
Finanzgesellschaften benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit
eine Bewilligung der FMA.72 2) Wenn die Bank oder Finanzgesellschaft Teil einer im
Finanzbereich tätigen ausländischen Gruppe bildet, wird die Bewilligung
zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 18 bis 25 nur erteilt, wenn: a) die Gruppe einer der liechtensteinischen Aufsicht
vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht; b) die Aufsichtsbehörde des
Heimatlandes keine Einwände gegen die Errichtung eines
Tochterunternehmens erhebt.73 3) Bei der Prüfung des
Bewilligungsgesuches darf nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des
Marktes abgestellt werden.74
Firmabezeichnungen75 1) Bezeichnungen, die eine
Tätigkeit als Bank oder Finanzgesellschaft vermuten lassen, dürfen in
der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der
Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die eine
Bewilligung als Bank oder Finanzgesellschaft erhalten haben.76 2) Banken, Finanzgesellschaften
und Wertpapierfirmen mit Sitz im Ausland dürfen ihre Firma vorbehaltlich
von Abs. 1 in Liechtenstein führen. Besteht die Gefahr einer
Verwechslung, kann ein erläuternder Zusatz verlangt werden.77 3) Banken und
Finanzgesellschaften dürfen in ihrer Firma den Namen einer
Muttergesellschaft nur führen, wenn die Muttergesellschaft aufgrund
einer Mehrheitsbeteiligung beherrschenden Einfluss ausübt. Überdies ist
bei Verwendung wesentlicher Bestandteile des Namens einer ausländischen
Bank in der Firma ein unterscheidender Zusatz zu verwenden, der
klarstellt, dass es sich um eine liechtensteinische Tochtergesellschaft
einer bestimmten ausländischen Bank handelt.78 4) Die FMA prüft die
Zulässigkeit der Firma aus aufsichtsrechtlicher Sicht. Die Firma darf
nicht irreführend sein, insbesondere dürfen keine falschen Vermutungen
betreffend ihren Tätigkeitsbereich hervorgerufen werden.79
2. Voraussetzungen80
Allgemeine Voraussetzungen und Verfahren81 1) Die Bewilligung zum Betrieb
einer Bank oder Finanzgesellschaft wird erteilt, wenn die
Voraussetzungen nach Art. 18 bis 25 erfüllt sind.82 2) Jede Zulassung einer Bank
wird durch die FMA dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der
EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt.83 3) Jede Ablehnung wird
begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des
Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach
Übermittlung der erforderlichen Angaben bekanntgegeben. Auf jeden Fall
ist binnen zwölf Monaten nach Antragseingang zu entscheiden.84 4) Vor Erteilung einer
Bewilligung an eine Bank oder Finanzgesellschaft hat die FMA die
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes zu konsultieren, wenn:85
a) ein Tochterunternehmen oder
ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassenen Bank,
Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma errichtet werden soll;86 b) die zu gründende Bank durch
dieselben natürlichen oder juristischen Personen wie eine in einem
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassene
Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma kontrolliert wird.87 5) Wenn über einen Antrag zur
Erteilung einer Bewilligung, der alle erforderlichen Angaben enthält,
nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird, kann
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.88
Rechtsform und Firmensitz89 1) Banken und
Finanzgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
errichtet werden. Die FMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.90 2) Firmensitz und
Hauptverwaltung müssen sich in Liechtenstein befinden.91
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit Die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank
oder Finanzgesellschaft betrauten Personen müssen in fachlicher und
persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie
Geschäftstätigkeit bieten.
Unvereinbarkeit, enge Verbindungen92 1) Die mit der Verwaltung und
Geschäftsleitung einer Bank oder Finanzgesellschaft betrauten Personen
dürfen nicht der FMA, der FMA-Beschwerdekommission oder deren Organen
angehören.93 2) Bestehen zwischen der Bank
oder Finanzgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen
Personen enge Verbindungen, darf dadurch die ordnungsgemässe Aufsicht
der Bank oder Finanzgesellschaft nicht behindert werden.94 3) Die ordnungsgemässe Aufsicht
über Banken oder Finanzgesellschaften darf ferner durch Rechts- und
Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats oder durch Schwierigkeiten bei
deren Anwendung, denen natürliche oder juristische Personen unterstehen,
zu denen die Bank oder Finanzgesellschaft enge Verbindungen besitzt,
nicht behindert werden.95 4) Banken und
Finanzgesellschaften müssen auf Anforderung der FMA die Erfüllung der
Bestimmungen in Abs. 2 und 3 nachweisen.96
Geschäftskreis 1) Die Statuten und Reglemente müssen den sachlichen
und den geografischen Geschäftskreis der Bank oder Finanzgesellschaft
genau umschreiben. 2) Bankfremde Tätigkeiten müssen in den Statuten
ausdrücklich erwähnt werden. 3) Die Statuten und Reglemente
bedürfen für ihre Gültigkeit der Zustimmung der FMA.97
Organisation 1) Banken und Finanzgesellschaften müssen entsprechend
ihrem Geschäftskreis organisiert sein. 2) Banken und Finanzgesellschaften benötigen a) einen Verwaltungsrat für die Oberleitung, Aufsicht
und Kontrolle, b) eine Geschäftsleitung aus mindestens zwei
Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer Verantwortung ausüben und
die nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen, und c) eine direkt dem
Verwaltungsrat unterstehende interne Revision.98 3) Die FMA kann in besonderen
Fällen eine an Bedingungen geknüpfte Ausnahme bewilligen, soweit sie
nicht den EWR-Rechtsvorschriften widerspricht.99 4) Die Aufgabenteilung zwischen dem Verwaltungsrat und
der Geschäftsleitung muss eine sachgerechte Überwachung der
Geschäftsführung gewährleisten. 5) Die Regierung legt mit
Verordnung fest, in welchen besonderen Fällen eine Bank oder
Finanzgesellschaft von der Verpflichtung gemäss Abs. 2 Bst. c befreit
werden kann.100
Aufgaben des Verwaltungsrates 1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Oberleitung,
Aufsicht und Kontrolle der Bank oder Finanzgesellschaft. 2) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende
unübertragbare Aufgaben:
a) die Festlegung der Organisation und die Erteilung
der nötigen Weisungen; b) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der
Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies Art und Umfang der
Geschäftstätigkeit erfordern; c) die Ernennung und Abberufung der mit der
Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen; d) die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung
betrauten Personen, auch in bezug auf die Befolgung der
Rechtsvorschriften, Statuten und Reglemente und auf die wirtschaftliche
Entwicklung des Unternehmens; e) die Erstellung des
Geschäftsberichts und die Genehmigung des Zwischenabschlusses sowie die
Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.101
Aktienkapital 1) Das Aktienkapital muss bei Banken mindestens zehn
Millionen Franken und bei Finanzgesellschaften mindestens zwei Millionen
Franken betragen und voll einbezahlt sein. 2) Die FMA kann je nach Art und
Umfang des Geschäftskreises ein höheres Aktienkapital vorschreiben.102 3) Die Aktionäre, die eine
qualifizierte Beteiligung halten, müssen den im Interesse der
Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Bank oder
Finanzgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügen.103
Wohnsitz Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates und der
Geschäftsleitung müssen ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben sowie mit
ausreichender Vollmacht versehen sein, um die Bank oder
Finanzgesellschaft bei Verwaltungsbehörden oder vor Gerichten zu
vertreten.
Meldepflicht 1) Banken und
Finanzgesellschaften haben der FMA zu melden oder einzureichen:104
a) die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, der
Geschäftsleitung und der Leitung der internen Revision; b) die Statuten und Reglemente; c) die Organisation; d) die Tochterunternehmen,
Zweigstellen und Agenturen;105 e) die Beteiligungen an Gesellschaften des
Finanzbereichs; f) die Besitzverhältnisse beim stimmberechtigten
Kapital; g) die Revisionsstelle. 2) Banken und
Finanzgesellschaften haben der FMA Änderungen bei den in Abs. 1
genannten Tatsachen unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat vor einer
öffentlichen Bekanntmachung zu erfolgen.106 3) Änderungen der Statuten und
Reglemente, die den Geschäftskreis, das Grundkapital oder die
Organisation betreffen, sowie der Wechsel der Revisionsstelle bedürfen
zudem der Zustimmung der FMA. Diesbezügliche Eintragungen ins
Öffentlichkeitsregister sind erst nach der Zustimmung der FMA zulässig.107 4) Bei Unternehmen, die gemäss
Art. 4 Abs. 2 in die Eigenmittelkonsolidierung einzubeziehen sind,
gelten die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 sinngemäss.108
Qualifizierte Beteiligungen109 1) Jeder beabsichtigte Erwerb
und jede beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung an einer
Bank oder Finanzgesellschaft erfordert eine Mitteilung an die FMA.110 2) Die Regierung setzt die
näheren Bestimmungen mit Verordnung fest.111
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