| Banklizenz, eigene Bank gründen, Offshore Bank gründen, Finanzdienstleistungsgesellschaft,Bankrecht,Bafin, Kreditwesengesetz, KWG | ||||||
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Banklizenz- eigene Bank gründen (Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für Bankdienste): Deutsches Kreditwesengesetz- KWG
Die ETC gründet in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kanzlei im
Sitzstaat der
§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit
folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit
Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des
Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens
befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder
Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen
gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
2. Das Institut ist verpflichtet, über die von
ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb
dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und
gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu
legen. Die Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs
über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite
der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut
von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und
der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel
belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß
der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der
Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der
Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
3. Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden
Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer
Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als
Jahresabschluß (§
26). Für die
Prüfung des Jahresabschlusses gilt §
340k des
Handelsgesetzbuchs
entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den
Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß
des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das
gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
4. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe
der Beträge, die in dem Monatsausweis nach §
25 als dem
Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes
Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene
Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines
etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem sind dem Institut
Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten oder auf Grund der
Eingehung längerfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten oder
kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, und
Nettogewinne (§
10 Abs. 2c Satz
1 Nr. 1) als haftendes Eigenkapital oder Drittrangmittel
zuzurechnen, wenn die gemäß §
10 Abs. 5, 5a
oder 7 geltenden Bedingungen sich jeweils auf das gesamte
Unternehmen beziehen; §
10 Abs. 1, 2
Satz 3 und 4, Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6, 6a und 9 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, daß die Eigenmittel nach Satz 1 als
Kernkapital gelten.
5. Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die
Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit
dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder
Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über
das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.
7. Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von
Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß
ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im
Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges
Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.
(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb
einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der
Gerichtsstand der Niederlassung nach §
21 der
Zivilprozeßordnung
nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit
zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die
gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes
zugestimmt haben.
(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst
worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des
Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk "in Abwicklung"
im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die
Bundesanstalt zurückzugeben.
(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle
darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung
ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass
sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.
§ 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland
errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem
Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder
Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung
hat. Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten,
und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt
bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. Die Repräsentanz,
einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen,
wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt. Das
Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die
Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.
§ 15 Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)
(1) Anzeigen über die Errichtung einer
Repräsentanz nach §
53a Satz 2 des
Kreditwesengesetzes
müssen die folgenden Angaben enthalten:
1. genaue Bezeichnung und Anschrift der Repräsentanz,
2. Name des Leiters oder der Leiter der Repräsentanz,
3. Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz,
4. Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz,
5. Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts, das die
Repräsentanz errichtet hat,
6. Anschrift der Hauptverwaltung des Instituts,
7. satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand des Instituts,
8. Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des Instituts
im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der
Hauptverwaltung und
9. Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das Institut im
Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der
Hauptverwaltung unterliegt.
(2) Den Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz sind die
folgenden Unterlagen beizufügen:
1. eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des Instituts,
dass es die Errichtung der Repräsentanz beschlossen und die nach
Absatz 1 Nr. 2 benannten Personen mit der Leitung der Repräsentanz
betraut hat,
2. eine Erklärung, dass keine Bankgeschäfte im
Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2
des
Kreditwesengesetzes
betrieben und keine Finanzdienstleistungen im Sinne des §
1 Abs. 1a Satz
2 des
Kreditwesengesetzes
erbracht werden und im Inland der Name oder die Firma des Instituts
nur mit dem Zusatz „Repräsentanz" verwendet wird,
3. der letzte Jahresabschluss und Lagebericht des Instituts und
4. eine von der deutschen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung im Sitzstaat des Instituts beglaubigte Bescheinigung der
Behörde, deren Aufsicht das Institut im Sitzstaat und, falls davon
abweichend, auch im Sitzstaat der Hauptverwaltung unterliegt, in der
diese Behörde bestätigt, dass
a) das Institut ihrer Solvenzaufsicht unterliegt oder kraft
örtlichen Statuts eine Solvenzaufsicht über das Institut nicht
besteht,
b) das Institut eine von ihr erteilte Erlaubnis
zum Betreiben der Geschäfte in dem betreffenden Staat besitzt,
soweit es sich um Bankgeschäfte im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2
des
Kreditwesengesetzes
oder um Finanzdienstleistungen im Sinne des §
1 Abs. 1a Satz
2 des
Kreditwesengesetzes
handelt, oder eine Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht
erforderlich ist,
c) sie das Institut mit seinen Tochterunternehmen, die als
Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von
Nebendienstleistungen einzustufen sind, auf konsolidierter Basis
überwacht oder eine solche Aufsicht kraft örtlichen Statuts nicht
vorgesehen ist und
d) das Institut eine allgemeine oder besondere Erlaubnis zur
Errichtung der Repräsentanz erhalten hat oder dass eine solche
Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist.
Die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind nur auf
Verlangen der Bundesanstalt der Anzeige beizufügen.
(3) Eine Änderungsanzeige nach §
53a Satz 5 des
Kreditwesengesetzes
ist auch bei Änderungen, die sich während des Bestehens der
Repräsentanz gegenüber den Angaben in der Errichtungsanzeige nach §
53a Satz 2 des
Kreditwesengesetzes
ergeben, einzureichen.
Weitere Verweise in Bezug § 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland:
gefundene Verweise auf
§ 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im
Ausland
Kreditwesengesetz (KWG):
§ 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
(1) Ein Einlagenkreditinstitut oder ein
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die
Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland
Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn
das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats
zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt
sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach den
Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften
beaufsichtigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für E-Geld-Institute. §
53 ist in
diesem Fall nicht anzuwenden. §
14 der
Gewerbeordnung
bleibt unberührt.
(2) Die Bundesanstalt hat ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 und 2, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu
errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte
Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die
für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt
und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen
anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Ausübung der von der
Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des
Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung der
Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist,
kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit
aufnehmen. Für den Fall, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 vertraglich gebundene Vermittler einzusetzen beabsichtigt,
kann die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats
ersuchen, ihr deren Namen mitzuteilen. Die Bundesanstalt kann
entsprechende Angaben auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(2a) Die Bundesanstalt hat einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 und 2, das beabsichtigt, im Inland im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden,
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen
Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Aufnahme des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten
Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 3 für
die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des
Allgemeininteresses gelten.
(3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die §§
3 und
6 Abs. 2, der,
sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut handelt, §
11, die §§
14,
22 und 23, der,
sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, der § 24 Abs. 1 Nr. 5
und 7, die §§ 24b, 24c, 25 und § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 und 3, die
§§ 37, 39 bis 42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs.
1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 49 und §
17 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine oder mehrere
Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut,
E-Geld-Institut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten.
Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten
Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung,
der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im
Herkunftsstaat, dem das Institut angehört, sind der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Für die
Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten der §
3, der, sofern
es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, die §§ 37, 44 Abs. 1
sowie die §§ 44c und 49 und der §
17 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
entsprechend. Auf Betreiber eines multilateralen Handelssystems, die
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland
einen Zugang anbieten, ist §
23a nicht
anzuwenden.
(4) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht
nachkommt, insbesondere dass es eine unzureichende Liquidität
aufweist, fordert sie es auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten
Frist zu beheben. Kommt es der Aufforderung nicht nach, unterrichtet
sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats. Ergreift der
Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als
unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen
des Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen;
erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im
Inland untersagen.
(5) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des
in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen. Sie hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats hiervon unverzüglich
zu unterrichten. Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder
aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen
Stellen des Herkunftsstaats und der Bundesanstalt beschließt.
(6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats können nach
vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre
Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der
Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der
Zweigniederlassung prüfen.
(7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne
des §
1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne
des §
1 Abs. 1a Satz
2 Nr. 7 erbringt oder sich als Finanzunternehmen im Sinne des §
1 Abs. 3
betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung oder
im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland
abweichend von §
32 ohne
Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn
1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines
Einlagenkreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen
mehrerer Einlagenkreditinstitute ist,
2. seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet,
3. das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das
Unternehmen seinen Sitz hat, als Einlagenkreditinstitut zugelassen
sind,
4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im
Herkunftsstaat betrieben werden,
5. das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der
Stimmrechte des Tochterunternehmens halten,
6. das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen
des Herkunftsstaats des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung
des Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser
zuständigen Stellen des Herkunftsstaats gegebenenfalls
gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen
Verpflichtungen verbürgt haben und
7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf
konsolidierter Basis einbezogen ist.
Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1
genannten Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
Regelungen Basel II Die Vorschriften Basel II sind für Banken in der EU,Schweiz und USA anzuwenden. Ergänzend findet sich die Anwendungspflicht in vielen Bankengesetzen von Drittländern im Sinne, ZB auf Cayman Islands. Die Bank beauftragt in der Regel eine Rating-Agentur mit der Umsetzung und Überwachung. Basel II bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht in den letzten Jahren vorgeschlagen wurden. Die Regeln müssen gemäß den EU-Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG seit dem 1. Januar 2007 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (= Institute) angewendet werden. In der Schweiz wird die Umsetzung von der Eidgenössische Bankenkommission geleitet. [1] Die Umsetzung in deutsches Recht ist durch das Kreditwesengesetz, die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) für die „zweite Säule“ von Basel II sowie die Solvabilitätsverordnung (SolvV) für die „erste“ und „dritte Säule“ von Basel II erfolgt. Obwohl ursprünglich von den USA angeregt und initiiert [2], wurde Basel II in den Vereinigten Staaten nicht mit dem gleichen Nachdruck [3] wie in Europa umgesetzt. Die US-Regierung hatte zunächst beabsichtigt, die Regelungen ab 2008 schrittweise einzuführen. Inzwischen wurde eine Verschiebung auf mindestens 1. Januar 2009 angekündigt (siehe auch Umsetzung weiter unten). Basel II besteht aus drei sich gegenseitig ergänzenden Säulen:
Säule 1: Mindesteigenkapitalanforderungen Die bisherige Regulierung verleitete die Banken dazu, risikolosere Positionen z. B. durch „Asset-backed”-Transaktionen abzustoßen (Regulatory Capital Arbitrage), da sie mit genau soviel Eigenmitteln zu unterlegen waren wie riskantere und ertragreichere Positionen. Evtl. wurden sinnvolle, wenig riskante Geschäfte sogar ganz verhindert, da sie mit verhältnismäßig viel Eigenmitteln zu unterlegen und damit für die Bank mit wenig Nutzen verbunden waren. Ziel der ersten Säule ist nun die genauere und angemessenere Berücksichtigung der Risiken einer Bank bei der Bemessung ihrer Eigenkapitalausstattung. Dazu werden folgende drei Risiken herangezogen: Die Eigenmittelunterlegung erfolgt gemäß den Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken. Das Kreditrisiko wird anhand eines internen oder externen Ratings bestimmt. Das externe Rating (Standardansatz) wird von einer Ratingagentur (v. a. Standard & Poor's, Moody's und Fitch Ratings) vorgenommen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, Kreditforderungen uneingestuft zu belassen. Beim internen Rating bewertet die Bank das Risiko selbst (IRB-Ansätze: "internal rating based" - auf internen Einstufungen basierender Ansatz). Dazu bedarf es aber der Zustimmung durch die Bankenaufsicht. Die Bank muss nachweisen können, dass sie bestimmte Auflagen in Bezug auf Methodik und Offenlegung erfüllt. Für Privatkunden gibt es ein vereinfachtes Verfahren, das Scoring. Ferner finden sich hier Vorschriften zur Forderungsverbriefung (Asset Securitization). Die Maxime von Basel II bei den Kreditausfallrisiken ist, dass erwartete Verluste („Expected Loss“) in Form von Risikoprämien eingepreist werden bzw. bei sich konkret abzeichnenden Verlusten als Risikovorsorge zu Lasten des vorhandenen Eigenkapitals gehen. Im Gegensatz dazu sind unerwartete Verluste („Unexpected Loss“) mit Eigenmitteln zu unterlegen. Je fortschrittlicher und damit risikosensitiver die von der Bank verwendete Bewertungsmethode (Standardansatz, IRB-Basisansatz, fortgeschrittener IRB-Ansatz) ist, desto größer sind die möglichen Einsparungen bei der Kapitalunterlegung: Beispielsweise können zusätzliche Sicherheitenarten risikomindernd anerkannt werden. Damit soll u. a. ein Anreiz für die Banken geschaffen werden, möglichst fortschrittliche Methoden zu verwenden. Das Marktrisiko wurde bereits 1996 den ursprünglichen Vereinbarungen hinzugefügt. An diesen Regelungen ändert sich wenig. Zu den Preisrisiken zählen unvorhergesehene und das erwartete Ergebnis der Bank negativ beeinflussende Änderungen des Wechselkurses, Änderungen von Zinssätzen sowie alle anderen Änderungen von Preisen des Geldmarktes. Da es für die Bank nur eine Möglichkeit von vielen ist, sich über Geldmarktgeschäfte liquide Mittel zu beschaffen (Theorie der Geldmarktfinanzierung), kann die Bank auf Eigen- und Handelsgeschäfte mit Finanzderivaten verzichten. Es ist aber nicht praktizierbar, dass die Bank auf Transformationsleistungen verzichtet. Somit ist die Bank ständig den Preisrisiken ausgesetzt und muss diese quantifizieren und steuern, nachdem die Preisrisiken identifiziert wurden.
Neu ist die Einbeziehung des operationellen Risikos. Es stellt das Risiko direkter oder indirekter Verluste infolge unzulänglicher oder ausfallender interner Verfahren, Mitarbeiter und Systeme oder infolge bankexterner Ereignisse dar. Es wird mittels Basisindikatoransatz , Standardansatz und fortgeschrittener Messansatz berücksichtigt. Säule 2: Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess Laufende regelmäßige Überprüfung durch die Bankenaufsicht Die Bankenaufsicht (in Deutschland: BAFin gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank, in der Schweiz: EBK, in Österreich: FMA gemeinsam mit der Oesterreichischen Nationalbank) beurteilt und überwacht die Einhaltung der Anforderungen an Methodik und Offenlegung, die notwendig sind, damit die Bank interne Ratings verwenden darf. Überprüfung der Risikosteuerung und des Berichtswesens Der bankaufsichtliche Überprüfungsprozess (Supervisory Review Process, SRP) fordert die Etablierung adäquater Risikomanagementsysteme - wie bspw. das Management Risk Controlling (MRC) - bei Banken und Wertpapierfirmen sowie deren Überwachung durch eine Aufsichtsbehörde. Grundlage ist der Grundsatz der doppelten Proportionalität, der besagt, dass sowohl die Steuerungsinstrumentarien in einer Bank als auch die Intensität der Überwachung durch die Bankenaufsicht proportional zu den eingegangenen Risiken einer Bank sein sollen. Allerdings ist es schwierig, die tatsächlichen Risiken zu erfassen. So galten lange Zeit nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen mit einer Laufzeit von unter einem Jahr nicht als Kredit und damit risikolos. Gleiches gilt noch immer für das Forward Selling von Aktiva. Zinsänderungsrisiken im AnlagebereichBedeutsam ist weiterhin, dass Säule 2 über die Risiken, die in Säule 1 erfasst werden, weitere Risikoarten (z. B. die Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch) erfasst, so dass alle Risiken, die eine Bank eingeht, durch Säule 2 berücksichtigt werden. Angemessenheit der EigenmittelausstattungSäule 3: Erweiterte Offenlegung / Marktdisziplin Ziel der dritten Säule ist die Stärkung der Marktdisziplin durch vermehrte Offenlegung von Informationen im Rahmen der externen Rechnungslegung der Banken (z. B. im Jahresabschluss, in Quartalsberichten oder in Lageberichten). Die Disziplinierung folgt z. B. aus zu befürchtenden Kursreaktionen der eigenen Aktie. So sind die möglichen Reaktionen aus der Offenlegung Anreiz für die Banken, auf eine vernünftige Eigen- und Risikokapitalstruktur zu achten. Es bestehen umfangreiche Offenlegungspflichten über
Eingegangene Risiken und deren Beurteilung ]Um anderen Marktteilnehmern eine Beurteilung der Risikopositionen des Kreditinstituts zu ermöglichen, sind die Techniken, welche die Bank nutzt um Risiken zu messen, zu überwachen und zu steuern, offen zu legen. Dafür müssen Kreditinstitute in jedem einzelnen Risikobereich (z. B. Kredit-, Markt-, operationelles Risiko, Zinsänderungsrisiko des Anlagebuchs und Beteiligungspositionen) die internen Ziele und Grundsätze des Risikomanagements beschreiben. Dazu gehören:
Angemessenheit der EigenmittelausstattungEine wirksame Offenlegung soll sicherstellen, dass die Marktteilnehmer einen besseren Einblick in das Risikoprofil und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung einer Bank gewinnen. Im Detail ist Folgendes offenzulegen:
Umsetzung Die EU-rechtlichen Vorgaben zur Mindesteigenkapitalausstattung der Kreditinstitute für das Kredit- und Adressenausfallrisiko sowie das operationelle Risiko finden sich in der neu gefassten Richtlinie 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) vom 14. Juni 2006, diejenigen zur Mindesteigenmittelausstattung von Kreditinstituten und bestimmten Finanzdienstleistungsinstituten für das Marktpreisrisiko sowie die Erweiterung der Regelungen bzgl. Adressenausfall- und operationellem Risiko für Finanzdienstleistungsinstitute in der neu gefassten Richtlinie 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) vom 14. Juni 2006 - zusammen auch als Capital Requirements Directive (CRD) bezeichnet. Die Umsetzung in Deutschland wird durch das „Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie“ vom 17. November 2006 geregelt, das umfassende Anpassungen des Kreditwesengesetz festschreibt und hauptsächlich zum 1. Januar 2007 in Kraft tritt. Die gesetzlichen Änderungen werden ergänzt durch zwei Verordnungen:
Die SolvV löst den bisherigen Eigenmittelgrundsatz I ab. Dabei regelt die SolvV im Wesentlichen die näheren Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Kreditinstitute sowie der Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen. Ferner regelt die Verordnung die Zusammensetzung, Führung und Verwaltung des Handelsbuchs der Kreditinstitute und enthält Regelungen zur Anwendung von Vorschriften über das Handelsbuch in Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen. Die GroMiKV enthält nähere Regelungen
Die neue GroMiKV soll die bisherige Groß- und Millionenkreditverordnung ablösen. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens soll die Anwendung der neuen Eigenkapitalvorschriften durch alle Institute zum 1. Januar 2007 verpflichtend werden. Es beginnen die Floor-Regelungen. Die zusätzlichen Regelungsbereiche der Säule II sowie die Offenlegungspflichten treten in Kraft. Am 1. Januar 2008 tritt die neue GroMiKV in Kraft.
Steuerliche Gestaltung Neben der Gründung der Bank oder Vermögensverwaltungsgesellschaft spielt die steuerliche Gestaltung in der Regel eine wichtige Rolle. Hier übernehmen wir die steuerliche Gestaltung im Rahmen der "verbundenen Unternehmen", z.B. ausländische Mutter und inländische Tochtergesellschaft, Gründung einer ausländischen Holding zur steuerfreien Vereinnahmung der inländischen Dividenden u.v.m. Die Korrespondenz-Bank (Korrespondenzbank-Konto)
Als einziger Anbieter in Europa realisieren wir auf Wunsch die Anbindung an Korrespondenz-Banken in Liechtenstein,Schweiz,Singapur oder der VAE.
Rechtliche Grundlagen und Definition des Terminus Bank Das internationale Bankrecht ist ein extrem komplexes Rechtsgebiet. "Mal eben schnell eine Bank gründen" ist daher ein Widerspruch in Sich. Bedenken Sie auch, dass sich im Internet dubiose Anbieter tummeln,die weder Steuerberater für internationales Steuerrecht oder Fachanwälte für Bankenrecht sind, noch hinreichende Kenntnisse in den nationalen und/oder internationalen Gesetzen haben. Sogenannte "Bankgründungen" derartiger Anbieter sind selten das Papier Wert,das die angebliche Zulassung dokumentiert. Wir betreuen Mandanten, die an solche Anbieter bereits mehr als 100.000 Euro verloren haben, ohne das eine Bankgründung realisiert wurde. Bei der Gründung einer Bank- bzw. einer Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen- im In-und Ausland sind zahlreiche Gesetze im Sitzstaat der Bankgründung, ergänzend "Deutsche- oder Europäische Gesetze"- zu beachten, sofern die "ausländische Bank" Ihre Dienstleistungen z.B. in Deutschland oder in der EU (ergänzend EWR) anbieten möchte. Zentrale Fragen sind daher u.a.: -Welche Zielsetzungen verfolgen Sie überhaupt mit der Gründung einer Bank? -Sollen die Dienstleistungen der Bank auch in Deutschland und/oder in der EU, ergänzend im EWR, angeboten werden? -Wo ist Ihr "gewöhnlicher Aufenthalt", wo sind die Gesellschafter steuerlich ansässig im Sinne? Allgemeines zum Thema Banklizenz,Erbringen von Finanzdienstleistungen,Vermögensverwaltungsgesellschaften
Die Zulassungsvoraussetzungen sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich, insbesondere die erforderlichen Eigenmittel der Bank/Finanzdienstleistungs- bzw. Vermögensverwaltungsgesellschaft. Grundlage- oder ratsam- ist i.d.R. die Installation einer Aktiengesellschaft nach dem jeweiligen Recht des Sitzstaates, ergänzend die Installation eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft. Diese Aktiengesellschaft beantragt dann die Zulassung als Finanzdienstleister und/oder Bank. Eine gute Alternative kann die Neuseeland Bank sein. Eine Neuseeland Bank (richtiger Terminus: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte) kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Die Gebühren zur Gründung einer Bank bzw. Vermögensverwaltungsgesellschaft richten sich nach dem Sitzstaat und den Dienstleistungen. Näheres erfahren Sie auf den einzelnen Webseiten. Rechtliche Grundlagen-Begriffsbestimmungen: Bank
Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe juristische Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden: Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlichen Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben,die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als "Bank" im Sinne bezeichnet. Sie dürfen Bankdienstleistungen im Sinne an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an "Personen" außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der "anderen Staaten" Beschränkungen existieren,vgl. z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio CHF, USA 5 Mio USD und 10 Mio USD Sicherheitshinterlegung bei der FED,Deutschland ca. 5 Mio Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro usw). Außerdem regeln die meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die sogenannte "fachliche Eignung"- (Berufsausbildung/Studium im Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung. Daneben bieten einige Länder die Möglichkeit der Gründung einer Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen, ohne das diese Institute der Aufsicht und Regulierung der jeweiligen Zentralbank unterliegen (z.B. die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen). Diese Institute dürfen die Bankdienstleistungen i.d.R. nur außerhalb des Sitzstaates anbieten und werden daher oft als "Offshore -Banken" bezeichnet. Davon abweichend kennen einige Länder (z.B. Deutschland) die Begriffe einer E-Bank und/oder Investmentbank. So ist "paypal" z.B. ein E-Geld-Institut. Die erforderlichen Eigenmittel solcher Finanzdienstleistungsinstitute ist i.d.R. geringer als bei "Vollbanken" (Investmentbank in Deutschland ca. 730.000 Euro, eBank 1 Mio. Euro). Ein gutes Beispiel für die Regelungen der Kapitalvoraussetzungen (geeignetes Anfangskapital) bietet §33 Deutsches KWG Wo liegen die genauen Unterschiede einer Bankgründung im In-und Ausland? Unter einer "Vollbank" wird i.d.R. eine Bank verstanden, die nach den Finanzdienstleistungsgesetzen des jeweiligen Landes gegründet und genehmigt wurde, Bankdienstleistungen im Sinne an Ansässige anbieten darf und i.d.R. der Aufsicht und Regulierung der staatlichen Organe und/oder Zentralbank des Landes unterliegen. Ob -und unter welchen Voraussetzungen- eine solche Bank dann Ihre Dienstleistungen z.B. in Deutschland anbieten darf, regeln die Bankengesetze der "Anbieterländer". Dieses ist z.B. in Deutschland das Deutsche Kreditwesengesetz (KWG), wobei unterschieden wird:
Unter einer "Offshore-Bank" versteht man i.d.R. eine Bank, die Ihre Bankdienstleistungen nur an "Ausländer" (offshore) anbieten darf. Diese Form der Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen (z.B. Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienste), unterliegt i.d.R. nicht der Aufsicht und/oder Regulierung der Zentralbank des Landes. Allerdings unterliegen einige dieser Offshore-Banken (Neuseeland auch) sehr wohl den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche u.a. anderen Vorschriften:
Möchte eine solche "Offshore-Bank", also z.B. die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen" Ihre Dienstleistungen z.B. in Deutschland anbieten, greifen die Regelungen §53FF KWG nicht. Damit eine solche Finanzdienstleistungsgesellschaft dennoch Ihre Dienstleistungen an Deutsche -oder EU-Bürger- anbieten darf, bestehen bestimmte "Gestaltungsmöglichkeiten", die wir Ihnen gern erörtern. Auch kann eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft als "Einstiegsbank"/"Sprungbrett" benutzt werden: Häufig haben Mandanten nicht das notwendige Anfangskapital für eine Vollbank im Sinne. Diese gründen zunächst eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienste und "überführen" diese dann in eine Vollbank. Häufig werden im allgemeinen Sprachgebrauch Offshore-Banken auch als Banken bezeichnet, die in sogenannten Offshore-Staaten (Steueroasen) Ihre Betriebsstätte unterhalten. Hier ist jedoch genau zu unterscheiden: So ist z.B. Cayman Islands mit Sicherheit eine reinrassige Steueroase, jedoch unterliegen Banken der Regulierung und Aufsicht der Behörden und der Zentralbank. Ebenfalls vorgeschrieben ist das Rating nach Basel II. Es handelt sich also sehr wohl um einen "seriösen Standort", auch wenn das Anfangskapital nur ca. 400.000 Euro sein muss.
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