| Banklizenz, eigene Bank gründen, Bankrecht, internationales Bankrecht, Gründung Vermögensverwaltungsgesellschaft, Finanzdienstleistungsgesellschaft, Bafin, Kreditwesengesetz | ||||||
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Banklizenz
Deutschland:
Einlagenkreditinstitut und zentrale Kontrahenten im Sinne § 1 Abs. 31
KWG Banklizenz- eigene Bank gründen: Bankgründung in Deutschland- Einlagenkreditinstitut und zentrale Kontrahenten (§1 Abs.31 KWG)
Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten bei der Gründung einer Deutschen Bank (Einlagenkreditinstitut und zentrale Kontrahenten im Sinne § 1 Abs. 31 KWG), mithin bei der Gründung einer Wertpapierhandelsbank oder Investmentbank, ergänzend Institute die das E-Geld-Geschäft betreiben. Gesetzliche Grundlage ist u.a. das Deutsche Kreditwesengesetz (KWG) unten auszugsweise dargestellt.
Die anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Aufwand, betragen aber i.d.R. mindestens 49.000 Euro. I.d.R. erfolgt die Gründung einer Deutschen AG als "Gesellschaft der Bank". Die staatlichen Gebühren (Zulassungsgebühren) betragen zwischen 5.000- 30.000 Euro. Neben den reinen Gründungs-und Zulassungsgebühren können noch folgende Kosten relevant sein:
Eine Deutsche Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienste (Bank im Sinne) unterliegt den Regeln Basel II. Wir unterstützen den Mandanten bei der Auswahl einer zugelassenen Rating-Agentur. Es erfolgt dann eine direkte Vertragsanbinding zwischen Bank und Rating-Agentur. Ergänzend unterstützen wir deutsche Mandanten im Rahmen der Bankgründung in der optimalen steuerlichen Ausgestaltung, z.B. Gründung einer ausländischen Holding, um inländische Dividenden steuerfrei im Ausland zu vereinnahmen und/oder Gründung einer Europa AG (Einbindung in die Europäische Union, Fusionsrichtlinie).
Voraussetzungen für
die Erlaubniserteilung
Wie sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 KWG ergibt, der die zwingende
Erlaubnisversagung
regelt, darf die
Bundesanstalt die Erlaubnis nur erteilen, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind: - Es
müssen die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen
Mittel, insbesondere
ein
- Für Einlagenkreditinstitute, das sind Unternehmen, die
beabsichtigen, Einlagen
oder andere
rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und das
Kreditgeschäft zu betreiben,
sowie für zentrale Kontrahenten im Sinne des § 1
Abs. 31 KWG, ist ein
Anfangskapital von mindestens 5 Mio. Euro erforderlich (§ 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d KWG). -
Für
Wertpapierhandelsbanken beträgt das Anfangskapital mindestens 730
000
Euro (§ 33 Abs. 1
Satz 1c i. V. m. § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG). -
Für Unternehmen, die
nur das E-Geld-Geschäft
betreiben, beträgt
das Anfangskapital mindestens 1 Mio. Euro (§ 33 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1e KWG). -
Das Anfangskapital
einer Kapitalanlagegesellschaft muss nach § 11 Abs. 1 Nr. 1
InvG mindestens 730 000 Euro
betragen; bei Erbringen bestimmter
Nebendienstleistungen oder Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen,
erhöht sich dieser Betrag auf mindestens
2,5 Mio. Euro.
-
Neben diesen gesetzlichen Mindestanforderungen haben sich aus der
Verwaltungspraxis der Bundesanstalt folgende besondere Anforderungen
an das Anfangskapital herausgebildet:
-
Für die Erteilung einer
Erlaubnis zum Betreiben einer Hypothekenbank wird
regelmäßig ein Anfangskapital
von mindestens 25 Mio. Euro verlangt (vgl. dazu
auch die
entsprechenden Anforderungen an das Kernkapital einer Pfandbriefbank nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
des Entwurfs eines neuen Pfandbriefgesetzes, das
voraussichtlich im Sommer 2005 in Kraft treten wird).
-
Für die Errichtung einer Bausparkasse wird regelmäßig ein
Anfangskapital von mindestens 15 Mio. Euro verlangt.
-
Für die Erteilung einer Erlaubnis, die auf das Betreiben des
Garantiegeschäftes beschränkt
ist, wird ein Anfangskapital von mindestens 1,5 Mio. Euro verlangt.
Wird das Garantiegeschäft ausschließlich mit Rückbürgschaften
der öffentlichen Hand betrieben, ist ein haftendes Eigenkapital in
Höhe von mindestens 500 000 Euro erforderlich.
Die Anforderungen, die an ein ausreichendes Anfangskapital zu
stellen sind,
beurteilen sich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KWG i. V. m. § 10 Abs. 2a
Satz 1 Nr. 1 bis 6
KWG. Danach muss das
Anfangskapital aus Kernkapital bestehen, das sich aus mehreren
Eigenkapitalbestandteilen zusammensetzt, die je nach der
gesellschaftsrechtlichen Eigenart des Kreditinstituts
unterschiedlich definiert sind.
Entscheidendes Merkmal für das Kernkapital ist, dass es frei und
unbefristet verfügbar
ist und nicht aus einer Kreditaufnahme herrührt. Im Wesentlichen
setzt sich das
Kernkapital aus eingezahltem Geschäftskapital und Rücklagen
zusammen. Dabei sind bei Personengesellschaften Entnahmen des
Inhabers oder persönlich haftender Gesellschafter sowie von diesen
in Anspruch
genommene Kredite abzuziehen.
Bei
Aktiengesellschaften
sind die
Vorzugsaktien
mit Nachzahlungsverpflichtung als Abzugsposten zu
berücksichtigen.
Die Bundesanstalt behält sich vor, jeweils von Fall zu Fall zu
entscheiden, ob ein Anfangskapital
in Höhe der oben genannten Beträge auch tatsächlich ausreichend ist
und der
konkreten Situation des neuen Instituts gerecht wird. - Es müssen mindestens zwei fachlich geeignete
und zuverlässige Geschäftsleiter
vorhanden sein, die dem
Institut nicht nur ehrenamtlich zur Verfügung stehen (vgl. §§
32 Abs. 1, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2, 4 und 5 KWG). Dabei dürfen keine Tatsachen
vorliegen, aus denen sich
Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des
Antragstellers oder eines
Geschäftsleiters ergeben (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG).
Tatsachen, aus denen sich solche Zweifel ergeben können, sind etwa
die Begehung von
Vermögensstraftaten (wie z. B. Untreue, Betrug), der Verstoß gegen
gesetzliche Ordnungsvorschriften, insbesondere aus dem
Bereich des Wirtschafts-, Gewerbe-, Wettbewerbs- oder Steuerrechts
oder wenn der Antragsteller in seinem privaten oder geschäftlichen
Verhalten gezeigt hat, dass von ihm eine solide Geschäftsführung
nicht erwartet werden kann.
Die fachliche Eignung der Geschäftsleiter setzt nach § 33 Abs. 2
Satz 1 KWG
voraus, dass sie in ausreichendem Maße theoretische und praktische
Kenntnisse in den betreffenden
Bankgeschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die fachliche
Eignung für die Leitung eines Kreditinstituts ist regelmäßig dann
anzunehmen, wenn eine
dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Kreditinstitut von
vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird (§ 33
Abs. 2 Satz 2 KWG). Als leitend tätig ist hierbei anzusehen, wer in
der Geschäftsleitung eines Kreditinstituts oder zumindest
unmittelbar unterhalb der Geschäftsleiterebene in verantwortlicher
Position tätig war. Das Erfüllen der Regelvermutung ist aber weder
zwingende Erlaubnisvoraussetzung
noch Beweis der fachlichen Eignung, d. h. sie kann auch anderweitig
erworben werden. Die fachliche Eignung ist daher Gegenstand
einer alle Umstände des Einzelfalles erfassenden, die Besonderheiten
des jeweiligen Kreditinstituts berücksichtigenden individuellen
Prüfung.
- Der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende
Gesellschafter eines
Unternehmens, das an dem Kreditinstitut eine bedeutende
Beteiligung (§ 1 Abs. 9
KWG) hält, muss den
im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des
Kreditinstituts zu stellenden
Ansprüchen genügen. Das setzt insbesondere voraus,
dass der Inhaber der
bedeutenden Beteiligung zuverlässig ist (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 KWG). Unzuverlässigkeit ist im Zweifel auch anzunehmen,
wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den
Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung
erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt (§ 33 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 KWG).
- Die Hauptverwaltung des Kreditinstituts muss im Inland sein
(§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.
6 KWG).
-
Das Institut muss bereit bzw. in der Lage sein, die notwendigen
organisatorischen Vorkehrungen
zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die es die
Erlaubnis beantragt, zu
schaffen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KWG).
Erlaubnisantrag
Der Erlaubnisantrag, den wir für Sie einreichen, muss folgende Merkmale/Inhalte ausweisen: - die Firma, - die Rechtsform des Unternehmens, -den Sitz und die Anschrift, sowie – wenn möglich – die Telefon- und Telefax-Nummer des Unternehmens, -den Geschäftszweck des Unternehmens, -die Angabe, für welche der in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG genannten Bankgeschäfte die Erlaubnis beantragt wird, -die Angabe mindestens zweier Geschäftsleiter (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG), -die Zusammensetzung der Organe, -den voraussichtlichen Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme. Dem Antrag sind außerdem folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: - Eine beglaubigte Ablichtung der Gründungsunterlagen (Gründungsprotokoll, ggf. Gründungsbericht), der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags und des erstmaligen Beschlusses über die Bestellung der Geschäftsleiter sowie deren vorgesehene Geschäftsordnung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AnzV). - Einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG i. V. m. § 14 Abs. 3 AnzV). Als Nachweis bei Gründung eines Unternehmens ist eine Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht. Dem Anfangskapital dürfen keine Kredite, Pfandrechte oder andere Einschränkungen des Instituts oder Dritter entgegenstehen (Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung). Bei bestehenden Unternehmen, die erlaubnispflichtige Geschäfte aufnehmen wollen, ist stattdessen eine zeitnahe Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorhandensein des erforderlichen Anfangskapitals vorzulegen. - Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Geschäftsleiter erforderlich sind (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG, § 14 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AnzV). Hierzu dient eine Erklärung jedes Antragstellers bzw. Geschäftsleiters, ob gegen ihn ein Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhängig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder in vergleichbare Verfahren verwickelt war oder ist („Straffreiheitserklärung“); diese Erklärung kann auf der Internet-Seite der Bundesanstalt ( http://www.bafin.de ) abgerufen werden. - Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Inhaber und der Geschäftsleiter erforderlich sind (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG, § 14 Abs. 6 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AnzV). Jeder Inhaber bzw. Geschäftsleiter hat einen lückenlosen, unterzeichneten Lebenslauf einzureichen, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, für die er tätig gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, einschließlich weiterer ausgeübter Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher, enthalten muss. Bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere seine Vertretungsmacht, seine internen Entscheidungskompetenzen und die ihm innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen.
-
Einen tragfähigen
Geschäftsplan (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG, i. V. m. § 14
-
die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter Angabe ihrer
künftigen (nach den Vorschriften der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute— Rech KredV) für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes vorzulegen,
-
die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Instituts unter
Beifügung
sowie die jeweilige geplante Personalausstattung
erkennen lässt; es ist ist, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte zu tätigen; ferner sollte erklärt werden, ob beabsichtigt ist, Auslagerungen von Bereichen auf ein anderes Unternehmen vorzunehmen (§ 25a Abs. 2 KWG), -eine Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren. - Angabe, ob das Institut Handelsbuch- oder Nichthandelsbuchinstitut sein wird (§ 2 Abs. 11 KWG),
-
Sofern an dem Kreditinstitut
bedeutende Beteiligungen gehalten werden (vgl. - die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen, - die Angabe der Höhe dieser Beteiligungen; - Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlich sind2, - sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind. - Sofern Antragsteller oder Inhaber bedeutender Beteiligungen an dem Kreditinstitut Konzernen angehören, ist die Konzernstruktur unter Beifügung eines Konzernspiegels darzustellen. Sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, sind die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre einzureichen; entsprechendes gilt auch für Konzernprüfungsberichte von unabhängigen Abschlussprüfern. - In dem Erlaubnisantrag sind ferner Tatsachen anzugeben, die auf eine enge Verbindung gem. § 1 Abs. 10 KWG zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KWG). Nach Maßgabe des § 14 AnzV kann die Bundesanstalt weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen. Oftmals werden insbesondere die folgenden Unterlagen einzureichen sein: - Regelmäßig ist die Einreichung von Planzahlen für die Einhaltung der Kennziffern zum Grundsatz I und II (Grundsätze über die Eigenmittel bzw. die Liquidität der Institute) erforderlich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt die Gesamtkennziffer des Grundsatzes I in den ersten drei Jahren nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes 12 % nicht unterschreiten darf. - Sofern Bereiche, die für die Durchführung der Bankgeschäfte wesentlich sind, auf andere Unternehmen ausgelagert werden sollen, werden im Regelfall die Entwürfe der vorgesehenen Auslagerungsverträge vorzulegen sein. In diesem Zusammenhang sind die Anforderungen des § 25a Abs. 2 KWG und des Rundschreibens 11/2001 der Bundesanstalt über die Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen zu beachten.
Allgemeine Informationen zu Banklizenzen
-Lesen Sie hier zum Thema "Grundsätzliche Überlegungen bei Gründung einer Bank"
Wir bzw. unsere Netzwerkpartner gründen für Mandanten Gesellschaften mit Bank- und/ oder Finanzdienstleistungslizenz (Vermögensverwaltungsgesellschaften), vorwiegend in folgenden Ländern:
Darüber hinaus offerieren wir Finanzdienstleistern die Auflage eines eigenen Fonds im Offshore-Bereich.
Über uns
Wir- bzw. unsere Netzwerkpartner im Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte (LowTaxNet) gründen für Mandanten Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für Bankdienstleistungen (Vollbank,Bank im Sinne,Offshore Bank) in Deutschland,Schweiz, USA, Neuseeland und Steueroasen-Ländern (Bankgründung Cayman Island,Belize u.a.). Dabei gehen unsere Dienstleistungen von der rechtlichen Beratung (Kreditwesengesetze der Länder,BancActs,Gesellschaftsgründung) über das Genehmigungsverfahren bis zur steuerlichen Beratung (verbundene Unternehmen,Gründung von Holdinggesellschaften usw..). Auch sind wir in der Lage, dem Mandanten ein Online-Bankingsystem für die internetbasierte Zahlungsabwicklung zu installieren. Im Rahmen der Gründung einer Vollbank im Sinne können wir eine anerkannte Wirtschaftsprüfgesellschaft für die Bilanzierung,Einhaltung der Regelungen analog Basel II usw. stellen.
Im Rahmen der Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften beraten wir- bzw. die Netzwerkpartner im LowTaxNet- internationale Mandanten über den geeigneten Standort (Sitzstaat) der Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Vor-und Nachteilen.
In beiden Fällen (Gründung von Banken- Einlagenkreditinstitute-, Vermögensverwaltungsgesellschaften) hängt die Wahl des Sitzstaates von vielen Fragestellungen ab:
-an welchen Personenkreis soll sich die Dienstleistung richten: Dritte im Sinne, geschlossener Benutzerkreis -soll das Angebot öffentlich beworben werden? -Soll sich das Angebot auch an Kunden außerhalb des Sitzstaates der Gesellschaft richten? (wo haben diese Kunden Ihren gewöhnlichen Aufenthalt,Fragen der gegenseitigen Anerkennung von Finanzdienstleistungsinstituten z.B. im EWR) -Auftritt der Bank/Vermögensverwaltungsgesellschaft außerhalb des Sitzstaates, z.B. in Form der Repräsentanz oder Niederlassung? (Gesetzgebung der Länder, zB in Deutschland § 53 KWG) -Welche wesentlichen Zielsetzungen verfolgt der Mandant (Bankgeheimnis, Frage der Auskunftsabkommen in Steuerangelegenheiten/Geldwäsche usw, steuerliche Aspekte, Seriosität steht im Vordergrund usw..)
Allgemeines zum Thema Banklizenz, eigene Bank gründen
Die Zulassungsvoraussetzungen sind dabei sehr unterschiedlich, insbesondere das erforderliche Stamm- bzw. Anfangskapital der Bank bzw. Vermögensverwaltung. Grundlage ist i.d.R. die Installation einer Aktiengesellschaft nach dem jeweiligen Recht des Sitzstaates, ergänzend die Installation eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft der Bank. Diese Aktiengesellschaft beantragt dann die Zulassung als Finanzdienstleister und/oder Bank. Eine gute Alternative kann die Neuseeland Online Bank sein. Eine Neuseeland Online Bank (richtiger Terminus: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte) kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Die Gebühren zur Gründung einer Bank bzw. Zulassung als Finanzdienstleister richten sich nach dem Sitzstaat und den Dienstleistungen. Nachfolgend eine Übersicht:
-Banklizenz USA und Schweiz:
Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: ca. 150.000,00 Euro/ USD Stamm-Einlagekapital: ca. 5 Mio Euro/USD/CHF, je nach Sitzstaat Erforderlich ist die Gründung einer US INC bzw. Schweizer AG, mit Stamm-/Einlagekapital der Bank. Die Direktoren/Geschäftsführer müssen über eine entsprechende Ausbildung im Bankwesen und Erfahrung im Management einer Bank verfügen. Eine Treuhandstellung der Direktoren ist nicht möglich, mithin müsste der Mandant seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat verlagern bzw. einen im Sitzstaat ansässigen als Direktor einstellen.
-Wertpapierhandelsbank/Investmentbank/Vollbank Deutschland:
Grundlage ist das deutsche Kreditwesengesetz § 32 Abs. 1 KWG und Folge. Wir begleiten Mandanten von der Konzeption bis zur Zulassung der Bank (Bafin). Die Gebühren richten sich nach der "Art der Finanzdienstleistungen" und erforderlichen Dienstleistungen auf unserer Seite. Mithin übernehmen wir die Gründung "der Gesellschaft der Bank", i.d.R. eine deutsche AG, die Bereitstellung der Bankensoftware und Maßnahmen "der steuerlichen Optimierung".
-Finanzdienstleistungslizenz Panama: Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: ca. 29.000,00 Euro, ggf. zzgl. Sonderdienste (Treuhand-Geschäftsführung, Domizilierung) Stamm-Einlagekapital: Stammkapital der Panama AG.
-Schwedische Creditunion:
Eine Schwedische Credit Union kann legal Dienstleistungen in der EU anbieten, welche normalerweise nur von voll lizenzierten Banken angeboten werden können, wie z.B. Einlagen annehmen, Darlehen geben, etc., so lange wie sie diese Dienste ausschließlich Mitgliedern der Credit Union gewährt. Ein möglicher Kunde kann automatisch Mitglied werden, wenn er ein Konto eröffnen will, ein Darlehen beantragt oder jeden anderen Service der Credit Union in Anspruch nimmt. Allerdings hat sich die Gesetzeslage in Schweden aufgrund der Einlassungen auf EU-Ebene geändert: Mitglieder einer Schwedischen Credit Union dürfen nur noch einer Berufsgruppe angehören und dürfen nur natürliche Personen sein.
-Neuseeland Onlinebank Eine Neuseeland Onlinebank kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, insbesondere das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten. Die Neuseeland Onlinebank kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer anerkannten Bank angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Zu den Tätigkeiten einer Finanzgesellschaft können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:
Die Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen. Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben, und ihr Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden.
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Firmengründung im Ausland - - Firmengründung VAE - Offshore Steueroasen - - Company formation