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Firmengründung Ausland: Urteile zum
Deutschen AStG![]()
Hinzurechnungsbesteuerung nach dem
Außensteuergesetz:
Bagatellgrenze für Nebeneinkünfte aus passivem Erwerb einer
nachgeschalteten Gesellschaft mit Einkünften aus aktiver
Tätigkeit
Leitsatz
Zinserträge einer schweizerischen AG (Obergesellschaft) nachgeschalteten
schweizerischen Kapitalgesellschaft (Untergesellschaft) sind nicht gemäß
§ 14 AStG der schweizerischen
Obergesellschaft zuzurechnen, wenn die Zinserträge der Untergesellschaft
weniger als 10 v.H. ihrer gesamten Bruttoerträge betragen und die
Untergesellschaft ihre Bruttoerträge daher fast ausschließlich aus unter
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG fallenden
(aktiven) Tätigkeiten erzielt.
BFH I R 103/03
Verfahrensstand:
Diese
Entscheidung ist aufgehoben
Tatbestand
I.
Der Kläger war bis zum 22. Dezember 1991 zu 100 % an der W-Verlag AG,
Schweiz (AG) beteiligt. Ab 23. Dezember 1991 wurde die Beteiligung von
der Vermögensverwaltung GmbH (GmbH) übernommen. Gegenstand der AG nach
Schweizer Recht ist die Entwicklung, Herausgabe und der Vertrieb von
Fachliteratur. Die AG hielt ferner alle Anteile an der G. und N. AG
(GNAG), Schweiz, ebenfalls eine AG nach Schweizer Recht, deren
Gegenstand der Betrieb eines Zeitschriftenverlages, einer
Annoncenverwaltung sowie die Übernahme von Werbeberatungsaufträgen ist.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre vertrat der Prüfer
für Auslandsbeziehungen bei der OFD die Auffassung, dass die GNAG neben
Einkünften aus aktiver Tätigkeit auch Einkünfte aus passivem Erwerb
(Erträge aus der Anlage von Wertpapieren und Ausleihungen des
Finanzanlagevermögens) erzielt habe, die nach dem
Außensteuergesetz (AStG)
der Hinzurechnungsbesteuerung unterlägen. Die GNAG sei eine
nachgeschaltete Zwischengesellschaft gemäß
§ 14 AStG, deren passive
Einkünfte den inländischen Beteiligten der ausländischen
Obergesellschaft (AG) zuzurechnen seien. Hinsichtlich der Einzelheiten
wird auf den Bericht vom 21. Dezember 1995 über die Prüfung der
Zurechnung gemäß
§ 14 AStG für Beteiligte der
nachgeschalteten Zwischengesellschaft GNAG Bezug genommen.
Das beklagte Finanzamt (Finanzamt) erließ am 12. Dezember 1996
Zurechnungsbescheide über die gesonderte Feststellung für 1990 und 1991
gegenüber der Firmengruppe GmbH & Co. KG für die AG als Beteiligte der
GNAG. Die Zurechnungsbeträge betragen für 1990 63.595 DM (= 32.515,61
EUR) und für 1991 97.459 DM (= 49.830,00 EUR) und wurden zusammen mit
Hinzurechnungen hinsichtlich der Beteiligung an der AG über
Feststellungen nach
§ 18 AStG den inländischen
Beteiligten der AG hinzugerechnet.
Auf Grund der gegen die Bescheide gerichteten Einspruchsverfahren wurden
die Bescheide gegenüber der Firmengruppe GmbH & Co. KG antragsgemäß
aufgehoben und am 20. November 1997 gegenüber dem Kläger inhaltsgleiche
Feststellungsbescheide erlassen, gegen die der Kläger Einspruch
eingelegt hat.
Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2000 wurden die Einsprüche des
Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Einspruchsentscheidung
wird ergänzend Bezug genommen.
Nach einem Hinweis des Berichterstatters wurde der Feststellungsbescheid
1991 gegenüber dem Kläger aufgehoben (vgl. auch Kostenbeschluss vom 17.
April 2003) und ein entsprechender Feststellungsbescheid gegenüber der
GmbH erlassen, der nunmehr Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 1744/03
ist. Die Hinzurechnungen gegenüber dem Kläger (1990 und 1991) und
gegenüber der GmbH (1992, vgl. Schreiben des Gerichts vom 23. Januar
2003) sind Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 1385/00.
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Zurechnung für 1990. Zur
Begründung trägt er vor, dass die Voraussetzungen für die der
Hinzurechnungsbesteuerung vorgeschaltete Zurechnung nach
§ 14 AStG nicht erfüllt seien.
Die Erträge aus verzinslichen Anlagen stünden in unmittelbarem
Funktionszusammenhang mit den Einkünften aus der aktiven Tätigkeit der
GNAG, auf der das wirtschaftliche Schwergewicht liege. Durch die im
Verlagswesen übliche Vorfakturierung von Abonnements verfüge die GNAG
über einen Liquiditätsvorteil. Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten
hätten sich im Geschäftsjahr 1990 auf 386.859 SFR belaufen. Dahergehe
das Finanzamt in tatsächlicher Hinsicht fälschlicherweise davon aus,
dass die Zinseinkünfte aus nicht ausgeschütteten Gewinnen resultierten.
Ohne das operative Geschäft könne der Liquiditätsvorteil nicht
geschaffen und erhalten werden. Beide Tätigkeiten seien daher
einheitlich zu qualifizieren. Da die Zinserträge lediglich 1,5 vH der
Umsatzerlöse betrügen, läge das wirtschaftliche Schwergewicht eindeutig
auf dem aktiven Erwerb.
Im Übrigen lägen Einkünfte aus passivem Erwerb nicht vor, wenn die
Bruttoerträge eines Wirtschaftsjahres zumindest „fast ausschließlich”
durch die in § 8 Abs.
1 und
2 AStG aufgeführten Tatbestände
erzielt würden. Dabei bedeute „fast ausschließlich”, dass die passiven
Bruttoerträge 10 vH der gesamten Bruttoerträge nicht überstiegen. Als
Bruttoerträge seien die Umsatzerlöse der betreffenden Gesellschaft
anzusetzen. Bei Umsatzerlösen von 5.357.925 SFR lägen die behaupteten
passiven Erträge von 83.333 SFR deutlich unter der Schwelle von 10 vH.
Unabhängig davon, ob die behaupteten passiven Einkünfte tatsächlich als
solche zu qualifizieren seien, erziele die GNAG ihre Bruttoerträge fast
ausschließlich aus einer aktiven Tätigkeit im Sinne von
§ 8 Abs. 1 Nr. 1–6 AStG.
Wenn das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung argumentiere, dass die
Einkünfte aus Finanzanlagen 35 bzw. 55 vH der gesamten Einkünfte der
GNAG betrügen, sei die Heranziehung des Gesamtgewinns als
Vergleichgsgrundlage rechtsfehlerhaft. Dies sei deshalb bemerkenswert,
da im BP-Bericht selbst festgestellt werde, dass die behaupteten
passiven Erträge 10 vH der gesamten Bruttoerträge nicht überstiegen.
Zwar solle nach Abschnitt 76 Abs. 9 Satz 3 Körperschaftsteuerrichtlinien
(KStR) die Freigrenze nicht gelten, wenn die Einkünfte aus einem
eigenständigen Bereich passiven Erwerbs stammten, der nicht der eigenen
aktiven Tätigkeit diene, doch habe der
BFH im Urteil vom 30. August 1995 I R 77/94(
BStBl 1996 II S. 122; DStR 1996, 84) festgestellt, dass unter „fast
ausschließlich” in
§ 8 Abs. 2 AStG nur eine relative
Bagatellgrenze von 90 vH der Bruttoerträge aus aktiven Tätigkeiten im
Sinne des
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG zu
verstehen sei. Der BFH habe festgestellt, dass die Regelungen in
Abschnitt 76 Abs. 9 Satz 3 und 4 KStR, welche bei bestimmten klassischen
Bereichen des passiven Erwerbs auch bei Unterschreiten der genannten
Bagatellgrenze einen eigenständigen Bereich passiven Erwerbs annehmen
wollen, nicht vom
AStG gedeckt sei. Indem der BFH
argumentiere, dass das
AStG zwischen den einzelnen
Bereichen passiven Erwerbs nicht differenziere und es deshalb
willkürlich sei, die Bagatellgrenze nur auf einzelne passive
Erwerbstatbestände zu beschränken, sei der Anwendungsbereich des Urteils
nicht auf
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 AStG beschränkt.
Schließlich sei der Zurechnungsbescheid auch deshalb rechtsfehlerhaft,
weil die Zinseinkünfte der GNAG einer aktiven Tätigkeit der AG dienten.
Auch die Zinseinkünfte der GNAG seien als betriebsbedingte
Zwischenanlage dazu geeignet und bestimmt, den Zukauf eines großen
Unternehmens zu ermöglichen. Daher hätten die Zinseinkünfte der GNAG
auch der aktiven Verlagstätigkeit der AG gedient. Im Einzelnen werde
hierzu auf die Ausführungen in Klageverfahren hinsichtlich der
Feststellungen zur Hinzurechnungsbesteuerung verwiesen (Az.: 7 K
1385/00).
Dort hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der
funktionalen Betrachtungsweise die Zinserträge der aktiven Tätigkeit
zugeordnet werden müssten. Es läge lediglich eine betriebsbedingte
Zwischenanlage vor, da die Kapitalien dazu bestimmt gewesen seien,
künftigen Investitionen der AG zu dienen. Die Thesaurierung habe die
Erweiterung der aktiven verlegerischen Tätigkeit durch den
selbstfinanzierten Zukauf eines großen Unternehmens ermöglichen sollen.
Dabei sei von einem Investitionsvolumen in zweistelliger Millionenhöhe
ausgegangen worden, 1993 seien auch intensive Kaufverhandlungen geführt
worden. Auf die zeitliche Darstellung der Verhandlungen hinsichtlich der
Projekte TS. und Sch. sowie die hierzu vorgelegten Nachweise wird
ergänzend Bezug genommen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die
Finanzanlagen in einem untrennbaren Funktionszusammenhang mit den
Einkünften aus der aktiven verlegerischen Tätigkeit stünden. Die dagegen
vom Finanzamt erhobenen Einwendungen laut Einspruchsentscheidung stünden
dem nicht entgegen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz
vom 2. März 2000 (Tz. II.i.d., e.) wird ergänzend Bezug genommen.
Selbst wenn man – entgegen seiner Auffassung – vom Vorliegen passiver
Einkünfte ausgehen würde, sei der Zurechnungsbetrag unzutreffend
ermittelt. Von den zugerechneten Beträgen seien noch die
Zinsaufwendungen abzuziehen, da diese mit den Zinseinkünften in
wirtschaftlichem Zusammenhang stünden. Ohne die Zinsaufwendungen für die
Aufnahme von Fremdkapital hätten die Ausleihungen nicht in der
vorgenommenen Höhe durchgeführt werden können. Für 1990 ergebe sich
unter Berücksichtigung der Zinsaufwendungen sowie der auf die passiven
Einkünfte entrichteten Steuern ein verbleibender Zurechnungsbetrag von
43.881 DM (= 22.436,00 EUR), der unter der Freigrenze des
§ 9 AStG liege, so dass auch
deswegen eine Zurechnung entfalle.
Der Kläger beantragt,
den Feststellungsbescheid nach
§ 18 AStG über die Zurechnung
gemäß
§ 14 AStG für 1990 vom 20.
November 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2000
aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es ergänzend zur Einspruchsentscheidung vor, dass
die GNAG seit ihrem Erwerb durch die AG am 1. Juli 1989 ihre Gewinne
nicht ausgeschüttet habe. Zusammen mit der nach Art des
Geschäftsbetriebs praktizierten Vorfakturierung bei Abonnements habe
dies zu einer unbestritten vorhandenen Dauerliquidität geführt, weil die
hieraus gewonnenen Kapitalien in Wertschriften bzw. Darlehen verzinslich
angelegt worden seien. Da Zinseinnahmen den klassischen Bereich des
passiven Erwerbs bildeten, könne der geringe prozentuale Anteil im
Verhältnis zum Gesamtumsatz nicht dazu führen, dass nach der Systematik
des
AStG diese Zinserträge
automatisch angesichts der funktionalen Betrachtungsweise dem aktiven,
unschädlichen Tätigkeitsbereich zugeordnet würden.
Nach Tz. 8.02 der Anwendungsgrundsätze zum
AStG ( BMF-Schreiben vom 4.
Dezember 1994 , BStBl 1995 I Sondernummer 1) seien unschädliche
betriebliche Zinsnebenerträge gegeben, wenn diese Einkünfte nach der
Verkehrsauffassung zu einer aktiven Tätigkeit gehörten und bei dieser
das wirtschaftliche Schwergewicht liege wie dies als Ausnahme bei
Zinseinnahmen aus für die aktive Tätigkeit notwendigen Finanzmitteln der
Fall sei. Keine Nebenerträge lägen vor, wenn die Zinseinnahmen zwar
durch die aktive Tätigkeit mitverursacht seien, die passive Tätigkeit
aber nach der Verkehrsauffassung einen Bereich mit eigenständigem
wirtschaftlichen Schwergewicht darstelle (vgl. Anwendungsgrundsätze zum
AStG, a.a.O. Satz 7). Da es sich
vorliegend um keine kurzfristigen Zwischenanlagen handele, sondern um
eine Anlage über mindestens vier Jahre mit steigender Tendenz, sei der
Bereich der unschädlichen Zinsnebenerträge eindeutig verlassen. Unter
Berücksichtigung der zeitlichen Komponente liege somit zwingend ein
eigenständiger Bereich passiven Erwerbs vor. Im Einzelnen werde hierzu
auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen.
Soweit der Kläger auf das BFH-Urteil vom 30. August 1995 (a.a.O.)
verweise, habe dieser die in Abschnitt 76 Abs. 9 Satz 2 und 4 KStR
vorgenommene Differenzierung „eigenständiger Bereich passiven Erwerbs”
nur innerhalb des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 AStG
(Funktionsholding) verworfen. Dieses Urteil sei für die Qualifizierung
der Einkünfte aus passivem Erwerb im Sinne des
§ 8 Abs. 1 AStG nicht einschlägig
und daher im Streitfall nicht analog anwendbar.
Unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung in Sachen AG (vgl. auch
Klageverfahren 7 K 1385/00), erziele diese hinsichtlich ihrer
Kapitaleinlagen passive schädliche Einkünfte im Sinne des
AStG. Die Eineinnahmen der GNAG
dienten nach den tatsächlichen Gegebenheiten dem passiven
Tätigkeitsbereich der AG, nämlich der Ausleihung von Kapitalien.
Infolgedessen sei die übertragende Zurechnung gemäß §§
14,
7 AStG zutreffend.
Es komme allenfalls ein anteiliger Betriebsausgabenabzug für nicht
einzelnen Tätigkeiten zuordenbare Kosten in Betracht. Hier biete sich
das Verhältnis der Umsätze als Maßstab an. Insoweit könne das Finanzamt
der Klage geringfügig abhelfen. Es ergebe sich für 1990 ein
Zurechnungsbetrag von 63.302 DM (= 32.365,80 EUR). Auf die Berechnung in
der Anlage zum Schriftsatz vom 24. Juni 2003 wird ergänzend Bezug
genommen. Da die Zwischeneinkünfte der nachgeschalteten
Zwischengesellschaft GNAG mit den Zwischeneinkünften der AG
zusammenzurechnen seien und die Freigrenze des
§ 9 AStG personenbezogen gelte,
sei die absolute Freigrenze von 120.000 DM (62.000 EUR) offensichtlich
überschritten.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2003 hat der Senat die Akten des
Verfahrens 7 K 1385/00 und 7 K 1744/03 zum Verfahren beigezogen.
Der Kläger hat auf mündliche Verhandlung nicht verzichtet. Es erscheint
sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§
90 a Finanzgerichtsordnung – FGO–).
Gründe
II.
Die Klage ist begründet.
Sind unbeschränkt Steuerpflichtige u.a. an einer Körperschaft, die weder
Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, zu mehr als der Hälfte
beteiligt, so sind die Einkünfte, für die die Gesellschaft
Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil
steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am
Nennkapital der Gesellschaft entfällt (§
7 Abs. 1 AStG). Ist eine ausländische Gesellschaft allein
oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß
§ 7 AStG an einer anderen
ausländischen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so sind für
die Anwendung der §§
7 bis
13 AStG die Einkünfte der
Untergesellschaft, für die diese Zwischengesellschaft ist und die nicht
nach
§ 13 AStG vom
Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind, der ausländischen Gesellschaft zu
dem Teil, der auf ihre Beteiligung am Nennkapital der Untergesellschaft
entfällt, zuzurechnen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass diese
Einkünfte aus Tätigkeiten oder Gegenständen stammen, die einer unter
§ 8 Abs. 1 Nr. 1–6 AStG fallenden
eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dienen (§
14 Abs. 1 AStG).
Im Streitfall scheitert die Zurechnung von Einkünften der GNAG an die AG
an der Bagatellgrenze, denn die von der GNAG in den Streitjahren
erzielten Zinserträge überschreiten diese Grenze nicht, Sie betragen –
insoweit unstreitig – weniger als 10 % der gesamten Bruttoerträge der
GNAG (vgl. Tz. 3.4 des Berichts der OFD über die Prüfung der Zurechnung
gemäß
§ 14 AStG für Beteiligte der
nachgeschalteten Zwischengesellschaft GN AG vom 21. Dezember 1995 ). Die
GNAG erzielte daher in den Streitjahren ihre Bruttoerträge fast
ausschließlich aus unter
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG fallenden
Tätigkeiten.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats zur Anwendung einer
Bagatellgrenze und der daraus sich ergebenden Zurechnung von
Nebeneinnahmen zur aktiven Tätigkeit des
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG im
Gerichtsbescheid vom heutigen Tage betreffend die gegenüber dem Kläger
und der Vermögensverwaltung GmbH ergangenen Feststellungsbescheide über
die Hinzurechnung für Beteiligte der Obergesellschaft (AG, Az.: 7 K
1385/00) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 135 Abs. 1 FGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den
Vollstreckungsschutz auf §§ 151 Abs. 3, 155/FGO i.V.m. §§
708 Nr. 9 und 711 Zivilprozessordnung. Die Revision war gemäß
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO
zuzulassen.
Niedrigbesteuerung nach
§ 8 Abs. 3 AStG
Tatbestandwirkung von Steuerbescheiden der Mitgliedsstaaten der
EU im Inland
Irische Körperschaftsteuer als Steuer im Sinne von
§ 3 AO
einheitlicher und gesonderter Festetellung nach
§ 18 Außensteuergesetz 1995
Leitsatz
1. Für die Frage der Niedrigbesteuerung –
§ 8 Abs. 3 AStG – kommt es im
Grundsatz nicht auf die tatsächlich erhobene ausländische Ertragsteuer,
sondern auf die nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates
für die Einkünfte der Gesellschaft vorgesehene Steuer an. In diesem
Zusammenhang ist eine Überprüfung der im Ausland erfolgten
Steuerfestsetzung auf ihre Rechtmäßigkeit hin durch die deutsche
Finanzverwaltung jedoch nur dann geboten, wenn sich aus dem Vortrag des
Steuerpflichtigen oder aus anderen Umständen konkrete Hinweise darauf
ergeben, dass die Steuer gegenüber der ausländischen Gesellschaft
objektiv unrichtig festgesetzt worden ist.
2. Ein von einem EU-Mitgliedsstaat (hier: Irland) erlassener
Steuerbescheid entfaltet für andere Mitgliedsstaaten Tatbestandswirkung,
soweit sein Tenor reicht. Ob die Steuerfestsetzung zu Recht erfolgte und
ob sie den dortigen Steuergesetzen entsprach, ist von den deutschen
Steuerbehörden nicht mehr nachzuprüfen. Diese sind vielmehr aufgrund des
Europäischen Gemeinschaftsrechts hieran gebunden und haben diesen wie
einen Grundlagenbescheid ihrer Beurteilung zugrunde zu legen.
3. Die in Irland gezahlte Körperschaftsteuer ist eine Steuer im Sinne
von
§ 3 AO.
Gesetze:
AStG § 8 Abs. 3
AO 1977 § 2 AO 1977 § 3
GG Art. 59 Abs. 2 DBA IRL
EG Art. 56
Instanzenzug:
BFH - I R 124/04 (Verfahrensverlauf)
Verfahrensstand:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig
Tatbestand
Streitig ist, ob eine niedrige Besteuerung in Irland nach
§ 8 Abs. 3 Außensteuergesetz – AStG –
vorliegt.
Die Klägerinnen (Klin) sind die alleinigen Gesellschafter der durch
Gesellschaftsvertrag vom 4. Januar 1990 nach irischem Recht als Company
limited by shares gegründeten … (kurz …. A.) mit dem Sitz in … und einem
Kapital von DM … Mio im Streitjahr. An Kapital der Gesellschaft waren im
Streitjahr 1995 die Klägerin zu 1 mit 88,89 %, die Klägerin zu 2 mit
11,11 % beteiligt. Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung und der
Handel mit internationalen Kapitalanlagen. Die Gesellschaft investierte
ihr Kapital in europäische, US-amerikanische und kanadische
festverzinsliche Wertpapiere und Festgelder. Die A. wurde vom irischen
Finanzminister als sogenannte SPIC (special purpose Investment Company)
bestätigt, die den Anforderungen an ausländische Investoren zur
Inanspruchnahme der begünstigten Steuersätze nach dem Finance Act 1980
(section 39 B) entspricht.
Die Gesellschaft verfügt über einen Board of Directors, der entsprechend
angloamerikanischem Recht sowohl geschäftsführende als auch überwachende
Funktion besitzt. Die Board-Sitzungen fanden ausschließlich in Irland
statt. Der Board of Directors bestimmte die Strategie der Gesellschaft,
insbesondere deren Anlagepolitik, und beschloss die wichtigen
Geschäftsführungsmaßnahmen. Zur Abwicklung der Kapitalanlagegeschäfte im
Einzelnen schloss die A. einen Management-Vertrag am 11. Oktober 1990
mit der von der … aufgebauten weiteren irischen
Finanzdienstleistungsgesellschaft … (W.) mit Sitz in … ab. Die W.
arbeitete eng mit dem Board der A. zusammen, entwickelte gemeinsam eine
Anlagestrategie und setzte diese vertragsgemäß durch entsprechende
Finanzgeschäfte in die Praxis um.
Die Gewinne der A. unterlagen in Irland der Körperschaftsteuer. Der
normale Körperschaftsteuersatz betrug im Streitjahr 1995 bis zum 31.
März 1995, 40 %, danach 38 %. Dieser Normalsatz konnte aber für irische
Tochtergesellschaften im International Financial Service Centre („IFSC”)
in … seit 1987 durch eine vom irischen Finanzminister mit Zustimmung
eines Komitees der Regierung unterzeichnete Erklärung um bis zu 75 %,
also auf einen Körperschaftsteuersatz von 10 %, ermäßigt werden. Die
volle Ermäßigung um 75 % war der A. von der Gründung an zunächst
eingeräumt worden.
Im zeitlichen Zusammenhang mit der Verschärfung der deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung für Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter gern.
§ 10 Abs. 6 Satz 2 AStG wurde in
Irland mit dem Finance Act (No. 2) 1992 dem Finanzminister die
Möglichkeit eingeräumt, nach seinem Ermessen die Ermäßigung des
Steuersatzes auf 25 % zu begrenzen, wenn die Gesellschaft bzw. deren
Gesellschafter ohne die neue Regelung einer Besteuerung ausgesetzt
wären, die dazu führen würde, dass die irische Gesellschaft ihre
Tätigkeit voraussichtlich in Irland nicht fortführen oder aufnehmen
würde.
Diese neuen Bestimmungen wurden 1992 in Unterabsatz 9 (a) (i) in
Abschnitt 41 des Finance Act 1980 eingefügt. Sie lauten wie folgt:
Section 41 of the Finance Act, 1980, is hereby amended by the addition
of the following subsection after subsection (8):
„(9) (a) Notwithstanding any other provision of this section –
(i) the Minister may by notice in writing given to a qualified Company
reduce the fraction (hereafter in this subsection referred to as „the
relief”) by which Corporation tax payable, so far it is referable to
income from relevant trading operations, falls, or would but for this
subsection fall, to be reduced under subsection (2) by specifying in the
notice such lower fraction (hereafter in this subsection referred to as
the „revised relief”) as the Minister deems appropriate by which the
said Corporation tax is to be reduced where the Minister is satisfied
that –
(l) some or all of the shares in the qualified Company are owned
directly or indirectly (within the meaning of section 156 of the
Corporation Tax Act, 1976) by a Company or companies (hereafter in this
subsection referred to as „the investor”) resident outside the State or
the qualified Company is resident outside the State and is trading in
the State through a branch or agency.
(II) the qualified Company (hereafter in this subsection referred to äs
the „firstmentioned qualified Company”) is carrying on, or is about to
carry on, a trade in the State which includes or consists of relevant
trading operations and which levels of activity and employment in the
State in relation to those operations either in the first-mentioned
qualified Company, or in another qualified Company which the
first-mentioned qualified Company has entered into an agreement in order
to carry on such operations, which, having regard to the certificate
issued or to be issued to the first-mentioned qualified Company or the
other qualified Company, as the case may be, under the relevant
subsection, are substantial and contribute, or will contribute, to the
development of the Area as an International Financial Services Centre or
the development of the airport, as the case may be,
(III) the manner in which the Investors or the qualified Company, as the
case may be, would, but for the subsection, be subject to relevant
taxation in respect of income from relevant trading operations would
result in the qualified Company ceasing to carry on relevant trading
operations carried on by it, or not carrying on relevant trading
operations, as the case may be, in the State, and
(IV) the revised relief would ensure that all or a substantial part of
the relevant trading operations of the qualified Company will continue
to be carried on, or will be carried on, as the case may be, in the
State to an extent that they will continue to contribute or will
contribute to the development of the area as an International Financial
Services Centre …”
and where the Minister has given such notice, subsection (2) shall apply
as if the revised relief were substituted for the relief.
Die deutsche Übersetzung lautet:
Abschnitt 41 des Finance Act, 1980 wird hiermit durch Hinzufügung des
folgenden Unterabschnitts nach Unterabschnitt (8) ergänzt:
(9) (a) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abschnitts –
(i) kann der Minister durch schriftliche Benachrichtigung an ein
qualifiziertes Unternehmen den Anteil (im folgenden in diesem
Unterabschnitt „die Vergünstigung”) reduzieren, um den die zu zahlende
Körperschaftsteuer, so weit sie sich auf Einkünfte aus relevanten
Geschäftstransaktionen beziehen lässt, sinkt oder ohne diesen
Unterabschnitt sinken würde; nach Unterabschnitt (2) erfolgt die
Reduktion, indem, in der Benachrichtigung, der niedrigere Anteil (im
folgenden in diesem Unterabschnitt „berichtigte Vergünstigung” genannt)
angegeben wird, den der Minister für angemessen hält und um den die
besagte Körperschaftsteuer reduziert werden soll, falls der Minister
davon überzeugt ist, dass
(I) einige oder alle Anteile an dem qualifizierten Unternehmen direkt
oder indirekt (in der Bedeutung von Abschnitt 156 des Corporation Tax
Act, 1976) im Besitz eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen (im
folgenden in diesem Unterabschnitt „die Investoren” genannt) sind, die
ihren Sitz im Ausland haben, oder dass das qualifizierte Unternehmen
seinen Sitz im Ausland hat und im Inland durch eine Zweigniederlassung
oder Vertretung Handel treibt.
(II) das qualifizierte Unternehmen (im folgenden in diesem Unterabsatz
„erstgenanntes qualifiziertes Unternehmen” genannt) im Inland eine
gewerbliche Tätigkeit durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, die
relevante Geschäftstransaktionen beinhaltet oder aus ihnen besteht und
die in Bezug auf diese Transaktionen entweder in dem erstgenannten
qualifizierten Unternehmen oder in einem anderen qualifizierten
Unternehmen, mit dem das erstgenannte qualifizierte Unternehmen eine
Vereinbarung zur Durchführung derartiger Transaktionen eingegangen ist,
Aktivitäts- und Beschäftigungsniveaus im Land aufweist, die im Hinblick
auf die gemäß dem relevanten Unterabschnitt für das erstgenannte
qualifizierte Unternehmen bzw. das andere qualifizierte Unternehmen
ausgestellte oder auszustellende Bescheinigung beträchtlich sind und zur
Entwicklung des Gebiets zu einem International Financial Services Centre
bzw. des Flughafens beitragen oder beitragen werden,
(III) die Art und Weise, in der die Investoren bzw. das qualifizierte
Unternehmen ohne diesen Unterabschnitt der relevanten Besteuerung in
Bezug auf Einkünfte aus relevanten Geschäftstransaktionen unterworfen
würde, dazu führen würde, dass das qualifizierte Unternehmen mit der
Durchführung der von ihm durchgeführten Geschäftstransaktionen im Inland
aufhört bzw. diese nicht durchführt, und
(IV) die berichtigte Vergünstigung sicherstellen würde, dass die
relevanten Geschäftstransaktionen des qualifizierten Unternehmens im
Inland ganz oder teilweise weitergeführt werden bzw. durchgeführt werden
in dem Maße, dass sie weiterhin zur Entwicklung des Gebiets zu einem
International Financial Services Centre bzw. zur Entwicklung des
Flughafens beitragen oder dass sie dazu beitragen werden,
und wo der Minister eine relevante Benachrichtigung gegeben hat, gilt
Unterabschnitt (2) so, als sei die berichtigte Vergünstigung an die
Stelle der Vergünstigung getreten.
Die Reduzierung der Vergünstigung gegenüber dem Normalsteuersatz von 75
% auf 25 % (das bedeutet eine Erhöhung des bisher eingeräumten
Steuersatzes von 10 % auf 30 % für diejenigen IFSC-Gesellschaften, die
zwischen 1987 und 1992 mit 10 % besteuert wurden) sollte dazu führen,
dass die irische Steuervergünstigung nicht durch die im Heimatstaat des
Gesellschafters eintretenden Rechtsfolgen aufgehoben wird und die
begünstigte IFSC-Gesellschaft somit weiterhin zur Entwicklung des
International Financial Services Centre in … beitragen wird.
Die Ziele des irischen Gesetzgebers zeigen sich in dem das Gesetz
erläuternden Memorandum:
„Explanatory Memorandum
Income Tax and Corporation Tax
Section I inserts a new subsection (9) into section 41 of the Finance
Act, 1980. In certain circumstances, the giving of tax relief to a
Company in Ireland could result in an increase in the overall tax
bürden, including foreign tax, on the Company or its parent such that
the Company would be unable to continue to trade in the State. The new
subsection provides that the Minister for Finance may, in certain
circumstances, reduce the Irish tax relief to which certain companies
trading in the International Financial Services Centre or the Shannon
Free Airport Zone would otherwise be entitled. The Minister may reduce
the relief by giving notice in writing to the Company concerned and only
by an amount which is necessary to secure the retention of the relevant
trading operations in the State.”
Deutsche Übersetzung:
„Erläuterndes Memorandum
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
Abschnitt 1 nimmt einen neuen Unterabschnitt (9) in den Abschnitt 41 des
Finance Act, 1980 auf. Unter gewissen Umständen kann die Gewährung einer
Steuervergünstigung für ein Unternehmen in Irland zu einem Anstieg der
gesamten Steuerlast, einschließlich ausländischer Steuern, für das
Unternehmen oder sein Mutterunternehmen führen, in dem Maße, dass das
Unternehmen nicht mehr fähig sein würde, seine gewerbliche Tätigkeit im
Inland fortzuführen. Der neue Unterabschnitt sieht vor, dass der
Finanzminister unter gewissen Umständen die irischen
Steuervergünstigungen reduzieren kann, auf die gewisse Unternehmen, die
im International Financial Services Centre oder in der Shannon Free
Airport Zone Handel treiben, sonst ein Anrecht hätten. Der Minister kann
die Vergünstigung reduzieren, indem er die betreffenden Unternehmen
schriftlich davon in Kenntnis setzt, und dies nur in einem Ausmaß, das
erforderlich ist, um die Zurückbehaltung der relevanten
Geschäftstransaktionen im Inland sicherzustellen.”
Um das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen bei den
Unternehmen im IFSC zu überprüfen, wurden die betroffenen Unternehmen,
u.a. die A., vom Finanzminister mit einem Informationsschreiben vom 3.
Februar 1993 davon unterrichtet, dass er demnächst eine
Steuerveranlagung auf der Grundlage einer Steuerermäßigung von lediglich
25 % veranlassen werde, falls das Unternehmen nicht mitteile, dass die
Voraussetzungen für die Erhöhung nicht vorlägen.
Im Auftrag der A. hat die W. dem irischen Finanzministerium mit
Schreiben vom 10. Februar 1993 bestätigt, dass die Bedingungen, die im
Finance Act No. 2 1992 Art. 1 Klauseln 1–4 des Absatzes 9 genannt sind,
u.a. für die A. zutreffen könnten. Der irische Finanzminister traf nach
Prüfung des Sachverhalts die Entscheidung über das Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen und über die Höhe des anzuwendenden
Steuersatzes und erließ den Bescheid vom 21. Mai 1993, mit dem die
Steuererleichterung von ¾ auf ¼ reduziert wurde.
Nachdem der irische Körperschaftsteuersatz mit Wirkung ab 1. April 1995
auf 38 % reduziert wurde, legte der Minister durch Schreiben vom 20.
Dezember 1995 und mit Wirkung ab 6. April 1995 den Ermäßigungssatz auf
8/38 fest. Hierdurch ergab sich auch für das Streitjahr 1995 ein
effektiver Steuersatz von 30 %.
Der Steuerpflichtige hatte keine Möglichkeit, gegen die Festsetzung des
Steuersatzes ein Rechtsmittelverfahren zu führen. Die Finanzbehörde
legte die Entscheidung des Finanzministers den in den folgender Jahren
erlassenen Körperschaftsteuerbescheiden zugrunde.
Die A. hatte ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Dezember 1994 bis
30. November 1995.
Die Körperschaftsteuererklärung 1995 für die A. wurde in Irland am 20.
August 1996 unterzeichnet; darin wurde die Körperschaftsteuer berechnet,
indem zunächst auf das reguläre Einkommen von irischen £ … die zeitlich
gestaffelten Körperschaftsteuersätze von 40 % bzw. 38 % angewandt
wurden, so dass sich hieraus eine normale Körperschaftsteuer von £ …
ergab. Hiervon wurde die vom irischen Finanzminister gewährte
Steuererleichterung abgesetzt, wobei diese Rubrik auch andere
Steuererleichterungen enthielt. Daraus errechnete sich eine Ermäßigung
der Körperschaftsteuer von £ …, so dass sich schließlich eine „Net
Corporation Tax” von £ … ergab. Mit einem Steuerbescheid vom 17.
September 1996 wurde die Steuer in der „Notice of Assessment” auf den
Betrag von £ … festgesetzt. Bezogen auf den erklärten Gewinn von £ …
sind dies 30 %. Im Mai 1996 zahlte die A. an die irische
Finanzverwaltung für das Streitjahr 1995 Körperschaftsteuer von £ …
Die Kläger gaben keine Außensteuererklärungen ab, jedoch war der
Finanzverwaltung der Sachverhalt, dass irische
Kapitalanlagegesellschaften bestanden, aus der vorhergehenden
Betriebsprüfung bis zum Jahr 1990 einschließlich bekannt. In der auch
das Streitjahr 1995 umfassenden Betriebsprüfung wurde der Sachverhalt
erneut aufgegriffen, nachdem
§ 10 Abs. 6 AStG durch den
Gesetzgeber eingefügt worden war. Mit Bescheid vom 13. November 2001
wurde ein Hinzurechnungsbetrag nach §§
18,
10 AStG in Höhe von DM … sowie
ein verbleibender Verlustabzug von 0 DM zum 1. Dezember 1995 durch
einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid vom beklagten
Finanzamt –FA– festgestellt. Gegen die die Einsprüche zurückweisende
Einspruchsentscheidung vom 8. April 2002 richtet sich die erhobene
Klage.
Das FA hat für die A., die ab dem Veranlagungszeitraum 1993 dem 30 %igen
Steuersatz in Irland unterliegt, die Meinung vertreten, dass der den
Satz von 10 % übersteigende Steuerbetrag nicht als Steuer i.S.d.
§ 3 Abgabenordnung –AO–
anzuerkennen sei, da die Geldleistung nicht auferlegt wurde, d.h. nicht
durch einseitigen Hoheitsakt ohne Rücksicht auf den Willen des
Verpflichteten bestimmt wurde. Die Rücknahme der Erleichterung oder eine
Option seien steuerrechtlich nach deutschem Steuerrecht nicht
anzuerkennen. Deshalb liege eine niedrige Besteuerung nach
§ 8 Abs. 3 AStG vor.
Im Einspruchs- und Klageverfahren tragen die Klägerinnen vor, durch die
genannten irischen Bestimmungen liege keine Niedrigbesteuerung i.S. des
§ 8 Abs. 3 AStG vor. Entgegen
der Auffassung der Finanzverwaltung handele es sich um eine durch die
irischen Steuerbehörden auferlegte Steuer, bei deren Festsetzung die
Steuerpflichtigen nicht mitgewirkt hätten. Die Belastung durch
Ertragsteuern betrage 30 %, damit liege eine Niedrigbesteuerung nicht
vor. Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts werde der
Steuerbegriff nach
§ 3 Abs. 1 AO erfüllt. Die
Delegation im Irischen
Körperschaftsteuergesetz auf den
f Minister entspreche der vergleichbaren Bestimmung des
§ 80 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und
erfülle bei vergleichender Betrachtung dessen Voraussetzungen. Die
Festsetzung des ermäßigten Steuersatzes setze keinen Antrag oder eine
sonstige Mitwirkung des Steuerpflichtigen voraus, da der Finanzminister
eigenständig die Entscheidungen treffe. Der irische Finanzminister dürfe
sein Ermessen nur im Rahmen dieser Bestimmungen ausüben. Maßgebend für
diesen sei lediglich, ob ausländische Gesellschaften ihr Engagement in
Irland aufgeben könnten. Entgegen der Auffassung des FA liege in dieser
zusätzlichen Belastung keine Gegenleistung, da Irland keinen Einfluss
darauf habe, ob die Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland eingreife
oder nicht. Dies entziehe sich dem Einfluss des irischen Gesetzgebers.
Die Gewährung von steuerlichen Begünstigungen zur Schaffung von
Investitionsanreizen und deren spätere Rücknahme bei ihrer
Wirkungslosigkeit gebe es auch in der Bundesrepublik. Die Geldleistung
sei auch von der irischen Finanzverwaltung, damit einen
öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen, zur Erzielung von Einnahmen
auferlegt worden, da sie durch einen Steuerbescheid festgesetzt worden
sei. Der Normalsatz der irischen Körperschaftsteuer betrage 40 bzw. 38
%. Gegen die Festsetzung des Steuersatzes habe die IFSC-Gesellschaft
keine Rechtsmittel. Die Verwirklichung des Steuertatbestandes könne auch
auf Willensentscheidungen des Steuerpflichtigen abstellen, z.B.
bestünden auch nach deutschem Steuerrecht Wahlrechte oder Optionen.
Zweck der irischen Gesetzgebung sei es gewesen, die Abwanderung von
IFSC- Gesellschaften zu vermeiden und für zusätzliche Gesellschaften
attraktiv zu bleiben, wie sich dies aus der Gesetzesbegründung ergebe.
Die Förderungsmaßnahmen seien in Irland sehr erfolgreich gewesen. Die
irische Regelung sei auch unter deutschen verfassungsrechtlichen
Aspekten beachtlich. Nach deutschem Recht werde der Charakter als Steuer
nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie in der modernen
Industriegesellschaft ein Lenkungsinstrument aktiver Wirtschafts- und
Gesellschaftspolitik geworden sei. Der Gesetzgeber dürfe sich sowohl
nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – als auch nach der
des Bundesverfassungsgerichtes – BVerfG – bei der Ausübung seines
Ermessens beim Erlass von Gesetzen von finanzpolitischen,
volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen und steuertechnischen
Erwägungen leiten lassen. Einzelne Steuerbefreiungen und Ermäßigungen
seien verfassungsrechtlich möglich. Maßgebend aus der Sicht des irischen
Gesetzgebers sei nicht die Vermeidung der deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung nach
§ 10 Abs. 6 AStG, sondern die
Vermeidung der Abwanderung ausländisch beherrschter IFSC-
Gesellschaften. Der irische Gesetzgeber habe demzufolge eine solche
Regelung erlassen dürfen, es bestehe für die irische Körperschaftsteuer
demzufolge eine gesetzlich auferlegte Leistungspflicht.
Aufgrund des in Irland angewandten Steuersatzes liege eine
Niedrigbesteuernng nach
§ 8 Abs. 3 AStG nicht vor.
Selbst wenn man das Bestehen eines Wahlrechtes, ausgehend von der
Auffassung des FA, unterstelle, so führe dies nicht zu einer
Niedrigbesteuerung der Einkünfte. Maßgebend sei nämlich nach der wohl
herrschenden Meinung der tatsächliche Steuersatz bzw. die tatsächliche
Besteuerung. Dies ergebe sich aus der amtlichen Begründung zum
Außensteuergesetz sowie aus Tz.
8.321 und 8.323 des Anwendungserlasses zum
AStG. Danach liege eine niedrige
Besteuerung selbst dann vor, wenn der allgemein geltende Steuersatz im
Staat der ausländischen Gesellschaft zwar 30 % überschreite, die
angesprochenen Einkünfte aber aufgrund von Steuerprivilegien tatsächlich
niedriger besteuert würden. Maßgebend sei somit im umgekehrten Fall nach
der Gesetzesbegründung die tatsächliche Steuerbelastung gewesen. Dies
ergebe sich auch aus einer parlamentarischen Antrage an die
Bundesregierung vom 11. Dezember 1992, in der wegen geplanter
Gegenmaßnahmen von Irland nachgefragt worden sei. Die Antwort, die das
Bundesfinanzministerium selbst vorformuliert habe, habe daraufhin
ausgeführt, dass das
Außensteuergesetz dann, wenn die
Besteuerung der ISFC-Gesellschaften auf 30 % angehoben würde, nicht mehr
anwendbar sei. Es könne aber nicht gesagt werden, dass dieses
unterlaufen werde, da es dann seinen Zweck erfüllt hätte, Einkünfte
einer inlandsbeherrschten, ausländischen Gesellschaft mit passiven
Einkünften wenigstens einmal einer der deutschen Besteuerung
angenäherten Belastung zu unterwerfen.
Die Finanzverwaltung vertrete die Auffassung, dass die Steuerbelastung
anhand einer Belastungsrechnung und der im Sitzstaat der ausländischen
Gesellschaft zu entrichtenden Steuer zu ermitteln sei. Die Handhabung
des beklagten Finanzamts verstoße daher gegen den Anwendungserlass zum
AStG.
Auch nach deutschem Recht bestünden Wahlrechte und Sonderabschreibungen,
z.B. nach §§
6 b EStG, 7 Abs. 5 ff.
EStG, Sonderabschreibungen,
Steuerermäßigungen bei außerordentlichen Einkünften und Vergütungen von
anrechenbaren Körperschaftsteuern. Noch weiter gehe die Regelung in
§ 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG),
nach der ein Steuerpflichtiger grundsätzlich das Wahlrecht habe,
steuerfreie Umsätze als steuerpflichtig zu behandeln. Nach deutschem
Recht sei nie angezweifelt worden, dass es sich insoweit um Steuern
handele. Gleiches ergebe sich für die von der Finanzverwaltung
anerkannte Pauschalbesteuerung in der Schweiz und die Optionsmöglichkeit
zur Normalbesteuerung. Auch bestehe die Möglichkeit der Pauschalierung
der Körperschaftsteuer nach
§ 26 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes
(KStG) i.V. mit § 34 Abs. c Abs. 5
EStG. Ein deutscher
Steuerpflichtiger habe danach zwischen der Pauschal- und der
Normalbesteuerung wählen können, um dadurch z.B. im Ergebnis eine
Niedrigbesteuerung in Deutschland und eine Hinzurechnungsbesteuerung im
Sitzstaat des Gesellschafters zu vermeiden. Es treffe zwar zu, dass
§ 8 Abs. 3 AStG seinem Wortlaut
nach anders als die Bestimmungen der §§
34 c EStG, 26
KStG nicht auf die tatsächlich
gezahlte Steuer abstelle. Maßgebend sei jedoch auch danach die abstrakt
geschuldete Steuer. Diese betrage jedoch 30 %. Die irische
Körperschaftsteuer erfülle demzufolge alle Merkmale einer Steuer.
Außerdem enthalte das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in
der Rechtssache … (Urteil vom 7. September 2004 C-319/02, Der Betrieb –
DB – 2004, 2023) die Aussage, dass ausländische und inländische
Körperschaftsteuer gleich zu behandeln seien, da sonst ein Verstoß gegen
die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 und 58 EG-Vertrag) vorliege. Danach
erkenne der EuGH die Eigenständigkeit der Steuerregeln eines anderen
Mitgliedsstaates der Europäischen Union an, indem er als Grundlage für
die Anrechnung von Steuern die im ausländischen Staat nach dessen
Steuerregeln berechnete Körperschaftsteuer akzeptiert habe. Daraus
ergebe sich die Verpflichtung zur Anrechnung auch der ausländischen
Körperschaftsteuer Wende man diese Aussagen auf die irische
Körperschaftsteuer an, so müsse diese als hoheitlich festgesetzt
akzeptiert werden.
Für den Fall, dass das Gericht niedrig besteuerte Einkünfte bejahe,
werde hilfsweise geltend gemacht, dass die deutsche
Hinzurechnungsbesteuerung gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages,
insbesondere Art. 43, 49 und 56 des EG-Vertrages verstoße. Dazu sei
insbesondere auf das beim EuGH anhängige Verfahren in Sachen …
(Rechtssache C-196/04) zu verweisen, in dem die englische
Hinzurechnungsbesteuerung wegen eines möglichen Verstoßes gegen
europäische Grundfreiheiten überprüft werde, ferner auf die Ausführungen
von Wassermeyer in GmbH-Rundschau 2004, 613, 617, und Rödder in DStR
2004, 1629, 1632. Die Regelungen zur britischen
Hinzurechnungsbesteuerung entsprächen in den wesentlichen Aspekten denen
der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung.
In der mündlichen Verhandlung trug der Prozeßbevollmächtigte ergänzend
vor, die Regierung der Bundesrepublik habe zunächst versucht, das mit
Irland bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zu ändern. Das sei vom
irischen Staat abgelehnt worden. Die Hinzurechnungsbesteuerung führe im
Ergebnis durch die Belastung mit deutscher Körperschaft- und
Gewerbesteuer zu einer Steuerbelastung von fast 100 %, worauf nach
Auffassung der Finanzverwaltung nur irische Körperschaftsteuer von 10 %
angerechnet werden könne.
Der Vorsitzende des Senats wies auf die Vorschriften der §§
2 AO und § 68 ff
EStDV sowie darauf hin, dass
geprüft werden müsse, inwieweit die Finanzverwaltung an die
Steuerbescheide von ausländischen und insbesondere Staaten der
Europäischen Gemeinschaft gebunden sei, ob diese überhaupt einer
Überprüfung durch inländische Steuerbehörden zugänglich seien oder
Tatbestandswirkung entfalteten. Die Auffassung der Finanzverwaltung
stelle möglicherweise auch einen Verstoß gegen den völkerrechtlichen
Grundsatz des Ordre Public dar. Hierüber wurde in der mündlichen
Verhandlung von den Beteiligten kontrovers diskutiert.
Die Klägerin beantragt,
1.
den Bescheid über die gesendete und einheitliche Feststellung nach
§ 18 AStG für das Feststellungsjahr 1995 vom 13. November
2001 und die Einspruchsentscheidung vom 8. April 2002 ersatzlos
aufzuheben,
2.
hilfsweise dem EuGH die Frage im Wege der Vorabentscheidung nach Art.
234 EG-Vertrag vorzulegen, ob die Vorschriften der deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 ff
AStG gegen die Grundfreiheiten der Art. 43, 49 und 56 des
EG-Vertrages verstießen,
3.
höchst hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass bei wirtschaftlicher
Betrachtung nur 10 % als geschuldete Körperschaftsteuer anzusehen seien,
im Übrigen handele es sich um eine von der Klägerin selbst
mitverursachte sonstige, nichtsteuerliche Abgabe, die als Zusatzabgabe
zu bezeichnen sei, wobei dahingestellt bleiben könne, ob sie unter den
Gebühren begriff, den Sonderabgabengriff als gegenleistungsabhängige
Sonderabgabe oder unter keine dieser inländischen Abgabekategorien zu
fassen sei. Maßgebend sei insofern der Steuerbegriff des
§ 3 AO.
Die auf der Grundlage des Ministerbescheides vom 21. Mai 1993 erhobene
Zusatzabgabe verfehle in dreifacher Weise den gesetzlichen
Steuerbegriff.
Gegenleistung für die Steuererhöhung sei eine dem Abgabenpflichtigen
individuell zugute kommende staatliche Leistung, nämlich die
Freistellung von der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung als Rechtsfolge
der irischen Besteuerung. Maßgebend seien die Intentionen des irischen
Gesetzgebers. Die Zusatzabgabe sei nur das Mittel zur Absenkung des
durch den Vorzugsteuersatz von 10 % ausgelösten Anstiegs der
Gesamtsteuerbelastung durch die Auslösung der Hinzurechnungsbesteuerung.
Ob dieses Mittel tauglich sei, sei unbeachtlich. Leistung sei nicht nur
die Abschirmung von der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung, sondern
auch das Verschleiern des Vorliegens ihrer Voraussetzungen, d.h. der
niedrigeren Besteuerung. Insoweit enthalte der Ministerbescheid eine
Leistung.
Eine Geldleistung werde deshalb nicht auferlegt, weil der Rechtsgrund
der Verpflichtung einseitig und ohne Rücksicht auf den Willen des
Verpflichteten durch hoheitlichen Akt bestimmt werden müsse. Im
Streitfall werde jedoch auf den Willen des Abgabepflichtigen Rücksicht
genommen, gleichgültig, ob es sich um einen verbal ausgedrückten Willen
oder faktischen Willen, „Abstimmung mit den Füßen” äußere. Besonders
ausgeprägt sei dieser Einfluss durch die vorgängige Anhörung des
Abgabepflichtigen zu seiner Motivationslage. Dass die Wünsche des
Abgabepflichtigen nicht explizit, sondern in chiffrierter Form zum
Ausdruck gebracht würden, sei ein Tarnmanöver, das rechtlich irrelevant
sei. Auch der Hinweis auf steuerrechtliche Wahlrechte sei unbeachtlich.
Diese führten nämlich in der Regel zu einer niedrigeren, nicht aber zu
einer höheren Besteuerung. Der irische Gesetzgeber habe das faktische
Wahlrecht auf der Tatbestandsseite der Steuernorm, nicht auf der
Rechtsfolgenseite verankert. Das deutsche Steuerrecht kenne aber nur
Wahlrechte auf der Rechtsfolgenseite der Norm. Maßgebend für die
Gewährung der Steuervergünstigung sei nur, dass der Abgabenschuldner
seinen weiteren Verbleib im Hoheitsgebiet des Staates Irland hiervon
abhängig mache, was ungewöhnlich sei. Auch fehle es am
Einnahmeerzielungszweck, da der irische Gesetzgeber die rückwirkende
Rückgängigmachung der Anhebung des ermäßigten Steuersatzes vorsehe, wenn
der ausländische Investor davon die Fortsetzung seines Irlandengagements
abhängig mache. Da die Vergünstigung rückgängig gemacht werden könne,
könne nicht festgestellt werden, dass die Mittel aus der Zusatzabgabe
dem irischen Fiskus endgültig zuflössen. Dies widerspreche der
Einnahmeerzielungsabsicht des Steuerbegriffs. Es handelte sich faktisch
um eine Steuer auf Probe.
Bezüglich des weiteren Vertrags im Einzelnen wird auf die im
Finanzgerichtsverfahrens gewechselten Schriftsätze nebst den
vorgelegten, zugehörigen Anlagen verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung führte es ergänzend aus, dass der
inländische Steuerbegriff deshalb maßgebend sei, weil es nicht um die
Besteuerung der Körperschaft, sondern um die der inländischen
Anteilseigner gehe. Deshalb liege im Vorgehen des FA kein Verstoß gegen
die irische Souveränität, vielmehr handele es sich nur um die Ausübung
eigener Souveränität der Bundesrepublik.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehen die Regelungen des
Außensteuergesetzes denen des
§ 42 AO vor.
Die nicht nur vorübergehend angelegte Beteiligung einer inländischen
Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil
die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine
Managementgesellschaft erfolgt (BFH-Urteile
vom 25. Februar 2004 I R 42/02IStR 2004, 527; vom 19. Januar
2000 I R 94/97 BFHE 191, 257 BStBl 2001 II S. 222 und I R 117/97 BFH/NV
2000, 824).
Eine niedrige Besteuerung nach
§ 8 Abs. 3 AStG von weniger als
30 % liegt nicht vor.
Nach
§ 7 Abs. 1 AStG sind unter
bestimmten, im Gesetz selbst genannten Voraussetzungen Einkünfte
ausländischer Kapitalgesellschaften bei deren unbeschränkt
steuerpflichtigen Anteilseignern als deren eigene Einkünfte zu erfassen
(Hinzurechnungsbesteuerung). Zu den Voraussetzungen dieser
Hinzurechnungsbesteuerung zählt u.a., dass die ausländische
Kapitalgesellschaft für die betreffenden Einkünfte Zwischengesellschaft
ist. Zwischengesellschaft kann sie nur dann sein, wenn ihre Einkünfte
einer niedrigen Besteuerung unterliegen (§
8 Abs. 1 AStG). Voraussetzung für das Vorliegen einer
niedrigen Besteuerung ist nach der im Streitfall einschlägigen
Gesetzesfassung, dass die Einkünfte weder im Staat der Geschäftsleitung
noch im Staat des Sitzes der ausländischen Gesellschaft einer Belastung
durch Ertragsteuern von 30 v.H. oder mehr unterliegen (§
8 Abs. 3 AStG i.d.F. bis zum In-Kraft-Treten des
Steuersenkungsgesetzes 2000). Für Einkünfte, die im Geschäftsleitungs-
oder Sitzstaat einer Ertragsteuerbelastung von mindestens 30 v.H.
unterliegen, scheidet deshalb eine Hinzurechnungsbesteuerung aus.
Bei der Anwendung des
§ 8 Abs. 3 AStG ist nicht auf
die tatsächlich erhobene ausländische Ertragsteuer, sondern – zumindest
im Grundsatz – auf diejenige Steuer abzustellen, die das Recht des
betreffenden ausländischen Staates für die Einkünfte der Gesellschaft
vorsieht.
Für eine solche Auslegung des
§ 8 Abs. 3 AStG spricht zunächst
der Wortlaut der Vorschrift. Hiernach ist auf diejenige
Ertragsteuerbelastung abzustellen, der die Einkünfte der ausländischen
Gesellschaft im Sitzstaat oder im Geschäftsleitungsstaat „unterliegen”.
Der Begriff „unterliegen” mag zwar nicht in dem Sinne eindeutig sein,
dass der Gesetzestext es von vornherein ausschließt, auf die der
ausländischen Gesellschaft gegenüber festgesetzte Steuer abzustellen.
Doch verwendet der Gesetzgeber ihn z.B. in
§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG, in § 1
Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG)
und in
§ 1 Abs. 1 UStG zweifelsfrei in
dem Sinne, dass hiermit die nach dem Gesetz zu besteuernden
(„steuerbaren”) und nicht (nur) die tatsächlich besteuerten Vorgänge
bezeichnet werden. Andererseits stellt er, wenn er die Anknüpfung des
deutschen Rechts an die tatsächlich erfolgte ausländische Besteuerung
zum Ausdruck bringen will, auf die „festgesetzte”, „gezahlte” oder
„erhobene” ausländische Steuer ab (z.B.
§ 34 c Abs. 1 Satz 1 EStG,
§ 10 Abs. 1 Satz 1 AStG,
§ 26 Abs. 1 KStG). Angesichts
dessen legt die Wortwahl in
§ 8 Abs. 3 AStG die Annahme
nahe, dass es hier nicht auf die konkret festgesetzte, sondern auf die
rechtlich vorgesehene ausländische Steuer ankommen soll (ebenso
Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, 6. Aufl.,
§ 8 AStG Rz. 404). Für diese
Beurteilung spricht auch, dass auf die „Belastung durch Ertragsteuern”
abgestellt wird.
Diese Überlegung wird durch den Blick auf den Zweck der
Hinzurechnungsbesteuerung bestätigt. Der Gesetzgeber wollte mit
§§ 7 ff. AStG der Steuerflucht
durch Einschaltung von Basisgesellschaften begegnen, wobei er als
Basisgesellschaften ausländische Gesellschaften angesehen hat, die
keiner aktiven werbenden Geschäftstätigkeit nachgehen und ihr Einkommen
im Sitzstaat nicht oder nur gering zu versteuern haben (Nr. IV 1 der
Leitsätze der Bundesregierung vom 17. Dezember 1970, abgedruckt bei
Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., Gesetzesmaterialien zu
§ 7 AStG). Es ging ihm mithin um
Gesellschaften, die in Staaten ansässig sind, deren Rechtsordnung für
die maßgeblichen („passiven”) Einkünfte eine niedrige
Ertragsteuerbelastung vorsieht oder zumindest ermöglicht (vgl.
Wassermeyer, a.a.O.,
§ 8 AStG Rz. 404). Hingegen soll
das Gesetz nicht diejenigen Fälle erfassen, in denen eine in einem
Hochsteuerland ansässige ausländische Gesellschaft die in ihrem Sitz-
oder Geschäftsleitungsstaat anfallenden Steuern verkürzt. Die
Hinzurechnungsbesteuerung dient nicht dazu, einen auf diese Weise bei
dem ausländischen Fiskus eintretenden Steuerausfall zu kompensieren.
Dazu könnte es aber kommen, wenn das Merkmal der „niedrigen Besteuerung”
an die tatsächlich festgesetzte oder gezahlte ausländische Steuer
anknüpfen würde. Angesichts dessen sprechen auch aus teleologischer
Sicht die besseren Gründe für die Annahme, dass
§ 8 Abs. 3 AStG nicht auf die
tatsächlich erfolgte, sondern auf die rechtlich vorgesehene Besteuerung
im Geschäftsleitungs- oder Sitzstaat abstellt.
Allerdings läuft eine solche Auslegung des
§ 8 Abs. 3 AStG im Grundsatz
darauf hinaus, dass bei der Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung
das jeweils einschlägige ausländische Steuerrecht eigenständig und ohne
Bindung an tatsächlich erfolgte Steuerfestsetzungen ermittelt worden
muss. Das kann in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Doch werden sich
diese Schwierigkeiten auf Einzelfälle beschränken, da in der Regel davon
ausgegangen werden kann, dass eine von der ausländischen Finanzbehörde
festgesetzt Steuer dem dortigen Recht entspricht. Insbesondere zwingen
weder das in
§ 85 AO niedergelegte
Offizialprinzip noch der Untersuchungsgrundsatz (§
88 AO) die deutsche Finanzverwaltung dazu, eine im Ausland
erfolgte Steuerfestsetzung in jedem Fall auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu
überprüfen. Dies ist vielmehr nur dann geboten, wenn sich aus dem
Vortrag des Steuerpflichtigen oder aus anderen Umständen konkrete
Hinweise darauf ergeben, dass die Steuer gegenüber der ausländischen
Gesellschaft objektiv unrichtig festgesetzt worden ist.
Abgesehen davon sind Anwendungsprobleme, und zwar auch solche größeren
Umfangs, ohnehin im System der Hinzurechnungsbesteuerung begründet. So
sind z.B. zwecks Feststellung der maßgeblichen Ertragsteuerbelastung die
Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft eigenständig nach
deutschem Steuerrecht zu ermitteln (§
10 Abs. 3 AStG). Bei bestimmten Abweichungen in den
Bemessungsgrundlagen (z.B. unterschiedlichen Abschreibungssätzen) kann
wiederum auf das ausländische Steuerrecht zurückgegriffen werden (vgl.
hierzu Anwendungserlass zum
AStG Tz. 8.3.2.3; Wassermeyer,
a.a.O.,
§ 8 AStG Rz. 399). Dies zeigt,
dass gerade die Ermittlung der „niedrigen Besteuerung” mit
Schwierigkeiten befrachtet ist, die sich aus dem Zwang zur
Berücksichtigung des ausländischen Steuerrechts ergeben. Sind solche
Schwierigkeiten aber der Anwendung des
§ 8 Abs. 3 AStG immanent, so
können sie nicht zu einer Auslegung der Vorschrift führen, die von deren
Wortlaut nicht geboten wird und ihrem Zweck widerstreitet.
Der BFH folgt deshalb der im Schrifttum vertretenen Ansicht, dass im
Rahmen der nach
§ 8 Abs. 3 AStG anzustellenden
Belastungsberechnung grundsätzlich nicht auf die tatsächlich gezahlte,
sondern auf die nach dem maßgeblichen ausländischen Recht geschuldete
Steuer abzustellen ist (Schaumburg, Internationales Steuerrecht – IStR
–, 2. Aufl., Rz. 10.122; Mössner in
Brezing/Krabbe/Lempenau/Mössner/Runge, Außensteuerrecht,
§ 8 AStG Rz. 116).
Dieser Beurteilung steht das
Urteil des BFH vom 28. September 1988 I R
91/87(BFHE 154, 370, BStBl 1989 II S. 13) nicht entgegen.
Zwar heißt es dort u.a., dass eine Niedrigbesteuerung auch dann
vorliege, „wenn das Ausland die Einkünfte nicht besteuert”, wobei es auf
den Grund der Nichtbesteuerung nicht ankomme. Wie der unmittelbar
anschließende Satz zeigt, hat der BFH hiermit jedoch nur diejenigen
Fälle gemeint, in denen das Recht des ausländischen Staates eine
Besteuerung der betreffenden Einkünfte nicht vorsieht (z.B. fehlende
persönliche Steuerpflicht der ausländischen Gesellschaft, fehlende
Steuerbarkeit oder Steuerfreiheit der Einkünfte). Ähnliches gilt für das
BFH-Urteil vom 20. April 1988 I R 197/84(BFHE
194, 46, BStBl 1988 II S. 983), wonach eine niedrige Besteuerung i.S.
des
§ 8 Abs. 3 AStG u.a. dadurch
ausgelöst werden kann, dass die ausländische Gesellschaft für ihre
Einkünfte gezielte Steuervergünstigungen in Anspruch nimmt (zum
Vorstehenden:
BFH- Urteil vom 9. Juli 2003 I R 82/01BFHE
202, 547 BStBl 2004 II S. 4).
Nach Auffassung des Senats handelt es sich nach diesen Rechtsgrundsätzen
im Streitfall bei dem durch irischen Körperschaftsteuerbescheid
festgesetzten Betrag um irische Körperschaftsteuer, die der A. nach den
irischen Steuergesetzen auferlegt wurde.
Die körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen sind in irischen
Körperschaftsteuergesetzen enthalten. Die A. gab eine irische
Körperschaftsteuererklärung ab. Danach entstand eine reguläre
Körperschaft Steuer mit Regelsätzen von 40 % bzw. 38 %. Davon ging die
streitige Steuervergünstigung ab, die nunmehr – anders als vor 1992 –
nur noch so bemessen war, dass der reguläre Körperschaftsteuersatz von
40 bzw. 38 % auf eine Endbelastung von 30 % abgesenkt wurde. Die als
Steuerbescheid zu wertende „Notice of Assessment” vom 17. September 1996
nimmt auf die Körperschaftsteuererklärung Bezug und weist eine
Corporation Tax von £. aus.
Nach Auffassung des Senats entfaltet der vom irischen Staat erlassene
Steuerbescheid insoweit Tatbestandswirkung als sein Tenor reicht. Danach
steht fest, dass von den irischen Steuerbehörden gegen die A. im Umfang
der Festsetzung Körperschaftsteuer festgesetzt wurde. Ob diese
Festsetzung zu Recht erfolgte und ob sie den irischen Steuergesetzen
entsprach, ist von den deutschen Steuerbehörden nicht mehr nachzuprüfen,
vielmehr sind diese aufgrund des Europäischen Gemeinschaftsrechts hieran
gebunden und haben diesen wie einen Grundlagenbescheid ihrer Beurteilung
zugrunde zu legen.
Nach
§ 2 AO gehen Verträge mit
anderen Staaten i.S. des
Art. 59 Abs. 2 GG über die
Besteuerung, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht
geworden sind, den Steuergesetzen vor. Hirunter fallen auch
Doppelbesteuerungsabkommen, soweit sie in innerstaatliches Recht
umgesetzt wurden. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Irland
vom 17. Oktober 1962 wurde durch Gesetz vom 25. März 1964 ( BGBl 1964 I
S. 266) ratifiziert. Nach Artikel 1 Abs. 1 b) DBA Irland wird die
„Corporation profits tax” (Körperschaftsteuer) für den folgenden Text
des DBA als „irische Steuer” bezeichnet. Demzufolge erkennen die
Bundesrepublik Deutschland und die Republik Irland zwangsläufig die
jeweiligen Steuerbescheide dahingehend an, dass es sich um Steuern im
Sinne der Abkommensdefinition handelt. Dies wird in Art. II Abs. 1 a)
DBA Irland noch einmal ausdrücklich bestätigt. Hiervon gehen auch Art.
XXII DBA Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie
Art. 23 DBA Irland für die
gegenseitige Amtshilfe aus.
Dies wird durch weitere, innerstaatliche Regelungen bestätigt, z.B.
diejenigen der
§ 26 Abs. 6 KStG i.V. mit § 34 c
Abs. 1 Satz 2, 3
EStG. Diese zeigen ebenfalls,
dass im Ausland festgesetzte Körperschaftsteuern kraft Gesetzes als
solche anerkannt und behandelt werden. In den weiteren
Ausführungsbestimmungen der §§ 68 a, 68 b
Einkommensteuerdurchführungsverordnung –
EStDV – werden die Höhe der
anzuerkennenden, ausländischen Steuern und die Voraussetzungen für deren
Nachweis geregelt. Allen diesen Vorschriften ist gemeinsam, dass vom
inländischen Gesetzgeber dem Grunde nach nicht bezweifelt wird, dass von
ausländischen Steuergesetzgebern festgesetzte Körperschaftsteuern dem
Grunde nach anerkannt werden.
Die Auffassung der Finanzverwaltung stellt daher sowohl einen Verstoß
gegen das Doppelbesteuerungsabkommen mit Irland als auch die zitierten
inländischen Rechtsvorschriften dar.
Außerdem verstößt die Auffassung der Finanzverwaltung gegen Europäisches
Recht sowie inländische Rechtsvorschriften, die dieses umsetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dürfen steuerrechtliche
Vorschriften nicht gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages verstoßen,
insbesondere nicht gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 52 und 58
EG-Vertrag – EGV – bzw. Art. 43 und Art. 48 a.F nach der Zählung des
Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische
Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften – EG –
sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften – AblEG – C 340, 1997, 1), die Freiheit des
Kapitalverkehrs ( Art. 56 und 58 EGV n.F.) sowie der
Dienstleistungsfreiheit ( Art. 59 und 60 EGV) .
Nach Art. 52 EGV umfasst die Niederlassungsfreiheit der
Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedsstaats die Aufnahme und Ausübung selbständiger
Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen nach
den Bestimmungen des Niederlassungsstaates für seine eigenen
Angehörigen. Außerdem verbietet die Vorschrift, dass der
Herkunftsmitgliedsstaat die Niederlassung seiner Staatsangehörigen in
einem anderen Mitgliedsstaat behindert. Dies gilt auch für geringfügige
oder unbedeutende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit. Das Verbot
gilt auch für steuerrechtliche Vorschriften. Zwar fällt der Bereich der
direkten Steuern als solcher beim gegenwärtigen Stand des
Gemeinschaftsrechts nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, die
Mitgliedsstaaten dürfen die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch nur
unter Wahrung des Gemeinschaftsrechtes ausüben. Steuermindereinnahmen
eines Mitgliedsstaates stellen grundsätzlich keinen Rechtfertigungsgrund
für eine gegen eine Grundfreiheit verstoßende Maßnahme dar. (Ständige
Rechtsprechung des EuGH, z.B. Urteile vom 11. März 2004 – Rs C-9/02 –
Hughes de Lasteyrie du Saillant, GmbH-Rundschau – GmbHR -2004, 504; vom
28. Januar 1986 – Rs 270/83 Kommission/Frankreich EuGHE 1986, I-273; vom
15. Februar 2000 – F s C-34/98 Kommission/Frankreich EuGHE 2000, I-995,
Rz. 49; vom 14. Februar 1995 – Rs C-279/93 – Schumacker, EuGHE 1995,
I-225 ff; vom 12. Juni 2003 C-234/01 EuGHE 2003, I-5933, BStBl 2003 II
S. 859 – Gerritse –). Diese Rechtsprechung gilt unmittelbar auch für die
Besteuerung nach Maßgabe des
AStG der Bundesrepublik (BFH-Urteil
vom 25. Februar 2004 I R 42/02a.a.O.). Der EuGH versteht die
Grundfreiheiten grundsätzlich als Diskriminierungsverbote (Rödder DStR
2004,1629). Außerdem verstößt es gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs,
ausländische Körperschaftsteuern, die in einem Mitgliedsstaat gezahlt
werden, in einem anderen Mitgliedsstaat mit einem Anrechnungsverbot zu
belegen ( EuGH-Urteil vom 7. September 2004 – Rs C-319/02 , Manninen,
Der Betrieb – DB – 2004, 2023).
Ausprägung dieser Rechtsgrundsätze ist das EG-Beitreibungsgesetz
(EG-BeitrG), im Streitjahr 1995 anwendbar in der Fassung des Gesetzes
vom 5. Oktober 1994 BGBl 11994, 2911, das nach dessen § 2 seinerseits
auf der Beitreibungsrichtlinie der Kommission vom 4. November 1977
(77/794) EWG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 333 vom 24.
Dezember 1977 – EG-BeitrRL –, abgedruckt in BStBl 12000, (121 ff.)
beruht. Nach § 1 Nr. 7 EG-BeitrG gilt es für die Vollstreckung von
Geldforderungen, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen
Gemeinschaften entstanden sind und sich u.a. auf Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen beziehen. Vollstreckungsvoraussetzung ist nach § 4
Abs. 1 Nr. 2 a, 7 Abs. 2 des Gesetzes ein im anderen Mitgliedstaat nicht
angefochtener Vollstreckungstitel. Die Möglichkeit der Vollstreckung von
Steuerverwaltungsakten innerhalb der EU zeigt, dass diese gegenseitig
selbst für Zwangsmaßnahmen ohne weitere Nachprüfung als ausreichender
Titel für die Zahlung einer Steuer anerkannt werden. Es wäre ein nicht
auflösbarer logischer Widerspruch, dass ein ausländischer
Steuerverwaltungsakt, z.B. der gegen die A… gerichtete irische
Körperschaftsteuerbescheid, in der Bundesrepublik zwar in voller Höhe
zwangsweise vollstreckt werden könnte, im Besteuerungsverfahren jedoch
nicht als Steuerverwaltungsakt anerkannt würde.
Der Senat ist daher zur Auffassung gelangt, dass diese
Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze dazu führen müssen, dass ein von
einem Mitgliedsstaat erlassener Steuerbescheid für einen anderen
Mitgliedsstaat der EU insofern Tatbestandswirkung entfaltet, als der
andere Mitgliedssaat dann davon auszugehen hat, dass eine bestimmte
Steuer (z.B. Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer etc.) in der durch
den Steuerbescheid ausgewiesenen Höhe als „Steuer” festgesetzt wurde.
Die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, ein einheitlicher
Steuerbescheid sei in einen Teilbetrag Steuer und einen anderen,
irgendwie anders zu qualifizierenden Betrag aufzuteilen, um zu einer
angeblichen Niedrigbesteuerung zu gelangen, verstößt eindeutig gegen die
die Klägerinnen schützenden Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit
und des Diskriminierungsverbots. Letztlich wird sowohl dem irischen
Staat als auch der A. und den Klin eine Missbrauchsabsicht unterstellt
um – so das beklagte Finanzamt – durch „Tarnmanöver” die Besteuerung
nach
§ 10 Abs. 6 AStG zu unterlaufen.
Damit wird eine konkrete Missbrauchsabsicht durch den irischen
Gesetzgeber – und damit einen Mitgliedsstaat der Europäischen
Gemeinschaft – behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH reicht
jedoch der typisierende Vorwurf eines Missbrauches nicht aus dieser muss
vielmehr im Einzelfall detailliert nachgewiesen werden. Hiervon kann bei
den streitigen Maßnahmen des irischen Gesetzgebers nicht die Rede sein.
Diese verzichtete letztlich auf einen Teil der im Streitfall als
Fördermaßnahme von der EG gewährten Beihilfen, indem er die Steuersätze
in solchen Fällen heraufsetzte, in denen sonst die Abwanderung von
Firmen und damit der Verlust von Arbeitsplätzen drohte. Dieser sich aus
der vorgelegten irischen Gesetzesbegründung ergebende Zweck ist eine
auch im Rahmen deutscher Gesetzgebungsmaßnahmen zulässige und nicht
selten anzutreffende Begründung („Schaffung, Förderung oder Erhalt von
Arbeitsplätzen”). Ein Missbrauch kann in solchen Maßnahmen nicht gesehen
werden. Der Senat ist daher zur Auffassung gelangt, dass er die irischen
Steuergesetze und damit den ergangenen irischen
Körperschaftsteuerbescheid im Streitfall bereits aus europarechtlichen
Gründen zu akzeptieren hat. Nach dem erlassenen Steuerbescheid handelt
es sich ausdrücklich um Körperschaftsteuer. An diesen Ausspruch ist der
Senat ebenso wie die Finanzverwaltung gebunden, dieser entfaltet
Tatbestandswirkung und bindet daher die Finanzverwaltung wie ein
bestandskräftiger Grundlagenbescheid.
Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, erfüllt die in Irland
gezahlte Körperschaftsteuer nach Auffassung des Senats den Begriff der
Steuer nach
§ 3 AO.
Steuern sind nach
§ 3 AO Geldleistungen, die nicht
eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem
öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen
auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz
die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck
sein.
Die Steuer wurde durch eine Selbsterklärung und einen nachfolgenden
Bescheid festgesetzt, der – ähnlich wie bei der deutschen Umsatzsteuer –
das Ergebnis der Steuerberechnung durch die A. als richtig übernahm.
Eine solche Regelung entspricht § 168 Satz 1 oder Satz 2
AO.
Die ursprüngliche Steuerbelastung von 10 % war – wie der BFH in seinen
Urteilen Irland I – III (BFH-Urteile
vom 19. Januar 2000 I R 94/97BFHE 191, 257, BStBl 2001 II S.
222; I R 117/97 BFH/NV 2000, 824; vom 25. Februar 2004 I R 42/02 a.a.O.)
ausdrücklich dargelegt hat – als Beihilfe von der EU genehmigt und daher
rechtmäßig. Jedoch war Irland letztlich nicht verpflichtet, sämtlichen
Gesellschaften diese Beihilfen unterschiedslos zu gewähren, sondern
durfte – wie auch der deutsche Gesetzgeber – unter volkswirtschaftlichen
Zwecken danach differenzieren, welche Förderungsmaßnahmen für welchen
Bereich am zweckmäßigsten sein konnten.
Eine Gegenleistung durch den irischen Staat derart, dass dadurch die
Besteuerung nach dem
AStG vermieden werde, liegt
nicht vor. Zurecht verweisen die Klägerinnen darauf, dass der irische
Staat seinerseits keinen Einfluss auf die Einführung der
Hinzurechnungsbesteuerung nach
§ 10 Abs. 6 AStG in der Form des
Steueränderungsgesetzes 1992 hatte. Der Senat braucht auch nicht
entscheiden, ob die deutsche Regelung angesichts der von der
EG-Kommission genehmigten Beihilfen ihrerseits EU-widrig war und
inwieweit die Reaktion in Irland erfolgte, um die genehmigten Beihilfen
weiterhin zu erhalten. Maßgebend ist allein, dass der irische Staat
insoweit keine Gegenleistung gewährt, vielmehr die Steuer der irischen
Allgemeinheit im Rahmen des üblichen Körperschaftsteueraufkommens zugute
kommt.
Zurecht weisen die Klin darauf hin, dass Wahlrechte auch in der
Bundesrepublik eine bedeutende Rolle bei der Bilanzierung und der
hieraus herrührenden Steuerbelastung spielen. Bei der Bilanzerstellung
bestehen erhebliche Gestaltungsspielräume im Bereich der Bewertung, von
Teilwertabschreibungen oder der Bildung und Bemessung von
Rückstellungen, solange nicht gegen handels- und steuerrechtliche
Bilanzierungsgrundsätze verstoßen wird.
Daneben ist auf die erhöhten degressiven Abschreibungen, die Bildung von
Ansparrücklagen nach §§
7 g EStG und die Regelungen des
§ 6 d Abs. 3 Nr. 1 EStG zu
verweisen, nach der Rücklagen gebildet werden dürfen, um die Belange
einer Wirtschaftsregion und deren Arbeitsmarkt zu sichern. Dabei sind im
zuletzt genannten Fall die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung
durch Bescheinigungen der obersten Wirtschaftsbehörde im Einvernehmen
mit der obersten Finanzbehörde des Landes, das für die Besteuerung des
Erwerbers nach dem Einkommen und Ertrag zuständig ist, nachzuweisen. In
§ 7 d EStG zur Inanspruchnahme
erhöhter Absetzungen für Wirtschaftsgüter des Umweltschutzes sind
ebenfalls eindeutig wirtschaftslenkende Regelungen enthalten. Dort sind
zum Nachweis hierfür Bescheinigungen zur Zweckerreichung von einer von
der jeweiligen Landesregierung bestimmten Stelle beizubringen. In diesen
und in weiteren Fällen, z.B. den Wahlrechten nach §§
9,
19 UStG, ist ein
Steuerpflichtiger nicht gezwungen, diese Steuererleichterungen in
Anspruch zu nehmen. Macht ein Steuerpflichtiger hiervon keinen Gebrauch,
so handelt es sich bei der hieraus herrührenden, höheren Steuer, z.B.
bei geschuldeter Umsatzsteuer, um Steuern. Die durch die Inanspruchnahme
der Vergünstigungen erreichten Minderungen der Steuerlast werden nach
deutschem Steuerrecht nicht aufgeteilt und nicht als Gebühren oder
Zusatzabgaben qualifiziert, sondern als Steuerminderung. Steuerliche
Gestaltungen werden demzufolge als Steuergestaltung, Steueroptimierung
o.a. bezeichnet (so auch Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung 2004,
243 ff., 246; Philipowski IStR 2000, 262). Die gleichen Maßstäbe müssen
dann auch im Bereich der EU gelten.
Im Übrigen zeigt auch die von den Klin zitierte Antrage zur Änderung der
irischen Steuergesetzgebung bei Kapitalanlagegesellschaften, dass das
Parlament hiervon informiert war und das Bundesfinanzministerium
zunächst die Auffassung vertrat, wenn die tatsächliche Steuerbelastung
30 % erreiche, komme eine Anwendung des Außensteuergesetzes nicht mehr
in Betracht.
Der Senat ist der Auffassung, dass er sowohl die Maßnahmen des deutschen
als auch des irischen Gesetzgebers zu respektieren hat. Der deutsche
Gesetzgeber hat insoweit Maßnahmen getroffen, die u.a. auch gegen die
Errichtung irischer Kapitalanlagegesellschaften in Irland gerichtet
waren, indem die Regelung des
§ 10 Abs. 6 AStG eingefügt
wurde. Daraufhin hat der irische Gesetzgeber seinerseits wiederum
reagiert und die Möglichkeit gegeben, die Steuererleichterungen
teilweise rückgängig zu machen.
Insoweit handelt es sich um ein ähnliches Problem, wie der Erlass von
Gesetzen, die gegen Doppelbesteuerungsabkommen verstoßen (sog. treaty
overriding). Hierzu hat der BFH entschieden, dass das Zustimmungsgesetz
zu einem Doppelbesteuerungsabkommen ein Akt des deutschen Gesetzgebers
ist, der mit Vorbehalten versehen, aufgehoben oder geändert werden kann.
Dies verstößt weder gegen
Artikel 25 GG, noch gegen
Art. 59 Abs. 2 GG (BFH-Urteil
vom 13. Juli 1994 I R 120/93, BFHE 195, 129 BStBl 1995 II S.
129). Ebenso wie es dem deutschen Gesetzgeber demzufolge freisteht,
Steuergesetze trotz abgeschlossener Doppelbesteuerungsabkommen zu
ändern, muss dies auch einem ausländischen Gesetzgeber zugebilligt
werden, um von der EU genehmigte Beihilfen zu erhalten. Der Senat
braucht angesichts des Tenors seiner Entscheidung nicht entscheiden, ob
eine dieser Maßnahmen, z.B. die des deutschen Gesetzgebers, im Hinblick
auf die genehmigten Beihilfen ihrerseits gegen EU-Recht verstößt. Auch
eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof entfällt.
Der Senat ist der Auffassung, dass es die Aufgaben der Rechtsprechung
und deren Grenzen überschritte, das Grundproblem, die fehlende
Steuerharmonisierung innerhalb der Europäischen Union und das Problem
des sogenannten Steuerdumpings zu lösen. Nach Auffassung des Senats kann
ein nationaler Alleingang nicht dadurch erfolgen, dass einer
ausländischen Steuerfestsetzung der Charakter einer Steuer abgesprochen
wird (vgl. hierzu Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung 2004, 244). Ein
solcher rechtspolitischer Zweck überschreitet die Grenzen der
Rechtsprechung und der zulässigen Gesetzesauslegung.
Unschädlich ist nach Auffassung des Senats auch, wenn es Gesellschaften
gegeben haben sollte, die im Rahmen einer Anhörung durch den irischen
Finanzminister der Erhöhung widersprochen haben sollten und es deshalb
bei dem Steuersatz von 10 % verblieb. Voraussetzung war nach den
zugrunde liegenden irischen Steuergesetzen, dass die Abwanderung drohte.
Gestalteten jedoch Unternehmen ihre Verhältnisse so, dass sie z.B. die
Hinzurechnungsbesteuerung nach dem
AStG zwar in Kauf nahmen, diese
jedoch durch Ausschüttungen zu neutralisieren vermochten, oder aber die
unrichtige Auffassung der deutschen Finanzverwaltung akzeptierten, es
handele sich entgegen der später ergangenen BFH-Rechtsprechung um eine
Gestaltung, die
§ 42 AO unterfalle, so stand
dies in deren Belieben. Dies hat jedoch keinen Einfluss darauf, dass es
sich bei der in Irland festgesetzten Geldleistungspflicht um eine Steuer
handelte.
Die Revision war nach
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Zwar sind die
Grundsätze zur Auslegung des Merkmals der niedrigen Besteuerung nach
§ 8 Abs. 3 AStG durch die
zitierte Entscheidung des
BFH vom 9. Juli 2003 I R 82/01a.a.O.
geklärt. Die Rechtsfrage, welche Rechtswirkungen Steuerbescheide eines
anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft entfalten und ob
von ihnen für die inländische Steuerverwaltung Bindungswirkungen im
Sinne einer Tatbestandswirkung oder eines Grundlagenbescheides ausgeht,
ist – soweit ersichtlich – bislang ungeklärt.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf
§ 155 FGO i.V. mit § 708 Nr. 11,
709, 711
ZPO i.d. Fassung des
Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004
BGB Bl. 12198.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus
§ 135 FGO.
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