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§ 8 Abs.1 AStG enthält die folgenden neun Aktiv-
Einkünfte
- Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft
Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft gelten immer und ohne Ausnahme
als Aktiv- Einkünfte. Erforderlich ist aber eine
tatsächliche und ernsthafte Ausübung von land- und
forstwirtschaftlichen Tätigkeiten.
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Charakteristik:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 8
Abs.1 Nr.1 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft als Aktiv – Einkünfte im AStG entspricht auch der
Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
- Einkünfte aus
Produktions- oder Industrietätigkeiten. § 8 Abs.1 Nr.2 AStG
Auch die Einkünfte
aus Produktions- oder Industrietätigkeiten (§ 8 Abs.1 Nr.2 AStG)
gelten immer ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte. Erforderlich ist
aber auch hier eine tatsächliche und ernsthafte Ausübung von
produktiven oder industriellen Tätigkeiten, also zum Beispiel eine
Be- oder Verarbeitung von bestimmten Produkten.
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Charakteristik:
Einkünfte aus Produktionstätigkeiten, §8 Abs.1
Nr.2 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Produktions- oder Industrietätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG
entspricht auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der
meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
- Einkünfte aus Bank- und
Versicherungsgeschäften, § 8 Abs.1 Nr.3 AStG
Die Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften
gelten nach § 8 Abs.1 Nr.3 AStG grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte,
allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein kaufmännischer
Geschäftsbetrieb unterhalten wird, es sei denn (Ausnahme!) die
Geschäfte werden überwiegend mit dem Steuerpflichtigen oder einer
ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person betrieben
(dann Passivtätigkeit)
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Charakteristik:
Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften,
§ 8 Abs.1 Nr.3 AStG = Aktiv- Einkünfte, wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Bank- und
Versicherungsgeschäften als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
- Einkünfte aus
Handelstätigkeiten, § 8 Abs.1 Nr.4 AStG
Die Einkünfte aus
Handelstätigkeiten gelten nach § 8 Abs.1 Nr.4 AStG
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, soweit nicht (Ausnahme!) die
Basisgesellschaft die Voraussetzungen
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= einer sog.
Verkaufsgesellschaft (Fall von Nr.4 lit.a)), oder
= einer sog.
Einkaufsgesellschaft (Fall von Nr.4 lit.b)) |
erfüllt (dann
Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft
einen für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält (sog. Qualifizierter
Geschäftsbetrieb),
(2) die ausländische Gesellschaft am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und
(3) und die zur Vorbereitung, dem Abschluss und der
Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne die Mitwirkung
des Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG
nahe stehenden Person ausgeübt werden (dann wieder Aktivtätigkeit!).
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Charakteristik:
Einkünfte aus Handelstätigkeiten, § 8 Abs.1 Nr.4
AStG = Aktiv- Einkünfte mit Ausnahmecharakter, aber
Gegenausnahme möglich |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Handelstätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch der
Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
§ 8 Abs1 Nr.4 lit.
a) und lit. b) wurden durch das St VergAbg 2003 inhaltlich
neu gefasst.
Die bisherige
Formulierung „Güter oder Waren aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes an die ausländische Gesellschaft liefert“ wurde geändert in
„Verschaffung der Verfügungsmacht an Gütern oder Waren“. Nach der
Neuregelung ist es nicht mehr erforderlich, dass Güter oder Waren
über die Grenze vom Inland ins Ausland oder umgekehrt verbracht
werden. Mit dem neuen Wortlaut gelten als passiver Handel nunmehr
auch rein inländische Warenbewegungen, rein ausländische
Warenbewegungen oder Warenbewegungen über ein Drittland.
Voraussetzung ist nach dem neuen Recht nur noch, dass der jeweilige
Käufer an den Gütern oder Waren die Verfügungsmacht erhält. Die
weitere Änderung von § 8 Abs.4 lit. a) AStG durch das Korb 2- Gesetz
2003 war nur redaktioneller Art.
(5) Einkünfte aus Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5
AStG
Die Einkünfte aus
Dienstleistungen gellten nach § 8 Abs.1 Nr.5 AStG
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, soweit nicht
(Ausnahme!) die Basisgesellschaft
- sich des
Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe
stehenden unbeschränkt steuerpflichtigen Person bedient (Fall von
Nr.5 lit. a); Basisgesellschaft bezieht Dienstleistungen)
(dann Passivtätigkeit!), oder
- die
Dienstleistung an den Steuerpflichtigen oder an eine ihm im Sinne
von § 1 Abs.2 AStG nahe stehende unbeschränkt steuerpflichtige
Person erbringt (Fall von Nr.5 lit. b); Basisgesellschaft
erbringt
Dienstleistungen) (dann Passivtätigkeit!), es sei denn
(Gegenausnahme, aber nur für den Fall 2., dass die Basisgesellschaft
Dienstleistung erbringt), der Steuerpflichtige weist nach, dass (1)
die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält
(sog. Qualifizierter Geschäftsbetrieb), (2) die
ausländische Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt und (3) und die zu der Dienstleistung gehörenden
Tätigkeiten werden ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder
einer ihm im Sinne von
§ 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person ausgeübt (dann für diesen Fall
wieder Aktivtätigkeit!)
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Charakteristik:
Einkünfte aus Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5
AStG = Aktiv- Einkünfte mit Ausnahmecharakter, aber
Gegenausnahme möglich (jedoch nur für den Fall, dass
Basisgesellschaft Dienstleistung erbringt) |
Zum
Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Dienstleistungen als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch der
Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
(6) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, §8
Abs.1 Nr.6 AStG
Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung gelten nach (dem
Eingangswortlaut) von § 8 Abs.1 Nr.6 AStG grundsätzlich als
Aktiv- Einkünfte, ausgenommen (Ausnahme!)
- Fall von Nr.6
lit. a): die Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen,
Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen (dann
Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft
die Ergebnisse eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet
und (2) und diese Tätigkeiten werden ohne die Mitwirkung des
Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe
stehenden Person ausgeübt (dann wieder Aktivtätigkeit!), oder
- Fall von Nr.6
lit. b): die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
(dann Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass die Einkünfte daraus nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen steuerbefreit wären (dann wieder
Aktivtätigkeit), oder
- Fall von Nr.6
lit. c): die Vermietung oder Verpachtung von beweglichen
Sachen (dann Passivtätigkeit), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft
einen Geschäftsbetrieb gewerbemäßiger Vermietung oder Verpachtung
unterhält, (2) die ausländische Gesellschaft am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und (3) alle zu einer solchen
gewerbsmäßigen Vermietung oder Verpachtung gehörenden Tätigkeiten
ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne
von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person ausgeübt werden (dann
wieder Aktivtätigkeit!).
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Charakteristik:
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1 Nr.6 AStG = (formal) Aktiv-
Einkünfte mit (jedoch 100%-igem) Ausnahmecharakter (damit
materiell im Grunde Passiv- Einkünfte), aber Gegenausnahme
möglich |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung im AStG formal (grundsätzlich) als Aktiv- Einkünfte,
materiell dagegen als Passiv- Einkünfte entspricht (im Ergebnis)
auch der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten
deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
Die Vermietung und
Verpachtung wird in § 8 Abs.1 Nr.6 AStG nur deshalb im Ausgangspunkt
formal als Aktivtätigkeit dargestellt, damit sich diese Einkunftsart
in die den Nrn. 1-5 AStG zu Grunde liegenden Systematik des
Aktivkatalogs von § 8 Abs.1 AStG (Grundsatz, Ausnahme,
Gegenausnahme) einfügt. In materieller Hinsicht decken die in lit.
a)- lit. c) genannten Ausnahmen dagegen sämtliche Vermietungs- und
Verpachtungsfälle ab und werden damit allesamt als Passivtätigkeit
qualifiziert, es sei denn, es kommt eine der in der Praxis eher
seltenen Gegenausnahmen zu Anwendung.
Die Sanktion von §
8 Abs.1 Nr.6 lit. a) AStG richtet sich vor allem gegen sog.
Patent- Verwaltungsgesellschaften. Die Gegenausnahme in § 8
Abs.1 Nr.6 lit. b) AStG ist erforderlich, um die
Hinzurechnungsbesteuerung nicht in Widerspruch zu etwaigen DBA-
Regelungen zu setzen. Die Gegenausnahme in § 8 Abs.1 Nr.6 lit. c)
AStG will vor allem Leasinggesellschaften von der
Passivtätigkeit ausnehmen.
(7) Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von
Kapital, § 8 Abs.1 Nr.7 AStG
Die Einkünfte aus
der
Aufnahme/ Vergabe von Kapital, §8 Abs.1 Nr.7 AStG
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass dieses
Kapital ausschließlich auf ausländische Kapitalmärkten (und nicht
bei einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft im Sinne von § 1
Abs.2 AStG nahe stehenden Person) aufgenommen und
1. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge
ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter die Nrn. 1-6
fallenden Tätigkeiten beziehen, oder
- innerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder
Betriebsstätten zugeführt wird. Ziel des Gesetzgebers mit der
Regelung in § 8 Abs.1 Nr.7 AStG ist die Sanktionierung von
Konzern- Finanzierungsgesellschaften.
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Charakteristik:
Einkünfte aus
der Aufnahme/ Vergabe von Kaptial, §8 Abs.1 Nr.7 AStG = Aktiv-
Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind |
Zum Vergleich
mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Handelstätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht
auch der Qualifizierung als Passivtätigkeit im Sinne der meisten
deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
Querverbindung: In zahlreichen
Steuergesetzen wird eine Begünstigung ausländischer Einkünfte von
einer aktiven Tätigkeit im Ausland abhängig gemacht. Hierzu
wird oftmals auf den Einkünftekatalog in §8 Abs.1 Nr.6 AStG
verwiesen, nicht jedoch auf Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von
Kapital im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.7 AStG. Dieser Technik folgt
insbesondere der Wortlaut von §8 Abs.1 Nr.7 AStG selbst.
(8) Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG
Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8
AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.
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Charakteristik:
Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG = Aktiv- Einkünfte
ohne Ausnahme |
Zum
Verständnis: Nach dem UntStFG
2001 ist das Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter
anderem eine Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25%
auf Erträge aus der Beteiligung an einer inländischen oder
ausländischen Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des
Grundsatzes der unbegrenzten KSt- Freistellung von
Beteiligungserträgen in- und ausländischer Körperschaften nach 2 §8b
Abs.1 KStG und des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40 EStG sowie
eine Fortsetzung des Grundsatzes der KSt- Freistellung von
Veräußerungsgewinnen nach § 8 Abs.1 KStg. In dieser Konsequenz sind
auch Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ausländische
Basisgesellschaften von der (Hinzurechnungs-) Besteuerung
freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8 AStG eröffnet damit aber nicht den Weg
für eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das
Nachschalten von weiteren Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall
wird die Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften
im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer
Kapitalgesellschaften durch
§ 14 AStG (sog. übertragende Hinzurechnung)
sichergestellt.
Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung
der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als
Aktiv- oder Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie ausgeführt, der
Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem internationalen
Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der Regel auch weiter ist.
(9)
Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen
Gesellschaft sowie aus deren
Auflösung oder der Herabsetzung ihres
Kapitals, § 8 Abs.1 Nr.9 AStG
Einkünfte aus der
Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft
sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres
Kapitals (§ 8 Abs.1 Nr.9 AStG) gelten grundsätzlich als
Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der
Steuerpflichtige nachweist, das der Veräußerungsgewinn auf
Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als
den in
§ 10 Abs.6 Satz 2
AStG genannten Tätigkeiten (Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter) dienen oder dass der Veräußerungsgewinn auf
Beteiligungen der anderen Gesellschaft entfällt (anderenfalls
Passivtätigkeit!). § 8 Abs.1 Nr.9 AStG folgt mit dieser Regelung
grundsätzlich der Regelung in § 8 Abs.1 Nr.8 AStG, macht aber für
Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter eine Ausnahme; solche
Veräußerungsgewinne gelten als Passiv/ schädlich.
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Charakteristik:
Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an
einer anderen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der
Herabsetzung ihres Kapitals, § 8 Abs.1 Nr.9 AStG = Aktiv-
Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind |
(10) Einkünfte aus
anderen in § 8 Abs.1 AStG nicht genannten Einkunftsquellen
Einkünfte aus
anderen in dem Aktiv- Katalog des § 8 Abs.1 AStG nicht genannten
Einkunftsquellen qualifizieren in jedem Fall als Passivtätigkeit.
Zusammenfassende
Übersicht über die
Einkunftsarten
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:Aktivtätigkeit) |
Aber: gegebenenfalls passive Tätigkeit (als
Ausnahme) |
Aber:
gegebenenfalls aktiveTätigkeit (als Gegenausnahme) |
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Land- und Forstwirtschaft,
§ 8 Abs.1
Nr.1
AStG |
Keine
Ausnahme
denkbar |
Keine
Gegenausnahme
erforderlich |
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Produktions- oder
Industrietätigkeit ,
§ 8 Abs.1
Nr.2
AStG |
Keine
Ausnahme
denkbar |
Keine
Gegenausnahme
erforderlich |
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Bank- und Versicherungs-
Tätigkeiten,
§ 8 Abs.1
Nr.3
AStG |
Als Ausnahme
passive Tätigkeit, wenn
a)
ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb nicht unterhalten wird oder
b)
(überwiegendes) Betreiben der Geschäfte mit Inlandsbeteiligtem
oder diesem nahe stehender Person |
Keine
Gegenausnahme gegeben |
Vermeidung der Verlagerung von Einkünften und
Vermögen
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:
Aktivtätigkeit) |
Aber: gegebenenfalls passive
Tätigkeit (als Ausnahme) |
Aber: gegebenenfalls aktive
Tätigkeit (als Gegenausnahme) |
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Handelstätigkeiten,
§ 8 Abs.1
Nr.4
AStG |
Als Ausnahme
passive Tätigkeit, wenn
a)
Lieferungen von Inlandsbeteiligtem oder diesem nahe stehender
Person aus dem Inland an die Gesellschaft oder
b)
Lieferungen der Gesellschaft aus dem Ausland an Inlandsbeteiligten
oder diesem nahe stehende Personen |
Gegenausnahme zu lit. a)
und lit. b) möglich; erfordert, Nachweis, dass die Gesellschaft
für die Geschäfte einen kaufmännischen
Geschäftsbetrieb
unter Teilnahme im allg. Wirtschaftsverkehr
unterhält und dass ein Inlandsbeteiligter oder eine diesem nahe
stehenden Person bei Vorbereitung, Abschluss und Ausführung der
Geschäfte nicht mitwirken |
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Dienstleistungen,
§ 8 Abs.1
Nr.5
AStG |
Als Ausnahme
passive Tätigkeit, wenn
a)
die Gesellschaft sich eines Inlandsbeteiligten oder einer diesem
nahe stehenden Person bedient
b)
die Gesellschaft Dienstleistungen zugunsten eines
Inlandsbeteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person
erbringt |
Zu lit. a)
keine Gegenausnahme möglich
Gegenausnahme zu lit. b)
möglich;
Erford.
Nachweis wie bei Handelstätigkeit |
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Vermietung und Verpachtung,
§ 8 Abs.1
Nr.6
AStG |
Als Ausnahme
passive Tätigkeit, wenn
a)
Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren,
Erfahrungen und Kenntnissen
b)
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
c)
Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen
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Gegenausnahme zu lit. a)
erfordert Nachweis, dass die Gesellschaft Ergebnisse eigener
F+E- Arbeiten auswertet, die ohne Mitwirkung eines
In- landsbeteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person
unternommen wurden
Gegenausnahme zu lit. b)
erfordert Nachweis, dass die Einkünfte nach einem DBA
steuerfrei
wären, wenn sie ein Inlandsbeteiligter unmittelbar bezogen hätte
Gegenausnahme zu lit. c)
erfordert Nachweis, dass die Gesellschaft einen
Geschäftsbetrieb
gewerbsmäßiger Vu V unter Teilnahme am allg.
Wirtschaftsverkehr betreibt und das ein Inlandsbeteiligter
oder eine diesem nahe stehende Person bei Vorbereitung,
Abschluss und Ausführung der Geschäfte
nicht mitwirken |
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:
Aktivtätigkeit) |
Aber: gegebenenfalls passive Tätigkeit (als
Ausnahme) |
Aber: gegebenenfalls aktive Tätigkeit (als
Gegenausnahme) |
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Aufnahme und dar-
lehensweise Vergabe von
Kapital,
§8
Abs.1 Nr.7
AStG |
Als regelmäßige
Ausnahme passiv |
Gegenausnahme erfordert
Nachweis, dass
Kapitalaufnahme auf ausländischen Märkten von
nicht nahe stehenden Personen zur Finanzierung (fast)
ausschließlich aktiver ausländischer Betriebe
(§ 8 Abs.1
Nr.1-6 AStG) oder inländischer Betriebe |
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Gewinnausschüttungen
von
Kapitalgesellschaften,
§ 8 Abs.1 Nr.8 AStG |
Keine
Ausnahme
denkbar |
Keine
Gegenausnahme erforderlich |
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Veräußerung eines Anteils an einer anderen
Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres
Kapitals,
§ 8 Abs.1
Nr.9
AStG |
Als Ausnahme
passive Tätigkeit, wenn der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung
von Anteilen an KAC- Gesellschaften stammt |
Keine
Gegenausnahme erforderlich und bei Veräußerung von Anteilen an
KAC- Gesellschaften Gegenausnahme nicht möglich |
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Andere in § 8
Abs.1 AStG nicht genannte Einkunftsquellen
(der Aktiv- Katalog wird überhaupt nicht
angesprochen) |
In jedem Fall passiv |
Keine
Gegenausnahme möglich |
Die
25%- Grenze
Eine niedrige
Besteuerung im Sinne von § 8 Abs.1 AStG ist nach § 8 Abs.3 AStG
gegeben, wenn die Ertragsteuerbelastung der (passiven)
Einkünfte im Sitzstaat der Basisgesellschaft (grundsätzlich) weniger
als 25% beträgt. Dies gilt nicht, wenn diese niedriege
Ertragsteuerbelastung auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen
Quellen beruht, oder wenn die danach in Betracht zu ziehende Steuern
nach dem Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert wird,
die die Gesellschaft, von der die Einkünfte stammen, zu tragen hat.
Vor dem Inkrafttreten des StSenkG 2000 galt noch ein Steuersatz von
30% oder weniger. Steuern anderer Staaten ( z.B.Qellensteuer
eines Drittlands) waren früher nicht zu berücksichtigen, sind nach
dem UntStFG 2001 nunmehr aber zu Gunsten des Steuerpflichtigen in
die Ermittlung der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung
einzubeziehen. Seitens des Gesetzgebers ist geplant, mittelfristig
im Rahmen von § 8 Abs.3 AStG zu überprüfen, wie und ggf. unwieweit
Verlustverrechnungen im Ausland bei der Feststellung einer
niedrigen Besteuerung zu berücksichtigen sind.
Ermittlung
der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung
Ausgangspunkt
ist der ausländische Ertragsteuertarif (Steuersatz) auf die
(passiven) Einkünfte der Basisgesellschaft. Die (ausländische)
Ertragsteuerbelastung entspricht in der Regel dem Satz der
Ertragsteuer des Sitzstaates. Allerdings sind außer dem
Ertragsteuertarif noch weitere Unstände zu berücksichtigen,
insbesondere Vorzugs- Steuersätze und Steuerbefreiungen.
Die ausländische Ertragsteuerbelastung kann auch deshalb über oder
unter dem Steuersatz von 25% liegen, weil die ausländischen
Gewinnermittlungsvorschriften zur Bestimmung der
Steuerbemessungsgrundlage verglichen mit den deutschen
Gewinnermittlungsvorschriften günstiger oder ungünstiger sein
können, die betreffenden Einkünften also mit einem Betrag in die
(ausländische) Steuerbemessungsgrundlage einbezogen worden sind, der
gegebenenfalls höher oder niedriger ist, als er bei Anwendung des
deutschen Steuerrechts anzusetzen wäre. In diesen Fällen ist eine
Belastungsberechnung anzustellen. Hat eine Basisgesellschaft
gemischte Einkünfte (also Aktiv- Einkünfte und Passiv- Einkünfte)
so sind zunächst die Einkünfte aus passiver Tätigkeit (die
Zwischeneinkünfte) von den übrigen Einkünften herauszuisolieren.
Sodann erfolgt eine „Gegenüberstellung der nach deutschem
Steuerrecht ermittelten Zwischeneinkünfte und den um Sitzstaat der
Basisgesellschaft zu entrichtenden Steuern. Anhaltspunkte zur
Bestimmung der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung ergeben sich
aus der Anlage 1 zu §8 AStG. Diese Anlage enthält eine
Zusammenstellung der Ertragsteuertarife, der Steuervergünstigungen
und Privilegien in Gebieten, die für die Anwendung der §§ 7-14 AStG
besonders in Betracht kommen; Anlage 2 zu § 8 AStG enthält
einen Überblick über weitere Gebiete.
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