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 Firmengründung Ausland : Deutsches AStG

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Firmengründung Ausland: Deutsches Außensteuergesetz (AStG)

Allgemeine Informationen zum Außensteuerrecht

 

Direktlinks zu den Paragrafen siehe unten

Ausblick

Das Außensteuergesetz wird sich in Zukunft hinsichtlich des Europarechts noch mehrmals ändern. Im Fokus steht momentan die Hinzurechnungsbesteuerung. Der EuGH hat zur Hinzurechnungsbesteuerung in Großbritannien am 12.09.2006 in Sachen Cadbury Schweppes plc. entschieden, dass es europarechtswidrig ist, dass „in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen." Es bleibt abzuwarten, welche Schlüsse für das AStG daraus gezogen werden.

Auch § 1 AStG steht unter Verdacht, europarechtswidrig zu sein, bislang gibt es aber noch kein Verfahren vor dem EuGH. Es scheint aber absehbar zu sein, dass sich das über kurz oder lang ändern wird.

§ 6 AStG wurde durch das SEStEG europarechtskonform angepasst.

 

I. Definition

Das Außensteuergesetz ist eine Sammlung von Einzelvorschriften, die verhindern soll, dass ein Steuerpflichtiger durch Verlagerung von Einkommen oder Vermögen ins Ausland Steuervorteile ausnutzt, die sich durch das internationale Steuergefälle zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland ergeben. Das Gesetz versucht, sich nur ungerechtfertigten Steuervorteilen entgegenzustellen. Missbräuchliche Steuergestaltungen werden durch § 42 AO verhindert.

Das Außensteuergesetz geht dem internationalen Recht grundsätzlich nicht vor. Es handelt sich um ein nationales Gesetz, welchem internationale Regelungen vorgehen.

Eingeführt wurde das gesetz im Jahre 1973 und bis zum heutigen Zeitpunkt mehrfach geändert. Insbesondere das Europarecht zwang den Gesetzgeber in jüngster zeit verstärkt zu Gesetzesänderungen, z.B. wurde die Vorschrift des § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) aufgrund der Aufforderung der EU-Kommission, die durch die Entscheidung des EuGH zur französischen Wegzugsbesteuerung nicht weiter hinausgezögert werden konnte, durch das SEStEG geändert.

Die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung zu diesem Vorschriftenkatalog ergibt sich aus den Grundsätzen zur Anwendung des Außensteuergesetzes, BMF - Schreiben vom

14.05.2004. Paragraf, Absatz und Satz ergibt in diesem Erlass die dazu gehörende Tz., Beispiel: § 2 Absatz 5 Satz 3 ergibt Tz 2.5.3

II. Aufbau

Das AStG ist in sieben Teile gegliedert:

n Erster Teil: Internationale Verflechtungen (§ 1 AStG)

n Zweiter Teil: Wohnsitzwechsel in niedrig besteuerte Gebiete (§§ 2-5 AStG)

n Dritter Teil: Behandlung einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG bei Wohnsitzwechsel ins Ausland (§ 6 AStG)

n Vierter Teil: Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften (§§ 7-14 AStG)

n Fünfter Teil: Familienstiftungen (§ 15 AStG)

n Sechster Teil: Ermittlung und Verfahren (§§ 16-18 AStG)

Siebter Teil: Schlussvorschriften (§§ 19-22 AStG

 

 

 

 

 

 
 
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