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Firmengründung Ausland: Deutsches Außensteuergesetz (AStG) Allgemeine Informationen zum Außensteuerrecht
Direktlinks zu den Paragrafen siehe unten Ausblick
Das
Außensteuergesetz wird sich in Zukunft hinsichtlich des Europarechts
noch
mehrmals ändern. Im Fokus steht momentan die Hinzurechnungsbesteuerung.
Der
EuGH hat zur Hinzurechnungsbesteuerung in Großbritannien am 12.09.2006
in Sachen Cadbury
Schweppes plc. entschieden, dass es europarechtswidrig ist, dass „in die
Steuerbemessungsgrundlage einer in
einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die
von einer beherrschten ausländischen
Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne
einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren
Besteuerungsniveau als im
erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche
Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu
bestimmt sind, der normalerweise
geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen." Es bleibt abzuwarten,
welche Schlüsse für das AStG daraus gezogen werden.
Auch § 1 AStG steht unter Verdacht, europarechtswidrig zu sein, bislang
gibt es aber
noch kein Verfahren vor dem EuGH. Es scheint aber absehbar zu sein, dass
sich das über
kurz oder lang ändern wird. § 6 AStG wurde durch das SEStEG europarechtskonform
angepasst. I. Definition
Das Außensteuergesetz ist eine Sammlung von Einzelvorschriften, die
verhindern soll,
dass ein Steuerpflichtiger durch Verlagerung von Einkommen oder
Vermögen ins
Ausland Steuervorteile ausnutzt, die sich durch das
internationale Steuergefälle zu
Lasten der
Bundesrepublik Deutschland ergeben. Das Gesetz versucht, sich nur
ungerechtfertigten
Steuervorteilen entgegenzustellen. Missbräuchliche
Steuergestaltungen werden durch § 42 AO verhindert. Das Außensteuergesetz geht dem internationalen Recht
grundsätzlich nicht vor. Es handelt sich um ein nationales Gesetz,
welchem internationale Regelungen vorgehen. Eingeführt wurde das gesetz im Jahre 1973 und bis zum
heutigen Zeitpunkt mehrfach geändert. Insbesondere das Europarecht zwang
den Gesetzgeber in jüngster zeit verstärkt zu Gesetzesänderungen, z.B.
wurde die Vorschrift des § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) aufgrund der
Aufforderung der EU-Kommission, die durch die Entscheidung des EuGH zur
französischen Wegzugsbesteuerung nicht weiter hinausgezögert werden
konnte, durch das SEStEG geändert. Die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung zu diesem
Vorschriftenkatalog ergibt sich aus
den Grundsätzen zur Anwendung des Außensteuergesetzes, BMF - Schreiben
vom
14.05.2004. Paragraf, Absatz und Satz ergibt in diesem Erlass die dazu
gehörende Tz.,
Beispiel: § 2 Absatz 5 Satz 3 ergibt Tz 2.5.3 II. Aufbau Das AStG ist in sieben Teile gegliedert:
n
Erster Teil:
Internationale Verflechtungen (§ 1 AStG)
n
Zweiter Teil:
Wohnsitzwechsel in niedrig besteuerte Gebiete (§§ 2-5 AStG)
n
Dritter Teil: Behandlung einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG bei
Wohnsitzwechsel ins Ausland (§ 6 AStG)
n
Vierter Teil: Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften (§§
7-14
AStG)
n
Fünfter Teil:
Familienstiftungen (§ 15 AStG)
n
Sechster Teil:
Ermittlung und Verfahren (§§ 16-18 AStG)
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