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Deutsches Außensteuergesetz (AStG)
§ 9 AStG Freigrenze bei gemischten
Einkünften
Für die Anwendung des § 7
Abs. 1 sind Einkünfte, für die eine ausländische
Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die
ihnen zu Grunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 Prozent der
gesamten Bruttoerträge der Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass
die bei einer Gesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach
außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 80.000 Euro nicht übersteigen.
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