| Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung, Deutsches Außensteuergesetz, AStG | ||||||
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Firmengründung Ausland- Offshore Firmengründung: Deutsches Außensteuergesetz (AStG) § 17 Sachverhaltsaufklärung
(1) Zur Anwendung der Vorschriften der §§
5 und
7 bis
15 haben
Steuerpflichtige für sich selbst und im Zusammenwirken mit anderen
die dafür notwendigen Auskünfte zu erteilen. Auf Verlangen sind
insbesondere
1. die Geschäftsbeziehungen zu offenbaren, die
zwischen der Gesellschaft und einem so beteiligten unbeschränkt
Steuerpflichtigen oder einer einem solchen im Sinne des §
1 Abs. 2
nahestehenden Person bestehen,
2. die für die Anwendung der §§
7 bis
14
sachdienlichen Unterlagen einschließlich der Bilanzen und der
Erfolgsrechnungen vorzulegen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen
mit dem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes
vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk einer behördlich
anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder vergleichbaren Stelle
vorzulegen.
(2) Ist für die Ermittlung der Einkünfte, für
die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, eine
Schätzung nach §
162 der
Abgabenordnung
vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte bei der
Schätzung als Anhaltspunkt von mindestens 20 Prozent des gemeinen
Werts der von den unbeschränkt Steuerpflichtigen gehaltenen Anteile
auszugehen; Zinsen und Nutzungsentgelte, die die Gesellschaft für
überlassene Wirtschaftsgüter an die unbeschränkt Steuerpflichtigen
zahlt, sind abzuziehen.
§ 16 Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter
Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen
Gesellschaft oder einer im Ausland ansässigen Person oder
Personengesellschaft, die mit ihren Einkünften, die in Zusammenhang
mit den Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, nicht
oder nur unwesentlich besteuert wird, die Absetzung von Schulden
oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten,
so ist im Sinne des §
160 der
Abgabenordnung
der Gläubiger oder Empfänger erst dann genau bezeichnet, wenn der
Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder
mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft, Person oder
Personengesellschaft bestehen und bestanden haben.
(2) Der Steuerpflichtige hat über die
Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und über die
Behauptung, daß ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Verlangen des
Finanzamts gemäß §
95 der
Abgabenordnung
eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.
§ 15 Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten
(1) Vermögen und Einkommen einer Familienstiftung, die
Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes hat, werden dem Stifter, wenn er unbeschränkt
steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen
Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind,
entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Dies gilt nicht für die
Erbschaftsteuer.
(2) Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine
Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte
bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.
(3) Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens oder als
Mitunternehmer oder eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder
eine Vermögensmasse eine Stiftung errichtet, die Geschäftsleitung
und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, so wird
die Stiftung wie eine Familienstiftung behandelt, wenn der Stifter,
seine Gesellschafter, von ihm abhängige Gesellschaften, Mitglieder,
Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte und Angehörige dieser
Personen zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder
anfallsberechtigt sind.
(4) Den Stiftungen stehen sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen
und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen
gleich.
(5) Die §§
5 und
12 sind
entsprechend anzuwenden. Im übrigen finden, soweit Absatz 1
anzuwenden ist, die Vorschriften des Vierten Teils dieses Gesetzes
keine Anwendung.
(6) Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
EWR-Abkommens, ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn
1. nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht
der in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen rechtlich und
tatsächlich entzogen ist und
2. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Staat, in dem die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz
hat, auf Grund der
Richtlinie 77/799/EWG
oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung,
Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung
durchzuführen.
(7) Das nach Absatz 1 zuzurechnende Einkommen
ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen
Steuerrechts zu ermitteln. Ergibt sich ein negativer Betrag,
entfällt die Zurechnung. §
10d des
Einkommensteuergesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
§ 14 Nachgeschaltete Zwischengesellschaften
(1) Ist eine ausländische Gesellschaft allein
oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß §
7 an einer
anderen ausländischen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so
sind für die Anwendung der §§
7 bis
12 die
Einkünfte der Untergesellschaft, die einer niedrigen Besteuerung
unterlegen haben, der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der
auf ihre Beteiligung am Nennkapital der Untergesellschaft entfällt,
zuzurechnen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die
Untergesellschaft diese Einkünfte aus unter §
8 Abs. 1 Nr. 1
bis 7 fallenden Tätigkeiten oder Gegenständen erzielt hat oder es
sich um Einkünfte im Sinne des §
8 Abs. 1 Nr. 8
bis 10 handelt oder dass diese Einkünfte aus Tätigkeiten stammen,
die einer unter §
8 Abs. 1 Nr. 1
bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft
dienen. Tätigkeiten der Untergesellschaft dienen nur dann einer
unter §
8 Abs. 1 Nr. 1
bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft,
wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen
und es sich bei den Einkünften nicht um solche im Sinne des §
7 Abs. 6a
handelt.
(2) Ist eine ausländische Gesellschaft gemäß §
7 an einer
Gesellschaft im Sinne des §
16 des
REIT-Gesetzes
(Untergesellschaft) beteiligt, gilt Absatz 1, auch bezogen auf §
8 Abs. 3,
sinngemäß.
(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Untergesellschaft
weitere ausländische Gesellschaften nachgeschaltet sind.
(4) (weggefallen)
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