| Firmengründung Ausland, Offshore Firmengründung, Deutsches Außensteuergesetz, AStG | ||||||
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Deutsches Außensteuergesetz (AStG) § 1 Berichtigung von Einkünften
(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer
Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person
dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere
Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde
legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder
vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten
(Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer
Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander
unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Für
die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist davon auszugehen,
dass die voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen Umstände
der Geschäftsbeziehung kennen und nach den Grundsätzen ordentlicher
und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln. Führt die Anwendung des
Fremdvergleichsgrundsatzes zu weitergehenden Berichtigungen als die
anderen Vorschriften, sind die weitergehenden Berichtigungen neben
den Rechtsfolgen der anderen Vorschriften durchzuführen.
(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn
1. die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel
unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder
auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der
Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf
diese Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluss ausüben kann oder
2. eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem
Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist oder auf beide
unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben
kann oder
3. die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der
Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den
Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser
Geschäftsbeziehung begründeten Einfluß auszuüben oder wenn einer von
ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des
anderen hat.
(3) Für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
der Verrechnungspreis vorrangig nach der Preisvergleichsmethode, der
Wiederverkaufspreismethode oder der Kostenaufschlagsmethode zu
bestimmen, wenn Fremdvergleichswerte ermittelt werden können, die
nach Vornahme sachgerechter Anpassungen im Hinblick auf die
ausgeübten Funktionen, die eingesetzten Wirtschaftsgüter und die
übernommenen Chancen und Risiken (Funktionsanalyse) für diese
Methoden uneingeschränkt vergleichbar sind; mehrere solche Werte
bilden eine Bandbreite. Sind solche Fremdvergleichswerte nicht zu
ermitteln, sind eingeschränkt vergleichbare Werte nach Vornahme
sachgerechter Anpassungen der Anwendung einer geeigneten
Verrechnungspreismethode zugrunde zu legen. Sind in den Fällen des
Satzes 2 mehrere eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte
feststellbar, ist die sich ergebende Bandbreite einzuengen. Liegt
der vom Steuerpflichtigen für seine Einkünfteermittlung verwendete
Wert in den Fällen des Satzes 1 außerhalb der Bandbreite oder in den
Fällen des Satzes 2 außerhalb der eingeengten Bandbreite, ist der
Median maßgeblich. Können keine eingeschränkt vergleichbaren
Fremdvergleichswerte festgestellt werden, hat der Steuerpflichtige
für seine Einkünfteermittlung einen hypothetischen Fremdvergleich
unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 durchzuführen. Dazu hat er auf
Grund einer Funktionsanalyse und innerbetrieblicher Planrechnungen
den Mindestpreis des Leistenden und den Höchstpreis des
Leistungsempfängers zu ermitteln (Einigungsbereich); der
Einigungsbereich wird von den jeweiligen Gewinnerwartungen
(Gewinnpotenzialen) bestimmt. Es ist der Preis im Einigungsbereich
der Einkünfteermittlung zugrunde zu legen, der dem
Fremdvergleichsgrundsatz mit der höchsten Wahrscheinlichkeit
entspricht; wird kein anderer Wert glaubhaft gemacht, ist der
Mittelwert des Einigungsbereichs zugrunde zu legen. Ist der vom
Steuerpflichtigen zugrunde gelegte Einigungsbereich unzutreffend und
muss deshalb von einem anderen Einigungsbereich ausgegangen werden,
kann auf eine Einkünfteberichtigung verzichtet werden, wenn der vom
Steuerpflichtigen zugrunde gelegte Wert innerhalb des anderen
Einigungsbereichs liegt. Wird in den Fällen des Satzes 5 eine
Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken und
der mitübertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen
Vorteile verlagert (Funktionsverlagerung), hat der Steuerpflichtige
den Einigungsbereich auf der Grundlage einer Verlagerung der
Funktion als Ganzes (Transferpaket) unter Berücksichtigung
funktions- und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätze zu
bestimmen. In den Fällen des Satzes 9 ist die Bestimmung von
Verrechnungspreisen für alle betroffenen einzelnen Wirtschaftsgüter
und Dienstleistungen nach Vornahme sachgerechter Anpassungen
anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass keine
wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile mit der
Funktion übergegangen sind oder zur Nutzung überlassen wurden oder
dass das Gesamtergebnis der Einzelpreisbestimmungen, gemessen an der
Preisbestimmung für das Transferpaket als Ganzes, dem
Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Sind in den Fällen der Sätze 5
und 9 wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile
Gegenstand einer Geschäftsbeziehung und weicht die tatsächliche
spätere Gewinnentwicklung erheblich von der Gewinnentwicklung ab,
die der Verrechnungspreisbestimmung zugrunde lag, ist widerlegbar zu
vermuten, dass zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Unsicherheiten
im Hinblick auf die Preisvereinbarung bestanden und unabhängige
Dritte eine sachgerechte Anpassungsregelung vereinbart hätten. Wurde
eine solche Regelung nicht vereinbart und tritt innerhalb der ersten
zehn Jahre nach Geschäftsabschluss eine erhebliche Abweichung im
Sinne des Satzes 11 ein, ist für eine deshalb vorzunehmende
Berichtigung nach Absatz 1 Satz 1 einmalig ein angemessener
Anpassungsbetrag auf den ursprünglichen Verrechnungspreis der
Besteuerung des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Jahr
folgt, in dem die Abweichung eingetreten ist. Um eine einheitliche
Rechtsanwendung und die Übereinstimmung mit den internationalen
Grundsätzen zur Einkunftsabgrenzung sicherzustellen, wird das
Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur Anwendung des
Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne des Absatzes 1 und der Sätze 1
bis 12 zu bestimmen.
(4) Ist bei den in Absatz 1 genannten
Einkünften in Fällen des §
162 Abs. 2
der
Abgabenordnung
eine Schätzung vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter
Anhaltspunkte eine durchschnittliche Umsatzrendite oder Verzinsung
für das im Unternehmen eingesetzte Kapital anzusetzen, die unter
Berücksichtigung der ausgeübten Funktionen, eingesetzten
Wirtschaftsgüter und übernommenen Risiken zu erwarten ist.
Schätzungen nach §
162 Abs. 3
der
Abgabenordnung
bleiben unberührt.
(5) Geschäftsbeziehung im Sinne der Absätze 1
und 2 ist jede den Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche
Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist und
entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahe stehenden Person
Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§
13,
15,
18 oder §
21 des
Einkommensteuergesetzes
anzuwenden sind oder im Fall eines ausländischen Nahestehenden
anzuwenden wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde.
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