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§ 8 Abs.1 AStG
enthält die folgenden neun Aktiv- Einkünfte
- Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft gelten immer und ohne Ausnahme
als Aktiv- Einkünfte. Erforderlich ist aber eine
tatsächliche und ernsthafte Ausübung von land- und
forstwirtschaftlichen Tätigkeiten.
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Charakteristik:
Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, § 8 Abs.1 Nr.1 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne
Ausnahme |
Zum Vergleich mit
DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft als Aktiv – Einkünfte im AStG entspricht auch der
Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
- Einkünfte aus
Produktions- oder Industrietätigkeiten. § 8 Abs.1 Nr.2 AStG
Auch die Einkünfte
aus Produktions- oder Industrietätigkeiten (§ 8 Abs.1 Nr.2 AStG)
gelten immer ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte. Erforderlich ist aber
auch hier eine tatsächliche und ernsthafte Ausübung von produktiven
oder industriellen Tätigkeiten, also zum Beispiel eine Be- oder
Verarbeitung von bestimmten Produkten.
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Charakteristik:
Einkünfte aus
Produktionstätigkeiten, §8 Abs.1 Nr.2 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne
Ausnahme |
Zum Vergleich mit
DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Produktions- oder
Industrietätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch der
Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
- Einkünfte aus
Bank- und Versicherungsgeschäften, § 8 Abs.1 Nr.3 AStG
Die Einkünfte aus
Bank- und Versicherungsgeschäften gelten nach § 8 Abs.1 Nr.3 AStG
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb unterhalten
wird, es sei denn (Ausnahme!) die Geschäfte werden überwiegend mit dem
Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe
stehenden Person betrieben (dann Passivtätigkeit)
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Charakteristik:
Einkünfte aus Bank- und
Versicherungsgeschäften, § 8 Abs.1 Nr.3 AStG = Aktiv- Einkünfte,
wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind |
Zum Vergleich mit
DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Bank- und
Versicherungsgeschäften als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen.
- Einkünfte aus
Handelstätigkeiten, § 8 Abs.1 Nr.4 AStG
Die Einkünfte aus
Handelstätigkeiten gelten nach § 8 Abs.1 Nr.4 AStG
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, soweit nicht (Ausnahme!) die
Basisgesellschaft die Voraussetzungen
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= einer sog.
Verkaufsgesellschaft (Fall von Nr.4 lit.a)), oder
= einer sog.
Einkaufsgesellschaft (Fall von Nr.4 lit.b)) |
erfüllt (dann
Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der Steuerpflichtige
weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft einen für derartige
Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb unterhält (sog. Qualifizierter Geschäftsbetrieb),
(2) die ausländische
Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und
(3) und die zur
Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte
gehörenden Tätigkeiten ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder
einer ihm im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG nahe stehenden Person ausgeübt
werden (dann wieder Aktivtätigkeit!).
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Charakteristik:
Einkünfte aus
Handelstätigkeiten, § 8 Abs.1 Nr.4 AStG = Aktiv- Einkünfte mit
Ausnahmecharakter, aber Gegenausnahme möglich |
Zum Vergleich mit
DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Handelstätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch der
Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
§ 8 Abs1 Nr.4 lit.
a) und lit. b) wurden durch das St VergAbg 2003 inhaltlich neu
gefasst.
Die bisherige
Formulierung „Güter oder Waren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
an die ausländische Gesellschaft liefert“ wurde geändert in
„Verschaffung der Verfügungsmacht an Gütern oder Waren“. Nach der
Neuregelung ist es nicht mehr erforderlich, dass Güter oder Waren über
die Grenze vom Inland ins Ausland oder umgekehrt verbracht werden. Mit
dem neuen Wortlaut gelten als passiver Handel nunmehr auch rein
inländische Warenbewegungen, rein ausländische Warenbewegungen oder
Warenbewegungen über ein Drittland. Voraussetzung ist nach dem neuen
Recht nur noch, dass der jeweilige Käufer an den Gütern oder Waren die
Verfügungsmacht erhält. Die weitere Änderung von § 8 Abs.4 lit. a)
AStG durch das Korb 2- Gesetz 2003 war nur redaktioneller Art.
(5) Einkünfte aus
Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5 AStG
Die Einkünfte
aus Dienstleistungen gellten nach § 8 Abs.1 Nr.5 AStG
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, soweit nicht
(Ausnahme!) die Basisgesellschaft
- sich des
Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe
stehenden unbeschränkt steuerpflichtigen Person bedient (Fall von
Nr.5 lit. a); Basisgesellschaft bezieht Dienstleistungen)
(dann Passivtätigkeit!), oder
- die Dienstleistung
an den Steuerpflichtigen oder an eine ihm im Sinne von § 1 Abs.2
AStG nahe stehende unbeschränkt steuerpflichtige Person erbringt
(Fall von Nr.5 lit. b); Basisgesellschaft erbringt
Dienstleistungen) (dann Passivtätigkeit!), es sei denn
(Gegenausnahme, aber nur für den Fall 2., dass die Basisgesellschaft
Dienstleistung erbringt), der Steuerpflichtige weist nach, dass (1)
die ausländische Gesellschaft einen für derartige Handelsgeschäfte
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält
(sog. Qualifizierter Geschäftsbetrieb), (2) die
ausländische Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt und (3) und die zu der Dienstleistung gehörenden
Tätigkeiten werden ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder
einer ihm im Sinne von
§ 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person
ausgeübt (dann für diesen Fall wieder Aktivtätigkeit!)
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Charakteristik:
Einkünfte aus
Dienstleistungen, § 8 Abs.1 Nr.5 AStG = Aktiv- Einkünfte mit
Ausnahmecharakter, aber Gegenausnahme möglich (jedoch nur für den
Fall, dass Basisgesellschaft Dienstleistung erbringt) |
Zum
Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Dienstleistungen als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch der
Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
(6) Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1 Nr.6 AStG
Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung gelten nach (dem
Eingangswortlaut) von § 8 Abs.1 Nr.6 AStG grundsätzlich als
Aktiv- Einkünfte, ausgenommen (Ausnahme!)
- Fall von Nr.6
lit. a): die Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen,
Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen (dann
Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft
die Ergebnisse eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet
und (2) und diese Tätigkeiten werden ohne die Mitwirkung des
Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne von § 1 Abs.2 AStG nahe
stehenden Person ausgeübt (dann wieder Aktivtätigkeit!), oder
- Fall von Nr.6
lit. b): die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
(dann Passivtätigkeit!), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass die Einkünfte daraus nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen steuerbefreit wären (dann wieder
Aktivtätigkeit), oder
- Fall von Nr.6
lit. c): die Vermietung oder Verpachtung von beweglichen
Sachen (dann Passivtätigkeit), es sei denn (Gegenausnahme!), der
Steuerpflichtige weist nach, dass (1) die ausländische Gesellschaft
einen Geschäftsbetrieb gewerbemäßiger Vermietung oder Verpachtung
unterhält, (2) die ausländische Gesellschaft am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und (3) alle zu einer solchen
gewerbsmäßigen Vermietung oder Verpachtung gehörenden Tätigkeiten
ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder einer ihm im Sinne
von § 1 Abs.2 AStG nahe stehenden Person ausgeübt werden (dann
wieder Aktivtätigkeit!).
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Charakteristik:
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung, §8 Abs.1 Nr.6 AStG = (formal) Aktiv-
Einkünfte mit (jedoch 100%-igem) Ausnahmecharakter (damit
materiell im Grunde Passiv- Einkünfte), aber Gegenausnahme möglich |
Zum Vergleich mit
DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung im AStG formal (grundsätzlich) als Aktiv- Einkünfte,
materiell dagegen als Passiv- Einkünfte entspricht (im Ergebnis) auch
der Qualifizierung als Aktivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
Die Vermietung und
Verpachtung wird in § 8 Abs.1 Nr.6 AStG nur deshalb im Ausgangspunkt
formal als Aktivtätigkeit dargestellt, damit sich diese Einkunftsart
in die den Nrn. 1-5 AStG zu Grunde liegenden Systematik des
Aktivkatalogs von § 8 Abs.1 AStG (Grundsatz, Ausnahme, Gegenausnahme)
einfügt. In materieller Hinsicht decken die in lit. a)- lit. c)
genannten Ausnahmen dagegen sämtliche Vermietungs- und
Verpachtungsfälle ab und werden damit allesamt als Passivtätigkeit
qualifiziert, es sei denn, es kommt eine der in der Praxis eher
seltenen Gegenausnahmen zu Anwendung.
Die Sanktion von § 8
Abs.1 Nr.6 lit. a) AStG richtet sich vor allem gegen sog.
Patent- Verwaltungsgesellschaften. Die Gegenausnahme in § 8
Abs.1 Nr.6 lit. b) AStG ist erforderlich, um die
Hinzurechnungsbesteuerung nicht in Widerspruch zu etwaigen DBA-
Regelungen zu setzen. Die Gegenausnahme in § 8 Abs.1 Nr.6 lit. c)
AStG will vor allem Leasinggesellschaften von der
Passivtätigkeit ausnehmen.
(7) Einkünfte aus
der Aufnahme/ Vergabe von Kapital, § 8 Abs.1 Nr.7 AStG
Die Einkünfte aus der
Aufnahme/ Vergabe von Kapital, §8 Abs.1 Nr.7 AStG
grundsätzlich als Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass dieses
Kapital ausschließlich auf ausländische Kapitalmärkten (und nicht bei
einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs.2
AStG nahe stehenden Person) aufgenommen und
1. außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder
Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast
ausschließlich aus unter die Nrn. 1-6 fallenden Tätigkeiten beziehen,
oder
- innerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder
Betriebsstätten zugeführt wird. Ziel des Gesetzgebers mit der
Regelung in § 8 Abs.1 Nr.7 AStG ist die Sanktionierung von
Konzern- Finanzierungsgesellschaften.
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Charakteristik:
Einkünfte aus der
Aufnahme/ Vergabe von Kaptial, §8 Abs.1 Nr.7 AStG = Aktiv-
Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind |
Zum Vergleich mit
DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Handelstätigkeiten als Aktiv- Einkünfte im AStG entspricht auch der
Qualifizierung als Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen.
Querverbindung: In zahlreichen
Steuergesetzen wird eine Begünstigung ausländischer Einkünfte von
einer aktiven Tätigkeit im Ausland abhängig gemacht. Hierzu
wird oftmals auf den Einkünftekatalog in §8 Abs.1 Nr.6 AStG
verwiesen, nicht jedoch auf Einkünfte aus der Aufnahme/ Vergabe von
Kapital im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.7 AStG. Dieser Technik folgt
insbesondere der Wortlaut von §8 Abs.1 Nr.7 AStG selbst.
(8) Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG
Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8
AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.
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Charakteristik:
Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG
= Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme |
Zum
Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist das
Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem eine
Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25% auf Erträge
aus der Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen
Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des Grundsatzes der
unbegrenzten KSt- Freistellung von Beteiligungserträgen in- und
ausländischer Körperschaften nach 2 §8b Abs.1 KStG und des
Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40 EStG sowie eine Fortsetzung des
Grundsatzes der KSt- Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8
Abs.1 KStg. In dieser Konsequenz sind auch Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften an ausländische Basisgesellschaften von der
(Hinzurechnungs-) Besteuerung freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8 AStG
eröffnet damit aber nicht den Weg für eine Umgehung der
Hinzurechnungsbesteuerung durch das Nachschalten von weiteren
Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall wird die
Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften im Sinne
von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer Kapitalgesellschaften durch
§ 14 AStG (sog. übertragende Hinzurechnung)
sichergestellt.
Zum Vergleich mit
DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen
von Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder Passivtätigkeit im Sinne der
meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie
ausgeführt, der Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem
internationalen Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der Regel auch
weiter ist.
(9)
Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen
Gesellschaft sowie aus deren
Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, § 8
Abs.1 Nr.9 AStG
Einkünfte aus
der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft
sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres
Kapitals (§ 8 Abs.1 Nr.9 AStG) gelten grundsätzlich als
Aktiv- Einkünfte, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der
Steuerpflichtige nachweist, das der Veräußerungsgewinn auf
Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als
den in
§ 10 Abs.6 Satz 2
AStG genannten Tätigkeiten (Zwischeneinkünfte mit
Kapitalanlagecharakter) dienen oder dass der Veräußerungsgewinn auf
Beteiligungen der anderen Gesellschaft entfällt (anderenfalls
Passivtätigkeit!). § 8 Abs.1 Nr.9 AStG folgt mit dieser Regelung
grundsätzlich der Regelung in § 8 Abs.1 Nr.8 AStG, macht aber für
Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit Zwischeneinkünften mit
Kapitalanlagecharakter eine Ausnahme; solche
Veräußerungsgewinne gelten als Passiv/ schädlich.
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Charakteristik:
Einkünfte aus der
Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus
deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals, § 8 Abs.1
Nr.9 AStG = Aktiv- Einkünfte, wenn bestimmte Voraussetzungen
erfüllt sind |
(10) Einkünfte aus
anderen in § 8 Abs.1 AStG nicht genannten Einkunftsquellen
Einkünfte aus
anderen in dem Aktiv- Katalog des § 8 Abs.1 AStG nicht genannten
Einkunftsquellen qualifizieren in jedem Fall als Passivtätigkeit.
Zusammenfassende
Übersicht über die
Einkunftsarten
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:Aktivtätigkeit) |
Aber:
gegebenenfalls passive Tätigkeit (als Ausnahme) |
Aber:
gegebenenfalls aktiveTätigkeit (als Gegenausnahme) |
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Land- und
Forstwirtschaft,
§ 8 Abs.1 Nr.1
AStG |
Keine Ausnahme
denkbar |
Keine
Gegenausnahme
erforderlich |
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Produktions-
oder
Industrietätigkeit ,
§ 8 Abs.1 Nr.2
AStG |
Keine Ausnahme
denkbar |
Keine
Gegenausnahme
erforderlich |
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Bank- und
Versicherungs-
Tätigkeiten,
§ 8 Abs.1 Nr.3
AStG |
Als Ausnahme
passive Tätigkeit, wenn
a)
ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb
nicht unterhalten wird oder
b)
(überwiegendes) Betreiben der
Geschäfte mit Inlandsbeteiligtem oder diesem nahe stehender Person |
Keine
Gegenausnahme gegeben |
Vermeidung der Verlagerung von Einkünften und Vermögen
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:
Aktivtätigkeit) |
Aber:
gegebenenfalls passive
Tätigkeit (als
Ausnahme) |
Aber:
gegebenenfalls aktive
Tätigkeit (als
Gegenausnahme) |
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Handelstätigkeiten,
§ 8 Abs.1 Nr.4
AStG |
Als Ausnahme
passive Tätigkeit, wenn
a)
Lieferungen von Inlandsbeteiligtem
oder diesem nahe stehender Person aus dem Inland an die
Gesellschaft oder
b)
Lieferungen der Gesellschaft aus dem
Ausland an Inlandsbeteiligten oder diesem nahe stehende Personen |
Gegenausnahme zu lit. a) und lit. b)
möglich; erfordert, Nachweis, dass die Gesellschaft für die
Geschäfte einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb
unter Teilnahme im allg. Wirtschaftsverkehr
unterhält und dass ein Inlandsbeteiligter oder eine diesem nahe
stehenden Person bei Vorbereitung, Abschluss und Ausführung der
Geschäfte nicht mitwirken |
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Dienstleistungen,
§ 8 Abs.1 Nr.5
AStG |
Als Ausnahme
passive Tätigkeit, wenn
a)
die Gesellschaft sich eines
Inlandsbeteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person bedient
b)
die Gesellschaft Dienstleistungen
zugunsten eines Inlandsbeteiligten oder einer diesem nahe
stehenden Person erbringt |
Zu lit. a)
keine Gegenausnahme möglich
Gegenausnahme zu lit. b) möglich;
Erford. Nachweis
wie bei Handelstätigkeit |
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Vermietung und
Verpachtung,
§ 8 Abs.1 Nr.6
AStG |
Als Ausnahme
passive Tätigkeit, wenn
a)
Überlassung der Nutzung von Rechten,
Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen
b)
Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken
c)
Vermietung und Verpachtung von
beweglichen Sachen
|
Gegenausnahme zu lit. a) erfordert
Nachweis, dass die Gesellschaft Ergebnisse eigener F+E-
Arbeiten auswertet, die ohne Mitwirkung eines In-
landsbeteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person
unternommen wurden
Gegenausnahme zu lit. b) erfordert
Nachweis, dass die Einkünfte nach einem DBA steuerfrei
wären, wenn sie ein Inlandsbeteiligter unmittelbar bezogen hätte
Gegenausnahme zu lit. c) erfordert
Nachweis, dass die Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb
gewerbsmäßiger Vu V unter Teilnahme am allg.
Wirtschaftsverkehr betreibt und das ein Inlandsbeteiligter
oder eine diesem nahe stehende Person bei Vorbereitung, Abschluss
und Ausführung der Geschäfte nicht
mitwirken |
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Tätigkeiten
(Ausgangspunkt:
Aktivtätigkeit) |
Aber:
gegebenenfalls passive Tätigkeit (als Ausnahme) |
Aber:
gegebenenfalls aktive Tätigkeit (als Gegenausnahme) |
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Aufnahme und
dar-
lehensweise Vergabe von Kapital,
§8
Abs.1 Nr.7
AStG |
Als regelmäßige
Ausnahme passiv |
Gegenausnahme erfordert Nachweis, dass
Kapitalaufnahme auf ausländischen Märkten von
nicht nahe stehenden Personen zur Finanzierung (fast)
ausschließlich aktiver ausländischer Betriebe
(§ 8 Abs.1 Nr.1-6
AStG) oder inländischer Betriebe |
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Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften, § 8 Abs.1 Nr.8 AStG |
Keine Ausnahme
denkbar |
Keine
Gegenausnahme erforderlich |
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Veräußerung
eines Anteils an einer anderen Gesellschaft sowie aus deren
Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals,
§ 8 Abs.1 Nr.9
AStG |
Als Ausnahme
passive Tätigkeit, wenn der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung
von Anteilen an KAC- Gesellschaften stammt |
Keine
Gegenausnahme erforderlich und bei Veräußerung von Anteilen an
KAC- Gesellschaften Gegenausnahme nicht möglich |
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Andere in § 8
Abs.1 AStG nicht genannte Einkunftsquellen
(der Aktiv-
Katalog wird überhaupt nicht angesprochen) |
In jedem Fall
passiv |
Keine
Gegenausnahme möglich |
Die 25%- Grenze
Eine niedrige
Besteuerung im Sinne von § 8 Abs.1 AStG ist nach § 8 Abs.3 AStG
gegeben, wenn die Ertragsteuerbelastung der (passiven)
Einkünfte im Sitzstaat der Basisgesellschaft (grundsätzlich) weniger
als 25% beträgt. Dies gilt nicht, wenn diese niedriege
Ertragsteuerbelastung auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen
Quellen beruht, oder wenn die danach in Betracht zu ziehende Steuern
nach dem Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert wird, die
die Gesellschaft, von der die Einkünfte stammen, zu tragen hat. Vor
dem Inkrafttreten des StSenkG 2000 galt noch ein Steuersatz von 30%
oder weniger. Steuern anderer Staaten ( z.B.Qellensteuer eines
Drittlands) waren früher nicht zu berücksichtigen, sind nach dem
UntStFG 2001 nunmehr aber zu Gunsten des Steuerpflichtigen in die
Ermittlung der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung einzubeziehen.
Seitens des Gesetzgebers ist geplant, mittelfristig im Rahmen von § 8
Abs.3 AStG zu überprüfen, wie und ggf. unwieweit
Verlustverrechnungen im Ausland bei der Feststellung einer
niedrigen Besteuerung zu berücksichtigen sind.
Ermittlung der
(ausländischen) Ertragsteuerbelastung
Ausgangspunkt
ist der ausländische Ertragsteuertarif (Steuersatz) auf die
(passiven) Einkünfte der Basisgesellschaft. Die (ausländische)
Ertragsteuerbelastung entspricht in der Regel dem Satz der
Ertragsteuer des Sitzstaates. Allerdings sind außer dem
Ertragsteuertarif noch weitere Unstände zu berücksichtigen,
insbesondere Vorzugs- Steuersätze und Steuerbefreiungen.
Die ausländische Ertragsteuerbelastung kann auch deshalb über oder
unter dem Steuersatz von 25% liegen, weil die ausländischen
Gewinnermittlungsvorschriften zur Bestimmung der
Steuerbemessungsgrundlage verglichen mit den deutschen
Gewinnermittlungsvorschriften günstiger oder ungünstiger sein können,
die betreffenden Einkünften also mit einem Betrag in die
(ausländische) Steuerbemessungsgrundlage einbezogen worden sind, der
gegebenenfalls höher oder niedriger ist, als er bei Anwendung des
deutschen Steuerrechts anzusetzen wäre. In diesen Fällen ist eine
Belastungsberechnung anzustellen. Hat eine Basisgesellschaft
gemischte Einkünfte (also Aktiv- Einkünfte und Passiv- Einkünfte)
so sind zunächst die Einkünfte aus passiver Tätigkeit (die
Zwischeneinkünfte) von den übrigen Einkünften herauszuisolieren.
Sodann erfolgt eine „Gegenüberstellung der nach deutschem Steuerrecht
ermittelten Zwischeneinkünfte und den um Sitzstaat der
Basisgesellschaft zu entrichtenden Steuern. Anhaltspunkte zur
Bestimmung der (ausländischen) Ertragsteuerbelastung ergeben sich aus
der Anlage 1 zu §8 AStG. Diese Anlage enthält eine
Zusammenstellung der Ertragsteuertarife, der Steuervergünstigungen und
Privilegien in Gebieten, die für die Anwendung der §§ 7-14 AStG
besonders in Betracht kommen; Anlage 2 zu § 8 AStG enthält
einen Überblick über weitere Gebiete.
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