| Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person, Auswandern und Steuern senken, Steuern Ausland | ||||||
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Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person: Auswandern, steuern senken
Auswandern, steuern senken: Wohnsitzbegriff nach Deutschem Steuerrecht, AEAO zu § 8 – Wohnsitz
1. Die Frage des Wohnsitzes ist bei
Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen für jede Person gesondert zu
prüfen. Personen können aber über einen Familienangehörigen einen
Wohnsitz beibehalten. Ein Ehegatte, der nicht dauernd getrennt lebt, hat
seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt (BFH-Urteil
vom 6.2.1985 - I R 23/82 - BStBl II, S. 331). Ein ausländisches Kind,
das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist und dort die Schule
besucht, hat grundsätzlich keinen Wohnsitz im Inland. Dies gilt auch
dann, wenn es sich in den Schulferien bei seinen Eltern im Inland
aufhält (BFH-Urteil vom 22.4.1994 - III R 22/92 - BStBl II, S. 887).
2. Die bloße Absicht, einen Wohnsitz
zu begründen oder aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der
Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung
(BFH-Urteil vom 14.11.1969 - III R 95/68 - BStBl 1970 II S. 153). I.d.R.
stimmen der bürgerlich-rechtliche, aufgrund einer Willenserklärung des
Steuerpflichtigen von ihm selbst bestimmte Wohnsitz und der steuerlich
maßgebende Wohnsitz überein. Deshalb können die An- und Abmeldung bei
der Ordnungsbehörde im Allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden,
dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen
Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.
3. Mit Wohnung sind die objektiv zum
Wohnen geeigneten Wohnräume gemeint. Es genügt eine bescheidene Bleibe.
Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und
separater Waschgelegenheit i.S.d. Bewertungsrechts.
4. Der Steuerpflichtige muss die
Wohnung innehaben, d.h. er muss tatsächlich über sie verfügen können und
sie als Bleibe nicht nur vorübergehend benutzen (BFH-Urteile vom
24.4.1964 - VI 236/62 U - BStBl III, S. 462, und vom 6.3.1968 - I 38/65
- BStBl II, S. 439). Es genügt, dass die Wohnung z.B. über Jahre hinweg
jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen
benutzt wird (BFH-Urteil vom 23.11.1988 - II R 139/87 - BStBl 1989 II S.
182). Anhaltspunkte dafür können die Ausstattung und Einrichtung sein;
nicht erforderlich ist, dass sich der Steuerpflichtige während einer
Mindestanzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält
(BFH-Urteil vom 19.3.1997 - I R 69/96 - BStBl II, S. 447). Wer eine
Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend
(weniger als sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründet dort
keinen Wohnsitz (BFH-Urteil vom 30.8.1989 - I R 215/85 - BStBl II,
S. 956). Auch gelegentliches Übernachten auf einem inländischen
Betriebsgelände, in einem Büro u. ä. (sog. Schlafstelle) kann dort
keinen Wohnsitz begründen (BFH-Urteil vom 6.2.1985 - I R 23/82 - BStBl
II, S. 331). Wer sich – auch in regelmäßigen Abständen – in der Wohnung
eines Angehörigen oder eines Bekannten aufhält, begründet dort ebenfalls
keinen Wohnsitz (BFH-Urteil vom 24.10.1969 - IV 290/64 - BStBl 1970 II
S. 109), sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der
Wohnung einer Wohngemeinschaft gleichzeitig die eigene Wohnung ist.
5. Wer einen Wohnsitz im Ausland
begründet und seine Wohnung im Inland beibehält, hat auch im Inland
einen Wohnsitz i.S.v. § 8 (BFH-Urteil vom 4.6.1975 - I R 250/73 - BStBl
II, S. 708). Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer ist ein
inländischer Wohnsitz widerlegbar zu vermuten, wenn er seine Wohnung im
Inland beibehält, deren Benutzung ihm möglich ist und die nach ihrer
Ausstattung jederzeit als Bleibe dienen kann (BFH-Urteil vom 17.5.1995 -
I R 8/94 - BStBl 1996 II S. 2). Das Innehaben der inländischen Wohnung
kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann anzunehmen sein, wenn
der Steuerpflichtige sie während eines Auslandsaufenthalts kurzfristig
(bis zu sechs Monaten) vermietet oder untervermietet, um sie alsbald
nach Rückkehr im Inland wieder zu benutzen. Zur Zuständigkeit in diesen
Fällen siehe § 19 Abs. 1 Satz 2.
6. Ein Wohnsitz i.S.v. § 8 besteht
nicht mehr, wenn die inländische Wohnung/die inländischen Wohnungen
aufgegeben wird/werden. Das ist z.B. der Fall bei Kündigung und
Auflösung einer Mietwohnung, bei nicht nur kurzfristiger Vermietung der
Wohnung im eigenen Haus bzw. der Eigentumswohnung. Wird die inländische
Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung zurückgelassen, endet der
Wohnsitz mit dem Wegzug. Bloße Vermögensverwaltung liegt z.B. vor, wenn
ein ins Ausland versetzter Steuerpflichtiger bzw. ein im Ausland
lebender Steuerpflichtiger seine Wohnung/sein Haus verkaufen oder
langfristig vermieten will und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich
verwirklicht. Eine zwischenzeitliche kurze Rückkehr (zur Beaufsichtigung
und Verwaltung der zurückgelassenen Wohnung) führt nicht dazu, dass die
zurückgelassene Wohnung dadurch zum inländischen Wohnsitz wird. Auswandern, steuern senken: AEAO zu § 9 – Gewöhnlicher Aufenthalt
1. Sofern nicht die besonderen
Voraussetzungen des § 9 Satz 3 vorliegen, wird an den inländischen
Aufenthalt während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs
Monaten die unwiderlegbare Vermutung für das Vorhandensein eines
gewöhnlichen Aufenthalts geknüpft. Der Begriff „gewöhnlich” ist
gleichbedeutend mit „dauernd”. „Dauernd” erfordert keine ununterbrochene
Anwesenheit, sondern ist im Sinne „nicht nur vorübergehend” zu verstehen
(BFH-Urteil vom 30.8.1989 - I R 215/85 - BStBl II, S. 956). Bei
Unterbrechungen der Anwesenheit kommt es darauf an, ob noch ein
einheitlicher Aufenthalt oder mehrere getrennte Aufenthalte anzunehmen
sind. Ein einheitlicher Aufenthalt ist gegeben, wenn der Aufenthalt nach
den Verhältnissen fortgesetzt werden sollte und die Unterbrechung nur
kurzfristig ist. Als kurzfristige Unterbrechung kommen in Betracht
Familienheimfahrten, Jahresurlaub, längerer Heimaturlaub, Kur und
Erholung, aber auch geschäftliche Reisen. Der Tatbestand des
gewöhnlichen Aufenthalts kann bei einem weniger als sechs Monate
dauernden Aufenthalt verwirklicht werden, wenn Inlandsaufenthalte
nacheinander folgen, die sachlich miteinander verbunden sind, und der
Steuerpflichtige von vornherein beabsichtigt, nicht nur vorübergehend im
Inland zu verweilen (BFH-Urteile vom 27.7.1962 - VI 156/59 U - BStBl
III, S. 429, und vom 3.8.1977 - I R 210/75 - BStBl 1978 II S. 118).
2. Der gewöhnliche Aufenthalt im
Inland ist zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige unter Benutzung einer
im Ausland gelegenen Wohnung lediglich seine Tätigkeit im Inland ausübt
(BFH-Urteil vom 25.5.1988 - I R 225/82 - BStBl II, S. 944). Grenzgänger
haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich im Wohnsitzstaat
(BFH-Urteile vom 10.5.1989 - I R 50/85 - BStBl II, S. 755, und vom
10.7.1996 - I R 4/96 - BStBl 1997 II S. 15). Dasselbe gilt für
Unternehmer/Freiberufler, die regelmäßig jeweils nach Geschäftsschluss
zu ihrer Familienwohnung im Ausland zurückkehren (BFH-Urteil vom
6.2.1985 - I R 23/82 - BStBl II, S. 331). Wer allerdings regelmäßig an
Arbeitstagen am Arbeits-/Geschäftsort im Inland übernachtet und sich nur
am Wochenende bzw. an Feiertagen und im Urlaub zu seiner Wohnung im
Ausland begibt, hat an dem inländischen Arbeits-/Geschäftsort jedenfalls
seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
3. Der gewöhnliche Aufenthalt kann
nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Bei fortdauerndem
Schwerpunktaufenthalt im Ausland begründen kurzfristige Aufenthalte im
Inland, z.B. Geschäfts-, Dienstreisen, Schulungen, keinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland. Umgekehrt führen kurzfristige Auslandsaufenthalte
bei fortdauerndem Schwerpunktaufenthalt im Inland nicht zur Aufgabe
eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.
4. Der gewöhnliche Aufenthalt im
Inland ist aufgegeben, wenn der Steuerpflichtige zusammenhängend mehr
als sechs Monate im Ausland lebt, es sei denn, dass besondere Umstände
darauf schließen lassen, dass die Beziehungen zum Inland bestehen
bleiben. Entscheidend ist dabei, ob der Steuerpflichtige den
persönlichen und geschäftlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt
hat und ob er seinen Willen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
zurückzukehren, endgültig aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 27.7.1962 - VI
156/59 U - BStBl III, S. 429). Als Kriterien dafür können die
familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Bindungen herangezogen
werden (z.B. Wohnung der Familienangehörigen im Inland, Sitz des
Gewerbebetriebs im Inland). Hält sich der Steuerpflichtige
zusammenhängend länger als ein Jahr im Ausland auf, ist grundsätzlich
eine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland anzunehmen. Allgemeines Viele Länder (z.B. Deutschland) besteuern die natürliche Person sehr hoch. Daher denken steuergeplagte Gutverdiener darüber nach, in ein Niedrigsteuerland auszuwandern. Dabei gestalten sich die inländischen Steuergesetze sehr unterschiedlich. Vom Grundsatz ist davon auszugehen, dass eine Person der unbeschränkten Steuerpflicht dort unterliegt, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (mehr als 51% des Jahres anwesend, notwendiger weise nicht an einem Stück), eine Wohnung oder Immobilie auf eigenen Namen (eine Unterkunft bei Verwandten oder Hotel begründet indes keinen Wohnsitz) und seinen beruflichen oder privaten Interessensschwerpunkt innehat. Zentral definieren die Doppelbesteuerungsabkommen den Begriff der unbeschränkten und/oder beschränkten Steuerpflicht und die heimischen Gesetze (Land der derzeitigen unbeschränkten Steuerpflicht). Einführung für Personen, die in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:
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