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Deutsches
Recht: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist der
einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in
elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren
Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie
der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations-
und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige
durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für
elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk
und Telemedien).
(2) Dieser Staatsvertrag gilt nicht für
Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige
Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2010).
(3) Das Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3271), und der Mediendienste-Staatsvertrag vom
20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert durch Artikel
3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21.
Dezember 2001, bleiben unberührt.
(1) Kind im Sinne dieses
Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer
14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
1. "Telemedien" Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes
und Mediendienste im Sinne des
Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie nicht Rundfunk im
Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind,
2. "Angebote" Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien,
3. "Anbieter" Rundfunkveranstalter oder Anbieter von
Telemedien.
(1) Unbeschadet strafrechtlicher
Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches
darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet ist,
2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne
des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden,
3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine
nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum
bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde
anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder
eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich
gemacht oder verleumdet werden,
4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen
oder verharmlosen,
5. grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen
Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung
oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder
die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer
die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt
auch bei virtuellen Darstellungen,
6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
7. den Krieg verherrlichen,
8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die
Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder
waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird,
ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form
der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine
Einwilligung ist unbeachtlich,
9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch
bei virtuellen Darstellungen,
10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen
Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle
Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben;
dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in
dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind.
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches entsprechend.
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind
Angebote ferner unzulässig, wenn sie
1. in sonstiger Weise pornografisch sind,
2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in
diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind, oder
3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern
und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen
Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn
von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur
Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene
Benutzergruppe).
(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch
nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer
Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien.
§ 5
Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
(1) Sofern Anbieter Angebote, die
geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich
machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht
wahrnehmen.
(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der
Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem
Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen
Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für
Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen
inhaltsgleich sind.
(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch
entsprechen, dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des
Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen
Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich
gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der
betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht
wahrnehmen.
(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von
Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der
Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur
zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht
wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende
Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu
befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr
verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach
§ 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht
freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl
jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von
Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von
Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot
getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird
oder abrufbar ist.
(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum
politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote
bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an
dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.
§ 6
Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping
(1) Werbung für indizierte
Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für
die Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Die Liste der
jugendgefährdenden Medien (§ 18 des Jugendschutzgesetzes) darf
nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht
werden. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass
ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebots oder eines
inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes anhängig ist oder gewesen ist.
(2) Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen
noch seelischen Schaden zufügen, darüber hinaus darf sie nicht
1. direkte Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche enthalten,
die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen,
2. Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre
Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder
Dienstleistungen zu bewegen,
3. das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder
Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen
Vertrauenspersonen haben, oder
4. Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in
gefährlichen Situationen zeigen.
(3) Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von
Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, muss
getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder
Jugendliche richten.
(4) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet
oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt
werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen
schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.
(5) Werbung für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder
oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung
Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim
Alkoholgenuss darstellen. Entsprechendes gilt für die Werbung
für Tabak in Telemedien.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Teleshopping entsprechend.
Teleshopping darf darüber hinaus Kinder oder Jugendliche nicht
dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren
oder Dienstleistungen zu schließen.
§ 7
Jugendschutzbeauftragte
(1) Wer länderübergreifendes
Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu
bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von
allgemein zugänglichen Telemedien, die
entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte
enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.
(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder
nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im
Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht
bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die
Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur
Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten
verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und
informieren.
(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die
Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er
ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der
Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen
Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und
rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot
vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine
Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.
(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner
Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner
Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung
seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben
erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.
(5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen
regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.
II. Abschnitt
Vorschriften für Rundfunk
§ 8
Festlegung der Sendezeit
(1) Die in der
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF),
die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) oder von dieser
hierfür anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle können jeweils in Richtlinien oder für den
Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine
Anwendung findet, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den
Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor
allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.
(2) Für sonstige Sendeformate können die in Absatz 1 genannten
Stellen im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn
deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung
oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder
oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu
beeinträchtigen.
(1) Auf Antrag des Intendanten
kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des
Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten
Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür
anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils
in Richtlinien oder für den Einzelfall von der Vermutung nach
§ 5 Abs. 2 abweichen. Dies gilt vor allem für Angebote, deren
Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Die Obersten
Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu
unterrichten.
(2) Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete
Programme des privaten Fernsehens durch übereinstimmende
Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein
Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach § 5 erfüllt, indem
er diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten
Technik verschlüsselt oder vorsperrt. Der Rundfunkveranstalter
hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur
für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films
möglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den
Satzungen nach Satz 1, insbesondere welche Anforderungen an die
Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung
eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.
§ 10
Programmankündigungen und Kenntlichmachung
(1) § 5 Abs. 4 und 5 gilt für
unverschlüsselte und nicht vorgesperrte Programmankündigungen
mit Bewegtbildern entsprechend.
(2) Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende
Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen
ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch
optische Mittel während der gesamten Sendung als ungeeignet für
die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.
III. Abschnitt
Vorschriften für Telemedien
§ 11
Jugendschutzprogramme
(1) Der Anbieter von Telemedien
kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 dadurch genügen,
dass Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung
von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein als
geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert werden
oder dass es ihnen vorgeschaltet wird.
(2) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 müssen zur Anerkennung
der Eignung vorgelegt werden. Die zuständige Landesmedienanstalt
trifft die Entscheidung durch die KJM. Zuständig ist die
Landesmedienanstalt des Landes, bei der der Antrag auf
Anerkennung gestellt ist. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre
befristet. Verlängerung ist möglich.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist Jugendschutzprogrammen zu
erteilen, wenn sie einen nach Altersstufen differenzierten
Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sind.
(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die
Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind.
(5) Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet
oder zugänglich macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche
unbedenklichen Angebote für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm
programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige
Kosten möglich ist.
(6) Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes
einen zeitlich befristeten Modellversuch mit neuen Verfahren,
Vorkehrungen oder technischen Möglichkeiten zur Gewährleistung
des Jugendschutzes zulassen.
§ 12
Kennzeichnungspflicht
Anbieter von Telemedien, die ganz
oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit bespielten
Videokassetten und mit anderen zur Weitergabe geeigneten, für
die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit
Filmen oder Spielen programmierten Datenträgern (Bildträgern),
die nach § 12 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet oder für
die jeweilige Altersstufe freigegeben sind, müssen auf eine
vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
IV. Abschnitt
Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Die §§ 14 bis 21 sowie § 24
Abs. 4 Satz 6 gelten nur für länderübergreifende Angebote.
§ 14
Kommission für Jugendmedienschutz
(1) Die zuständige
Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der für die
Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie
trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die
jeweiligen Entscheidungen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wird die Kommission
für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet. Diese dient der jeweils
zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Absatz 1. Auf Antrag der zuständigen
Landesmedienanstalt kann die KJM auch mit
nichtländerübergreifenden Angeboten gutachtlich befasst werden.
Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Die KJM besteht aus 12 Sachverständigen. Hiervon werden
entsandt
1. sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der
Landesmedienanstalten, die von den Landesmedienanstalten im
Einvernehmen benannt werden,
2. vier Mitglieder von den für den Jugendschutz zuständigen
obersten Landesbehörden,
3. zwei Mitglieder von der für den Jugendschutz zuständigen
obersten Bundesbehörde.
Für jedes Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein Vertreter für den
Fall seiner Verhinderung zu bestimmen. Die Amtsdauer der
Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre.
Wiederberufung ist zulässig. Mindestens vier Mitglieder und
stellvertretende Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt
haben. Den Vorsitz führt ein Direktor einer Landesmedienanstalt.
(4) Der KJM können nicht angehören Mitglieder und Bedienstete
der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane
des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von
Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios,
des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" und der privaten
Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie
Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von
§ 28 des Rundfunkstaatsvertrages beteiligten Unternehmen.
(5) Es können Prüfausschüsse gebildet werden. Jedem
Prüfausschuss muss mindestens jeweils ein in Absatz 3 Satz 2 Nr.
1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der KJM oder im Falle seiner
Verhinderung dessen Vertreter angehören. Die Prüfausschüsse
entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Zu
Beginn der Amtsperiode der KJM wird die Verteilung der
Prüfverfahren von der KJM festgelegt. Das Nähere ist in der
Geschäftsordnung der KJM festzulegen.
(6) Die Mitglieder der KJM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die
Regelung zur Vertraulichkeit nach § 24 des
Rundfunkstaatsvertrages gilt auch im Verhältnis der Mitglieder
der KJM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.
(7) Die Mitglieder der KJM haben Anspruch auf Ersatz ihrer
notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Näheres regeln die
Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.
(8) Die Landesmedienanstalten stellen der KJM die notwendigen
personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. Die KJM
erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(9) Der Aufwand für die KJM wird, soweit die Aufsicht über
Rundfunk betroffen ist, aus dem Anteil der Landesmedienanstalten
nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. Der
Aufwand für die KJM wird, soweit die Aufsicht über Telemedien
betroffen ist, aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Länder im
Rahmen der Finanzierung nach § 18 gedeckt. Insoweit bedarf der
Wirtschaftsplan der KJM der Genehmigung der Staats- oder
Senatskanzlei des Sitzlandes der KJM. Die Genehmigung erfolgt
nach Abstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien der anderen
Länder. Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen
Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben.
Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende
Satzungen.
(10) Den Sitz der Geschäftsstelle der KJM bestimmen die
Ministerpräsidenten einvernehmlich durch Beschluss.
§ 15
Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten
(1) Die KJM unterrichtet die
Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend
über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die Gremienvorsitzenden in
grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung
von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, ein.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Organe der
Landesmedienanstalten erlassen übereinstimmende Satzungen und
Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages. Sie stellen
hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen mit diesen
und der KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der
Anwendung des Jugendmedienschutzes durch.
§ 16
Zuständigkeit der KJM
Die KJM ist zuständig für
die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem
Staatsvertrag. Sie ist unbeschadet der Befugnisse von
anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach
diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere
zuständig für
1. die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
2. die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der
Anerkennung,
3. die Festlegung der Sendezeit nach § 8,
4. die Festlegung von Ausnahmen nach § 9,
5. die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und
Vorsperrungstechnik,
6. die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für die
Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
7. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und für
Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Indizierung und
8. die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem
Staatsvertrag.
(1) Die KJM wird von Amts wegen tätig; auf
Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer obersten
Landesjugendbehörde hat sie ein Prüfverfahren einzuleiten. Sie
fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen
Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der
Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen
Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den
anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Sie
sind deren Entscheidungen zu Grunde zu legen.
(2) Die KJM soll mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien zusammenarbeiten und einen regelmäßigen
Informationsaustausch pflegen.
(3) Die KJM erstattet den Gremien der Landesmedienanstalten, den
für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesjugendbehörden
und der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde
erstmalig zwei Jahren nach ihrer Konstituierung und danach alle
zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen
dieses Staatsvertrages.
(1) Die durch die obersten Landesjugendbehörden
eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder
("Jugendschutz.net") ist organisatorisch an die KJM angebunden.
Die näheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle legen
die für den Jugendschutz zuständigen Minister der Länder in
einem Statut durch Beschluss fest. Das Statut regelt auch die
fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Stelle.
(2) Jugendschutz.net unterstützt die KJM und die obersten
Landesjugendbehörden bei deren Aufgaben.
(3) Jugendschutz.net überprüft die Angebote der Telemedien.
Daneben nimmt Jugendschutz.net auch Aufgaben der Beratung und
Schulung bei Telemedien wahr.
(4) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages
weist Jugendschutz.net den Anbieter hierauf hin und informiert
die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
und die KJM hierüber.
§ 19
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
(1) Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle
können für Rundfunk und Telemedien gebildet werden.
(2) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
überprüfen im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die
Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der
hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen
angeschlossenen Anbietern.
(3) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages anzuerkennen,
wenn
1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer benannten Prüfer
gewährleistet ist und dabei auch Vertreter aus
gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt sind, die sich in
besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen,
2. eine sachgerechte Ausstattung auch durch eine Vielzahl
von Anbietern sichergestellt ist,
3. Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer bestehen, die
in der Spruchpraxis einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz
zu gewährleisten geeignet sind,
4. eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang der
Überprüfung, bei Veranstaltern auch die Vorlagepflicht sowie
mögliche Sanktionen, regelt und eine Möglichkeit der
Überprüfung der Entscheidungen auch auf Antrag von
landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe vorsieht,
5. gewährleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor
einer Entscheidung gehört werden, die Entscheidung
schriftlich begründet und den Beteiligten mitgeteilt wird
und
6. eine Beschwerdestelle eingerichtet ist.
(4) Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung
durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes,
in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren
Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist
diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf
Anerkennung gestellt wurde. Die Einrichtung legt der KJM die für
die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen
Unterlagen vor. Die Anerkennung ist auf vier Jahre befristet.
Verlängerung ist möglich.
(5) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen
für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder sich die
Spruchpraxis der Einrichtung nicht im Einklang mit dem geltenden
Jugendschutzrecht befindet. Eine Entschädigung für
Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht
gewährt.
(6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle sollen sich über die Anwendung dieses
Staatsvertrages abstimmen.
V. Abschnitt
Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks
(1) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt
fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses
Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen
Maßnahmen gegenüber dem Anbieter.
(2) Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige
Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den
landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.
(3) Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf
heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages
verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass er die Sendung
vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages
vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat, so sind Maßnahmen
durch die KJM im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen
zum Jugendschutz durch den Veranstalter nur dann zulässig, wenn
die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der
anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die
rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet.
Bei nichtvorlagefähigen Sendungen ist vor Maßnahmen bei
behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von
Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM die anerkannte
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der
Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt
entsprechend. Für Entscheidungen nach den §§ 8 und 9 gilt Satz 1
entsprechend.
(4) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige
Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 22 Abs. 2 bis 4
des Mediendienste-Staatsvertrages die jeweilige Entscheidung.
(5) Gehört ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses
Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so
ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit
Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM zunächst
diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen.
Maßnahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter durch die KJM sind
nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung
einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des
Beurteilungsspielraums überschreitet.
(6) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die
Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der
Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in
Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich
danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt
zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung
hervortritt.
(7) Die Länder überprüfen drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses
Staatsvertrages die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 3 und
5 insbesondere auf der Grundlage des Berichts der KJM nach § 17
Abs. 3 und von Stellungnahmen anerkannter Einrichtungen
Freiwilliger Selbstkontrolle und der obersten
Landesjugendbehörden.
(1) Ein Anbieter von Telemedien ist
verpflichtet, der KJM Auskunft über die Angebote und über die
zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen zu geben
und ihr auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den
Angeboten zu Kontrollzwecken zu ermöglichen.
(2) Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Rahmen der
Aufsicht, der Ahndung von Verstößen oder der Kontrolle ist
unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter
darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme
durch die zuständige Stelle sperren oder den Abruf oder die
Kenntnisnahme erschweren.
§ 22
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die
Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt
werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der
Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.
VI. Abschnitt
Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die
offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung
der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu
gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die Geldstrafe bis zu 180
Tagessätze.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter
vorsätzlich oder fahrlässig
1. Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die
a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Propagandamittel im
Sinne des Strafgesetzbuches darstellen,
b) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen verwenden,
c) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Hass gegen Teile
der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische,
religiöse oder durch Volkstum bestimmte Gruppe
aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch
angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine
vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich
gemacht oder verleumdet werden,
d) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine unter der
Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung
der in § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise,
die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
leugnen oder verharmlosen,
e) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 grausame und sonst
unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer
Art schildern, die eine Verherrlichung oder
Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder
die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in
einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt;
dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
f) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als Anleitung zu
einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten
rechtswidrigen Tat dienen,
g) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 den Krieg
verherrlichen,
h) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gegen die
Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die
Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder
waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben
wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für
diese Form der Darstellung oder Berichterstattung
vorliegt,
i) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Kinder oder
Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter
Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen
Darstellungen,
j) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 pornografisch sind
und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von
Kindern ode Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von
Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch
bei virtuellen Darstellungen, oder
k) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in den Teilen B und
D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes
aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste
aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind,
2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Angebote
verbreitet oder zugänglich macht, die in sonstiger Weise
pornografisch sind,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Angebote
verbreitet oder zugänglich macht, die in den Teilen A und C
der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen
sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenem Werk ganz
oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich
macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne
dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der
betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen,
5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Werbung oder
Teleshopping für indizierte Angebote verbreitet oder
zugänglich macht,
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 die Liste der
jugendgefährdenden Medien verbreitet oder zugänglich macht,
7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 einen dort
genannten Hinweis gibt,
8. entgegen § 7 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt,
9. Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 8
Abs. 2 verbreitet,
10. Sendungen, deren Eignung zur Beeinträchtigung der
Entwicklung nach § 5 Abs. 2 vermutet wird, verbreitet, ohne
dass die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der
Vermutung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 abgewichen ist,
11. entgegen § 10 Abs. 1 Programmankündigungen mit
Bewegtbildern außerhalb der geeigneten Sendezeit und
unverschlüsselt verbreitet,
12. entgegen § 10 Abs. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre
Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzukündigen oder
durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich
zu machen,
13. Angebote ohne den nach § 12 erforderlichen Hinweis
verbreitet,
14. entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die
zuständige Aufsichtsbehörde nach § 20 Abs. 1 nicht tätig
wird,
15. entgegen § 21 Abs. 1 seiner Auskunftspflicht nicht
nachkommt oder
16. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf
durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
1. entgegen § 11 Abs. 5 Telemedien als für Kinder oder
Jugendliche der betreffenden Altersstufe geeignet falsch
kennzeichnet oder
2. im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs.
4 falsche Angaben macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
500.000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige
Landesmedienanstalt. Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1
und des Absatzes 2 Nr. 1 die Landesmedienanstalt des Landes, in
dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder
der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in
Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich
danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt
zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung
hervortritt. Zuständig ist im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die
Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach
keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt
zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde.
Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidungen
durch die KJM.
(5) Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige
Landesmedienanstalt die übrigen Landesmedienanstalten
unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser
Bestimmung in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich
die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das
Verfahren fortführt.
(6) Die zuständige Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass
Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses
Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem
Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 oder 2 von dem
betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem
zugänglich gemacht werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe
sind durch die zuständige Landesmedienanstalt nach
pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(7) Die Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten
Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 25
Änderung sonstiger Staatsverträge
(1) Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August
1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Sechsten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001, wird
wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von § 2a wird gestrichen.
b) Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst:
"§3 Allgemeine Programmgrundsätze".
c) Die Überschrift von § 4 wird wie folgt gefasst:
"§4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz".
d) Die Überschriften von §§ 49a und 53a werden
gestrichen.
2. Der bisherige § 2a wird § 3.
3. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst:
"§4
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung."
4. Der bisherige § 4 wird gestrichen.
5. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf "Absätze 2
bis 11" durch die Verweisung auf "Absätze 2 bis 12" ersetzt.
6. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
7. In § 16 Satz 1 wird die Verweisung auf "§ 3" gestrichen.
8. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird das Datum "31. Dezember 2004"
durch das Datum "31. Dezember 2010" ersetzt.
9. In § 46 Satz 1 wird die Verweisung auf "§ 3" gestrichen.
10. § 47d Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
11. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 12 werden gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 13 bis 37 werden die
Nummern 1 bis 25.
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
12. Die §§ 49a und 53a werden gestrichen.
(2) Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom
6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von § 8a
gestrichen.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf "Absätze 2
bis 11" durch die Verweisung auf "Absätze 2 bis 12" ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
"§ 8
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für das ZDF geltenden Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung."
4. § 8a wird gestrichen.
(3) Der Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Fünften
Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000,
wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt gefasst:
"§ 8
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für das Deutschlandradio geltenden Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung."
2. In § 34 Abs. 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung auf "§ 21
Abs. 6 Satz 6" durch die Verweisung auf "§ 21 Abs. 6 Satz 7"
ersetzt.
(4) Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12.
Februar 1997, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Sechsten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001, wird
wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von § 24a
gestrichen.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
"Rundfunkstaatsvertrages" die Worte "und des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages" eingefügt.
3. § 12 wird wie folgt gefasst:
"§ 12
Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
Die für Mediendienste geltenden Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung."
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1
bis 3.
5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und
2.
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4 bis 9 werden gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 10 bis 16 werden die
Nummern 4 bis 10.
b) In Absatz 2 wird die Verweisung auf "Nr. 1 bis 3 und
10 bis 14" durch die Verweisung auf "Nr. 1 bis 8"
ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten
Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten."
7. § 24a wird gestrichen.
8. In § 25 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2004" durch
das Datum "31. Dezember 2006" ersetzt.
§ 26
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte
Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum
Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr
gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember
2006 erfolgen. Das Vertragsverhältnis kann hinsichtlich § 20
Absätze 3 und 5 erstmals zum 31. Dezember 2006 mit einer
halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden.
Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann
die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre
späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu
erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das
Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch
kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen
einer Frist von drei Monaten nach Eingang der
Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2) Für die Kündigung der in § 25 geänderten Staatsverträge sind
die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen
der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur
Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
§ 28
In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2003
in Kraft. Sind bis zum 31. März 2003 nicht alle
Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird
der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden mit.
(3) Die Staats- und Senatskanzleien der Länder werden
ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des
ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und
des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus
§ 25 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Protokollerklärung der Länder zum
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Die Regierungschefs der Länder und die
Bundesregierung sind sich über das nachfolgende Verfahren einer
Evaluierung einig.
Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag weren
innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach In-Kraft-Treten
insgesamt überprüft. Dabei sind alle Erfahrungen auszuwerten,
die hinsichtlich der Zuordnung der Regelungskompetenzen, der
Geltungsbereiche von Bundesgesetz und Länderstaatsvertrag, der
Praxistauglichkeit der zu Grunde gelegten Jugendschutzkriterien,
der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Aufsichtsstruktur sowie
der Einbeziehung von Einrichtungen der Selbstkontrolle
angefallen sind. Die Überprüfung ist insbesondere nach den
Kriterien vorzunehmen, inwieweit mit der Neuregelung eine
Verbesserung des Jugendschutzes erreicht wurde und ob die neue
Struktur eine wirksame und praxisgerechte Aufsicht
gewährleistet.
Im Rahmen der Gesamtüberprüfung wird die in den beiden
Regelwerken vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Bundes- und
Länderstellen evaluiert. Dies bezieht sich insbesondere auf die
der Bundesprüfstelle übertragene Aufgabe der Feststellung
jugendgefährdender Angebote.
Darüber hinaus ist zu klären, ob das Verfahren der Indizierung
als Mittel zum Umgang mit jugendgefährdenden Inhalten noch
zeitgemäß ist oder ob ein anderes Vorgehen zum Schutz vor
Jugendgefährdungen angezeigt ist.
§ 20 Abs. 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt
unberührt.
Protokollerklärung des Landes
Baden-Württemberg sowie der Freistaaten Bayern und Sachsen
zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Das Land Baden-Württemberg sowie die Freistaaten
Bayern und Sachsen halten die Einbeziehung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinen Angeboten in ein
einheitliches Aufsichts- und Kontrollsystem im Jugendschutz über
§ 15 Absatz 2 Satz 2 hinaus weiterhin für erforderlich und gehen
daher davon aus, dass die Rundfunkkommission diese Frage im
Rahmen der Evaluierung nach § 20 Absatz 7 prüft und das Ergebnis
den Regierungschefs der Länder anschließend vorlegt.
Protokollerklärung des Landes
Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin
und Brandenburg, der Freien und Hansestadt Hamburg, der
Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und
Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt
und des Freistaats Thüringen zu § 2 Abs. 1 und zu § 3 Abs. 1
des Jugendmedienschutzstaatsvertrages
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat
Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und
Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land
Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass
im Rahmen der weiteren Beratungen zur Reform der Medienordnung
zwischen Bund und Ländern die Definition des Begriffes der
"Telemedien" in einer Weise erfolgt, die dem Interesse der
Rechtsanwender an einer Überwindung der bisherigen Trennung
zwischen Mediendiensten und Telediensten Rechnung trägt.
Protokollerklärung des Landes
Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin
und Brandenburg, der Freien und Hansestadt Hamburg, der
Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und
Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt
und des Freistaats Thüringen zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 9
und 10 des Jugendmedienschutzstaatsvertrages
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat
Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und
Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land
Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass
im Rahmen der weiteren Beratungen zur Reform des § 131 StGB
(Gewaltdarstellung) möglichst rasch eine Klärung hinsichtlich
der Darstellung menschenähnlicher Wesen herbeigeführt wird.
Protokollerklärung des Landes
Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin
und Brandenburg, der Freien und Hansestadt Hamburg, der
Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und
Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt
und des Freistaates Thüringen zu §§ 23 und 24 des
Jugendmedienschutzstaatsvertrages
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat
Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und
Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land
Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass
im Rahmen der weiteren Beratungen zur Reform der Medienordnung
zwischen Bund und Ländern Jugendschutzgesetz und
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag hinsichtlich der Bewerung von
Verhaltensweisen als Ordnungswidrigkeit oder als Straftatbestand
rasch weiter aufeinander abgestimmt werden und mögliche
Strafbarkeitslücken kompetenzgerecht geschlossen werden.
Dienstleistungen Adultwebmaster- Erotikangebote im Internet
-Beratung in der Auswahl des geeigneten Sitzstaates (i.d.R.
Spanien,Holland oder USA) für Adultwebmaster/Erotikangebote im
Internet
-Gründung der Gesellschaft, Eintrag ins örtliche Handelsregister
-Auf Wunsch bzw. sofern notwendig: Stellung Treuhand-Direktor (5
DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der
Betriebsstätte im Sinne) und/oder Treuhand-Shareholder
-Registered Office und ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat
-Hilfe beim Hosting des Erotikangebotes im Sitzstaat der
Gesellschaft
-Beratung in der steuerlichen Konzeption
I.d.R. kommen folgende Länder/Rechtsformen für
Adultwebmaster/Erotikangebote im Internet in Frage:
Allgemeines zur Thematik Adultwebmaster- Erotikangebote
und Deutsches Jugendschutzgesetz
-Deutsches Recht
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Das deutsche Jugendschutzgesetz und
andere Rechtsvorschriften verhindern den Direktzugang zu
erotischen Inhalten, mithin müssen vom User aufwendige
Zugangsprozeduren überwunden werden, um die begehrten
Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. So werden bereits im
Vorfeld viele Kunden "abgeschreckt" und wenden sich lieber
ausländischen Angeboten zu, bei denen der Zugriff unmittelbar
möglich ist. Ergänzend ist die Steuerlast deutscher Unternehmen
im internationalen Wettbewerb sehr hoch und schnell wird auch
bei juristischen Personen die Durchgriffshaftung auf den
Geschäftsführer formuliert. Werden vom deutschen Adult Webmaster
die einschlägigen Rechtsvorschriften und deren Auslegungen nicht
beachtet, drohen strafrechtliche Konsequenzen mit empfindlichen
Strafen, bis zum Freiheitsentzug. |
Die deutschen Jugendschutzbehörden machen es den Adult
Webmastern schwer, überhaupt noch attraktive Angebote zu installieren:
Ständig greifen die Behörden mit Unterlassungsbegehren ein und fordern
Nachbesserungen.
Gesetzliche Grundlagen in der Zusammenfassung:
...Die strengen deutschen Gesetze des Jugendschutzes
gelten speziell für Unternehmen aus der Erotikbranche. Sowohl Angebote
in Internet, TV und Mehrwertdiensten, wie auch Produktion,
Automatenverleih, Laden- und Versandhandel unterliegen
Jugendschutzgesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und
Strafgesetzbuch.
Da bei Gesetzesverstößen sowohl Ordnungswidrigkeiten-
und Indizierungsverfahren, als auch staatsanwaltliche Ermittlungen und
Strafprozesse drohen, ist rechtskonformes Handeln für deutsche Adult
Webmaster empfohlen.
- Der
§ 184 Strafgesetzbuch stellt die Grundlage zum Umgang mit
pornographischen Schriften dar.
Nach der Änderung des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GJS) ist jeder, der
gewerbsmäßig elektronische Information und
Kommunikationsdienstleistung zur Nutzung bereit hält gem. § 7a des
Gesetzes verpflichtet einen Jugendschutzbeauftragten zu benennen,
wenn er möglicherweise jugendgefährdende Inhalte anbietet. Die
Bestellung ist zwingend, bei Nichtbestellung kann ein Bußgeld bis zu
15.000,00 € verlangt werden.
Altersverifikationssystem (AVS)
Gemäß § 4 II
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
ist die Verbreitung pornografischer Angebote im Internet zulässig, "wenn
von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen
zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe)." "Geschlossene
Benutzergruppe" ist der juristische Terminus für
Altersverifikationssystem. Die Anforderungen an
Altersverifikationssysteme sind seit Jahren umstritten. Unterschiedliche
Ansichten bestehen bei Gerichten, Jugendschutzbehörden, Gutachtern,
Selbstkontrolleinrichtungen und Verbänden (vgl unten).
Haftung
Die persönliche
Haftung kann der Anbieter von Erotikseiten
in Deutschland nur verhindern, in dem er eine deutsche
Kapitalgesellschaft, also z.B. eine GmbH, gründet. Neben der Einzahlung
von 25.000 Euro Stammkapital ist der Geschäftsführer dennoch von
Durchgriffshaftungstatbeständen infolge des deutschen GmbH-Rechts
bedroht.
Steuerliche Belastung
Die steuerliche
Belastung deutscher Unternehmen ist im internationalen Vergleich sehr
hoch: Der Einzelunternehmer wird im Spitzensteuersatz mit über 40%
belastet, die deutsche Körperschaft leistet 15% Ertragssteuer und
Gewerbesteuer nach Hebesatz des Bundeslandes, also ca. 30% insgesamt.
Gewinnausschüttungen an den deutschen Anteilseigner als natürliche
Person, werden mit 25%tiger Abgeltungssteuer belastet.
Lösungen für deutsche Adult-Webmaster:
Verlagerung der Betriebsstätte ins Ausland
Durch Verlegung der Betriebsstätte ins Ausland, kann
der Adult-Anbieter die Beschränkungen des deutschen Jugendschutzes
hinter sich lassen, die Haftung begrenzen und die Steuern senken.
I.d.R.
ist folgende Einlassung auf ausländischen Webseiten
(USA,Holland,Spanien,England,DK) ausreichend (Maximalanforderung).
Der User muss die Einlassung nur durch einen Klick bestätigen, der Text
wird i.d.R. in einem Dropdownfeld platzsparend installiert:
|
Warnung!
Pornografischer Inhalt.
Vor dem Besuch dieser Seite muss die folgende Information
bestätigt werden:
• Ich bin über 18 Jahre alt (21 in einigen Ländern)
• Das sexuelle Material, was ich sehen werde, ist
ausschliesslich für den privaten Gebrauch und wird in keinem
Falle Minderjährigen gezeigt.
• Ich empfinde Bilder von nackten Erwachsenen, Erwachsenen die
Sex haben oder jegliches andere sexuelle Material weder als
anstössig noch unangenehm und wünsche sexuelles Material zu
erhalten/zu betrachten.
• Das Betrachten, Lesen und Herunterladen sexuellen Materials
steht im Einklang mit den Normen/Gesetzen meiner Gemeinde,
Stadt, Staat oder Land.
• Ich bin der einzig Verantwortliche für die Verbreitung
falscher Information oder jeglicher rechtlicher Konsequenzen,
die sich aus dem Betrachten, Lesen oder Herunterladen des
Materials dieser Seite ergeben.Weiterhin ist weder diese Seite
noch ihre Partner für jegliche rechtliche Beanstandung, die sich
aus illegalem Zugang oder Benutzung dieser Seite ergeben,
verantwortlich.
• Dieses Warnseite ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen
Ihnen und dieser Webseite.
• Alle gezeigten Modelle und Schauspieler auf den folgenden
Seiten sind über 18 Jahre alt.
|
Geeignet ist die Gründung einer US INC,
englischen Limited, spanischen S.L. bzw. einer holländischen
Kapitalgesellschaft (B.V.) oder einer Zweigniederlassung einer
englischen Ltd in den Niederlanden. In diesen Ländern existieren im
Bereich der Erotikangebote via Internet keine großen Auflagen zum
Jugendschutz. Unter bestimmten Umständen kann auch die Installation
einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase/Offshore-Staat geeignet sein,
also Z.B. Sychellen,Panama oder Belize.
Dabei brauchen Sie Ihren Lebensmittelpunkt nicht
zwingend in den Sitzstaat der Gesellschaft verlagern, auf Wunsch stellen
wir einen Direktor-/Geschäftsführer treuhänderisch und installieren
einen ordentlichen Geschäftssitz nach den Vorschriften des Sitzstaates.
Besteuerung in der Kurzübersicht
-
US INC: Je nach Bundesstaat, bei 15- 25%
-
Englische Limited: 21% im
Mittelstandssatz bis 300.000,00 ePfund Gewinn
-
Spanische S.L.: ca. 30%
-
Niederlande: Der Gewinn einer Besloten
Vennootschap und einer Naamloze Vennootschap unterliegt der
Körperschaftssteuerpflicht. Der Körperschaftssteuertarif beträgt bis
22.689 Euro Gewinn 29 %, darüber 34,5 %.
Holland/Spanien: Es bestehen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, z.B.
durch Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft, Ausnutzung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
usw...
Erforderliche Maßnahmen
Gründung einer Auslandsgesellschaft und
Erfüllung der Betriebsstättenmerkmale, analog der Legaldefinition der
steuerlichen Betriebsstätte nach DBA:
1.
Ort der geschäftlichen Oberleitung:
Ein im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässiger im Sinne, muss- zumindest
nach außen- als Geschäftsführer der Gesellschaft auftreten. Auf Wunsch
stellen wir einen treuhänderischen Geschäftsführer mit Lebensmittelpunkt
im Sitzstaat
2. Installation eines ordentlichen
Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft
3. Hosting des Erotikangebotes auf
einem Internetserver im Sitzstaat der Gesellschaft, also z.B. Holland,
Spanien oder England. Inwieweit ein deutsches Hosting parallel bestehen
bleiben kann, müssen wir in einem persönlichen Gespräch klären.
Offshore-Lösungen
Neben EU-und USA können Adult-Webmaster Ihre
Betriebsstätte auch in ein Offshore-Land verlagern, z.B. Panama.
Vorteile: Kein Rechtshilfeabkommen mit Deutschland. Nachteil: Durch den
NICHT-DBA-Sachverhalt, Nicht-Anwendung der
EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, müssen
mutmaßliche Steuerhintergehungstatbestände und/oder
Gestaltungsmissbrauch besonders sorgfältig abgesichert werden, eine
Repräsentanz ist in Deutschland nicht möglich und der Geldzufluss nach
Deutschland müsste besonders gut "begründet" werden.
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